Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich

ShortId
98.1193
Id
19981193
Updated
24.06.2025 21:31
Language
de
Title
Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
AdditionalIndexing
Ausweis;Asylpolitik;Ausschaffung;Asylverfahren
1
  • L03K010801, Asylpolitik
  • L04K05060104, Ausweis
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020102, Ausschaffung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA) ist der Anteil von Asylsuchenden, die an den Empfangsstellen Identitätsdokumente abgeben, kontinuierlich leicht gestiegen; erstmals seit 1996 haben wieder über 50 Prozent der Asylsuchenden irgendwelche Ausweise abgegeben. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte gaben im Zeitraum von Juli bis Dezember 1998 rund 37 Prozent ab. Dieser Wert liegt deutlich über dem Durchschnittswert der Periode vom Januar 1997 bis Juni 1998 (rund 29 Prozent).</p><p>2. Im Zeitraum vom Juli 1998 bis zum Dezember 1998 wurden insgesamt 842 Nichteintretensentscheide in Anwendung der neuen Artikel des BMA gefällt. Dieses Total lässt sich folgendermassen unterteilen: Die meisten Entscheide, nämlich 754, stützten sich auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG, nachdem den Gesuchstellern die Identitätstäuschung mittels erkennungsdienstlicher Behandlung oder Sprach- und Textanalysen nachgewiesen werden konnte. Die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe abis AsylG (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen) erweist sich hingegen als schwierig, weil die Vorbringen - insbesondere angesichts der gegenwärtigen Entwicklung in der Provinz Kosovo - oftmals nicht offensichtlich haltlos sind und/oder entschuldbare Gründe für das Fehlen von Papieren geltend gemacht werden. Gestützt auf diesen Artikel ergingen 62 Entscheide. Die Anwendung von Artikel 16abis AsylG (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuches) beschränkt sich auf einen kleinen Personenkreis; bisher ergingen aufgrund dieses Artikels 26 Asylentscheide.</p><p>3. Bei 842 Asylgesuchen wurde gestützt auf einen der neuen Artikel des BMA ein Nichteintretensentscheid gefällt. 37 der Betroffenen reisten freiwillig aus. In 100 Fällen erfolgte eine zwangsweise Ausschaffung in den Heimatstaat. Eine Person wurde in einen Drittstaat geführt. 419 Personen befinden sich weiterhin in der Schweiz. Schliesslich sind 285 Personen als verschwunden gemeldet.</p><p>Der Vollzug der Wegweisung von Personen, auf deren Asylgesuch gestützt auf einen der Artikel des BMA nicht eingetreten worden ist, ist - wie bei anderen Gesuchstellern auch - mit zahlreichen Problemen verbunden. Diese Aufgabe fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) kann die Kantone u. a. bei der Beschaffung von Reisedokumenten unterstützen. Im Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Oktober 1998 wurde das BFF bei einer einzigen Person, auf deren Asylgesuch gestützt auf einen der Artikel des BMA nicht eingetreten wurde, um Vollzugsunterstützung gebeten.</p><p>4. Die Verheimlichung der Identität durch Vorgabe einer falschen Staatsangehörigkeit stellt ein ernstzunehmendes Problem dar (vgl. Frage 2). Auffallend ist insbesondere, dass die Verheimlichung der Staatsangehörigkeit in 513 von 754 getesteten Fällen albanische Staatsangehörige betraf, welche vorgaben, jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Das BFF begegnet diesem Problem, indem Personen, welche sich ohne Abgabe von Identitätsausweisen als jugoslawische Staatsangehörige albanischen Ursprunges ausgeben, seit dem 1. August 1998 bereits bei der Empfangsstelle einer Sprach- und Herkunftsanalyse unterzogen werden. Dadurch konnte nach dem Nachweis der Vortäuschung einer falschen Staatsangehörigkeit der neue Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG angewandt werden. Dies führte insgesamt zu einer markanten Verkürzung des Verfahrens.</p><p>Diese Verfahrensbeschleunigung wird seit dem 1. Februar 1999 gezielt auch auf andere geeignete Länderkategorien angewandt. Täuschungsversuche über die Staatsangehörigkeit sind vor allem bei arabischsprachigen Gesuchstellern, bei Staatsangehörigen aus ehemals sowjetischen Staaten und bei Schwarzafrikanern zu beobachten.</p><p>5. Die Feststellung, dass das Problem der Papierbeschaffung in den Herkunftsländern eines der grössten Hindernisse im gesamten Bereich des Vollzuges darstellt, ist richtig. Sobald nämlich die Identität und die Staatsangehörigkeit eines Gesuchstellers eindeutig feststehen, sind die diplomatischen Vertretungen in aller Regel auch zur Kooperation bereit. So wurden 10 646 Wegweisungen im Jahr 1998 vollzogen (6384 pflichtgemässe, selbständige Ausreisen; 3456 zwangsweise Rückführungen in den Heimatstaat; 806 zwangsweise Ausschaffungen in einen Drittstaat). Solange die Staatsangehörigkeit eines Gesuchstellers aber nicht mit Sicherheit feststeht bzw. solange er trotz des Nachweises der Vortäuschung einer falschen Staatsangehörigkeit mittels Gutachten an seiner Behauptung festhält, ist eine Papierbeschaffung erschwert.</p><p>Über die Massnahmen des Bundesrates zur Verbesserung des Wegweisungsvollzuges sowie über die Zusammenarbeit mit den Fluchtländern kann folgendes festgehalten werden: Die Expertenkommission "Migration" gibt in ihrem Bericht im August 1997 folgende Empfehlungen zur Verbesserung im Bereich des Wegweisungsvollzuges ab: "Der konsequente Vollzug der Ausreiseentscheide soll durch den Einsatz erweiterter Informationssysteme, eine entsprechende Weiterbildung der Vollzugsorgane sowie durch verstärkte aussenpolitische Massnahmen (bi- und multilaterale Abkommen usw.) verbessert werden."</p><p>Die vom Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 15. Dezember 1997 eingesetzte paritätische Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Kantone) machte den Vorschlag, beim BFF eine "Zentralstelle für den Wegweisungsvollzug" zu schaffen. Diese wird für die Papierbeschaffung, die Vollzugsunterstützung im Asyl- und Ausländerbereich sowie für Identitäts- und Nationalitätsabklärungen verantwortlich sein. Die entsprechende Stelle befindet sich zurzeit im Aufbau. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird dieser Stelle erfahrene konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Als weitere Massnahme wurde beschlossen, die interkantonale Zusammenarbeit durch Verwaltungsvereinbarungen im Bereich des Wegweisungsvollzuges zu stärken und zu institutionalisieren, womit u. a. die Professionalisierung der kantonalen Vollzugsorgane angestrebt wird. Weiter leitet das BFF gegenwärtig ein Projekt für das Verfahrens- und Vollzugscontrolling ein. Dieses ermöglicht den Bundesbehörden, Kantone, welche ihrem Vollzugsauftrag nicht nachkommen, zu mahnen, wenn sie die Wegweisung ausreisepflichtiger Ausländer trotz Vorliegens von Reisedokumenten nicht vollziehen.</p><p>Auf internationaler Ebene ist der Bundesrat daran, mit den Nachbarstaaten und den Hauptherkunftsstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschliessen. Die Abkommen mit Nachbarstaaten sind im Asylbereich von Bedeutung wegen der Rückführungen von Asylbewerbern in sicherere Drittstaaten. Solche Abkommen bestehen bereits mit Deutschland und Österreich. Der Bundesrat hat dem Parlament am 14. Dezember 1998 die Botschaft über die Genehmigung der bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien unterbreitet. Mit folgenden Herkunftsstaaten besteht bereits ein Rückübernahmeabkommen: Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Rumänien, Sri Lanka, Ungarn.</p><p>Die Expertenkommission "Migration" macht in ihrem Bericht Vorschläge zur Bekämpfung erzwungener Migration. Dabei ist vorgesehen, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit vermehrt Länder mit hohem Emigrationspotential zu berücksichtigen sind, wenn dies aufgrund der Situation und der zur Verfügung stehenden Instrumente zweckmässig erscheint. Beispielsweise soll der Einsatz von zusätzlichen Mitteln im Rahmen von Sonderprogrammen - wo immer sinnvoll und möglich - an die Pflicht zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen gebunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Per 1. Juli 1998 wurde der Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich, der eine Vorwegnahme eines Teiles der Bestimmungen des neuen Asylgesetzes (AsylG) beinhaltet, in Kraft gesetzt. Die vorgezogenen Bestimmungen betreffen ausschliesslich die Vorweisung und Beschaffung gültiger Reisepapiere durch Personen, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, bzw. die Folgen des Fehlens von Reise- oder Identifikationspapieren (Nichteintreten auf das Asylgesuch).</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Ist seit der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses eine signifikante Veränderung hinsichtlich der Vorweisung von Reisepapieren seitens der Asylsuchenden eingetreten? Wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Wie viele Nichteintretensentscheide sind seit dem 1. Juli 1998 gestützt auf die neuen Bestimmungen gefällt worden?</p><p>3. Wie viele der von solchen Entscheiden betroffenen Personen sind in ihr Heimatland oder in Drittländer abgeschoben worden? Wie viele sind in der Schweiz geblieben?</p><p>4. Haben die neuen Bestimmungen zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt? Wenn ja, inwiefern und in welchem Ausmass?</p><p>5. Bisher wurde vor allem das Problem der Papierbeschaffung in den Heimatländern der Asylsuchenden als grosses Hindernis für eine beförderliche Behandlung der Gesuche von papierlosen Personen betrachtet. Welche Anstrengungen hat der Bundesrat unternommen, um zu einer besseren Zusammenarbeit mit den Fluchtländern zu gelangen? Haben die Anstrengungen Erfolge gezeitigt?</p>
  • Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA) ist der Anteil von Asylsuchenden, die an den Empfangsstellen Identitätsdokumente abgeben, kontinuierlich leicht gestiegen; erstmals seit 1996 haben wieder über 50 Prozent der Asylsuchenden irgendwelche Ausweise abgegeben. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte gaben im Zeitraum von Juli bis Dezember 1998 rund 37 Prozent ab. Dieser Wert liegt deutlich über dem Durchschnittswert der Periode vom Januar 1997 bis Juni 1998 (rund 29 Prozent).</p><p>2. Im Zeitraum vom Juli 1998 bis zum Dezember 1998 wurden insgesamt 842 Nichteintretensentscheide in Anwendung der neuen Artikel des BMA gefällt. Dieses Total lässt sich folgendermassen unterteilen: Die meisten Entscheide, nämlich 754, stützten sich auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG, nachdem den Gesuchstellern die Identitätstäuschung mittels erkennungsdienstlicher Behandlung oder Sprach- und Textanalysen nachgewiesen werden konnte. Die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe abis AsylG (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen) erweist sich hingegen als schwierig, weil die Vorbringen - insbesondere angesichts der gegenwärtigen Entwicklung in der Provinz Kosovo - oftmals nicht offensichtlich haltlos sind und/oder entschuldbare Gründe für das Fehlen von Papieren geltend gemacht werden. Gestützt auf diesen Artikel ergingen 62 Entscheide. Die Anwendung von Artikel 16abis AsylG (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuches) beschränkt sich auf einen kleinen Personenkreis; bisher ergingen aufgrund dieses Artikels 26 Asylentscheide.</p><p>3. Bei 842 Asylgesuchen wurde gestützt auf einen der neuen Artikel des BMA ein Nichteintretensentscheid gefällt. 37 der Betroffenen reisten freiwillig aus. In 100 Fällen erfolgte eine zwangsweise Ausschaffung in den Heimatstaat. Eine Person wurde in einen Drittstaat geführt. 419 Personen befinden sich weiterhin in der Schweiz. Schliesslich sind 285 Personen als verschwunden gemeldet.</p><p>Der Vollzug der Wegweisung von Personen, auf deren Asylgesuch gestützt auf einen der Artikel des BMA nicht eingetreten worden ist, ist - wie bei anderen Gesuchstellern auch - mit zahlreichen Problemen verbunden. Diese Aufgabe fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) kann die Kantone u. a. bei der Beschaffung von Reisedokumenten unterstützen. Im Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Oktober 1998 wurde das BFF bei einer einzigen Person, auf deren Asylgesuch gestützt auf einen der Artikel des BMA nicht eingetreten wurde, um Vollzugsunterstützung gebeten.</p><p>4. Die Verheimlichung der Identität durch Vorgabe einer falschen Staatsangehörigkeit stellt ein ernstzunehmendes Problem dar (vgl. Frage 2). Auffallend ist insbesondere, dass die Verheimlichung der Staatsangehörigkeit in 513 von 754 getesteten Fällen albanische Staatsangehörige betraf, welche vorgaben, jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Das BFF begegnet diesem Problem, indem Personen, welche sich ohne Abgabe von Identitätsausweisen als jugoslawische Staatsangehörige albanischen Ursprunges ausgeben, seit dem 1. August 1998 bereits bei der Empfangsstelle einer Sprach- und Herkunftsanalyse unterzogen werden. Dadurch konnte nach dem Nachweis der Vortäuschung einer falschen Staatsangehörigkeit der neue Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG angewandt werden. Dies führte insgesamt zu einer markanten Verkürzung des Verfahrens.</p><p>Diese Verfahrensbeschleunigung wird seit dem 1. Februar 1999 gezielt auch auf andere geeignete Länderkategorien angewandt. Täuschungsversuche über die Staatsangehörigkeit sind vor allem bei arabischsprachigen Gesuchstellern, bei Staatsangehörigen aus ehemals sowjetischen Staaten und bei Schwarzafrikanern zu beobachten.</p><p>5. Die Feststellung, dass das Problem der Papierbeschaffung in den Herkunftsländern eines der grössten Hindernisse im gesamten Bereich des Vollzuges darstellt, ist richtig. Sobald nämlich die Identität und die Staatsangehörigkeit eines Gesuchstellers eindeutig feststehen, sind die diplomatischen Vertretungen in aller Regel auch zur Kooperation bereit. So wurden 10 646 Wegweisungen im Jahr 1998 vollzogen (6384 pflichtgemässe, selbständige Ausreisen; 3456 zwangsweise Rückführungen in den Heimatstaat; 806 zwangsweise Ausschaffungen in einen Drittstaat). Solange die Staatsangehörigkeit eines Gesuchstellers aber nicht mit Sicherheit feststeht bzw. solange er trotz des Nachweises der Vortäuschung einer falschen Staatsangehörigkeit mittels Gutachten an seiner Behauptung festhält, ist eine Papierbeschaffung erschwert.</p><p>Über die Massnahmen des Bundesrates zur Verbesserung des Wegweisungsvollzuges sowie über die Zusammenarbeit mit den Fluchtländern kann folgendes festgehalten werden: Die Expertenkommission "Migration" gibt in ihrem Bericht im August 1997 folgende Empfehlungen zur Verbesserung im Bereich des Wegweisungsvollzuges ab: "Der konsequente Vollzug der Ausreiseentscheide soll durch den Einsatz erweiterter Informationssysteme, eine entsprechende Weiterbildung der Vollzugsorgane sowie durch verstärkte aussenpolitische Massnahmen (bi- und multilaterale Abkommen usw.) verbessert werden."</p><p>Die vom Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 15. Dezember 1997 eingesetzte paritätische Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Kantone) machte den Vorschlag, beim BFF eine "Zentralstelle für den Wegweisungsvollzug" zu schaffen. Diese wird für die Papierbeschaffung, die Vollzugsunterstützung im Asyl- und Ausländerbereich sowie für Identitäts- und Nationalitätsabklärungen verantwortlich sein. Die entsprechende Stelle befindet sich zurzeit im Aufbau. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird dieser Stelle erfahrene konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Als weitere Massnahme wurde beschlossen, die interkantonale Zusammenarbeit durch Verwaltungsvereinbarungen im Bereich des Wegweisungsvollzuges zu stärken und zu institutionalisieren, womit u. a. die Professionalisierung der kantonalen Vollzugsorgane angestrebt wird. Weiter leitet das BFF gegenwärtig ein Projekt für das Verfahrens- und Vollzugscontrolling ein. Dieses ermöglicht den Bundesbehörden, Kantone, welche ihrem Vollzugsauftrag nicht nachkommen, zu mahnen, wenn sie die Wegweisung ausreisepflichtiger Ausländer trotz Vorliegens von Reisedokumenten nicht vollziehen.</p><p>Auf internationaler Ebene ist der Bundesrat daran, mit den Nachbarstaaten und den Hauptherkunftsstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschliessen. Die Abkommen mit Nachbarstaaten sind im Asylbereich von Bedeutung wegen der Rückführungen von Asylbewerbern in sicherere Drittstaaten. Solche Abkommen bestehen bereits mit Deutschland und Österreich. Der Bundesrat hat dem Parlament am 14. Dezember 1998 die Botschaft über die Genehmigung der bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien unterbreitet. Mit folgenden Herkunftsstaaten besteht bereits ein Rückübernahmeabkommen: Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Rumänien, Sri Lanka, Ungarn.</p><p>Die Expertenkommission "Migration" macht in ihrem Bericht Vorschläge zur Bekämpfung erzwungener Migration. Dabei ist vorgesehen, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit vermehrt Länder mit hohem Emigrationspotential zu berücksichtigen sind, wenn dies aufgrund der Situation und der zur Verfügung stehenden Instrumente zweckmässig erscheint. Beispielsweise soll der Einsatz von zusätzlichen Mitteln im Rahmen von Sonderprogrammen - wo immer sinnvoll und möglich - an die Pflicht zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen gebunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Per 1. Juli 1998 wurde der Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich, der eine Vorwegnahme eines Teiles der Bestimmungen des neuen Asylgesetzes (AsylG) beinhaltet, in Kraft gesetzt. Die vorgezogenen Bestimmungen betreffen ausschliesslich die Vorweisung und Beschaffung gültiger Reisepapiere durch Personen, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, bzw. die Folgen des Fehlens von Reise- oder Identifikationspapieren (Nichteintreten auf das Asylgesuch).</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Ist seit der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses eine signifikante Veränderung hinsichtlich der Vorweisung von Reisepapieren seitens der Asylsuchenden eingetreten? Wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Wie viele Nichteintretensentscheide sind seit dem 1. Juli 1998 gestützt auf die neuen Bestimmungen gefällt worden?</p><p>3. Wie viele der von solchen Entscheiden betroffenen Personen sind in ihr Heimatland oder in Drittländer abgeschoben worden? Wie viele sind in der Schweiz geblieben?</p><p>4. Haben die neuen Bestimmungen zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt? Wenn ja, inwiefern und in welchem Ausmass?</p><p>5. Bisher wurde vor allem das Problem der Papierbeschaffung in den Heimatländern der Asylsuchenden als grosses Hindernis für eine beförderliche Behandlung der Gesuche von papierlosen Personen betrachtet. Welche Anstrengungen hat der Bundesrat unternommen, um zu einer besseren Zusammenarbeit mit den Fluchtländern zu gelangen? Haben die Anstrengungen Erfolge gezeitigt?</p>
    • Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich

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