Datenschutz
- ShortId
-
98.1185
- Id
-
19981185
- Updated
-
24.06.2025 23:25
- Language
-
de
- Title
-
Datenschutz
- AdditionalIndexing
-
Mobilität;Konsumverhalten;SBB;Datenschutz
- 1
-
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K0701060302, Konsumverhalten
- L05K1801021103, SBB
- L04K18010212, Mobilität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei den Personendaten, die von Grossverteilern beschafft werden, handelt es sich in der Regel nicht um besonders schützenswerte Daten. Mit einer Verbindung dieser Daten können jedoch Persönlichkeitsprofile (Kundenprofile) erstellt werden. Ebenso können Persönlichkeitsprofile (Bewegungsprofile) aus Datenverbindungen über die Häufigkeit, die Dauer und den Bestimmungsort der Fahrten von Benutzerinnen und Benutzern von Verkehrsmitteln erstellt werden. Mit dem Projekt EasyRide, an dem alle Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehres (SBB, Post und Konzessionierte Transportunternehmungen) beteiligt sind, werden die Benutzerinnen und Benutzer der betreffenden Verkehrsmittel identifizierbar.</p><p>2. Das Erstellen und das Auswerten von Persönlichkeitsprofilen sowie deren Weitergabe an Dritte erfordern einen besonderen Schutz. Die Informatik bietet u. a. durch die Verknüpfung automatisierter Datensammlungen unzählige Möglichkeiten der Analyse. Sie erleichtert die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen beträchtlich. Die betroffenen Personen wissen zum Teil nicht einmal, dass es diese Profile gibt. Sie sind somit auch nicht in der Lage, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und über deren Verwendung zu informieren. Die betroffene Person verliert die Freiheit, sich so darzustellen, wie sie es möchte. Die Profile können darum die Persönlichkeitsentfaltung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Es ist deshalb verständlich, dass sie wie die besonders schützenswerten Personendaten besonderen gesetzlichen Regeln unterstehen. So dürfen Persönlichkeitsprofile nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erstellt oder bearbeitet werden.</p><p>3. Das Projekt EasyRide befindet sich in der Evaluationsphase. Es wird in diesem Rahmen zu prüfen sein, ob nicht besondere Vorschriften in die Gesetzgebung, namentlich in die Erlasse über den öffentlichen Verkehr, aufgenommen werden sollen. Zu prüfen ist auch, inwieweit die Möglichkeit, weiterhin anonym zu reisen, bestehen soll.</p><p>4. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Bundesorgane und bis zu einem gewissen Grad durch Private. Er ist gleichzeitig Beratungs- und Aufsichtsorgan. Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm ein Mitarbeiterstab mit 15,3 Stellen zur Verfügung. Dieser Personalbestand erlaubt es ihm nicht, in allen Bereichen auf angemessene Weise aktiv zu werden. Er muss Prioritäten setzen und vor allem dort eingreifen, wo die grössten Gefahren drohen. Neue Datenbearbeitungstechniken und die wachsende Gefahr von Verletzungen der Grundrechte, die damit einhergeht, führen dazu, dass der Funktion des Datenschutzbeauftragten immer grössere Bedeutung zukommt und dass dessen Aufgaben zunehmen. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat in ihrem Bericht vom 19. November 1998 "Einrichtung von On-line-Verbindungen im Bereich des Polizeiwesens" denn auch festgestellt, dass dem Datenschutzbeauftragten die Mittel und namentlich das Personal fehlen, um die Einrichtung von On-line-Verbindungen zu kontrollieren. Wegen fehlender Mittel ist es ihm nicht möglich, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und so seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Der Bundesrat ist sich dieses Problems bewusst und bereit zu prüfen, wie die Mittel des Datenschutzbeauftragten - im Rahmen der geplanten Personalausgaben - verstärkt werden können.</p><p>5. Unabhängig von den eingesetzten Mitteln und Datenträgern gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz für jede Bearbeitung von Personendaten. Es ist voll und ganz auch auf die Fälle anwendbar, die der Fragesteller zur Sprache bringt. Der Bundesrat ist darum der Auffassung, dass sich eine Änderung des Datenschutzgesetzes zurzeit nicht aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Grossverteiler können heute dank neuester Technologien das Kaufverhalten ihrer Kunden registrieren, falls sie dies wollen. Absehbar ist auch, dass die SBB das Mobilitätsverhalten ihrer Kunden aufzeichnen können.</p><p>Ist die Abteilung Datenschutz von ihrer Infrastruktur, von ihrem Personalbestand sowie vom Know-how ihrer Mitarbeiter her in der Lage, offensiv und flächendeckend auf diese datenschützerische Herausforderung (Gefahr des gläsernen Menschen) zu antworten?</p><p>Braucht es zur Bewältigung dieser neu entstandenen Situation allenfalls neue Gesetzesbestimmungen, oder sind das bestehende Datenschutzgesetz und die entsprechende Verordnung lückenlos und genügend?</p>
- Datenschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bei den Personendaten, die von Grossverteilern beschafft werden, handelt es sich in der Regel nicht um besonders schützenswerte Daten. Mit einer Verbindung dieser Daten können jedoch Persönlichkeitsprofile (Kundenprofile) erstellt werden. Ebenso können Persönlichkeitsprofile (Bewegungsprofile) aus Datenverbindungen über die Häufigkeit, die Dauer und den Bestimmungsort der Fahrten von Benutzerinnen und Benutzern von Verkehrsmitteln erstellt werden. Mit dem Projekt EasyRide, an dem alle Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehres (SBB, Post und Konzessionierte Transportunternehmungen) beteiligt sind, werden die Benutzerinnen und Benutzer der betreffenden Verkehrsmittel identifizierbar.</p><p>2. Das Erstellen und das Auswerten von Persönlichkeitsprofilen sowie deren Weitergabe an Dritte erfordern einen besonderen Schutz. Die Informatik bietet u. a. durch die Verknüpfung automatisierter Datensammlungen unzählige Möglichkeiten der Analyse. Sie erleichtert die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen beträchtlich. Die betroffenen Personen wissen zum Teil nicht einmal, dass es diese Profile gibt. Sie sind somit auch nicht in der Lage, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und über deren Verwendung zu informieren. Die betroffene Person verliert die Freiheit, sich so darzustellen, wie sie es möchte. Die Profile können darum die Persönlichkeitsentfaltung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Es ist deshalb verständlich, dass sie wie die besonders schützenswerten Personendaten besonderen gesetzlichen Regeln unterstehen. So dürfen Persönlichkeitsprofile nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erstellt oder bearbeitet werden.</p><p>3. Das Projekt EasyRide befindet sich in der Evaluationsphase. Es wird in diesem Rahmen zu prüfen sein, ob nicht besondere Vorschriften in die Gesetzgebung, namentlich in die Erlasse über den öffentlichen Verkehr, aufgenommen werden sollen. Zu prüfen ist auch, inwieweit die Möglichkeit, weiterhin anonym zu reisen, bestehen soll.</p><p>4. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Bundesorgane und bis zu einem gewissen Grad durch Private. Er ist gleichzeitig Beratungs- und Aufsichtsorgan. Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm ein Mitarbeiterstab mit 15,3 Stellen zur Verfügung. Dieser Personalbestand erlaubt es ihm nicht, in allen Bereichen auf angemessene Weise aktiv zu werden. Er muss Prioritäten setzen und vor allem dort eingreifen, wo die grössten Gefahren drohen. Neue Datenbearbeitungstechniken und die wachsende Gefahr von Verletzungen der Grundrechte, die damit einhergeht, führen dazu, dass der Funktion des Datenschutzbeauftragten immer grössere Bedeutung zukommt und dass dessen Aufgaben zunehmen. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat in ihrem Bericht vom 19. November 1998 "Einrichtung von On-line-Verbindungen im Bereich des Polizeiwesens" denn auch festgestellt, dass dem Datenschutzbeauftragten die Mittel und namentlich das Personal fehlen, um die Einrichtung von On-line-Verbindungen zu kontrollieren. Wegen fehlender Mittel ist es ihm nicht möglich, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und so seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Der Bundesrat ist sich dieses Problems bewusst und bereit zu prüfen, wie die Mittel des Datenschutzbeauftragten - im Rahmen der geplanten Personalausgaben - verstärkt werden können.</p><p>5. Unabhängig von den eingesetzten Mitteln und Datenträgern gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz für jede Bearbeitung von Personendaten. Es ist voll und ganz auch auf die Fälle anwendbar, die der Fragesteller zur Sprache bringt. Der Bundesrat ist darum der Auffassung, dass sich eine Änderung des Datenschutzgesetzes zurzeit nicht aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Grossverteiler können heute dank neuester Technologien das Kaufverhalten ihrer Kunden registrieren, falls sie dies wollen. Absehbar ist auch, dass die SBB das Mobilitätsverhalten ihrer Kunden aufzeichnen können.</p><p>Ist die Abteilung Datenschutz von ihrer Infrastruktur, von ihrem Personalbestand sowie vom Know-how ihrer Mitarbeiter her in der Lage, offensiv und flächendeckend auf diese datenschützerische Herausforderung (Gefahr des gläsernen Menschen) zu antworten?</p><p>Braucht es zur Bewältigung dieser neu entstandenen Situation allenfalls neue Gesetzesbestimmungen, oder sind das bestehende Datenschutzgesetz und die entsprechende Verordnung lückenlos und genügend?</p>
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