Fall Dubois. Akteneinsicht
- ShortId
-
98.1155
- Id
-
19981155
- Updated
-
24.06.2025 20:59
- Language
-
de
- Title
-
Fall Dubois. Akteneinsicht
- AdditionalIndexing
-
Staatsanwalt/-anwältin;Geschichtswissenschaft;Bundesanwaltschaft;Kriminologie;Auskunftspflicht der Verwaltung
- 1
-
- L04K16030106, Geschichtswissenschaft
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K16030201, Kriminologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anfang 1957 erhielt der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Kenntnis von einem unerlaubten Nachrichtenaustausch zwischen Max Ulrich, Inspektor der Bundespolizei, und einem Attaché der französischen Botschaft in Bern. Bundesanwalt Dubois wurde angewiesen, eine eingehende Abklärung durchzuführen. Im Ermittlungsverfahren behauptete der Attaché, Inspektor Ulrich sei unschuldig, und belastete statt dessen Bundesanwalt Dubois schwer. Dieser wählte kurze Zeit später den Freitod. 1958 verurteilte das Bundesgericht Inspektor Ulrich, der unbefugterweise dem französischen Agenten zwischen 1955 und Anfang 1957 vertrauliche Amtsakten ausgehändigt hatte, wegen politischen Nachrichtendienstes und Amtsgeheimnisverletzung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. In seinem Bericht vom 23. August 1958 informierte der Bundesrat die Bundesversammlung ausführlich über die Angelegenheit Dubois/Ulrich (BBl 1958 II 676ff.).</p><p>Akten zu dieser Angelegenheit sind sowohl im Schweizerischen Bundesarchiv als auch beim Bundesgericht archiviert. Im April 1997 ersuchte eine Gesuchstellerin um Einsicht in die archivierten Akten Dubois/Ulrich. Das von der Bundesanwaltschaft begrüsste Bundesgericht lehnte die Einsicht in seine Archivakten mit der Begründung ab, für Prozessakten bestehe eine feste Sperrfrist von fünfzig Jahren; zudem seien die Prozessakten Ulrich als geheim klassifiziert. Die Bundesanwaltschaft stellte sich daraufhin gegenüber dem Bundesarchiv auf den Standpunkt, der ablehnende bundesgerichtliche Entscheid dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass Einsicht in die - teilweise gleichen - Archivakten der Bundesanwaltschaft gewährt werde. Damit würden nämlich Rückschlüsse auf die gesperrten Archivakten des Bundesgerichtes möglich. Ferner würde mit einer Einsichtsgewährung nur in die archivierten Teilakten der Bundesanwaltschaft verfehlten Schlussfolgerungen Vorschub geleistet. Die Bundesanwaltschaft machte (und macht) jedoch ausdrücklich keine der Einsichtsgewährung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen geltend. Im November 1997 wies das Bundesarchiv das Gesuch um Einsicht in die Archivakten der Bundesanwaltschaft mit dem Hinweis auf die Begründung der Bundesanwaltschaft ab.</p><p>Gegen diese Verfügung wurde beim EDI Beschwerde erhoben. Zwischen dem EDI und dem Bundesgericht wurde daraufhin ein Meinungsaustausch eingeleitet, um verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Einsicht in die Akten Dubois/Ulrich zu klären. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.</p><p>Zu den konkret gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Sofern neue Erkenntnisse das nahelegten, würde der Bundesrat eine neue historisch-wissenschaftliche Aufarbeitung der Angelegenheit Dubois begrüssen.</p><p>2. Bezüglich der Einsicht in die dem Bundesarchiv übergebenen Akten zur Angelegenheit Dubois ist ein Beschwerdeverfahren hängig, dessen Ausgang abzuwarten ist.</p><p>3. Der Bundesrat kann bestätigen, dass mit dem vom Parlament verabschiedeten neuen Bundesgesetz über die Archivierung und der sich in Vorbereitung befindlichen Vollzugsverordnung alle notwendigen rechtlichen Massnahmen eingeleitet sind, um die Sicherung und Archivierung aller archivwürdigen Unterlagen, die in Wahrnehmung einer Bundesaufgabe entstehen, zu gewährleisten. Dies schliesst auch die Akten und Unterlagen der Bundesanwaltschaft mit ein. Das Bundesarchiv hat ausserdem noch unter dem alten Archivreglement besondere Anstrengungen unternommen, um ältere Aktenbestände aus der Zeit vor 1970 zu sichern, damit die grundsätzlich frei zugänglichen Unterlagen im Archiv eingesehen werden können. Der Bundesrat will ausserdem mit Artikel 22 RVOV (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) die Überlieferung und die Nachvollziehbarkeit bundesstaatlichen Handelns sicherstellen. Entsprechende Weisungen und Arbeitshilfen sind in Erarbeitung. Im neuen Recht wird darauf verzichtet, dem Bundesarchiv besondere Kontrollkompetenzen zuzuweisen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die aktenführungs- und archivierungspflichtigen Stellen diese Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fall des 1957 auf tragische Weise gestorbenen Bundesanwaltes René Dubois ist aufgrund neuer Forschungsergebnisse wieder aktuell geworden. Nachforschungen haben ergeben, dass Bundesanwalt Dubois damals u. a. gegen dubiose deutsche Geschäftsleute ermittelt hatte. Dabei musste Dubois auch gegen den Widerstand in den eigenen Reihen ankämpfen. Bislang unbekannte Belege werfen viele Fragen auf und rücken den Fall Dubois in ein neues Licht. Eine sorgfältige historische Aufarbeitung und Klärung der Ereignisse ist aber wegen mangelnder Bereitschaft der Bundesanwaltschaft, Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu gewähren, bis heute nicht möglich gewesen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es nicht an der Zeit, und liegt es nicht im öffentlichen Interesse, dass der Fall Dubois, der damals so viel Staub aufgewirbelt hatte, aufgrund der neuesten Erkenntnisse, von der historischen Forschung wissenschaftlich aufgearbeitet werden kann?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass zur Klärung der Ereignisse im Fall Dubois für wissenschaftliche Nachforschungen sofort freie Akteneinsicht - insbesondere in den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Bundespolizei - gewährt werden muss?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass er im Hinblick auf die Inkraftsetzung des neuen Archivierungsgesetzes die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, damit alle Verwaltungsstellen, einschliesslich der Bundesanwaltschaft, ihre vor 1970 erstellten Akten umfassend sichern, dem Schweizerischen Bundesarchiv die nicht mehr benötigten Akten regelmässig übergeben und so der freien wissenschaftlichen Forschung zugänglich machen? Durch welche Erlasse wird sichergestellt, dass dabei ein zuverlässiges Nachvollziehen des Verwaltungshandelns auf Aktenbasis gewährleistet ist? Wie wird der Vollzug dieser Erlasse gewährleistet?</p>
- Fall Dubois. Akteneinsicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Anfang 1957 erhielt der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Kenntnis von einem unerlaubten Nachrichtenaustausch zwischen Max Ulrich, Inspektor der Bundespolizei, und einem Attaché der französischen Botschaft in Bern. Bundesanwalt Dubois wurde angewiesen, eine eingehende Abklärung durchzuführen. Im Ermittlungsverfahren behauptete der Attaché, Inspektor Ulrich sei unschuldig, und belastete statt dessen Bundesanwalt Dubois schwer. Dieser wählte kurze Zeit später den Freitod. 1958 verurteilte das Bundesgericht Inspektor Ulrich, der unbefugterweise dem französischen Agenten zwischen 1955 und Anfang 1957 vertrauliche Amtsakten ausgehändigt hatte, wegen politischen Nachrichtendienstes und Amtsgeheimnisverletzung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. In seinem Bericht vom 23. August 1958 informierte der Bundesrat die Bundesversammlung ausführlich über die Angelegenheit Dubois/Ulrich (BBl 1958 II 676ff.).</p><p>Akten zu dieser Angelegenheit sind sowohl im Schweizerischen Bundesarchiv als auch beim Bundesgericht archiviert. Im April 1997 ersuchte eine Gesuchstellerin um Einsicht in die archivierten Akten Dubois/Ulrich. Das von der Bundesanwaltschaft begrüsste Bundesgericht lehnte die Einsicht in seine Archivakten mit der Begründung ab, für Prozessakten bestehe eine feste Sperrfrist von fünfzig Jahren; zudem seien die Prozessakten Ulrich als geheim klassifiziert. Die Bundesanwaltschaft stellte sich daraufhin gegenüber dem Bundesarchiv auf den Standpunkt, der ablehnende bundesgerichtliche Entscheid dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass Einsicht in die - teilweise gleichen - Archivakten der Bundesanwaltschaft gewährt werde. Damit würden nämlich Rückschlüsse auf die gesperrten Archivakten des Bundesgerichtes möglich. Ferner würde mit einer Einsichtsgewährung nur in die archivierten Teilakten der Bundesanwaltschaft verfehlten Schlussfolgerungen Vorschub geleistet. Die Bundesanwaltschaft machte (und macht) jedoch ausdrücklich keine der Einsichtsgewährung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen geltend. Im November 1997 wies das Bundesarchiv das Gesuch um Einsicht in die Archivakten der Bundesanwaltschaft mit dem Hinweis auf die Begründung der Bundesanwaltschaft ab.</p><p>Gegen diese Verfügung wurde beim EDI Beschwerde erhoben. Zwischen dem EDI und dem Bundesgericht wurde daraufhin ein Meinungsaustausch eingeleitet, um verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Einsicht in die Akten Dubois/Ulrich zu klären. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.</p><p>Zu den konkret gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Sofern neue Erkenntnisse das nahelegten, würde der Bundesrat eine neue historisch-wissenschaftliche Aufarbeitung der Angelegenheit Dubois begrüssen.</p><p>2. Bezüglich der Einsicht in die dem Bundesarchiv übergebenen Akten zur Angelegenheit Dubois ist ein Beschwerdeverfahren hängig, dessen Ausgang abzuwarten ist.</p><p>3. Der Bundesrat kann bestätigen, dass mit dem vom Parlament verabschiedeten neuen Bundesgesetz über die Archivierung und der sich in Vorbereitung befindlichen Vollzugsverordnung alle notwendigen rechtlichen Massnahmen eingeleitet sind, um die Sicherung und Archivierung aller archivwürdigen Unterlagen, die in Wahrnehmung einer Bundesaufgabe entstehen, zu gewährleisten. Dies schliesst auch die Akten und Unterlagen der Bundesanwaltschaft mit ein. Das Bundesarchiv hat ausserdem noch unter dem alten Archivreglement besondere Anstrengungen unternommen, um ältere Aktenbestände aus der Zeit vor 1970 zu sichern, damit die grundsätzlich frei zugänglichen Unterlagen im Archiv eingesehen werden können. Der Bundesrat will ausserdem mit Artikel 22 RVOV (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) die Überlieferung und die Nachvollziehbarkeit bundesstaatlichen Handelns sicherstellen. Entsprechende Weisungen und Arbeitshilfen sind in Erarbeitung. Im neuen Recht wird darauf verzichtet, dem Bundesarchiv besondere Kontrollkompetenzen zuzuweisen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die aktenführungs- und archivierungspflichtigen Stellen diese Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fall des 1957 auf tragische Weise gestorbenen Bundesanwaltes René Dubois ist aufgrund neuer Forschungsergebnisse wieder aktuell geworden. Nachforschungen haben ergeben, dass Bundesanwalt Dubois damals u. a. gegen dubiose deutsche Geschäftsleute ermittelt hatte. Dabei musste Dubois auch gegen den Widerstand in den eigenen Reihen ankämpfen. Bislang unbekannte Belege werfen viele Fragen auf und rücken den Fall Dubois in ein neues Licht. Eine sorgfältige historische Aufarbeitung und Klärung der Ereignisse ist aber wegen mangelnder Bereitschaft der Bundesanwaltschaft, Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu gewähren, bis heute nicht möglich gewesen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es nicht an der Zeit, und liegt es nicht im öffentlichen Interesse, dass der Fall Dubois, der damals so viel Staub aufgewirbelt hatte, aufgrund der neuesten Erkenntnisse, von der historischen Forschung wissenschaftlich aufgearbeitet werden kann?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass zur Klärung der Ereignisse im Fall Dubois für wissenschaftliche Nachforschungen sofort freie Akteneinsicht - insbesondere in den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Bundespolizei - gewährt werden muss?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass er im Hinblick auf die Inkraftsetzung des neuen Archivierungsgesetzes die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, damit alle Verwaltungsstellen, einschliesslich der Bundesanwaltschaft, ihre vor 1970 erstellten Akten umfassend sichern, dem Schweizerischen Bundesarchiv die nicht mehr benötigten Akten regelmässig übergeben und so der freien wissenschaftlichen Forschung zugänglich machen? Durch welche Erlasse wird sichergestellt, dass dabei ein zuverlässiges Nachvollziehen des Verwaltungshandelns auf Aktenbasis gewährleistet ist? Wie wird der Vollzug dieser Erlasse gewährleistet?</p>
- Fall Dubois. Akteneinsicht
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