Anlageinstrument GOAL. Steuerbefreiung
- ShortId
-
98.1195
- Id
-
19981195
- Updated
-
24.06.2025 22:47
- Language
-
de
- Title
-
Anlageinstrument GOAL. Steuerbefreiung
- AdditionalIndexing
-
Kapitalgewinnsteuer;Kapitaleinkommen;Kapitalanlage
- 1
-
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der fraglichen Emission handelt es sich um die 4. Aufstockungstranche der 7,5-Prozent-GOAL-Anleihe 1998-2001 auf Namenaktien der Credit Suisse Group, deren Basistranche am 11. Mai 1998 liberiert wurde. Die GOAL-Anleihe ist ein kombiniertes Finanzprodukt, das sich aus einer Obligation und einer vom Investor an den Emittenten verkauften Put-Option zusammensetzt. Die Obligation der 4. Aufstockungstranche hat eine Laufzeit von 2 Jahren und 151 Tagen und weist einen Nennwert von 5000 Schweizerfranken auf. Aufgrund der Put-Option ist der Investor gegebenenfalls verpflichtet, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (hier 16 Namenaktien der Credit Suisse Group) zum Ausübungspreis (hier in der Höhe des Nominalwertes der Obligation) zu übernehmen. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Basiswert am Verfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Kurs des Basiswertes am Verfalltag über dem Ausübungspreis, wird der Emittent seine Put-Option nicht ausüben, und der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation zurückbezahlt. Der Emittent hat dem Investor für die Put-Option den Optionspreis (Optionsprämie) zu begleichen. Seit der Begebung der 1. Tranche im Frühjahr 1998 ist der Schwankungsbereich der Kurse besonders auch von Bankaktien grösser geworden, und als Folge der höheren Volatilität sind die Optionspreise auf Finanztiteln seither gestiegen.</p><p>Soweit seitens der Emittenten eine transparente Ausgestaltung solcher Instrumente erfolgt, ist - wie bei allen kombinierten Produkten - steuerlich zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden (analytische Methode, soweit die Produktekomponenten im Markt nicht separat gehandelt werden). Einkommens- und gegebenenfalls verrechnungssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit einer vergleichbaren Laufzeit, Währung usw. (Marktkonformität) vom Emittenten des Produktes zu bezahlen wären. Wird - wie auch in diesem Fall - die vom Emittenten dem Investor zu zahlende Optionsprämie unüblicherweise in periodischen Tranchen ausgerichtet, ist diese trotzdem entsprechend von der Besteuerung auszunehmen. Aber auch bei der Differenz zwischen dem Nominalwert der Obligation und dem Emissionspreis (vorliegend 17 Prozent von 5000 Schweizerfranken) handelt es sich nicht um eine Zinsentschädigung, sondern um einen (zusätzlichen) Teil des vom Emittenten an den Investor zu bezahlenden Optionspreises. Optionsprämien, wie sie insbesondere im Zusammenhang mit kombinierten Produkten bezahlt werden, stellen den Kaufpreis für den Sachwert "Option" in der Form eines Rechtes dar und sind (für den privaten Investor) einkommenssteuerlich nicht relevant.</p><p>Transparent ist das Produkt dann, wenn der Emittent bereits bei der Emission eines solchen Produktes das Ergebnis seiner Kalkulationen bekanntgibt und zwischen der Zinskomponente auf der Obligation und der Entschädigung für die Option unterscheidet. Für beide Komponenten lassen sich im Markt Vergleiche anstellen, so dass die Angaben für die Eidgenössische Steuerverwaltung nachprüfbar sind. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der als Vergleichsbasis dienende Swap-Satz für Schweizerfrankenanlagen am 10. Dezember 1998 für eine Laufzeit von 2 Jahren 1,78 Prozent und für eine Laufzeit von 3 Jahren 1,98 Prozent betragen hat, was die Marktkonformität der Konditionen für das fragliche Produkt bestätigt. Deshalb erfolgte die Aufteilung des Coupons von 7,5 Prozent in eine Zinskomponente von 2 Prozent und in eine Optionsprämienkomponente von 5,5 Prozent durch den Emittenten zu Recht. Die Konditionen für ein Finanzinstrument werden bei der Emission festgelegt und sind statisch (wie bei einer festverzinslichen Anleihe). Allfällige Änderungen der Einflussfaktoren (Zinsniveau, Bonität des Schuldners, Laufzeit usw.) schlagen sich in den Kursen des Instrumentes nieder.</p><p>2. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist die Zinskomponente aus dieser (nicht überwiegend einmal verzinslichen) Obligation steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Artikel 16 Absatz 3 DBG statuiert die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen; darunter fällt die Optionsprämienkomponente. Produkte mit Geld- oder Titellieferungen ("reverse convertibles") sind seit rund einem Jahr auf dem Markt. Sie bilden Gegenstand eines demnächst erscheinenden Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Titel "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben". Das Kreisschreiben wurde den Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt.</p><p>3. Die fragliche Anleihe wurde von der UBS AG, handelnd durch ihre Zweigstelle auf Jersey auf den Channel Islands, herausgegeben. Gemäss der ständigen Verwaltungspraxis werden ausländische Zweigniederlassungen für ihren Geschäftsbereich bei den Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer als "Ausländer" behandelt. Mangels einer inländischen Emittentin fällt deshalb auf der Obligation keine Emissionsabgabe an (Art. 5a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) und unterliegen die Zinserträge auch nicht der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In jüngster Zeit wurde mit der Geld-oder-Aktien-Lieferung (GOAL) ein weiteres Anlageinstrument auf dem Schweizer Finanzmarkt eingeführt. So wird im nachstehend wiedergegebenen Kotierungsinserat (Quelle: "NZZ" vom 9. Dezember 1998, S. 11) eine vierte Aufstockung der 7,5-Prozent-GOAL-Anleihe 1998-2001 angeboten. Über die Laufzeit von 2 Jahren und 151 Tagen wird eine jährliche Rendite von 7,5 Prozent versprochen. Steuerlich von Belang ist der Passus: "Die jährliche Zahlung von 7,5 Prozent ist aufgeteilt in einen (einkommenssteuerpflichtigen) Zinsanteil von 2 Prozent und eine Prämienzahlung von 5,5 Prozent (gilt als Kapitalgewinn, welcher für Privatpersonen nicht steuerbar ist)."</p><p>Diese steuerliche Behandlung des Kapitalertrages erscheint unverständlich. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum kann der gesamte Ertrag von 7,5 Prozent, unabhängig vom zukünftigen Zinsniveau und Verlauf der Börsenkurse, zum voraus steuerlich verbindlich in einen steuerpflichtigen Dividendenteil und einen steuerfreien Kapitalgewinn aufgeteilt werden? Welche Methode wird dabei angewandt?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Aufteilung der Rendite in einen (kleinen) steuerpflichtigen und einen (grossen) steuerfreien Teil? Haben allenfalls kantonale Steuerbehörden oder die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf diese Rechtsgrundlage oder in Ermangelung einer solchen Weisungen erlassen oder eine Praxis begründet? Falls ja, wie sieht der Inhalt aus, und wie lautet die Begründung dazu?</p><p>3. Unterliegt die jährliche Ausschüttung ganz oder teilweise der Verrechnungssteuer? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die geltende Praxis?</p>
- Anlageinstrument GOAL. Steuerbefreiung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei der fraglichen Emission handelt es sich um die 4. Aufstockungstranche der 7,5-Prozent-GOAL-Anleihe 1998-2001 auf Namenaktien der Credit Suisse Group, deren Basistranche am 11. Mai 1998 liberiert wurde. Die GOAL-Anleihe ist ein kombiniertes Finanzprodukt, das sich aus einer Obligation und einer vom Investor an den Emittenten verkauften Put-Option zusammensetzt. Die Obligation der 4. Aufstockungstranche hat eine Laufzeit von 2 Jahren und 151 Tagen und weist einen Nennwert von 5000 Schweizerfranken auf. Aufgrund der Put-Option ist der Investor gegebenenfalls verpflichtet, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (hier 16 Namenaktien der Credit Suisse Group) zum Ausübungspreis (hier in der Höhe des Nominalwertes der Obligation) zu übernehmen. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Basiswert am Verfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Kurs des Basiswertes am Verfalltag über dem Ausübungspreis, wird der Emittent seine Put-Option nicht ausüben, und der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation zurückbezahlt. Der Emittent hat dem Investor für die Put-Option den Optionspreis (Optionsprämie) zu begleichen. Seit der Begebung der 1. Tranche im Frühjahr 1998 ist der Schwankungsbereich der Kurse besonders auch von Bankaktien grösser geworden, und als Folge der höheren Volatilität sind die Optionspreise auf Finanztiteln seither gestiegen.</p><p>Soweit seitens der Emittenten eine transparente Ausgestaltung solcher Instrumente erfolgt, ist - wie bei allen kombinierten Produkten - steuerlich zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden (analytische Methode, soweit die Produktekomponenten im Markt nicht separat gehandelt werden). Einkommens- und gegebenenfalls verrechnungssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit einer vergleichbaren Laufzeit, Währung usw. (Marktkonformität) vom Emittenten des Produktes zu bezahlen wären. Wird - wie auch in diesem Fall - die vom Emittenten dem Investor zu zahlende Optionsprämie unüblicherweise in periodischen Tranchen ausgerichtet, ist diese trotzdem entsprechend von der Besteuerung auszunehmen. Aber auch bei der Differenz zwischen dem Nominalwert der Obligation und dem Emissionspreis (vorliegend 17 Prozent von 5000 Schweizerfranken) handelt es sich nicht um eine Zinsentschädigung, sondern um einen (zusätzlichen) Teil des vom Emittenten an den Investor zu bezahlenden Optionspreises. Optionsprämien, wie sie insbesondere im Zusammenhang mit kombinierten Produkten bezahlt werden, stellen den Kaufpreis für den Sachwert "Option" in der Form eines Rechtes dar und sind (für den privaten Investor) einkommenssteuerlich nicht relevant.</p><p>Transparent ist das Produkt dann, wenn der Emittent bereits bei der Emission eines solchen Produktes das Ergebnis seiner Kalkulationen bekanntgibt und zwischen der Zinskomponente auf der Obligation und der Entschädigung für die Option unterscheidet. Für beide Komponenten lassen sich im Markt Vergleiche anstellen, so dass die Angaben für die Eidgenössische Steuerverwaltung nachprüfbar sind. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der als Vergleichsbasis dienende Swap-Satz für Schweizerfrankenanlagen am 10. Dezember 1998 für eine Laufzeit von 2 Jahren 1,78 Prozent und für eine Laufzeit von 3 Jahren 1,98 Prozent betragen hat, was die Marktkonformität der Konditionen für das fragliche Produkt bestätigt. Deshalb erfolgte die Aufteilung des Coupons von 7,5 Prozent in eine Zinskomponente von 2 Prozent und in eine Optionsprämienkomponente von 5,5 Prozent durch den Emittenten zu Recht. Die Konditionen für ein Finanzinstrument werden bei der Emission festgelegt und sind statisch (wie bei einer festverzinslichen Anleihe). Allfällige Änderungen der Einflussfaktoren (Zinsniveau, Bonität des Schuldners, Laufzeit usw.) schlagen sich in den Kursen des Instrumentes nieder.</p><p>2. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist die Zinskomponente aus dieser (nicht überwiegend einmal verzinslichen) Obligation steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Artikel 16 Absatz 3 DBG statuiert die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen; darunter fällt die Optionsprämienkomponente. Produkte mit Geld- oder Titellieferungen ("reverse convertibles") sind seit rund einem Jahr auf dem Markt. Sie bilden Gegenstand eines demnächst erscheinenden Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Titel "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben". Das Kreisschreiben wurde den Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt.</p><p>3. Die fragliche Anleihe wurde von der UBS AG, handelnd durch ihre Zweigstelle auf Jersey auf den Channel Islands, herausgegeben. Gemäss der ständigen Verwaltungspraxis werden ausländische Zweigniederlassungen für ihren Geschäftsbereich bei den Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer als "Ausländer" behandelt. Mangels einer inländischen Emittentin fällt deshalb auf der Obligation keine Emissionsabgabe an (Art. 5a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) und unterliegen die Zinserträge auch nicht der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In jüngster Zeit wurde mit der Geld-oder-Aktien-Lieferung (GOAL) ein weiteres Anlageinstrument auf dem Schweizer Finanzmarkt eingeführt. So wird im nachstehend wiedergegebenen Kotierungsinserat (Quelle: "NZZ" vom 9. Dezember 1998, S. 11) eine vierte Aufstockung der 7,5-Prozent-GOAL-Anleihe 1998-2001 angeboten. Über die Laufzeit von 2 Jahren und 151 Tagen wird eine jährliche Rendite von 7,5 Prozent versprochen. Steuerlich von Belang ist der Passus: "Die jährliche Zahlung von 7,5 Prozent ist aufgeteilt in einen (einkommenssteuerpflichtigen) Zinsanteil von 2 Prozent und eine Prämienzahlung von 5,5 Prozent (gilt als Kapitalgewinn, welcher für Privatpersonen nicht steuerbar ist)."</p><p>Diese steuerliche Behandlung des Kapitalertrages erscheint unverständlich. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum kann der gesamte Ertrag von 7,5 Prozent, unabhängig vom zukünftigen Zinsniveau und Verlauf der Börsenkurse, zum voraus steuerlich verbindlich in einen steuerpflichtigen Dividendenteil und einen steuerfreien Kapitalgewinn aufgeteilt werden? Welche Methode wird dabei angewandt?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Aufteilung der Rendite in einen (kleinen) steuerpflichtigen und einen (grossen) steuerfreien Teil? Haben allenfalls kantonale Steuerbehörden oder die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf diese Rechtsgrundlage oder in Ermangelung einer solchen Weisungen erlassen oder eine Praxis begründet? Falls ja, wie sieht der Inhalt aus, und wie lautet die Begründung dazu?</p><p>3. Unterliegt die jährliche Ausschüttung ganz oder teilweise der Verrechnungssteuer? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die geltende Praxis?</p>
- Anlageinstrument GOAL. Steuerbefreiung
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