Massnahmen gegen G. Ruhumuliza

ShortId
98.1197
Id
19981197
Updated
14.11.2025 08:27
Language
de
Title
Massnahmen gegen G. Ruhumuliza
AdditionalIndexing
Anklage;Ausländer/in;Ruanda;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Ausweisung
1
  • L04K03040406, Ruanda
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L04K05040101, Anklage
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0501020202, Ausweisung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antworten zu den die gleiche Thematik berührenden Einfachen Anfragen Ziegler und de Dardel (98.1097 und 98.1113) und stellt ergänzend fest:</p><p></p><p>Gaspard Ruhumuliza stellte am 27. August 1994 ein Asylgesuch. In seinem Entscheid vom 10. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch unter Anwendung von Artikel 1F Buchstabe a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ab. Nach dieser Bestimmung ist das Abkommen nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Verträge begangen haben, welche Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten. </p><p></p><p>Gegen diesen Entscheid reichte Gaspard Ruhumuliza am 14. März 1997 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde ein. Die Beschwerde ist zur Zeit noch hängig. Ueber den weiteren Verbleib von Gaspard Ruhumuliza in der Schweiz kann erst entschieden werden, wenn das Asylgesuch rechtskräftig erledigt ist. Im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs wird bezüglich einer Wegweisung insbesondere Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die jeder Person, was auch immer sie getan hat, Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung gewährt, zu beachten sein.</p><p></p><p>Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (ITCR) mit Sitz in Arusha, Tansania bis anhin kein Verfahren gegen Gaspard Ruhumuliza eingeleitet hat. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis über Kontakte zwischen Gaspard Ruhumuliza mit den Kommandanten der Interahamwe in Brazzaville und Kinshasa.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gaspard Ruhumuliza, der von der ruandischen Staatsanwaltschaft des Genozides angeklagt ist, befindet sich immer noch in der Schweiz, in Weggis, wo er vielfältigen Schutz geniesst. Das Wohlwollen, das sowohl die Bundesbehörden als auch die Luzerner Behörden und die Universität Freiburg gegenüber dem ehemaligen Minister an den Tag legen, ist einfach skandalös.</p><p>Die Tatsache, dass mehrere Nationalräte, namentlich Jean-Nils de Dardel, schon vor einiger Zeit die DEZA und das EJPD über die eindeutig belegten kriminellen Handlungen Ruhumulizas, der diese übrigens von der Schweiz aus fortsetzt, in Kenntnis gesetzt haben, verschlimmert die Sache nur.</p><p>Warum bringt der Bundesrat den ehemaligen Minister der Genozid- Diktatur nicht sofort vor Gericht oder weist ihn aus?</p><p>Kann der Bundesrat uns ausserdem die zahlreichen Kontakte, die Ruhumuliza mit den Kommandanten der Interhamwes in Brazzaville und Kinshasa unterhält, bestätigen?</p>
  • Massnahmen gegen G. Ruhumuliza
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antworten zu den die gleiche Thematik berührenden Einfachen Anfragen Ziegler und de Dardel (98.1097 und 98.1113) und stellt ergänzend fest:</p><p></p><p>Gaspard Ruhumuliza stellte am 27. August 1994 ein Asylgesuch. In seinem Entscheid vom 10. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch unter Anwendung von Artikel 1F Buchstabe a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ab. Nach dieser Bestimmung ist das Abkommen nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Verträge begangen haben, welche Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten. </p><p></p><p>Gegen diesen Entscheid reichte Gaspard Ruhumuliza am 14. März 1997 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde ein. Die Beschwerde ist zur Zeit noch hängig. Ueber den weiteren Verbleib von Gaspard Ruhumuliza in der Schweiz kann erst entschieden werden, wenn das Asylgesuch rechtskräftig erledigt ist. Im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs wird bezüglich einer Wegweisung insbesondere Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die jeder Person, was auch immer sie getan hat, Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung gewährt, zu beachten sein.</p><p></p><p>Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (ITCR) mit Sitz in Arusha, Tansania bis anhin kein Verfahren gegen Gaspard Ruhumuliza eingeleitet hat. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis über Kontakte zwischen Gaspard Ruhumuliza mit den Kommandanten der Interahamwe in Brazzaville und Kinshasa.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gaspard Ruhumuliza, der von der ruandischen Staatsanwaltschaft des Genozides angeklagt ist, befindet sich immer noch in der Schweiz, in Weggis, wo er vielfältigen Schutz geniesst. Das Wohlwollen, das sowohl die Bundesbehörden als auch die Luzerner Behörden und die Universität Freiburg gegenüber dem ehemaligen Minister an den Tag legen, ist einfach skandalös.</p><p>Die Tatsache, dass mehrere Nationalräte, namentlich Jean-Nils de Dardel, schon vor einiger Zeit die DEZA und das EJPD über die eindeutig belegten kriminellen Handlungen Ruhumulizas, der diese übrigens von der Schweiz aus fortsetzt, in Kenntnis gesetzt haben, verschlimmert die Sache nur.</p><p>Warum bringt der Bundesrat den ehemaligen Minister der Genozid- Diktatur nicht sofort vor Gericht oder weist ihn aus?</p><p>Kann der Bundesrat uns ausserdem die zahlreichen Kontakte, die Ruhumuliza mit den Kommandanten der Interhamwes in Brazzaville und Kinshasa unterhält, bestätigen?</p>
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