Abstimmung über das Raumplanungsgesetz
- ShortId
-
98.1188
- Id
-
19981188
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Abstimmung über das Raumplanungsgesetz
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Volksabstimmung;Raumplanung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Gesetz
- 1
-
- L03K010204, Raumplanung
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080102, Volksabstimmung
- L05K0503010103, Verordnung
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ob die von den eidgenössischen Räten am 20. März 1998 beschlossene Teilrevision des RPG in Kraft gesetzt werden kann, werden die Stimmberechtigten am 7. Februar 1999 zu entscheiden haben. Über das Schicksal der Revisionsvorlage können im jetzigen Zeitpunkt daher noch keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Die Arbeiten an den Ausführungsbestimmungen sind im Gang. Eine Veröffentlichung der Verordnungsbestimmungen wird - wie dies üblich ist - erst im Hinblick auf das bezüglich der revidierten Raumplanungsverordnung (RPV) durchzuführende Vernehmlassungsverfahren erfolgen.</p><p>Artikel 22quater Absatz 1 der Bundesverfassung erteilt dem Bund im Bereich der Raumplanung bekanntlich die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung. Wo indessen besonders wichtige Probleme zu entscheiden sind oder klare Abgrenzungen auf eidgenössischer Ebene vorgenommen werden müssen, ist eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe angezeigt.</p><p>Der Bundesrat wird sich beim Erlass der Ausführungsbestimmungen an diese Richtlinien halten. Insbesondere wird nicht jeder unbestimmte Rechtsbegriff eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe erfahren. Dies rechtfertigt sich zum einen, weil viele dieser Begriffe dem geltenden Recht entstammen: Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die in Artikel 24d Absatz 3 enthaltenen Begriffe, die grösstenteils aus der RPV übernommen wurden (vgl. Art. 24 Abs. 4 RPV), sowie bezüglich jener Begriffe, welche die zulässigen baulichen Veränderungen an besitzstandgeschützten Bauten umschreiben (vgl. Art. 24 Abs. 2 RPG). Zu diesen Begriffen besteht bereits heute eine zum Teil seit Jahren gefestigte Rechtsprechung. Zum andern erachtet der Bundesrat ein gewisses Mass an unbestimmten Rechtsbegriffen aber auch deshalb als unerlässlich, weil die rechtsanwendenden Behörden nur so die Möglichkeit haben, den jeweils sehr unterschiedlich gelagerten Einzelfällen optimal Rechnung zu tragen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die wichtigen Leitplanken für die Arbeiten auf Verordnungsstufe gesetzt sind: Der Bundesrat hat im Interesse grösstmöglicher Transparenz bereits in seiner Botschaft vom 22. Mai 1996 signalisiert, in welchen Bereichen er Konkretisierungsbedarf sieht und wie die künftigen Regelungen in etwa aussehen könnten (vgl. BBl 1996 III 548 mit weiteren Hinweisen). Soweit sich zusätzliche Konkretisierungen aufdrängen - etwa in bezug auf die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 24b) oder bezüglich der Umnutzung altrechtlicher Gewerbebauten (Art. 37a) -, kann auf die diesbezüglichen Materialien zurückgegriffen werden.</p><p>Öffnung ja, aber nur innerhalb klarer Schranken! Dieses Prinzip hat die parlamentarischen Beratungen geprägt. Das Bestreben des Parlamentes, den Anliegen von Raum und Landschaft bestmöglich Rechnung zu tragen und damit die wichtigen Grundsätze der Raumplanung zu wahren, ist auch für die Arbeiten auf Verordnungsstufe wegleitend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 7. Februar 1999 findet die Volksabstimmung über das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) statt. Der Bundesrat muss aber noch wesentliche Fragen auf dem Verordnungsweg klären. Warum werden die Verordnungsbestimmungen nicht rechtzeitig vor der Volksabstimmung publiziert?</p>
- Abstimmung über das Raumplanungsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ob die von den eidgenössischen Räten am 20. März 1998 beschlossene Teilrevision des RPG in Kraft gesetzt werden kann, werden die Stimmberechtigten am 7. Februar 1999 zu entscheiden haben. Über das Schicksal der Revisionsvorlage können im jetzigen Zeitpunkt daher noch keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Die Arbeiten an den Ausführungsbestimmungen sind im Gang. Eine Veröffentlichung der Verordnungsbestimmungen wird - wie dies üblich ist - erst im Hinblick auf das bezüglich der revidierten Raumplanungsverordnung (RPV) durchzuführende Vernehmlassungsverfahren erfolgen.</p><p>Artikel 22quater Absatz 1 der Bundesverfassung erteilt dem Bund im Bereich der Raumplanung bekanntlich die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung. Wo indessen besonders wichtige Probleme zu entscheiden sind oder klare Abgrenzungen auf eidgenössischer Ebene vorgenommen werden müssen, ist eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe angezeigt.</p><p>Der Bundesrat wird sich beim Erlass der Ausführungsbestimmungen an diese Richtlinien halten. Insbesondere wird nicht jeder unbestimmte Rechtsbegriff eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe erfahren. Dies rechtfertigt sich zum einen, weil viele dieser Begriffe dem geltenden Recht entstammen: Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die in Artikel 24d Absatz 3 enthaltenen Begriffe, die grösstenteils aus der RPV übernommen wurden (vgl. Art. 24 Abs. 4 RPV), sowie bezüglich jener Begriffe, welche die zulässigen baulichen Veränderungen an besitzstandgeschützten Bauten umschreiben (vgl. Art. 24 Abs. 2 RPG). Zu diesen Begriffen besteht bereits heute eine zum Teil seit Jahren gefestigte Rechtsprechung. Zum andern erachtet der Bundesrat ein gewisses Mass an unbestimmten Rechtsbegriffen aber auch deshalb als unerlässlich, weil die rechtsanwendenden Behörden nur so die Möglichkeit haben, den jeweils sehr unterschiedlich gelagerten Einzelfällen optimal Rechnung zu tragen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die wichtigen Leitplanken für die Arbeiten auf Verordnungsstufe gesetzt sind: Der Bundesrat hat im Interesse grösstmöglicher Transparenz bereits in seiner Botschaft vom 22. Mai 1996 signalisiert, in welchen Bereichen er Konkretisierungsbedarf sieht und wie die künftigen Regelungen in etwa aussehen könnten (vgl. BBl 1996 III 548 mit weiteren Hinweisen). Soweit sich zusätzliche Konkretisierungen aufdrängen - etwa in bezug auf die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 24b) oder bezüglich der Umnutzung altrechtlicher Gewerbebauten (Art. 37a) -, kann auf die diesbezüglichen Materialien zurückgegriffen werden.</p><p>Öffnung ja, aber nur innerhalb klarer Schranken! Dieses Prinzip hat die parlamentarischen Beratungen geprägt. Das Bestreben des Parlamentes, den Anliegen von Raum und Landschaft bestmöglich Rechnung zu tragen und damit die wichtigen Grundsätze der Raumplanung zu wahren, ist auch für die Arbeiten auf Verordnungsstufe wegleitend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 7. Februar 1999 findet die Volksabstimmung über das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) statt. Der Bundesrat muss aber noch wesentliche Fragen auf dem Verordnungsweg klären. Warum werden die Verordnungsbestimmungen nicht rechtzeitig vor der Volksabstimmung publiziert?</p>
- Abstimmung über das Raumplanungsgesetz
Back to List