Entzug von Steuersubstrat zu Lasten von Randregionen

ShortId
98.1200
Id
19981200
Updated
24.06.2025 21:03
Language
de
Title
Entzug von Steuersubstrat zu Lasten von Randregionen
AdditionalIndexing
wechselnder Aufenthaltsort;Randregion;Steuererhebung;gesetzlicher Wohnsitz
1
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0107020101, wechselnder Aufenthaltsort
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L07K08070102010704, Randregion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 3 der Bundesverfassung garantiert den Kantonen Souveränität, welche auch die Steuerhoheit umfasst. Ebenfalls enthält unsere Verfassung in Artikel 46 Absatz 2 die Bestimmung, dass die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen habe. Das Parlament hat nie ein solches Gesetz geschaffen. Hingegen hat das Bundesgericht mit einer feingegliederten Praxis die Lücke gefüllt. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht des Bundes war daher bis zur Einführung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) reines Richterrecht.</p><p>Daran hat auch das StHG nichts Wesentliches geändert. Es verweist wohl nicht schlicht auf Artikel 23 ZGB, übernimmt aber in Artikel 3 Absatz 2 wörtlich dessen Definition des Wohnsitzes, die sich auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen abstützt. Gerade die Lösung von Qualifikationskonflikten, wie zum Beispiel die Definition des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und des Wochenaufenthaltes, ist nicht an die Hand genommen und somit weiterhin dem Bundesgericht überlassen worden. Zwar gab es schon früher Versuche, über diese ausserordentlich komplexe Materie auf Bundesebene ein Ausführungsgesetz zu erlassen; sie sind aber alle aufgegeben worden. Dies überrascht nicht, wird doch gerade der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen durch Abwägen von differenziert gewichteten Indizien bestimmt.</p><p>Das Bundesgericht bestimmt in Fällen von Pflichtigen mit abweichenden Wohn- und Aufenthaltsorten in der Regel den steuerlichen Wohnsitz, das sogenannte Hauptsteuerdomizil. Es weist dem Hauptsteuerdomizil grundsätzlich das gesamte Steuersubstrat zur Besteuerung zu. Dabei hat es in letzter Zeit in Fällen von ledigen Personen über dreissig Jahren dem Arbeits- und Wochenaufenthaltsort ein grosses Gewicht zugemessen; dies aufgrund der Annahme, dass sich in diesen Fällen die Beziehungen zum ursprünglichen Wohnort rasch abgeschwächt haben. Unser höchstes Gericht unterlässt es aber nicht festzuhalten, dass auch in solchen Fällen geprüft werden müsse, ob die Bindungen zum Arbeits- und Wochenaufenthaltsort besonders schwach und diejenigen zu dem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Wohnort besonders stark seien. Geteilt wird das Steuersubstrat aber nur bei "leitenden Angestellten", ein Begriff, den das Bundesgericht eng definiert, sowie bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen, die nicht wöchentlich an den Wohnort der Familie zurückkehren. Damit befindet das Bundesgericht, dass bei abweichenden Wohn- und Aufenthaltsorten nur in Ausnahmefällen ein doppeltes oder hälftiges Hauptsteuerdomizil angenommen werden soll, in der Regel aber ein einziges Hauptsteuerdomizil zu bestimmen ist.</p><p>Dem Bundesrat ist keine andere Methode bekannt, welche er empfehlen könnte, um die Steuerleistungen natürlicher Personen zwischen Arbeits- und Wohnort sachgerechter aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, dass Wochenaufenthalts- und Arbeitsort in verschiedenen Kantonen liegen können. Daraus wird ersichtlich, dass sich kaum für alle Spielarten feste Regeln in einem Gesetz festschreiben lassen.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes in Sachen interkantonaler Doppelbesteuerung durch den Erlass eines Gesetzes einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Viele Frauen und Männer aus Randregionen wie beispielsweise dem Oberwallis müssen ausserhalb des Kantons ihrer Arbeit nachgehen. Durch den Abbau von Arbeitsplätzen, auch bei vom Bund kontrollierten Betrieben wie Swisscom, Post oder ABB, akzentuiert sich diese Situation.</p><p>Als Wochenaufenthalter erzielen diese Frauen und Männer ihr Einkommen vorab in Städten und Agglomerationen. Das Wochenende verbringen sie in ihrem angestammten Wohnsitzkanton, wo sich ihr Beziehungsmittelpunkt befindet.</p><p>Einige Kantone, vorab Hochschulkantone, setzen die Messlatte für die Definition des Wochenaufenthaltes immer höher an. Sie erlassen bezüglich des Steuerdomizils Verfügungen. Davon betroffen sind insbesondere Frauen und Männer, deren Aufenthaltsort sich seit mehr als fünf Jahren ausserhalb ihres Wohnsitzkantons befindet.</p><p>Durch diese Politik werden den Randregionen Steuereinnahmen entzogen, auf welche diese dringend angewiesen sind.</p><p>Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um dieser Entwicklung entgegenzutreten?</p><p>Sind seitens des Bundesrates oder der Verwaltung Bestrebungen im Gange, die auf eine Lösung abzielen, wonach eine Steueraufteilung zwischen Wohnsitz- und Aufenthaltskanton vorgenommen wird?</p>
  • Entzug von Steuersubstrat zu Lasten von Randregionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 3 der Bundesverfassung garantiert den Kantonen Souveränität, welche auch die Steuerhoheit umfasst. Ebenfalls enthält unsere Verfassung in Artikel 46 Absatz 2 die Bestimmung, dass die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen habe. Das Parlament hat nie ein solches Gesetz geschaffen. Hingegen hat das Bundesgericht mit einer feingegliederten Praxis die Lücke gefüllt. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht des Bundes war daher bis zur Einführung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) reines Richterrecht.</p><p>Daran hat auch das StHG nichts Wesentliches geändert. Es verweist wohl nicht schlicht auf Artikel 23 ZGB, übernimmt aber in Artikel 3 Absatz 2 wörtlich dessen Definition des Wohnsitzes, die sich auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen abstützt. Gerade die Lösung von Qualifikationskonflikten, wie zum Beispiel die Definition des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und des Wochenaufenthaltes, ist nicht an die Hand genommen und somit weiterhin dem Bundesgericht überlassen worden. Zwar gab es schon früher Versuche, über diese ausserordentlich komplexe Materie auf Bundesebene ein Ausführungsgesetz zu erlassen; sie sind aber alle aufgegeben worden. Dies überrascht nicht, wird doch gerade der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen durch Abwägen von differenziert gewichteten Indizien bestimmt.</p><p>Das Bundesgericht bestimmt in Fällen von Pflichtigen mit abweichenden Wohn- und Aufenthaltsorten in der Regel den steuerlichen Wohnsitz, das sogenannte Hauptsteuerdomizil. Es weist dem Hauptsteuerdomizil grundsätzlich das gesamte Steuersubstrat zur Besteuerung zu. Dabei hat es in letzter Zeit in Fällen von ledigen Personen über dreissig Jahren dem Arbeits- und Wochenaufenthaltsort ein grosses Gewicht zugemessen; dies aufgrund der Annahme, dass sich in diesen Fällen die Beziehungen zum ursprünglichen Wohnort rasch abgeschwächt haben. Unser höchstes Gericht unterlässt es aber nicht festzuhalten, dass auch in solchen Fällen geprüft werden müsse, ob die Bindungen zum Arbeits- und Wochenaufenthaltsort besonders schwach und diejenigen zu dem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Wohnort besonders stark seien. Geteilt wird das Steuersubstrat aber nur bei "leitenden Angestellten", ein Begriff, den das Bundesgericht eng definiert, sowie bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen, die nicht wöchentlich an den Wohnort der Familie zurückkehren. Damit befindet das Bundesgericht, dass bei abweichenden Wohn- und Aufenthaltsorten nur in Ausnahmefällen ein doppeltes oder hälftiges Hauptsteuerdomizil angenommen werden soll, in der Regel aber ein einziges Hauptsteuerdomizil zu bestimmen ist.</p><p>Dem Bundesrat ist keine andere Methode bekannt, welche er empfehlen könnte, um die Steuerleistungen natürlicher Personen zwischen Arbeits- und Wohnort sachgerechter aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, dass Wochenaufenthalts- und Arbeitsort in verschiedenen Kantonen liegen können. Daraus wird ersichtlich, dass sich kaum für alle Spielarten feste Regeln in einem Gesetz festschreiben lassen.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes in Sachen interkantonaler Doppelbesteuerung durch den Erlass eines Gesetzes einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Viele Frauen und Männer aus Randregionen wie beispielsweise dem Oberwallis müssen ausserhalb des Kantons ihrer Arbeit nachgehen. Durch den Abbau von Arbeitsplätzen, auch bei vom Bund kontrollierten Betrieben wie Swisscom, Post oder ABB, akzentuiert sich diese Situation.</p><p>Als Wochenaufenthalter erzielen diese Frauen und Männer ihr Einkommen vorab in Städten und Agglomerationen. Das Wochenende verbringen sie in ihrem angestammten Wohnsitzkanton, wo sich ihr Beziehungsmittelpunkt befindet.</p><p>Einige Kantone, vorab Hochschulkantone, setzen die Messlatte für die Definition des Wochenaufenthaltes immer höher an. Sie erlassen bezüglich des Steuerdomizils Verfügungen. Davon betroffen sind insbesondere Frauen und Männer, deren Aufenthaltsort sich seit mehr als fünf Jahren ausserhalb ihres Wohnsitzkantons befindet.</p><p>Durch diese Politik werden den Randregionen Steuereinnahmen entzogen, auf welche diese dringend angewiesen sind.</p><p>Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um dieser Entwicklung entgegenzutreten?</p><p>Sind seitens des Bundesrates oder der Verwaltung Bestrebungen im Gange, die auf eine Lösung abzielen, wonach eine Steueraufteilung zwischen Wohnsitz- und Aufenthaltskanton vorgenommen wird?</p>
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