Überprüfung der neuen Rechtssprechung zu Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG

ShortId
98.1192
Id
19981192
Updated
24.06.2025 23:17
Language
de
Title
Überprüfung der neuen Rechtssprechung zu Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Versicherungsprämie;Urteil;Versicherungsaufsicht;Bundesgericht
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1998 hat das EJPD dem Bundesrat ein Aussprachepapier vorgelegt, das die Hintergründe, die zu diesem Urteil geführt haben, darlegt und erste Alternativen zur jetzigen Regelung von Artikel 102 Absatz 2 KVG entwickelt.</p><p>An seiner Sitzung vom 1. Juli 1998 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Aussprachepapier und beschloss zugleich die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die dem Bundesrat Entscheidungsgrundlagen für allfällige gesetzgeberische Korrekturmassnahmen zu liefern hat.</p><p>Die Federführung für das weitere Vorgehen im Sinne des Beschlussprotokolles des Bundesrates liegt beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV), welches für die Aufsicht der unter das VVG fallenden Krankenzusatzversicherungen zuständig ist.</p><p>1. Das BPV hat inzwischen eine Arbeitsgruppe konstituiert, die aus Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; zuständig für Fragen der KVG-Gesetzgebung), der Krankenkassen (ausgewählt durch das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer) sowie des BPV besteht. Die Arbeitsgruppe wird im März 1999 ihre erste Sitzung abhalten und bis Ende Juni 1999 weitere Sitzungen durchführen, um die gewünschten Grundlagen zu erarbeiten. Bis zum Ende der Sommerferien 1999 sollte dem Bundesrat der Schlussbericht der Arbeitsgruppe vorliegen.</p><p>2. Das Hauptproblem liegt darin, dass die Krankenkassen wegen der Umlagefinanzierung keine nennenswerten Rückstellungen für das im Alter zunehmende Krankheitsrisiko haben bilden können. Somit stehen keine Mittel zur Verfügung, um vor dem KVG zurückgelegte Versicherungsjahre in Form von substantiellen Prämienverbilligungen anzurechnen. Für eine Verbilligung der Prämien für langjährige Versicherte ist deshalb nach neuen Lösungswegen zu suchen - wie beispielsweise die gesetzliche Verpflichtung der Krankenzusatzversicherer, Solidaritätszuschläge bei jüngeren Versicherten zugunsten der älteren zu erheben.</p><p>Diese und allenfalls noch weitere Möglichkeiten müssen von der Arbeitsgruppe noch näher geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1998 sind die Versicherungen berechtigt, die Prämien in der Zusatzversicherung entsprechend dem Risiko des Versicherten festzusetzen, und sie sind nicht verpflichtet, eine Prämienreduktion aufgrund der unter dem alten Recht zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung bestehe nur, wenn der Prämientarif auch unter dem neuen Recht auf die zurückgelegten Versicherungszeiten Rücksicht nimmt (Art. 102 Abs. 2 vierter Satz KVG).</p><p>In der Antwort vom 1. Juli 1998 auf die dringliche Einfache Anfrage Maspoli zu diesem Bundesgerichtsentscheid hielt der Bundesrat fest, dass die beiden für die Versicherungsaufsicht zuständigen Bundesämter zuhanden des Bundesrates die neue Rechtsprechung prüfen und allenfalls Lösungsvorschläge unterbreiten würden.</p><p>1. Haben die beiden Bundesämter die neue Rechtsprechung bereits überprüft?</p><p>2. Haben die beiden Bundesämter dem Bundesrat Lösungsvorschläge unterbreitet? Wenn ja, welche?</p>
  • Überprüfung der neuen Rechtssprechung zu Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1998 hat das EJPD dem Bundesrat ein Aussprachepapier vorgelegt, das die Hintergründe, die zu diesem Urteil geführt haben, darlegt und erste Alternativen zur jetzigen Regelung von Artikel 102 Absatz 2 KVG entwickelt.</p><p>An seiner Sitzung vom 1. Juli 1998 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Aussprachepapier und beschloss zugleich die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die dem Bundesrat Entscheidungsgrundlagen für allfällige gesetzgeberische Korrekturmassnahmen zu liefern hat.</p><p>Die Federführung für das weitere Vorgehen im Sinne des Beschlussprotokolles des Bundesrates liegt beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV), welches für die Aufsicht der unter das VVG fallenden Krankenzusatzversicherungen zuständig ist.</p><p>1. Das BPV hat inzwischen eine Arbeitsgruppe konstituiert, die aus Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; zuständig für Fragen der KVG-Gesetzgebung), der Krankenkassen (ausgewählt durch das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer) sowie des BPV besteht. Die Arbeitsgruppe wird im März 1999 ihre erste Sitzung abhalten und bis Ende Juni 1999 weitere Sitzungen durchführen, um die gewünschten Grundlagen zu erarbeiten. Bis zum Ende der Sommerferien 1999 sollte dem Bundesrat der Schlussbericht der Arbeitsgruppe vorliegen.</p><p>2. Das Hauptproblem liegt darin, dass die Krankenkassen wegen der Umlagefinanzierung keine nennenswerten Rückstellungen für das im Alter zunehmende Krankheitsrisiko haben bilden können. Somit stehen keine Mittel zur Verfügung, um vor dem KVG zurückgelegte Versicherungsjahre in Form von substantiellen Prämienverbilligungen anzurechnen. Für eine Verbilligung der Prämien für langjährige Versicherte ist deshalb nach neuen Lösungswegen zu suchen - wie beispielsweise die gesetzliche Verpflichtung der Krankenzusatzversicherer, Solidaritätszuschläge bei jüngeren Versicherten zugunsten der älteren zu erheben.</p><p>Diese und allenfalls noch weitere Möglichkeiten müssen von der Arbeitsgruppe noch näher geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1998 sind die Versicherungen berechtigt, die Prämien in der Zusatzversicherung entsprechend dem Risiko des Versicherten festzusetzen, und sie sind nicht verpflichtet, eine Prämienreduktion aufgrund der unter dem alten Recht zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung bestehe nur, wenn der Prämientarif auch unter dem neuen Recht auf die zurückgelegten Versicherungszeiten Rücksicht nimmt (Art. 102 Abs. 2 vierter Satz KVG).</p><p>In der Antwort vom 1. Juli 1998 auf die dringliche Einfache Anfrage Maspoli zu diesem Bundesgerichtsentscheid hielt der Bundesrat fest, dass die beiden für die Versicherungsaufsicht zuständigen Bundesämter zuhanden des Bundesrates die neue Rechtsprechung prüfen und allenfalls Lösungsvorschläge unterbreiten würden.</p><p>1. Haben die beiden Bundesämter die neue Rechtsprechung bereits überprüft?</p><p>2. Haben die beiden Bundesämter dem Bundesrat Lösungsvorschläge unterbreitet? Wenn ja, welche?</p>
    • Überprüfung der neuen Rechtssprechung zu Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG

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