Die Frauen mutiger machen
- ShortId
-
98.1178
- Id
-
19981178
- Updated
-
24.06.2025 22:59
- Language
-
de
- Title
-
Die Frauen mutiger machen
- AdditionalIndexing
-
Notwehr;Opfer;sexuelle Gewalt;Stellung der Frau
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L06K050102010304, Notwehr
- L04K05010205, Opfer
- L03K010104, Stellung der Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Eine präzise Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da keine entsprechende Statistik existiert. In der Strafurteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik werden nur die Daten zu den verurteilten Personen und deren Taten, nicht aber zu den "Opfern" und dem Anlass der Taten gesammelt. Aus der im Anhang aufgeführten Statistik lässt sich deshalb nicht ersehen, ob sich die von den Frauen begangenen Taten gegen den Vergewaltigungsversuch eines Mannes richteten oder gegen einen anderen Angriff. Die dort wiedergegebenen Zahlen (12 Verurteilungen bei den Frauen, 206 bei den Männern) beziehen sich auf alle Fälle, in denen in den letzten zwanzig Jahren Sanktionen für Straftaten ausgesprochen wurden, die im Rahmen eines Notwehrexzesses verübt worden waren.</p><p>In diesem Zusammenhang erscheint es uns angebracht, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Vergewaltigung selbst eine überaus heftige Abwehr noch als angemessen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet wird. Dies wird von der herrschenden Lehre ausdrücklich betont, lässt sich indirekt aber auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Und selbst wenn einmal eine Frau die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten haben sollte, bleibt sie gemäss Artikel 33 Absatz 2 StGB straflos, falls sie in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt hat. Es wäre sinnvoll, die Frauen im Rahmen der Selbstverteidigungskurse auch auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, anstatt sie nur vor einem Notwehrexzess zu warnen.</p><p>Es ist ausserdem fraglich, ob in der konkreten Situation wirklich der Gedanke an das Strafrecht die Frau blockiert oder ob da nicht andere Ursachen im Spiel sind. Selbst eine drohende Strafe ist im Vergleich zu einer Vergewaltigung das kleinere Übel und kaum geeignet, eine Frau von der Abwehr abzuhalten.</p><p>2. Auch auf die zweite Frage kann aus den obengenannten Gründen keine genaue Antwort gegeben werden.</p><p>3. In Selbstverteidigungskursen wird Frauen gezeigt, dass sie einem Angriff nicht hilflos ausgeliefert sind, sondern durchaus Möglichkeiten haben, sich aus eigenen Kräften dagegen zur Wehr zu setzen. Der Besuch eines Kurses ist deshalb empfehlenswert. Dies um so mehr, als Experten darauf hinweisen, dass Frauen, die sich wehren, eine bedeutend grössere Chance haben, einem Übergriff zu entgehen.</p><p>4. Gewalt gegen Frauen gibt es in den unterschiedlichsten Formen und an vielen Orten: im privaten, im öffentlichen als auch im halböffentlichen Bereich, in Partnerschaft und Ehe, in der Familie und am Arbeitsplatz. Entsprechend schwierig ist es, Ratschläge für die konkrete Abwehr von Angriffen zu erteilen. Häufig ist Selbstsicherheit nützlicher als die Kenntnis von Verteidigungstechniken. Die Kombination von beiden und eine realistische Einschätzung der Situation dürften die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung sein.</p><p>Dem Problem der Gewalt von Männern gegen Frauen wurde in letzter Zeit vermehrt Beachtung geschenkt. So fand 1997/98 die Präventionskampagne "Halt Gewalt" der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten statt, deren Ziel u. a. die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Gewalt gegenüber Frauen in der Partnerschaft war. In einigen Kantonen sind zudem Projekte im Gange, deren Anliegen es ist, häusliche Gewalt einzudämmen. Geprüft wird dabei die Wirksamkeit polizeilicher, zivil- und strafprozessualer Massnahmen (z. B. Ausweisung des gewalttätigen Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, Schulung der Polizei).</p><p>Auf Bundesebene wurde 1991 mit dem Opferhilfegesetz (OHG) ein wichtiger Grundstein für einen verständnisvollen Umgang der Behörden mit Gewaltopfern gelegt. Der grösste Teil der Opfer, die bis jetzt die Leistungen des OGH in Anspruch genommen haben, sind Frauen. Das OHG wirkt allerdings nicht präventiv. Diese Funktion wird vielmehr dem StGB zugeschrieben. Deshalb wurde mit der Revision des Sexualstrafrechtes von 1991 die sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt. Ausserdem sind zurzeit verschiedene parlamentarische Vorstösse hängig, welche eine Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, gegen die Gewalt ausgeübt worden ist, anstreben.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates reichen allerdings vereinzelte staatliche Massnahmen nicht aus, um das Selbstbewusstsein der Frauen zu stärken. Vielmehr ist hierzu die stetige Weiterführung des Gleichstellungsprozesses von Mann und Frau vonnöten, wie er namentlich mit der Revision des Eherechtes, des Bürgerrechtsgesetzes und mit dem Gleichstellungsgesetz in die Wege geleitet worden ist. Nach wie vor bestehen allerdings erhebliche faktische Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern. Der Bundesrat wird deshalb voraussichtlich demnächst einen - im Rahmen der Folgearbeiten zur 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Peking (1995) entstandenen - nationalen Aktionsplan verabschieden. Dieser richtet sich hauptsächlich an Bund und Kantone und umfasst Massnahmen zu den Bereichen Armut, Bildung, Gesundheit, Gewalt, bewaffnete Konflikte, Wirtschaft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Angst vor einer Vergewaltigung beschäftigt sehr viele Frauen. Um sich sicherer zu fühlen, besuchen zahlreiche Frauen Selbstverteidigungskurse. Dort lernen sie einerseits, wie sie sich im Falle eines Angriffes wehren können. Gleichzeitig aber wird ihnen eingeschärft, dass bei der Notwehr der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist und Notwehrexzesse strafbar sind.</p><p>Diese Informationen führen dazu, dass Frauen innerlich blockiert sind und sich im entscheidenden Moment doch nicht richtig wehren können. Auch ihre Selbstsicherheit wird dadurch beeinträchtigt.</p><p>Auf die Frage einer Journalistin, was er Frauen raten würde, um sich vor Vergewaltigung zu schützen, gab Prof. Dr. Alberto Godenzi, Sozialwissenschafter, Professor an der Universität Freiburg und Autor einer Studie über sexuelle Gewalt, folgende Antwort: "Frauen sollten sich in Selbstverteidigung üben. Wenn sich eine Frau wehren kann, überlegt sich ein Mann zweimal, ihr Gewalt anzutun. Eine Portion Angst vor Frauen könnte der Beziehung zwischen Männern und Frauen nicht schaden." ("SonntagsBlick" vom 26. Juli 1998)</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Frauen wurden in den letzten zwanzig Jahren wegen Notwehrüberschreitung im Zusammenhang mit Vergewaltigungsversuchen verurteilt?</p><p>2. In wie vielen Fällen von Notwehrexzess wurden andere Opfer von Gewaltdelikten bestraft?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Sozialwissenschafters Prof. Dr. Alberto Godenzi?</p><p>4. Welche gesetzlichen Bestimmungen, welche Mittel oder Massnahmen könnten nach seiner Ansicht dazu beitragen, dass sich Frauen und andere Opfer von Gewaltdelikten selbstverständlicher und mutiger wehren, wenn sie belästigt oder angegriffen werden?</p>
- Die Frauen mutiger machen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Eine präzise Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da keine entsprechende Statistik existiert. In der Strafurteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik werden nur die Daten zu den verurteilten Personen und deren Taten, nicht aber zu den "Opfern" und dem Anlass der Taten gesammelt. Aus der im Anhang aufgeführten Statistik lässt sich deshalb nicht ersehen, ob sich die von den Frauen begangenen Taten gegen den Vergewaltigungsversuch eines Mannes richteten oder gegen einen anderen Angriff. Die dort wiedergegebenen Zahlen (12 Verurteilungen bei den Frauen, 206 bei den Männern) beziehen sich auf alle Fälle, in denen in den letzten zwanzig Jahren Sanktionen für Straftaten ausgesprochen wurden, die im Rahmen eines Notwehrexzesses verübt worden waren.</p><p>In diesem Zusammenhang erscheint es uns angebracht, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Vergewaltigung selbst eine überaus heftige Abwehr noch als angemessen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet wird. Dies wird von der herrschenden Lehre ausdrücklich betont, lässt sich indirekt aber auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Und selbst wenn einmal eine Frau die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten haben sollte, bleibt sie gemäss Artikel 33 Absatz 2 StGB straflos, falls sie in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt hat. Es wäre sinnvoll, die Frauen im Rahmen der Selbstverteidigungskurse auch auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, anstatt sie nur vor einem Notwehrexzess zu warnen.</p><p>Es ist ausserdem fraglich, ob in der konkreten Situation wirklich der Gedanke an das Strafrecht die Frau blockiert oder ob da nicht andere Ursachen im Spiel sind. Selbst eine drohende Strafe ist im Vergleich zu einer Vergewaltigung das kleinere Übel und kaum geeignet, eine Frau von der Abwehr abzuhalten.</p><p>2. Auch auf die zweite Frage kann aus den obengenannten Gründen keine genaue Antwort gegeben werden.</p><p>3. In Selbstverteidigungskursen wird Frauen gezeigt, dass sie einem Angriff nicht hilflos ausgeliefert sind, sondern durchaus Möglichkeiten haben, sich aus eigenen Kräften dagegen zur Wehr zu setzen. Der Besuch eines Kurses ist deshalb empfehlenswert. Dies um so mehr, als Experten darauf hinweisen, dass Frauen, die sich wehren, eine bedeutend grössere Chance haben, einem Übergriff zu entgehen.</p><p>4. Gewalt gegen Frauen gibt es in den unterschiedlichsten Formen und an vielen Orten: im privaten, im öffentlichen als auch im halböffentlichen Bereich, in Partnerschaft und Ehe, in der Familie und am Arbeitsplatz. Entsprechend schwierig ist es, Ratschläge für die konkrete Abwehr von Angriffen zu erteilen. Häufig ist Selbstsicherheit nützlicher als die Kenntnis von Verteidigungstechniken. Die Kombination von beiden und eine realistische Einschätzung der Situation dürften die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung sein.</p><p>Dem Problem der Gewalt von Männern gegen Frauen wurde in letzter Zeit vermehrt Beachtung geschenkt. So fand 1997/98 die Präventionskampagne "Halt Gewalt" der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten statt, deren Ziel u. a. die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Gewalt gegenüber Frauen in der Partnerschaft war. In einigen Kantonen sind zudem Projekte im Gange, deren Anliegen es ist, häusliche Gewalt einzudämmen. Geprüft wird dabei die Wirksamkeit polizeilicher, zivil- und strafprozessualer Massnahmen (z. B. Ausweisung des gewalttätigen Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, Schulung der Polizei).</p><p>Auf Bundesebene wurde 1991 mit dem Opferhilfegesetz (OHG) ein wichtiger Grundstein für einen verständnisvollen Umgang der Behörden mit Gewaltopfern gelegt. Der grösste Teil der Opfer, die bis jetzt die Leistungen des OGH in Anspruch genommen haben, sind Frauen. Das OHG wirkt allerdings nicht präventiv. Diese Funktion wird vielmehr dem StGB zugeschrieben. Deshalb wurde mit der Revision des Sexualstrafrechtes von 1991 die sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt. Ausserdem sind zurzeit verschiedene parlamentarische Vorstösse hängig, welche eine Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, gegen die Gewalt ausgeübt worden ist, anstreben.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates reichen allerdings vereinzelte staatliche Massnahmen nicht aus, um das Selbstbewusstsein der Frauen zu stärken. Vielmehr ist hierzu die stetige Weiterführung des Gleichstellungsprozesses von Mann und Frau vonnöten, wie er namentlich mit der Revision des Eherechtes, des Bürgerrechtsgesetzes und mit dem Gleichstellungsgesetz in die Wege geleitet worden ist. Nach wie vor bestehen allerdings erhebliche faktische Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern. Der Bundesrat wird deshalb voraussichtlich demnächst einen - im Rahmen der Folgearbeiten zur 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Peking (1995) entstandenen - nationalen Aktionsplan verabschieden. Dieser richtet sich hauptsächlich an Bund und Kantone und umfasst Massnahmen zu den Bereichen Armut, Bildung, Gesundheit, Gewalt, bewaffnete Konflikte, Wirtschaft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Angst vor einer Vergewaltigung beschäftigt sehr viele Frauen. Um sich sicherer zu fühlen, besuchen zahlreiche Frauen Selbstverteidigungskurse. Dort lernen sie einerseits, wie sie sich im Falle eines Angriffes wehren können. Gleichzeitig aber wird ihnen eingeschärft, dass bei der Notwehr der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist und Notwehrexzesse strafbar sind.</p><p>Diese Informationen führen dazu, dass Frauen innerlich blockiert sind und sich im entscheidenden Moment doch nicht richtig wehren können. Auch ihre Selbstsicherheit wird dadurch beeinträchtigt.</p><p>Auf die Frage einer Journalistin, was er Frauen raten würde, um sich vor Vergewaltigung zu schützen, gab Prof. Dr. Alberto Godenzi, Sozialwissenschafter, Professor an der Universität Freiburg und Autor einer Studie über sexuelle Gewalt, folgende Antwort: "Frauen sollten sich in Selbstverteidigung üben. Wenn sich eine Frau wehren kann, überlegt sich ein Mann zweimal, ihr Gewalt anzutun. Eine Portion Angst vor Frauen könnte der Beziehung zwischen Männern und Frauen nicht schaden." ("SonntagsBlick" vom 26. Juli 1998)</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie viele Frauen wurden in den letzten zwanzig Jahren wegen Notwehrüberschreitung im Zusammenhang mit Vergewaltigungsversuchen verurteilt?</p><p>2. In wie vielen Fällen von Notwehrexzess wurden andere Opfer von Gewaltdelikten bestraft?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Sozialwissenschafters Prof. Dr. Alberto Godenzi?</p><p>4. Welche gesetzlichen Bestimmungen, welche Mittel oder Massnahmen könnten nach seiner Ansicht dazu beitragen, dass sich Frauen und andere Opfer von Gewaltdelikten selbstverständlicher und mutiger wehren, wenn sie belästigt oder angegriffen werden?</p>
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