Alkoholverkauf an Jugendliche. Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften
- ShortId
-
98.1199
- Id
-
19981199
- Updated
-
24.06.2025 21:16
- Language
-
de
- Title
-
Alkoholverkauf an Jugendliche. Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften
- AdditionalIndexing
-
junger Mensch;Alkoholkonsum;alkoholisches Getränk;Jugendschutz;Verkaufsverweigerung;Vermarktungsbeschränkung
- 1
-
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K1402010101, alkoholisches Getränk
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Tatsächlich erschweren die je nach Getränkekategorie verschiedenen Alterslimiten für Verkauf und Ausschank alkoholischer Getränke den Überblick und damit auch die Durchsetzung. Allerdings wäre es nicht unbedingt gerechtfertigt, ungeachtet des Alkoholgehaltes, eine einheitliche Altersgrenze festzusetzen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, Vereinfachungen auf diesem Gebiet zu prüfen. Die nächste Gelegenheit dazu bietet die Revision der Lebensmittelverordnung (LMV) im Laufe des Jahres 1999.</p><p>Kurzfristig geht es darum, die bestehenden Vorschriften besser umzusetzen. Zu diesem Zweck führt die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit eine Reihe von Workshops mit den für den Vollzug der Jugendschutzbestimmungen verantwortlichen Stellen der Kantone durch.</p><p>2. Mit der Unterstellung der sogenannten Alcopops oder Designerdrinks unter das Alkoholgesetz im Dezember 1997 ist die in der Schweiz umgesetzte Menge massiv zurückgegangen. Im Rahmen der unter Ziffer 1 erwähnten Revision der LMV werden auch neue Bestimmungen geprüft, die dem Handel nicht nur eine klare Trennung der alkoholischen von den alkoholfreien Getränken, sondern auch eine unmissverständliche Kennzeichnung der sogenannten Alcopops oder Designerdrinks als alkoholhaltige Süssgetränke mit genauer Angabe des Alkoholgehaltes vorschreiben. Im weiteren wird die Einführung einer Bestimmung geprüft, wonach an sämtlichen Verkaufs- und Abgabestellen ein sichtbarer Hinweis auf die in der Öffentlichkeit wenig bekannte Strafnorm von Artikel 136 StGB (Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke in gesundheitsgefährdender Menge an Kinder unter 16 Jahren) anzubringen ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik des zunehmenden Alkoholkonsums bei Jugendlichen sehr bewusst. Er ist überzeugt, dass die obenerwähnten Massnahmen geeignet sind, den erkannten Gefahren zu begegnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Problematik der legalen Droge Alkohol, insbesondere die Gefährdung der Jugend, wurde von gesetzgeberischer Seite erkannt. Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser, das Schweizerische Strafgesetzbuch sowie eine Vielzahl von kantonalen Gastwirtschaftsgesetzen enthalten klare Altersgrenzen und sehen auch Strafen vor. Leider haben zweimalige Testkäufe von Jugendlichen bewiesen, dass die Bestimmungen grossmehrheitlich nicht eingehalten wurden.</p><p>Ein im Auftrag des französischen Gesundheitsministeriums verfasster Bericht (veröffentlicht im Juni 1998) kommt zum Schluss, dass Alkohol neben Heroin und Kokain in die Gruppe der gefährlichsten Gifte einzuordnen ist.</p><p>Eine Befragung von rund 800 zwölf- bis achtzehnjährigen Jugendlichen durch die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) - veröffentlicht im Juli 1998 - hat u. a. ergeben, dass 17 Prozent in den letzten zwei Monaten nach eigener Einschätzung mindestens einmal betrunken gewesen sind.</p><p>Im Dezember bis Februar 1997/98 wurden durch die Fachstelle "Am Steuer nie", Zürich, und das schweizerische Blaue Kreuz (Kinder- und Jugendwerk, Bern und Winterthur) Testkäufe von Jugendlichen in den Kantonen Aargau, Bern und Zürich durchgeführt. Sie konnten sich mehr oder weniger mit Schnaps, Wein, Bier und Designerdrinks eindecken. Die Ladeninhaber wurden kontaktiert und auf den Missstand aufmerksam gemacht.</p><p>Im Herbst 1998 wurden die Testkäufe wiederholt. In 31 von 46 Läden konnten sich die Jugendlichen Alkohol beschaffen. Dieser Tatbestand ist alarmierend.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Die verschiedenen Alterslimiten werden immer wieder zum Anlass genommen, um eine Überprüfung des Alters zu unterlassen. Sieht der Bundesrat vor, diese Unterschiede beim Alkoholverkauf bei Gelegenheit anzugleichen?</p><p>2. Würde die grundsätzliche Trennung aller alkoholhaltigen Getränke von den übrigen Lebensmitteln nicht mithelfen, Jugendliche vor allem auch von Designerdrinks fernzuhalten, da deren Aufmachung derjenigen von Süssgetränken oft zum Verwechseln ähnlich ist?</p>
- Alkoholverkauf an Jugendliche. Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Tatsächlich erschweren die je nach Getränkekategorie verschiedenen Alterslimiten für Verkauf und Ausschank alkoholischer Getränke den Überblick und damit auch die Durchsetzung. Allerdings wäre es nicht unbedingt gerechtfertigt, ungeachtet des Alkoholgehaltes, eine einheitliche Altersgrenze festzusetzen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, Vereinfachungen auf diesem Gebiet zu prüfen. Die nächste Gelegenheit dazu bietet die Revision der Lebensmittelverordnung (LMV) im Laufe des Jahres 1999.</p><p>Kurzfristig geht es darum, die bestehenden Vorschriften besser umzusetzen. Zu diesem Zweck führt die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit eine Reihe von Workshops mit den für den Vollzug der Jugendschutzbestimmungen verantwortlichen Stellen der Kantone durch.</p><p>2. Mit der Unterstellung der sogenannten Alcopops oder Designerdrinks unter das Alkoholgesetz im Dezember 1997 ist die in der Schweiz umgesetzte Menge massiv zurückgegangen. Im Rahmen der unter Ziffer 1 erwähnten Revision der LMV werden auch neue Bestimmungen geprüft, die dem Handel nicht nur eine klare Trennung der alkoholischen von den alkoholfreien Getränken, sondern auch eine unmissverständliche Kennzeichnung der sogenannten Alcopops oder Designerdrinks als alkoholhaltige Süssgetränke mit genauer Angabe des Alkoholgehaltes vorschreiben. Im weiteren wird die Einführung einer Bestimmung geprüft, wonach an sämtlichen Verkaufs- und Abgabestellen ein sichtbarer Hinweis auf die in der Öffentlichkeit wenig bekannte Strafnorm von Artikel 136 StGB (Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke in gesundheitsgefährdender Menge an Kinder unter 16 Jahren) anzubringen ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik des zunehmenden Alkoholkonsums bei Jugendlichen sehr bewusst. Er ist überzeugt, dass die obenerwähnten Massnahmen geeignet sind, den erkannten Gefahren zu begegnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Problematik der legalen Droge Alkohol, insbesondere die Gefährdung der Jugend, wurde von gesetzgeberischer Seite erkannt. Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser, das Schweizerische Strafgesetzbuch sowie eine Vielzahl von kantonalen Gastwirtschaftsgesetzen enthalten klare Altersgrenzen und sehen auch Strafen vor. Leider haben zweimalige Testkäufe von Jugendlichen bewiesen, dass die Bestimmungen grossmehrheitlich nicht eingehalten wurden.</p><p>Ein im Auftrag des französischen Gesundheitsministeriums verfasster Bericht (veröffentlicht im Juni 1998) kommt zum Schluss, dass Alkohol neben Heroin und Kokain in die Gruppe der gefährlichsten Gifte einzuordnen ist.</p><p>Eine Befragung von rund 800 zwölf- bis achtzehnjährigen Jugendlichen durch die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) - veröffentlicht im Juli 1998 - hat u. a. ergeben, dass 17 Prozent in den letzten zwei Monaten nach eigener Einschätzung mindestens einmal betrunken gewesen sind.</p><p>Im Dezember bis Februar 1997/98 wurden durch die Fachstelle "Am Steuer nie", Zürich, und das schweizerische Blaue Kreuz (Kinder- und Jugendwerk, Bern und Winterthur) Testkäufe von Jugendlichen in den Kantonen Aargau, Bern und Zürich durchgeführt. Sie konnten sich mehr oder weniger mit Schnaps, Wein, Bier und Designerdrinks eindecken. Die Ladeninhaber wurden kontaktiert und auf den Missstand aufmerksam gemacht.</p><p>Im Herbst 1998 wurden die Testkäufe wiederholt. In 31 von 46 Läden konnten sich die Jugendlichen Alkohol beschaffen. Dieser Tatbestand ist alarmierend.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Die verschiedenen Alterslimiten werden immer wieder zum Anlass genommen, um eine Überprüfung des Alters zu unterlassen. Sieht der Bundesrat vor, diese Unterschiede beim Alkoholverkauf bei Gelegenheit anzugleichen?</p><p>2. Würde die grundsätzliche Trennung aller alkoholhaltigen Getränke von den übrigen Lebensmitteln nicht mithelfen, Jugendliche vor allem auch von Designerdrinks fernzuhalten, da deren Aufmachung derjenigen von Süssgetränken oft zum Verwechseln ähnlich ist?</p>
- Alkoholverkauf an Jugendliche. Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften
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