"156er" Belastungen

ShortId
98.1156
Id
19981156
Updated
24.06.2025 22:52
Language
de
Title
"156er" Belastungen
AdditionalIndexing
soziale Ausgrenzung;Telekommunikationstarif;Dienstleistung gegen Entgelt;Telefon;Verschuldung;Zahlungsfähigkeit
1
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L04K01090104, soziale Ausgrenzung
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L05K1202040104, Telekommunikationstarif
  • L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
  • L05K1202020108, Telefon
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die zur Erbringung von kommerziellen Mehrwertdiensten - gemäss der Swisscom AG beispielsweise in den Bereichen Beratungsgespräche, Small talk und beschwingte Unterhaltung - eingesetzten Telekiosk-Nummern 156 dürfen bis spätestens zum 31. Dezember 2000 genutzt werden. Sie werden allerdings bereits heute sukzessive durch die Nummern 0906 ersetzt, die viel flexibler eingesetzt werden können, insbesondere was die Fakturierung der damit erbrachten Dienstleistungen betrifft.</p><p>Neben einigen Angeboten, die für leichtsinnig oder gar krankhaft veranlagte Personen gewisse Risiken bergen können (dazu zählen wohl in erster Linie Angebote im Bereich "Erwachsenenunterhaltung") werden Telekiosk-Nummern auch für seriöse Angebote eingesetzt. Dies dürfte aufgrund der erwähnten Flexibilisierung bei den Nummern 0906 in Zukunft noch vermehrt der Fall sein.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass diese Dienstleistungen in Einzelfällen auch unerwünschte soziale Wirkungen haben können. Deshalb beabsichtigt er, die Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern. Mit der Revision der Preisbekanntgabeverordnung, die gegenwärtig im Gange ist, sollen dementsprechend neu alle Fernmeldedienste sowie die darauf aufbauenden Mehrwertdienste der Preisbekanntgabepflicht unterstellt werden. Zudem besteht für Kundinnen und Kunden der Swisscom AG die Möglichkeit, Anrufe auf Telekiosk-Dienste kostenlos sperren zu lassen. Und schliesslich zeigt sich die Swisscom AG in absoluten Härtefällen kulant und verzichtet nach detaillierter Überprüfung des Dossiers teilweise auf ihre Forderungen.</p><p>Würden hingegen Forderungen, die aus solchen Angeboten entstehen, wie Spiel- oder Wettschulden im Sinne der Art. 513 - 515 OR behandelt und damit der Klagbarkeit entzogen, beeinträchtigte dies sowohl das Angebot von unbedenklichen Dienstleistungen als auch die Entwicklung zukunftsträchtiger neuer Wirtschaftszweige und Handelsmöglichkeiten erheblich. Dies käme einer Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit gleich und bedürfte einer formellen gesetzlichen Grundlage, deren Schaffung nicht in der Kompetenz des Bundesrates liegt, und die wohl kaum als verhältnismässig betrachtet werden könnte.</p><p>Im Weiteren ist der Zweck der Art. 513 - 515 OR ein anderer. So beziehen sich diese Bestimmungen einzig auf Vereinbarungen, bei denen ein Gewinn oder Verlust einer Vertragspartei an eine Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt allein vom Zufall abhängt.</p><p>Ausserdem stellt sich die Frage, ob eine solche Spezialregelung überhaupt praktikabel wäre, nachdem Forderungen, die aus der Benutzung der über die erwähnten Nummern erbrachten Dienstleistungen entstehen, auch die reinen Telefongebühren beinhalten. Diese Telefongebühren, die nicht direkt mit der entsprechenden Mehrwertdienstleistung in Zusammenhang stehen, könnten nicht einfach der Unklagbarkeit unterstellt werden.</p><p>Den Anliegen der Fragestellerin kann bereits heute mit der Sperrmöglichkeit Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Revision und Umsetzung der Preisbekanntgabeverordnung alle Massnahmen näher geprüft werden, die Verbesserungen bringen könnten (z. B. obligatorische Preisbekanntgabe durch Preislisten, Inserate oder der jeweiligen Dienstleistung vorgeschaltete Sprechtexte). In diesem Sinne sind die vorgeschlagenen zusätzlichen Massnahmen in der Einfachen Anfrage als zu einschneidend zu werten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die 156er-Nummern haben nicht nur immer wieder für Schlagzeilen gesorgt, sie sind vor allem der Grund für die bisweilen enorme Verschuldung vieler Menschen, die vielleicht etwas naiv, desorientiert, ja krank sind. Dienste dieser Art dürfen solchen Menschen nicht länger zum Verhängnis werden.</p><p>Kann der Bundesrat gesetzliche Massnahmen ergreifen, damit Forderungen aus solchen Diensten wie Spiel- und Wettschulden behandelt werden (Art. 513 bis 515 OR)?</p>
  • "156er" Belastungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zur Erbringung von kommerziellen Mehrwertdiensten - gemäss der Swisscom AG beispielsweise in den Bereichen Beratungsgespräche, Small talk und beschwingte Unterhaltung - eingesetzten Telekiosk-Nummern 156 dürfen bis spätestens zum 31. Dezember 2000 genutzt werden. Sie werden allerdings bereits heute sukzessive durch die Nummern 0906 ersetzt, die viel flexibler eingesetzt werden können, insbesondere was die Fakturierung der damit erbrachten Dienstleistungen betrifft.</p><p>Neben einigen Angeboten, die für leichtsinnig oder gar krankhaft veranlagte Personen gewisse Risiken bergen können (dazu zählen wohl in erster Linie Angebote im Bereich "Erwachsenenunterhaltung") werden Telekiosk-Nummern auch für seriöse Angebote eingesetzt. Dies dürfte aufgrund der erwähnten Flexibilisierung bei den Nummern 0906 in Zukunft noch vermehrt der Fall sein.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass diese Dienstleistungen in Einzelfällen auch unerwünschte soziale Wirkungen haben können. Deshalb beabsichtigt er, die Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern. Mit der Revision der Preisbekanntgabeverordnung, die gegenwärtig im Gange ist, sollen dementsprechend neu alle Fernmeldedienste sowie die darauf aufbauenden Mehrwertdienste der Preisbekanntgabepflicht unterstellt werden. Zudem besteht für Kundinnen und Kunden der Swisscom AG die Möglichkeit, Anrufe auf Telekiosk-Dienste kostenlos sperren zu lassen. Und schliesslich zeigt sich die Swisscom AG in absoluten Härtefällen kulant und verzichtet nach detaillierter Überprüfung des Dossiers teilweise auf ihre Forderungen.</p><p>Würden hingegen Forderungen, die aus solchen Angeboten entstehen, wie Spiel- oder Wettschulden im Sinne der Art. 513 - 515 OR behandelt und damit der Klagbarkeit entzogen, beeinträchtigte dies sowohl das Angebot von unbedenklichen Dienstleistungen als auch die Entwicklung zukunftsträchtiger neuer Wirtschaftszweige und Handelsmöglichkeiten erheblich. Dies käme einer Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit gleich und bedürfte einer formellen gesetzlichen Grundlage, deren Schaffung nicht in der Kompetenz des Bundesrates liegt, und die wohl kaum als verhältnismässig betrachtet werden könnte.</p><p>Im Weiteren ist der Zweck der Art. 513 - 515 OR ein anderer. So beziehen sich diese Bestimmungen einzig auf Vereinbarungen, bei denen ein Gewinn oder Verlust einer Vertragspartei an eine Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt allein vom Zufall abhängt.</p><p>Ausserdem stellt sich die Frage, ob eine solche Spezialregelung überhaupt praktikabel wäre, nachdem Forderungen, die aus der Benutzung der über die erwähnten Nummern erbrachten Dienstleistungen entstehen, auch die reinen Telefongebühren beinhalten. Diese Telefongebühren, die nicht direkt mit der entsprechenden Mehrwertdienstleistung in Zusammenhang stehen, könnten nicht einfach der Unklagbarkeit unterstellt werden.</p><p>Den Anliegen der Fragestellerin kann bereits heute mit der Sperrmöglichkeit Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Revision und Umsetzung der Preisbekanntgabeverordnung alle Massnahmen näher geprüft werden, die Verbesserungen bringen könnten (z. B. obligatorische Preisbekanntgabe durch Preislisten, Inserate oder der jeweiligen Dienstleistung vorgeschaltete Sprechtexte). In diesem Sinne sind die vorgeschlagenen zusätzlichen Massnahmen in der Einfachen Anfrage als zu einschneidend zu werten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die 156er-Nummern haben nicht nur immer wieder für Schlagzeilen gesorgt, sie sind vor allem der Grund für die bisweilen enorme Verschuldung vieler Menschen, die vielleicht etwas naiv, desorientiert, ja krank sind. Dienste dieser Art dürfen solchen Menschen nicht länger zum Verhängnis werden.</p><p>Kann der Bundesrat gesetzliche Massnahmen ergreifen, damit Forderungen aus solchen Diensten wie Spiel- und Wettschulden behandelt werden (Art. 513 bis 515 OR)?</p>
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