Service public der Swisscom. Sicherstellung der Fernmeldedienste

ShortId
98.1181
Id
19981181
Updated
24.06.2025 21:00
Language
de
Title
Service public der Swisscom. Sicherstellung der Fernmeldedienste
AdditionalIndexing
Grundversorgung;Leistungsauftrag;Swisscom;service public;Telekommunikation;Gesetz
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L04K08060111, service public
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K12020201, Telekommunikation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei den in der Einfachen Anfrage erwähnten Sprechstellen im Bahnhof Basel SBB handelt es sich um eine sogenannte bediente Komfortanlage mit belüfteten und mit Sitzgelegenheit versehenen Kabinen, die nur begrenzt geöffnet ist. Derartige bediente Sprechstellen sind nicht Teil der Grundversorgung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c FMG in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV. Dies kann aus den technischen und administrativen Vorschriften zur Qualität der Dienste (SR 784.101.113/1.2 vom 9. Dezember 1997) des Bakom abgeleitet werden. So fallen gemäss Definition unter Ziffer 3.9 nur unbediente Sprechstellen unter die Regelungen zum Anteil an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen. Ebenfalls nur auf unbediente Sprechstellen beziehen sich die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d FDV genannten Zuschläge für die Benutzung öffentlicher Sprechstellen.</p><p>Die weiteren Dienstleistungen, wie der Zugang zu internationalen Verzeichnissen, Telegrammaufgabe und Beratung, die in der erwähnten Anlage angeboten wurden, sind nicht im Umfang der Grundversorgung gemäss Artikel 16 Absatz 1 FMG enthalten.</p><p>Daraus ergibt sich, dass das angesprochene Dienstleistungszentrum inklusive der bedienten Komfortanlage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Bestandteil der Grundversorgung anzusehen ist. Ein entsprechendes Einverständnis der Konzessionsbehörde im Falle einer Schliessung ist somit nicht notwendig.</p><p>Schliesslich sei erwähnt, dass die rechtsanwendende Behörde die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission ist. Ihr obliegt es, im konkreten Fall Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV anzuwenden.</p><p>2. Mit dem Aufkommen der internationalen Selbstwahl, dem (beinahe) Verschwinden des Telex und Telegramms, der Ausbreitung des Fax in Geschäften und sogar privaten Haushalten und insbesondere der Marktdurchdringung des Natels ist die Kundenfrequenz in diesen Zentren sehr stark zurückgegangen. Als zudem vor einigen Jahren die Benutzungsgebühren dem gebotenen Komfort angepasst wurden, bildete sich das verbleibende Kundenbedürfnis gemäss Aussage der Swisscom stark zurück. Das Bedürfnis für solche Dienstleistungszentren ist offensichtlich sehr gering.</p><p>In unmittelbarer Nähe in und um den Bahnhof Basel SBB befinden sich zudem über 30 öffentliche Sprechstellen, die ausserdem rund um die Uhr zugänglich sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es jeder Fernmeldedienstanbieterin freisteht, unabhängig von der Swisscom öffentliche Sprechstellen oder gesamte Dienstleistungzentren zu erstellen. Die Tatsache, dass solche Einrichtungen fehlen, ist ein Indiz dafür, dass derartige Anlagen nicht auf ein ausreichend grosses Bedürfnis stossen, welches einen kostendeckenden Betrieb gewährleisten würde.</p><p>3. Zurzeit erarbeitet das Bakom Kriterien zur Konkretisierung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV. Mit Hilfe dieser Kriterien wird es im Einzelfall einfacher sein, zu bestimmen, ob ein ausgewiesenes Bedürfnis für eine öffentliche Sprechstelle besteht und in welchen Fällen die Aufhebung einer Sprechstelle durch die Konzessionsbehörde verweigert werden sollte.</p><p>Zudem sollten auch die wirtschaftlichen Aspekte der Grundversorgung betrachtet werden. Grundversorgungsverpflichtungen dürfen zwar der Volkswirtschaft, beispielsweise durch die möglicherweise ab 2003 zu erhebenden Investitionsbeiträge gemäss Artikel 19 FMG, durch Mindereinnahmen der Swisscom oder durch gesamtwirtschaftliche Effizienzverluste, durchaus gewisse Kosten auferlegen. Diese Kosten müssen aber einem entsprechenden Bedürfnis gegenüberstehen und durch sozial- und regionalpolitische Überlegungen gerechtfertigt werden können.</p><p>4. Artikel 16 Absatz 3 FMG verpflichtet den Bundesrat, den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anzupassen. Das Bakom untersucht daher laufend die einzelnen Bereiche der Grundversorgung.</p><p>Im Laufe 1999 wird mit einer umfassenden Evaluation der Grundversorgung bezüglich der Entwicklung der Bedürfnisse, des Angebotes und der Preise im Hinblick auf die Vergabe der Grundversorgungskonzession für die Jahre 2003-2007 begonnen. Basierend auf diesen Arbeiten werden die Pflichten einer zukünftigen Grundversorgungskonzessionärin und die Modalitäten einer allfälligen finanziellen Abgeltung der Grundversorgungsverpflichtung festgelegt. Diese werden im Rahmen der Konzessionsausschreibung veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Swisscom AG ist gemäss Fernmeldegesetz verpflichtet, "insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten" (Art. 1 Abs. 2 Bst. a). Die Dienste der Grundversorgung sind u. a. in Artikel 15 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 6. Oktober 1998 definiert. Absatz 1 Buchstabe e verlangt "öffentliche Sprechstellen an Orten, an denen ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht, beispielsweise an Bahnhöfen, bei Poststellen in Spitälern, Flughäfen ...." Im Bahnhof Basel SBB umfasste das jeweils bis 20.00 Uhr geöffnete bediente Dienstleistungszentrum über ein Dutzend Telefonkabinen, internationale Telefonverzeichnisse, Telegrammaufgabe, Beratung usw.</p><p>Diese insbesondere für Touristen, Gastarbeiter und andere Personen sowie für das Tourismusgewerbe des Grenzkantons und der Messestadt Basel notwendige öffentliche Sprechstelle ist entgegen dem klaren gesetzlichen Auftrag "verschwunden".</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erfolgte der beschriebene Abbau der öffentlichen Dienste im Wissen und mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamtes bzw. der Eidgenössischen Kommunikationskommission, welche für die Sicherstellung der Grundversorgung zuständig sind?</p><p>2. Welche Gründe haben zu der beschriebenen Einschränkung der öffentlichen Grundversorgung geführt?</p><p>3. Der Bundesrat hat sich mehrfach, u. a. auch in seinem Strategiepapier vom Januar 1998, für die Gewährleistung öffentlicher Dienste und die Kundenorientierung ausgesprochen. Was wird er unternehmen, um die für Teile der Bevölkerung und des Tourismus wichtigen öffentlichen Sprechstellen an Bahnhöfen (inklusive Bahnhof Basel SBB) und anderen Orten zu sichern?</p><p>4. Liegt eine den öffentlichen Leistungsauftrag (Grundversorgung) umfassende Evaluation der nun privaten Leistungserbringung (gemäss FMG, "2. Abschnitt: Grundversorgung") vor? Bis wann ist eine solche allenfalls zu erwarten? Wird sie veröffentlicht?</p>
  • Service public der Swisscom. Sicherstellung der Fernmeldedienste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei den in der Einfachen Anfrage erwähnten Sprechstellen im Bahnhof Basel SBB handelt es sich um eine sogenannte bediente Komfortanlage mit belüfteten und mit Sitzgelegenheit versehenen Kabinen, die nur begrenzt geöffnet ist. Derartige bediente Sprechstellen sind nicht Teil der Grundversorgung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c FMG in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV. Dies kann aus den technischen und administrativen Vorschriften zur Qualität der Dienste (SR 784.101.113/1.2 vom 9. Dezember 1997) des Bakom abgeleitet werden. So fallen gemäss Definition unter Ziffer 3.9 nur unbediente Sprechstellen unter die Regelungen zum Anteil an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen. Ebenfalls nur auf unbediente Sprechstellen beziehen sich die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d FDV genannten Zuschläge für die Benutzung öffentlicher Sprechstellen.</p><p>Die weiteren Dienstleistungen, wie der Zugang zu internationalen Verzeichnissen, Telegrammaufgabe und Beratung, die in der erwähnten Anlage angeboten wurden, sind nicht im Umfang der Grundversorgung gemäss Artikel 16 Absatz 1 FMG enthalten.</p><p>Daraus ergibt sich, dass das angesprochene Dienstleistungszentrum inklusive der bedienten Komfortanlage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Bestandteil der Grundversorgung anzusehen ist. Ein entsprechendes Einverständnis der Konzessionsbehörde im Falle einer Schliessung ist somit nicht notwendig.</p><p>Schliesslich sei erwähnt, dass die rechtsanwendende Behörde die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission ist. Ihr obliegt es, im konkreten Fall Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV anzuwenden.</p><p>2. Mit dem Aufkommen der internationalen Selbstwahl, dem (beinahe) Verschwinden des Telex und Telegramms, der Ausbreitung des Fax in Geschäften und sogar privaten Haushalten und insbesondere der Marktdurchdringung des Natels ist die Kundenfrequenz in diesen Zentren sehr stark zurückgegangen. Als zudem vor einigen Jahren die Benutzungsgebühren dem gebotenen Komfort angepasst wurden, bildete sich das verbleibende Kundenbedürfnis gemäss Aussage der Swisscom stark zurück. Das Bedürfnis für solche Dienstleistungszentren ist offensichtlich sehr gering.</p><p>In unmittelbarer Nähe in und um den Bahnhof Basel SBB befinden sich zudem über 30 öffentliche Sprechstellen, die ausserdem rund um die Uhr zugänglich sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es jeder Fernmeldedienstanbieterin freisteht, unabhängig von der Swisscom öffentliche Sprechstellen oder gesamte Dienstleistungzentren zu erstellen. Die Tatsache, dass solche Einrichtungen fehlen, ist ein Indiz dafür, dass derartige Anlagen nicht auf ein ausreichend grosses Bedürfnis stossen, welches einen kostendeckenden Betrieb gewährleisten würde.</p><p>3. Zurzeit erarbeitet das Bakom Kriterien zur Konkretisierung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e FDV. Mit Hilfe dieser Kriterien wird es im Einzelfall einfacher sein, zu bestimmen, ob ein ausgewiesenes Bedürfnis für eine öffentliche Sprechstelle besteht und in welchen Fällen die Aufhebung einer Sprechstelle durch die Konzessionsbehörde verweigert werden sollte.</p><p>Zudem sollten auch die wirtschaftlichen Aspekte der Grundversorgung betrachtet werden. Grundversorgungsverpflichtungen dürfen zwar der Volkswirtschaft, beispielsweise durch die möglicherweise ab 2003 zu erhebenden Investitionsbeiträge gemäss Artikel 19 FMG, durch Mindereinnahmen der Swisscom oder durch gesamtwirtschaftliche Effizienzverluste, durchaus gewisse Kosten auferlegen. Diese Kosten müssen aber einem entsprechenden Bedürfnis gegenüberstehen und durch sozial- und regionalpolitische Überlegungen gerechtfertigt werden können.</p><p>4. Artikel 16 Absatz 3 FMG verpflichtet den Bundesrat, den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anzupassen. Das Bakom untersucht daher laufend die einzelnen Bereiche der Grundversorgung.</p><p>Im Laufe 1999 wird mit einer umfassenden Evaluation der Grundversorgung bezüglich der Entwicklung der Bedürfnisse, des Angebotes und der Preise im Hinblick auf die Vergabe der Grundversorgungskonzession für die Jahre 2003-2007 begonnen. Basierend auf diesen Arbeiten werden die Pflichten einer zukünftigen Grundversorgungskonzessionärin und die Modalitäten einer allfälligen finanziellen Abgeltung der Grundversorgungsverpflichtung festgelegt. Diese werden im Rahmen der Konzessionsausschreibung veröffentlicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Swisscom AG ist gemäss Fernmeldegesetz verpflichtet, "insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten" (Art. 1 Abs. 2 Bst. a). Die Dienste der Grundversorgung sind u. a. in Artikel 15 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 6. Oktober 1998 definiert. Absatz 1 Buchstabe e verlangt "öffentliche Sprechstellen an Orten, an denen ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht, beispielsweise an Bahnhöfen, bei Poststellen in Spitälern, Flughäfen ...." Im Bahnhof Basel SBB umfasste das jeweils bis 20.00 Uhr geöffnete bediente Dienstleistungszentrum über ein Dutzend Telefonkabinen, internationale Telefonverzeichnisse, Telegrammaufgabe, Beratung usw.</p><p>Diese insbesondere für Touristen, Gastarbeiter und andere Personen sowie für das Tourismusgewerbe des Grenzkantons und der Messestadt Basel notwendige öffentliche Sprechstelle ist entgegen dem klaren gesetzlichen Auftrag "verschwunden".</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erfolgte der beschriebene Abbau der öffentlichen Dienste im Wissen und mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamtes bzw. der Eidgenössischen Kommunikationskommission, welche für die Sicherstellung der Grundversorgung zuständig sind?</p><p>2. Welche Gründe haben zu der beschriebenen Einschränkung der öffentlichen Grundversorgung geführt?</p><p>3. Der Bundesrat hat sich mehrfach, u. a. auch in seinem Strategiepapier vom Januar 1998, für die Gewährleistung öffentlicher Dienste und die Kundenorientierung ausgesprochen. Was wird er unternehmen, um die für Teile der Bevölkerung und des Tourismus wichtigen öffentlichen Sprechstellen an Bahnhöfen (inklusive Bahnhof Basel SBB) und anderen Orten zu sichern?</p><p>4. Liegt eine den öffentlichen Leistungsauftrag (Grundversorgung) umfassende Evaluation der nun privaten Leistungserbringung (gemäss FMG, "2. Abschnitt: Grundversorgung") vor? Bis wann ist eine solche allenfalls zu erwarten? Wird sie veröffentlicht?</p>
    • Service public der Swisscom. Sicherstellung der Fernmeldedienste

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