Arbeitslosenentschädigung und humanitäre Hilfe

ShortId
98.1201
Id
19981201
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
Arbeitslosenentschädigung und humanitäre Hilfe
AdditionalIndexing
Entwicklungshelfer/in;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K10010405, Entwicklungshelfer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>a) Das Arbeitslosenversicherungsgesetzes umfasst verschiedene Komponenten: den angemessenen durch die Arbeitslosigkeit verursachten Erwerbsersatz von versicherten Personen, die Kurzarbeitsentschädigung, die Schlechtwetter- und die Insolvenzentschädigung sowie die Prävention der drohenden sowie die Bekämpfung der bestehenden Arbeitslosigkeit mit Hilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen zugunsten der versicherten Personen (Art.1 AVIG). Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung ist im Artikel 8 AVIG begründet, der im besonderen den Wohnsitz in der Schweiz und die Einhaltung der Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) vorsieht. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen ihrerseits die berufliche Reintegration fördern. </p><p></p><p>b) Unter den zur Verfügung stehenden Massnahmen sieht Art. 15 Abs. 4 AVIG die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes eine unentgeltliche Tätigkeit auszuführen. Dies Tätigkeit muss vorgängig von der kantonalen Instanz unter Berücksichtigung genauer Kriterien bezüglich Einsatzort und Ziel geprüft bzw. genehmigt werden. Die Tätigkeit muss einen sozialem Charakter aufweisen oder dem Umweltschutz dienen, sie darf nicht erwerbsmässig sein und sie muss die soziale Reintegration der teilnehmenden Arbeitslosen fördern. </p><p></p><p>Auf diese Weise sind seit 1996 verschiedene durch die Arbeitslosenversicherung bezahlte Programme zur vorübergehenden Beschäftigung in Zentral- und Osteuropa organisiert worden, mit dem Ziel, sowohl die wirtschaftliche Reintegration der Arbeitslosen aber auch den Austausch von Kenntnissen zwischen den schweizerischen Arbeitnehmern und den ausländischen Gastfirmen zu fördern. </p><p></p><p>c) Daraus folgt, dass der Versicherte die Möglichkeit hat, im Rahmen der von der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Massnahmen sowohl an ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Schweiz wie auch an bezahlten Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung im Ausland teilzunehmen. Der Postulant verlangt allerdings eine Abweichung von den Regeln des Territorialitätsprinzips und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Falle, in welchem der Arbeitslose entscheidet, sich ehrenamtlich in einer humanitären Mission im Ausland zu engagieren. </p><p></p><p>Es muss allerdings bemerkt werden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit im Ausland einige Probleme aus der Sicht des Vollzugs der Arbeitslosenversicherung verursacht: Einerseits erfüllt diese Tätigkeit nicht die wichtigste Voraussetzung eines Arbeitslosenprogramms, nämlich die berufliche Reintegration, anderseits verunmöglicht der Auslandaufenthalt dem Versicherten, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen. </p><p></p><p>Im Lichte der dauernden finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitslosenversicherung wäre es unvernünftig, von eben dieser Versicherung die Finanzierung von Tätigkeiten, die nicht den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entsprechen, zu verlangen. Aus diesem Grund kann die heutige Praxis - wie sie oben beschrieben worden ist - nur bestätigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Einem Genfer Architekten, der an einem humanitären Einsatz einer nichtstaatlichen Organisation (Bau einer Schule) in Haiti teilnahm, wurde vergangenen November die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung verweigert. Dies geschah auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das alle Leistungen ausschliesst, wenn sich ein Leistungsempfänger im Ausland aufhält. Die humanitäre Aktion hat in der Schweiz Tradition. Wäre es im Falle der Beteiligung von Arbeitslosen an solchen Missionen nicht möglich, von diesem Ausschlussgrund abzusehen?</p>
  • Arbeitslosenentschädigung und humanitäre Hilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a) Das Arbeitslosenversicherungsgesetzes umfasst verschiedene Komponenten: den angemessenen durch die Arbeitslosigkeit verursachten Erwerbsersatz von versicherten Personen, die Kurzarbeitsentschädigung, die Schlechtwetter- und die Insolvenzentschädigung sowie die Prävention der drohenden sowie die Bekämpfung der bestehenden Arbeitslosigkeit mit Hilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen zugunsten der versicherten Personen (Art.1 AVIG). Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung ist im Artikel 8 AVIG begründet, der im besonderen den Wohnsitz in der Schweiz und die Einhaltung der Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) vorsieht. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen ihrerseits die berufliche Reintegration fördern. </p><p></p><p>b) Unter den zur Verfügung stehenden Massnahmen sieht Art. 15 Abs. 4 AVIG die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes eine unentgeltliche Tätigkeit auszuführen. Dies Tätigkeit muss vorgängig von der kantonalen Instanz unter Berücksichtigung genauer Kriterien bezüglich Einsatzort und Ziel geprüft bzw. genehmigt werden. Die Tätigkeit muss einen sozialem Charakter aufweisen oder dem Umweltschutz dienen, sie darf nicht erwerbsmässig sein und sie muss die soziale Reintegration der teilnehmenden Arbeitslosen fördern. </p><p></p><p>Auf diese Weise sind seit 1996 verschiedene durch die Arbeitslosenversicherung bezahlte Programme zur vorübergehenden Beschäftigung in Zentral- und Osteuropa organisiert worden, mit dem Ziel, sowohl die wirtschaftliche Reintegration der Arbeitslosen aber auch den Austausch von Kenntnissen zwischen den schweizerischen Arbeitnehmern und den ausländischen Gastfirmen zu fördern. </p><p></p><p>c) Daraus folgt, dass der Versicherte die Möglichkeit hat, im Rahmen der von der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Massnahmen sowohl an ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Schweiz wie auch an bezahlten Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung im Ausland teilzunehmen. Der Postulant verlangt allerdings eine Abweichung von den Regeln des Territorialitätsprinzips und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Falle, in welchem der Arbeitslose entscheidet, sich ehrenamtlich in einer humanitären Mission im Ausland zu engagieren. </p><p></p><p>Es muss allerdings bemerkt werden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit im Ausland einige Probleme aus der Sicht des Vollzugs der Arbeitslosenversicherung verursacht: Einerseits erfüllt diese Tätigkeit nicht die wichtigste Voraussetzung eines Arbeitslosenprogramms, nämlich die berufliche Reintegration, anderseits verunmöglicht der Auslandaufenthalt dem Versicherten, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen. </p><p></p><p>Im Lichte der dauernden finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitslosenversicherung wäre es unvernünftig, von eben dieser Versicherung die Finanzierung von Tätigkeiten, die nicht den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entsprechen, zu verlangen. Aus diesem Grund kann die heutige Praxis - wie sie oben beschrieben worden ist - nur bestätigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Einem Genfer Architekten, der an einem humanitären Einsatz einer nichtstaatlichen Organisation (Bau einer Schule) in Haiti teilnahm, wurde vergangenen November die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung verweigert. Dies geschah auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das alle Leistungen ausschliesst, wenn sich ein Leistungsempfänger im Ausland aufhält. Die humanitäre Aktion hat in der Schweiz Tradition. Wäre es im Falle der Beteiligung von Arbeitslosen an solchen Missionen nicht möglich, von diesem Ausschlussgrund abzusehen?</p>
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