Ausweisung von Félicien Kabuga

ShortId
98.1154
Id
19981154
Updated
24.06.2025 23:05
Language
de
Title
Ausweisung von Félicien Kabuga
AdditionalIndexing
Ruanda;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Kriegsverbrechen;Ausweisung
1
  • L04K03040406, Ruanda
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L05K0502020301, Kriegsverbrechen
  • L05K0501020202, Ausweisung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Vollzug der vorsorglichen Ausreise waren die kantonalen Polizeibehörden in Genf betraut. Es ist aktenkundig, dass Herr Kabuga vor dem Abflug die UBS-Filiale im Flughafen Genf-Cointrin betrat. Es bestanden jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, zu überprüfen, ob und welche Geschäfte Herr Kabuga dort erledigte. Das Flugzeug startete ohne Verspätung.</p><p>Die Familie Kabuga reiste am 18. August 1994 nach Kinshasa aus. Der Bund übernahme die Ausreisekosten von insgesamt Fr. 21'302.--. Grundsätzlich bestand schon damals für jeden Gesuchsteller die Pflicht, die verursachten Fürsorgekosten zurückzuerstatten und für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Eine rechtliche Möglichkeit zur Vermögenswertabnahme bestand damals aber noch nicht. Diese wurde erst per 1. Januar 1995 mit dem Bundesbeschluss über die Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich eingeführt. </p><p>Es trifft zu, dass sich Herr Kabuga weigerte, für die Ausreisekosten aufzukommen. Wenn nun zuerst der Versuch unternommen worden wäre, Herrn Kabuga zur Begleichung der Ausreisekosten zu veranlassen, hätte sich die geplante vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verzögert. Im vorliegenden Fall überwog aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausreise.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine gesicherten Erkenntnisse über Kriegsverbrechen von Herrn Kabuga vorlagen, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz erlaubt hätten. Ein Auslieferungsbegehren der ruandischen Behörden lag nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Félicien Kabuga, der Besitzer der Station "Radio des Mille Collines. und einer der Hauptverantwortlichen für den Völkermord von 1994 in Rwanda, wurde am 14. August 1994 mit seiner Frau und den sieben Kindern aus der Schweiz ausgewiesen.</p><p>Stimmt es, dass Kabuga und seine Frau kurz vor ihrer Abreise mehrere Millionen Franken von einem Bankkonto im Genfer Flughafen Cointrin abgehoben haben und sich der Abflug wegen dieser Transaktion um eine halbe Stunde verzögert hat? Trifft es ferner zu, dass der Bund die Flugbillette bezahlt hat, weil Félicien Kabuga sich geweigert hat, die Kosten selbst zu tragen? Wenn ja, wie stellt sich der Bundesrat zu solchen Gesten des Wohlwollens gegenüber einem der skrupellosesten noch lebenden Kriegsverbrecher?</p>
  • Ausweisung von Félicien Kabuga
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Vollzug der vorsorglichen Ausreise waren die kantonalen Polizeibehörden in Genf betraut. Es ist aktenkundig, dass Herr Kabuga vor dem Abflug die UBS-Filiale im Flughafen Genf-Cointrin betrat. Es bestanden jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten, zu überprüfen, ob und welche Geschäfte Herr Kabuga dort erledigte. Das Flugzeug startete ohne Verspätung.</p><p>Die Familie Kabuga reiste am 18. August 1994 nach Kinshasa aus. Der Bund übernahme die Ausreisekosten von insgesamt Fr. 21'302.--. Grundsätzlich bestand schon damals für jeden Gesuchsteller die Pflicht, die verursachten Fürsorgekosten zurückzuerstatten und für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Eine rechtliche Möglichkeit zur Vermögenswertabnahme bestand damals aber noch nicht. Diese wurde erst per 1. Januar 1995 mit dem Bundesbeschluss über die Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich eingeführt. </p><p>Es trifft zu, dass sich Herr Kabuga weigerte, für die Ausreisekosten aufzukommen. Wenn nun zuerst der Versuch unternommen worden wäre, Herrn Kabuga zur Begleichung der Ausreisekosten zu veranlassen, hätte sich die geplante vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verzögert. Im vorliegenden Fall überwog aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausreise.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine gesicherten Erkenntnisse über Kriegsverbrechen von Herrn Kabuga vorlagen, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz erlaubt hätten. Ein Auslieferungsbegehren der ruandischen Behörden lag nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Félicien Kabuga, der Besitzer der Station "Radio des Mille Collines. und einer der Hauptverantwortlichen für den Völkermord von 1994 in Rwanda, wurde am 14. August 1994 mit seiner Frau und den sieben Kindern aus der Schweiz ausgewiesen.</p><p>Stimmt es, dass Kabuga und seine Frau kurz vor ihrer Abreise mehrere Millionen Franken von einem Bankkonto im Genfer Flughafen Cointrin abgehoben haben und sich der Abflug wegen dieser Transaktion um eine halbe Stunde verzögert hat? Trifft es ferner zu, dass der Bund die Flugbillette bezahlt hat, weil Félicien Kabuga sich geweigert hat, die Kosten selbst zu tragen? Wenn ja, wie stellt sich der Bundesrat zu solchen Gesten des Wohlwollens gegenüber einem der skrupellosesten noch lebenden Kriegsverbrecher?</p>
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