Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?
- ShortId
-
98.1198
- Id
-
19981198
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?
- AdditionalIndexing
-
Buchführung;Asylbewerber/in;Konto;Sozialabgabe;Betriebsrücklage;Sozialhilfe
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0703020103, Konto
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K07030201, Buchführung
- L04K01040117, Sozialabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden insgesamt 52 540 Sicherheitskonti durch die Postfinance eröffnet; davon sind zum heutigen Zeitpunkt noch 42 683 aktiv. Auf den Konti liegt die Summe von Fr. 249 123 998.55. Von dieser Summe stammen rund 1,85 Millionen Franken aus eingezogenen Vermögenswerten und rund 240,5 Millionen Franken aus Erwerbseinkommen. Das Kapital auf den Sicherheitskonti wird durch die Postfinance zudem verzinst. Der Zins ist von der Verrechnungssteuer ausgenommen und kommt vollumfänglich den Kontoinhabern und -inhaberinnen zugute. Seit dem 1. Januar 1995 sind den Kontoinhabern und -inhaberinnen rund 6,9 Millionen Franken Zinsen gutgeschrieben worden. Der momentane Zinsfuss beträgt analog zu den ordentlichen Postkonti 0,5 Prozent (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher, AB 1998 N 2220).</p><p>2. Anlässlich der Kontoversandaktion wurden insgesamt 45 906 Kontoauszüge versandt. Auf diese Versandaktion sind lediglich rund 11 300 Reaktionen beim BFF eingegangen; davon sind rund 7500 Kontoinhaber und -inhaberinnen mit dem Kontoauszug einverstanden gewesen, und rund 3800 Kontoinhaber und -inhaberinnen haben eine Überprüfung des Kontoauszuges durch das BFF verlangt. Sämtliche Kontoinhaber bzw. -inhaberinnen, welche ihren Kontoauszug beanstandet haben, haben eine Eingangsbestätigung erhalten und werden schriftlich über die weiteren Schritte der Task force SiRück und über die zeitlichen Abläufe der Inkassomassnahmen informiert. Aufgrund der geringen Anzahl der Reaktionen hat das BFF beschlossen, sämtliche Konti zu kontrollieren. Damit verzögert sich der Abschluss der Arbeiten der Task force SiRück um voraussichtlich 14 Monate.</p><p>3. Kontoinhaber und -inhaberinnen, welche die Richtigkeit ihres Kontoauszuges beanstandet haben, sind über den weiteren Verlauf und über allfällige Wartezeiten infolge langwieriger Inkassomassnahmen gegenüber den Arbeitgebern informiert worden. Sämtliche Einwände von Kontoinhabern und -inhaberinnen wurden berücksichtigt. Sind Lohnabzüge nachgewiesenermassen erfolgt, indessen von der Arbeitgeberschaft nicht auf das Sicherheitskonto überwiesen worden, erleiden die Kontoinhaber und -inhaberinnen in analoger Anwendung der Bestimmungen des AHV-Rechtes keinen Schaden. In solchen Fällen wird nämlich bei der Vornahme der Schlussabrechnung von der Annahme ausgegangen, dass die Abzüge überwiesen worden sind. Die Forderung an die fehlbare Arbeitgeberschaft wird dann vom Bundesamt in einem separaten Verfahren durchgesetzt. Damit kann das Abrechnungsverfahren gegenüber den Kontoinhabern und -inhaberinnen unabhängig des Verlaufes des Inkassoverfahrens, welches gegenüber den Arbeitgebern eingeleitet wird, abgeschlossen werden, was zu einer Verkürzung der Wartezeiten für die betroffenen Kontoinhaber und -inhaberinnen führt.</p><p>Die Einzahlungen auf den Sicherheitskonti können von den betroffenen Personen mittels Vergleich mit Lohnbelegen und -ausweisen - analog zu den Abzügen für Sozialversicherungen - überprüft werden. Das Anrecht auf berufsübliche Arbeitsbedingungen ergibt sich dabei auch für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene aus Artikel 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. Die Anstellungsbedingungen und Arbeitsverträge werden bei der Bewilligungserteilung von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde überprüft. Die Verwirkung des Anspruches auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens wird mit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes auf gesetzlicher Ebene geregelt (Art. 87 Abs. 2 des Asylgesetzes), und die Frist wird von bisher fünf (Art. 42 der Asylverordnung 2) auf zehn Jahre erhöht. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine Verwirkungsfälle eingetreten.</p><p>Aufgrund der dem Bund entstehenden Durchschnittskosten für eine voll unterstützungsbedürftige asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person von 40 Franken pro Tag ist es den betroffenen Personen durch ihr Wissen um die Zeitdauer ihrer Abhängigkeit ohne weiteres möglich, die entstandenen Fürsorgekosten zu eruieren. Die Personen kennen auch die Höhe der Überbrückungsgelder, welche sie anlässlich ihrer Ausreise vom Bund erhalten haben, sowie die Kosten für die vom Bund übernommenen Transportmittel. Ein nach Abzug der entstandenen Kosten bestehender Überschuss wird den Kontoinhabern und -inhaberinnen im Abrechnungsfall ausbezahlt. Bei fehlender Stellungnahme und Auszahladresse der Kontoinhaber und -inhaberinnen bleiben die Konti bis zum Eintritt der Verwirkungsfrist bestehen. Auch nach Verwirkungseintritt ist eine jederzeitige Überprüfung der Buchungen der Sicherheitskonti durch die vom Bundesrat mit der Kontoführung beauftragte Postfinance garantiert.</p><p>4. Zum Verfahren betreffend die Auszahlungen ins Ausland hat sich der Bundesrat bereits am 28. Mai 1997 anlässlich seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Fankhauser vom 12. März 1997 ausführlich geäussert. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden rund 470 Kontosaldierungen durchgeführt, im Rahmen welcher Auszahlungen an Kontoinhaber und -inhaberinnen ins Ausland stattgefunden hatten. Dabei wurden rund 2 Millionen Franken ausbezahlt. Die Kontrolle der Empfänger erfolgt mittels Abgabe von Fingerabdrücken auf der Schweizer Botschaft (Sri Lanka) oder durch Unterschriften- und Dokumentenvergleiche. Die in der Verordnung festgesetzte Frist wurde noch in keinem Fall erreicht (vgl. auch Antwort zu Frage 3).</p><p>5. Aufgrund der Ausweitung des Mandates der Task force SiRück und der damit verbundenen Projektverlängerung ist die Gesamtsumme der fehlenden Arbeitgeberbeiträge für den Bund zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Bund in analoger Anwendung von Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur dann haftet, wenn die Kontoinhaber und -inhaberinnen ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. In Konkursfällen trifft die Kontoinhaber und -inhaberinnen insbesondere dann ein Selbstverschulden für Ausstände auf dem Sicherheitskonto, wenn sie für die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor einem allfälligen Konkurs des Arbeitgebers ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend gemacht haben.</p><p>6. Die Kosten für die Task force SiRück wurden vertraglich auf rund 3 Millionen Franken festgelegt. Aufgrund der Mandatserweiterung (vgl. dazu auch die Tätigkeitsberichte BBl 1997 III 85; BBl 1998 3127) werden die Kosten insgesamt rund 5,8 Millionen Franken betragen. Diese Kosten werden vollumfänglich vom Bund übernommen.</p><p>7. Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 21a des Asylgesetzes war zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht sowohl vom Bund, von den Kantonen und von den Gemeinden als auch von den mitwirkungspflichtigen Arbeitgebern mit einem minimalen administrativen Aufwand vollzogen werden kann. Damit hat man ein System wählen müssen, welches in Anlehnung an den Beitragsbezug im Sozialversicherungsrecht nicht auf den Einzelfall abstellt und bei dem somit für die Vornahme des Lohnabzuges nicht individuelle Bedürftigkeitsrechnungen vorausgesetzt werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene oft von Monat zu Monat schwankende Beschäftigungsgrade und Löhne aufweisen. Dass sich Situationen ergeben können, in denen die Sozialhilfebedürftigkeit ausschliesslich wegen des Lohnabzuges eintritt, ist systemimmanent und erfolgt nicht zum Nachteil der pflichtigen Person. Der im Einzelfall daraus resultierende Verwaltungsaufwand der Sozialhilfebehörden ist im Vergleich zum Gesamtaufwand bei einem individuellen Beitragssystem klein.</p><p>8. Die Einnahmen aus der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht betrugen für das Jahr 1994 rund 900 000 Franken; für das Jahr 1995 rund 2 Millionen Franken; für das Jahr 1996 rund 1,6 Millionen Franken; für das Jahr 1997 rund 5,2 Millionen Franken und für das Jahr 1998 rund 19,3 Millionen Franken.</p><p>Wie bereits in Ziffer 4 der Antwort des Bundesrates vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher (AB 1998 N 2221) festgehalten, wird der Bundesrat seine Vorschläge dem Parlament nach einer umfassenden Evaluation des Vollzuges der Sicherheitleistungs- und Rückerstattungspflicht zu gegebener Zeit im ordentlichen Verfahren unterbreiten.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Revision des Asylgesetzes schlägt der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf zur neuen Asylverordnung 2 eine Erhöhung der Regelvermutung nach Artikel 38 Absatz 2 der geltenden Asylverordnung 2 vor. Dabei wurde die vermutete Anzahl der Tage, an denen Asylsuchende von der Sozialhilfe abhängig sind, aufgrund der Ergebnisse der Studie über die Arbeitsintegration von Asylsuchenden des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien ab der Einreise in die Schweiz auf 210 Tage erhöht. Diese Vermutung kann analog der heutigen Praxis von den Kontoinhabern und -inhaberinnen umgestossen werden, sofern sie weniger als die vermutete Anzahl Tage von der Sozialhilfe abhängig gewesen oder lediglich teilunterstützt worden sind.</p><p>In den vergangenen beiden Jahren hat das BFF Informationsveranstaltungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durchgeführt, zu denen nebst Vertretern und Vertreterinnen von Kantons- und Gemeindebehörden auch Rechtsberatungsstellen und Gewerkschaften eingeladen worden sind. Zudem finanziert der Bund den Kantonen ein Netz von Betreuern und Betreuerinnen, welches sich der Anliegen von asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen annimmt. Die vom BFF betriebene telefonische Hotline wurde vorübergehend eingestellt. Die Task force SiRück wird diese Möglichkeit der telefonischen Auskunft wiedereinführen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 21a des geltenden Asylgesetzes sind alle Asylsuchenden verpflichtet, Fürsorgekosten zurückzuerstatten und auch für künftige Kosten, u. a. Ausreise- und Vollzugskosten, aufzukommen. Zu diesem Zweck erhalten alle Gesuchstellenden ein Sicherheitskonto (SiRück-Konti), gespiesen mit Abzügen des Erwerbseinkommens und allfälligen eingezogenen Vermögensteilen.</p><p>Im Sommer 1997 wurde erstmals ein eigentliches Chaos bei der Verwaltung der SiRück-Konti öffentlich sichtbar.</p><p>Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzte eine Task force ein. Seither scheinen sich die Probleme kaum gelöst zu haben, es ist eher so, dass zu den alten neue hinzugekommen sind. Die Zeitung "Le Temps" hat am 7. Dezember 1998 verschiedene Missstände dargestellt. Die Frage stellt sich, ob die Schweiz nicht daran ist, ihre Vergangenheit zu belasten und neue herrenlose Vermögen zu horten. Aufgrund der aufgeführten Tatsachen drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Angehäuftes Kapital und Rendite: Wie viele Konti sind bisher eröffnet worden? Wie hoch ist heute die Summe der Beiträge? Wieviel stammt aus Lohnprozenten, wieviel aus eingezogenem Vermögen? Wird dieses Kapital verzinst? Wenn ja, wer profitiert von der Verzinsung?</p><p>2. Verwaltung der Konti: Im Sommer 1997 sind 47 000 Briefe an Kontoinhaber verschickt worden, mit einer Frist von 30 Tagen für die Asylbewerber, um die Angaben zu überprüfen. Seither sollen etliche Personen, welche fristgerecht Einwände angemeldet haben, nichts mehr gehört haben. Wie werden die Ergebnisse dieser Briefaktion bewertet?</p><p>3. Beweisnotstand: Warum haben die Personen, welche Einwände angemeldet haben, nicht umgehend Antwort erhalten? Sind die Einwände berücksichtigt worden? Wie können Asylbewerber Angaben überprüfen, wenn z. B. nicht einmal sichtbar ist, wer die Einzahlungen getätigt hat? Asylsuchende arbeiten oft unter prekären Arbeitsverhältnissen. Hat man sie informiert, dass sie:</p><p>- ein Anrecht auf eine ordentliche Lohnabrechnung haben;</p><p>- ihre Lohnausweise länger als fünf Jahre behalten müssen?</p><p>Wie sind die entstandenen Fürsorge- und Vollzugskosten überprüfbar? Die Konti sind - mit Ausnahme der abzugsberechtigten Kosten - Eigentum der Asylsuchenden. Wie wird dieses Eigentum garantiert?</p><p>4. Auszahlungssystem: Dieses ist vor allem für abgewiesene Asylsuchende kompliziert, bürokratisch und realitätsfremd. Wer ausgewiesen worden ist, hat entweder lange kein fixes Domizil oder wird sich hüten, sich in der Heimat als früherer Asylsuchender erkennen zu lassen. Wie viele Konti haben bis heute Anlass zu Zahlungen im Ausland gegeben? Wie erfolgt die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Bezüge? Wie viele Konti wurden innerhalb der durch die Verordnung gesetzten Frist nicht abgerufen? Wie hoch ist diese Summe?</p><p>5. Fehlende Arbeitgeberbeiträge: Wie hoch ist die Summe der zwar abgezogenen, aber nicht einbezahlten Lohnprozente? Bei Konkursen soll der Bund haften: Wie hoch ist die Summe, welche dafür eingesetzt werden musste?</p><p>6. Verwaltungskosten: Der Bund hat eine Privatfirma mit dem Abbau der Pendenzen beauftragt. Wie hoch sind die jährlichen Kosten? Wer trägt diese Kosten?</p><p>7. Fürsorgebedürftigkeit als Folge der Abzüge: Die Löhne der erwerbstätigen Asylsuchenden sind eher bescheiden. Sind dem Bundesrat Fälle bekannt, in denen die Fürsorge wegen des Abzuges einspringen musste, um die Lebenskosten zu garantieren?</p><p>8. Einnahmen aus den SiRück-Konti: Wie hoch waren bis heute die Nettoeinnahmen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verhältnismässigkeit (Kosten-Nutzen-Verhältnis) bei der Anwendung dieses Sicherheitsleistungsverfahrens zu überprüfen?</p><p>In der Beantwortung der Motion Fehr Hans (98.3426) stellt der Bundesrat die Erhöhung der Abzugspauschale in Aussicht. Ist der Bundesrat bereit, damit mindestens zu warten, bis das SiRück-Verfahren transparenter und überprüfbar gestaltet worden ist?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, umgehend eine Anlaufstelle zu bezeichnen, bei der sich die Kontoinhaber fachkundig über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten lassen können?</p>
- Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden insgesamt 52 540 Sicherheitskonti durch die Postfinance eröffnet; davon sind zum heutigen Zeitpunkt noch 42 683 aktiv. Auf den Konti liegt die Summe von Fr. 249 123 998.55. Von dieser Summe stammen rund 1,85 Millionen Franken aus eingezogenen Vermögenswerten und rund 240,5 Millionen Franken aus Erwerbseinkommen. Das Kapital auf den Sicherheitskonti wird durch die Postfinance zudem verzinst. Der Zins ist von der Verrechnungssteuer ausgenommen und kommt vollumfänglich den Kontoinhabern und -inhaberinnen zugute. Seit dem 1. Januar 1995 sind den Kontoinhabern und -inhaberinnen rund 6,9 Millionen Franken Zinsen gutgeschrieben worden. Der momentane Zinsfuss beträgt analog zu den ordentlichen Postkonti 0,5 Prozent (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher, AB 1998 N 2220).</p><p>2. Anlässlich der Kontoversandaktion wurden insgesamt 45 906 Kontoauszüge versandt. Auf diese Versandaktion sind lediglich rund 11 300 Reaktionen beim BFF eingegangen; davon sind rund 7500 Kontoinhaber und -inhaberinnen mit dem Kontoauszug einverstanden gewesen, und rund 3800 Kontoinhaber und -inhaberinnen haben eine Überprüfung des Kontoauszuges durch das BFF verlangt. Sämtliche Kontoinhaber bzw. -inhaberinnen, welche ihren Kontoauszug beanstandet haben, haben eine Eingangsbestätigung erhalten und werden schriftlich über die weiteren Schritte der Task force SiRück und über die zeitlichen Abläufe der Inkassomassnahmen informiert. Aufgrund der geringen Anzahl der Reaktionen hat das BFF beschlossen, sämtliche Konti zu kontrollieren. Damit verzögert sich der Abschluss der Arbeiten der Task force SiRück um voraussichtlich 14 Monate.</p><p>3. Kontoinhaber und -inhaberinnen, welche die Richtigkeit ihres Kontoauszuges beanstandet haben, sind über den weiteren Verlauf und über allfällige Wartezeiten infolge langwieriger Inkassomassnahmen gegenüber den Arbeitgebern informiert worden. Sämtliche Einwände von Kontoinhabern und -inhaberinnen wurden berücksichtigt. Sind Lohnabzüge nachgewiesenermassen erfolgt, indessen von der Arbeitgeberschaft nicht auf das Sicherheitskonto überwiesen worden, erleiden die Kontoinhaber und -inhaberinnen in analoger Anwendung der Bestimmungen des AHV-Rechtes keinen Schaden. In solchen Fällen wird nämlich bei der Vornahme der Schlussabrechnung von der Annahme ausgegangen, dass die Abzüge überwiesen worden sind. Die Forderung an die fehlbare Arbeitgeberschaft wird dann vom Bundesamt in einem separaten Verfahren durchgesetzt. Damit kann das Abrechnungsverfahren gegenüber den Kontoinhabern und -inhaberinnen unabhängig des Verlaufes des Inkassoverfahrens, welches gegenüber den Arbeitgebern eingeleitet wird, abgeschlossen werden, was zu einer Verkürzung der Wartezeiten für die betroffenen Kontoinhaber und -inhaberinnen führt.</p><p>Die Einzahlungen auf den Sicherheitskonti können von den betroffenen Personen mittels Vergleich mit Lohnbelegen und -ausweisen - analog zu den Abzügen für Sozialversicherungen - überprüft werden. Das Anrecht auf berufsübliche Arbeitsbedingungen ergibt sich dabei auch für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene aus Artikel 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. Die Anstellungsbedingungen und Arbeitsverträge werden bei der Bewilligungserteilung von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde überprüft. Die Verwirkung des Anspruches auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens wird mit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes auf gesetzlicher Ebene geregelt (Art. 87 Abs. 2 des Asylgesetzes), und die Frist wird von bisher fünf (Art. 42 der Asylverordnung 2) auf zehn Jahre erhöht. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine Verwirkungsfälle eingetreten.</p><p>Aufgrund der dem Bund entstehenden Durchschnittskosten für eine voll unterstützungsbedürftige asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person von 40 Franken pro Tag ist es den betroffenen Personen durch ihr Wissen um die Zeitdauer ihrer Abhängigkeit ohne weiteres möglich, die entstandenen Fürsorgekosten zu eruieren. Die Personen kennen auch die Höhe der Überbrückungsgelder, welche sie anlässlich ihrer Ausreise vom Bund erhalten haben, sowie die Kosten für die vom Bund übernommenen Transportmittel. Ein nach Abzug der entstandenen Kosten bestehender Überschuss wird den Kontoinhabern und -inhaberinnen im Abrechnungsfall ausbezahlt. Bei fehlender Stellungnahme und Auszahladresse der Kontoinhaber und -inhaberinnen bleiben die Konti bis zum Eintritt der Verwirkungsfrist bestehen. Auch nach Verwirkungseintritt ist eine jederzeitige Überprüfung der Buchungen der Sicherheitskonti durch die vom Bundesrat mit der Kontoführung beauftragte Postfinance garantiert.</p><p>4. Zum Verfahren betreffend die Auszahlungen ins Ausland hat sich der Bundesrat bereits am 28. Mai 1997 anlässlich seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Fankhauser vom 12. März 1997 ausführlich geäussert. Bis zum 31. Dezember 1998 wurden rund 470 Kontosaldierungen durchgeführt, im Rahmen welcher Auszahlungen an Kontoinhaber und -inhaberinnen ins Ausland stattgefunden hatten. Dabei wurden rund 2 Millionen Franken ausbezahlt. Die Kontrolle der Empfänger erfolgt mittels Abgabe von Fingerabdrücken auf der Schweizer Botschaft (Sri Lanka) oder durch Unterschriften- und Dokumentenvergleiche. Die in der Verordnung festgesetzte Frist wurde noch in keinem Fall erreicht (vgl. auch Antwort zu Frage 3).</p><p>5. Aufgrund der Ausweitung des Mandates der Task force SiRück und der damit verbundenen Projektverlängerung ist die Gesamtsumme der fehlenden Arbeitgeberbeiträge für den Bund zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Bund in analoger Anwendung von Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur dann haftet, wenn die Kontoinhaber und -inhaberinnen ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. In Konkursfällen trifft die Kontoinhaber und -inhaberinnen insbesondere dann ein Selbstverschulden für Ausstände auf dem Sicherheitskonto, wenn sie für die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor einem allfälligen Konkurs des Arbeitgebers ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend gemacht haben.</p><p>6. Die Kosten für die Task force SiRück wurden vertraglich auf rund 3 Millionen Franken festgelegt. Aufgrund der Mandatserweiterung (vgl. dazu auch die Tätigkeitsberichte BBl 1997 III 85; BBl 1998 3127) werden die Kosten insgesamt rund 5,8 Millionen Franken betragen. Diese Kosten werden vollumfänglich vom Bund übernommen.</p><p>7. Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 21a des Asylgesetzes war zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht sowohl vom Bund, von den Kantonen und von den Gemeinden als auch von den mitwirkungspflichtigen Arbeitgebern mit einem minimalen administrativen Aufwand vollzogen werden kann. Damit hat man ein System wählen müssen, welches in Anlehnung an den Beitragsbezug im Sozialversicherungsrecht nicht auf den Einzelfall abstellt und bei dem somit für die Vornahme des Lohnabzuges nicht individuelle Bedürftigkeitsrechnungen vorausgesetzt werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene oft von Monat zu Monat schwankende Beschäftigungsgrade und Löhne aufweisen. Dass sich Situationen ergeben können, in denen die Sozialhilfebedürftigkeit ausschliesslich wegen des Lohnabzuges eintritt, ist systemimmanent und erfolgt nicht zum Nachteil der pflichtigen Person. Der im Einzelfall daraus resultierende Verwaltungsaufwand der Sozialhilfebehörden ist im Vergleich zum Gesamtaufwand bei einem individuellen Beitragssystem klein.</p><p>8. Die Einnahmen aus der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht betrugen für das Jahr 1994 rund 900 000 Franken; für das Jahr 1995 rund 2 Millionen Franken; für das Jahr 1996 rund 1,6 Millionen Franken; für das Jahr 1997 rund 5,2 Millionen Franken und für das Jahr 1998 rund 19,3 Millionen Franken.</p><p>Wie bereits in Ziffer 4 der Antwort des Bundesrates vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher (AB 1998 N 2221) festgehalten, wird der Bundesrat seine Vorschläge dem Parlament nach einer umfassenden Evaluation des Vollzuges der Sicherheitleistungs- und Rückerstattungspflicht zu gegebener Zeit im ordentlichen Verfahren unterbreiten.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der Revision des Asylgesetzes schlägt der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf zur neuen Asylverordnung 2 eine Erhöhung der Regelvermutung nach Artikel 38 Absatz 2 der geltenden Asylverordnung 2 vor. Dabei wurde die vermutete Anzahl der Tage, an denen Asylsuchende von der Sozialhilfe abhängig sind, aufgrund der Ergebnisse der Studie über die Arbeitsintegration von Asylsuchenden des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien ab der Einreise in die Schweiz auf 210 Tage erhöht. Diese Vermutung kann analog der heutigen Praxis von den Kontoinhabern und -inhaberinnen umgestossen werden, sofern sie weniger als die vermutete Anzahl Tage von der Sozialhilfe abhängig gewesen oder lediglich teilunterstützt worden sind.</p><p>In den vergangenen beiden Jahren hat das BFF Informationsveranstaltungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durchgeführt, zu denen nebst Vertretern und Vertreterinnen von Kantons- und Gemeindebehörden auch Rechtsberatungsstellen und Gewerkschaften eingeladen worden sind. Zudem finanziert der Bund den Kantonen ein Netz von Betreuern und Betreuerinnen, welches sich der Anliegen von asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen annimmt. Die vom BFF betriebene telefonische Hotline wurde vorübergehend eingestellt. Die Task force SiRück wird diese Möglichkeit der telefonischen Auskunft wiedereinführen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 21a des geltenden Asylgesetzes sind alle Asylsuchenden verpflichtet, Fürsorgekosten zurückzuerstatten und auch für künftige Kosten, u. a. Ausreise- und Vollzugskosten, aufzukommen. Zu diesem Zweck erhalten alle Gesuchstellenden ein Sicherheitskonto (SiRück-Konti), gespiesen mit Abzügen des Erwerbseinkommens und allfälligen eingezogenen Vermögensteilen.</p><p>Im Sommer 1997 wurde erstmals ein eigentliches Chaos bei der Verwaltung der SiRück-Konti öffentlich sichtbar.</p><p>Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzte eine Task force ein. Seither scheinen sich die Probleme kaum gelöst zu haben, es ist eher so, dass zu den alten neue hinzugekommen sind. Die Zeitung "Le Temps" hat am 7. Dezember 1998 verschiedene Missstände dargestellt. Die Frage stellt sich, ob die Schweiz nicht daran ist, ihre Vergangenheit zu belasten und neue herrenlose Vermögen zu horten. Aufgrund der aufgeführten Tatsachen drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Angehäuftes Kapital und Rendite: Wie viele Konti sind bisher eröffnet worden? Wie hoch ist heute die Summe der Beiträge? Wieviel stammt aus Lohnprozenten, wieviel aus eingezogenem Vermögen? Wird dieses Kapital verzinst? Wenn ja, wer profitiert von der Verzinsung?</p><p>2. Verwaltung der Konti: Im Sommer 1997 sind 47 000 Briefe an Kontoinhaber verschickt worden, mit einer Frist von 30 Tagen für die Asylbewerber, um die Angaben zu überprüfen. Seither sollen etliche Personen, welche fristgerecht Einwände angemeldet haben, nichts mehr gehört haben. Wie werden die Ergebnisse dieser Briefaktion bewertet?</p><p>3. Beweisnotstand: Warum haben die Personen, welche Einwände angemeldet haben, nicht umgehend Antwort erhalten? Sind die Einwände berücksichtigt worden? Wie können Asylbewerber Angaben überprüfen, wenn z. B. nicht einmal sichtbar ist, wer die Einzahlungen getätigt hat? Asylsuchende arbeiten oft unter prekären Arbeitsverhältnissen. Hat man sie informiert, dass sie:</p><p>- ein Anrecht auf eine ordentliche Lohnabrechnung haben;</p><p>- ihre Lohnausweise länger als fünf Jahre behalten müssen?</p><p>Wie sind die entstandenen Fürsorge- und Vollzugskosten überprüfbar? Die Konti sind - mit Ausnahme der abzugsberechtigten Kosten - Eigentum der Asylsuchenden. Wie wird dieses Eigentum garantiert?</p><p>4. Auszahlungssystem: Dieses ist vor allem für abgewiesene Asylsuchende kompliziert, bürokratisch und realitätsfremd. Wer ausgewiesen worden ist, hat entweder lange kein fixes Domizil oder wird sich hüten, sich in der Heimat als früherer Asylsuchender erkennen zu lassen. Wie viele Konti haben bis heute Anlass zu Zahlungen im Ausland gegeben? Wie erfolgt die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Bezüge? Wie viele Konti wurden innerhalb der durch die Verordnung gesetzten Frist nicht abgerufen? Wie hoch ist diese Summe?</p><p>5. Fehlende Arbeitgeberbeiträge: Wie hoch ist die Summe der zwar abgezogenen, aber nicht einbezahlten Lohnprozente? Bei Konkursen soll der Bund haften: Wie hoch ist die Summe, welche dafür eingesetzt werden musste?</p><p>6. Verwaltungskosten: Der Bund hat eine Privatfirma mit dem Abbau der Pendenzen beauftragt. Wie hoch sind die jährlichen Kosten? Wer trägt diese Kosten?</p><p>7. Fürsorgebedürftigkeit als Folge der Abzüge: Die Löhne der erwerbstätigen Asylsuchenden sind eher bescheiden. Sind dem Bundesrat Fälle bekannt, in denen die Fürsorge wegen des Abzuges einspringen musste, um die Lebenskosten zu garantieren?</p><p>8. Einnahmen aus den SiRück-Konti: Wie hoch waren bis heute die Nettoeinnahmen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verhältnismässigkeit (Kosten-Nutzen-Verhältnis) bei der Anwendung dieses Sicherheitsleistungsverfahrens zu überprüfen?</p><p>In der Beantwortung der Motion Fehr Hans (98.3426) stellt der Bundesrat die Erhöhung der Abzugspauschale in Aussicht. Ist der Bundesrat bereit, damit mindestens zu warten, bis das SiRück-Verfahren transparenter und überprüfbar gestaltet worden ist?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, umgehend eine Anlaufstelle zu bezeichnen, bei der sich die Kontoinhaber fachkundig über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten lassen können?</p>
- Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?
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