Kernkraftwerk Beznau. Kontamination
- ShortId
-
98.1190
- Id
-
19981190
- Updated
-
14.11.2025 08:42
- Language
-
de
- Title
-
Kernkraftwerk Beznau. Kontamination
- AdditionalIndexing
-
Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen;Informationsverbreitung;radioaktive Verseuchung;Beförderung gefährlicher Güter;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K06020312, radioaktive Verseuchung
- L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0804070101, Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anlässlich von Kontrollmessungen der HSK am 12. Mai 1998 im Bereich der Gleisanlagen innerhalb des überwachten Bereiches des KKW Beznau wurden bei einer flächendeckenden Überprüfung des Bodens unterhalb des Portalkranes an drei eng begrenzten Stellen festhaftende Kontaminationen festgestellt, welche die Richtwerte der Strahlenschutzverordnung bis zu einem Faktor 6 überschritten.</p><p>Festhaftende Kontaminationen konnten nicht auf Personen übertragen werden und konnten auch niemanden, der sich in der Nähe aufhielt, durch Direktstrahlung gefährden. Bereits in einem Abstand von 50 Zentimetern konnte nichts mehr gemessen werden. Zudem befanden sich die Kontaminationen ab 1994 unterhalb einer damals aufgetragenen Asphaltschicht. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit den aktuellen Problemen kontaminierter Brennelement-Transportgebinde. Die Isotopenverteilung (Cs-137, kein Co-60) weist auf eine Kontamination aus den ersten Betriebsjahren des KKW Beznau hin. Eine Abklärung der Ursache dieser Kontaminationen ist heute nicht mehr möglich.</p><p>Der im Anhang 3 der Strahlenschutzverordnung festgelegte Kontaminationsrichtwert für Cs-137 gewährleistet, dass bei einer andauernden Kontamination der Haut während eines Jahres mit einem Richtwert die Hautdosis auf 10 Prozent des für strahlenexponierte Angestellte festgelegten Grenzwertes limitiert bleibt. Bei einer Überschreitung der Richtwerte ist zu prüfen, ob nebst dem Beheben der Kontamination weitere Massnahmen ergriffen werden müssen. Der Asphalt und die kleinen kontaminierten Stellen wurden umgehend abgetragen und als radioaktiver Abfall entsorgt. Weitere Massnahmen waren nicht zu ergreifen.</p><p>Die Kontaminationen waren so gering, dass sie im Sinne der HSK-Richtlinien nicht als Vorkommnisse klassiert werden mussten. Unklassierte Vorkommnisse werden im Jahresbericht der HSK nicht aufgeführt. Es bestand für die HSK daher auch kein Grund, über die Kontamination in der Medienmitteilung vom 14. Mai 1998, die sich auf Nukleartransporte bezog, zu informieren. Das gleiche gilt für die NOK.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer Pressemitteilung des Kernkraftwerkes (KKW) Beznau vom 14. Mai 1998 wurde festgehalten, dass alle Transporte vor dem Verlassen des Kraftwerkes vorschriftsmässig gemessen wurden und dass dabei weder an den Behältern noch an den Wagen eine Kontamination festgestellt wurde.</p><p>Einer Chronologie der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) zu den Kontaminationen bei Transporten abgebrannter Brennelemente kann entnommen werden, dass am 12. Mai 1998 im Gelände des KKW Beznau an drei Punkten festhaftende Kontaminationen unbekannter Herkunft festgestellt wurden, die den Richtwert für die Oberflächenkontaminationen überschritten.</p><p>Weshalb haben sowohl die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) wie die HSK diese Kontaminationen in ihren Pressemitteilungen verschwiegen?</p><p>Wie stark radioaktiv kontaminiert war das Gelände des KKW Beznau?</p><p>Welches ist die Ursache dieser Kontaminationen?</p><p>Ist ein Zusammenhang zwischen diesen Kontaminationen und den an den Behältern festgestellten mit Sicherheit auszuschliessen?</p>
- Kernkraftwerk Beznau. Kontamination
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Anlässlich von Kontrollmessungen der HSK am 12. Mai 1998 im Bereich der Gleisanlagen innerhalb des überwachten Bereiches des KKW Beznau wurden bei einer flächendeckenden Überprüfung des Bodens unterhalb des Portalkranes an drei eng begrenzten Stellen festhaftende Kontaminationen festgestellt, welche die Richtwerte der Strahlenschutzverordnung bis zu einem Faktor 6 überschritten.</p><p>Festhaftende Kontaminationen konnten nicht auf Personen übertragen werden und konnten auch niemanden, der sich in der Nähe aufhielt, durch Direktstrahlung gefährden. Bereits in einem Abstand von 50 Zentimetern konnte nichts mehr gemessen werden. Zudem befanden sich die Kontaminationen ab 1994 unterhalb einer damals aufgetragenen Asphaltschicht. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit den aktuellen Problemen kontaminierter Brennelement-Transportgebinde. Die Isotopenverteilung (Cs-137, kein Co-60) weist auf eine Kontamination aus den ersten Betriebsjahren des KKW Beznau hin. Eine Abklärung der Ursache dieser Kontaminationen ist heute nicht mehr möglich.</p><p>Der im Anhang 3 der Strahlenschutzverordnung festgelegte Kontaminationsrichtwert für Cs-137 gewährleistet, dass bei einer andauernden Kontamination der Haut während eines Jahres mit einem Richtwert die Hautdosis auf 10 Prozent des für strahlenexponierte Angestellte festgelegten Grenzwertes limitiert bleibt. Bei einer Überschreitung der Richtwerte ist zu prüfen, ob nebst dem Beheben der Kontamination weitere Massnahmen ergriffen werden müssen. Der Asphalt und die kleinen kontaminierten Stellen wurden umgehend abgetragen und als radioaktiver Abfall entsorgt. Weitere Massnahmen waren nicht zu ergreifen.</p><p>Die Kontaminationen waren so gering, dass sie im Sinne der HSK-Richtlinien nicht als Vorkommnisse klassiert werden mussten. Unklassierte Vorkommnisse werden im Jahresbericht der HSK nicht aufgeführt. Es bestand für die HSK daher auch kein Grund, über die Kontamination in der Medienmitteilung vom 14. Mai 1998, die sich auf Nukleartransporte bezog, zu informieren. Das gleiche gilt für die NOK.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer Pressemitteilung des Kernkraftwerkes (KKW) Beznau vom 14. Mai 1998 wurde festgehalten, dass alle Transporte vor dem Verlassen des Kraftwerkes vorschriftsmässig gemessen wurden und dass dabei weder an den Behältern noch an den Wagen eine Kontamination festgestellt wurde.</p><p>Einer Chronologie der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) zu den Kontaminationen bei Transporten abgebrannter Brennelemente kann entnommen werden, dass am 12. Mai 1998 im Gelände des KKW Beznau an drei Punkten festhaftende Kontaminationen unbekannter Herkunft festgestellt wurden, die den Richtwert für die Oberflächenkontaminationen überschritten.</p><p>Weshalb haben sowohl die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) wie die HSK diese Kontaminationen in ihren Pressemitteilungen verschwiegen?</p><p>Wie stark radioaktiv kontaminiert war das Gelände des KKW Beznau?</p><p>Welches ist die Ursache dieser Kontaminationen?</p><p>Ist ein Zusammenhang zwischen diesen Kontaminationen und den an den Behältern festgestellten mit Sicherheit auszuschliessen?</p>
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