Internationale Rechtshilfe im "Fall Michaïlov"
- ShortId
-
98.1205
- Id
-
19981205
- Updated
-
24.06.2025 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Internationale Rechtshilfe im "Fall Michaïlov"
- AdditionalIndexing
-
organisiertes Verbrechen;Rechtshilfe;Recht (speziell)
- 1
-
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L03K050302, Recht (speziell)
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Vorausschickend ist hervorzuheben, dass das gegen Sergei Michailov geführte Strafverfahren in Europa einen Präzedenzfall darstellt. In der Tat wurde zum ersten Mal eine Strafuntersuchung gegen einen mutmasslichen Anführer der russischen organisierten Kriminalität geführt. Ausserdem wurde der gegen Michailov in erster Linie geltend gemachte Strafbestand, nämlich derjenige der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB, seit seinem Inkrafttreten am 1. August 1994 nur äusserst selten angewandt. Deshalb hatten die Gerichte nur vereinzelt die Möglichkeit, den Rahmen dieser Bestimmung näher zu definieren. Aus diesem Grund hatten die Genfer Strafverfolgungsbehörden keine näheren Anhaltspunkte und leisteten in diesem Sinne Pionierarbeit.</p><p>1. Im Rahmen des gegen Sergei Michailov geführten Strafverfahrens hat der Genfer Untersuchungsrichter innerhalb von etwas weniger als zwei Jahren insgesamt 21 Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten gerichtet. in der gleichen Zeitspanne wurden in derselben Angelegenheit 8 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Der zuständige Untersuchungsrichter begab sich zudem mehrmals ins Ausland, um den Vollzug der Rechtshilfeersuchen beizuwohnen.</p><p>Im allgemeinen ist festzuhalten, dass die ausländischen Behörden, im Bewusstsein um die Wichtigkeit dieses Falles sowie um dessen Wert als Präzedenzfall, den jeweiligen Ersuchen des Genfer Untersuchungsrichters in der Regel rasch stattgaben.</p><p>Obschon alle Ersuchen vollzogen wurden, muss dennoch zugestanden werden, dass die von gewissen Staaten gelieferten Antworten bloss fragmentarisch oder sogar widersprüchlich waren. Die Probleme, die anlässlich der im Ausland getätigten Recherchen entstehen, gründen oft in den dürftigen Antworten. Der sensible Charakter der benötigten Informationen kann die im vorliegenden Fall angetroffenen Probleme erklären.</p><p>2. Die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit festgestellten Schwierigkeiten sind nicht rechtlicher Natur. Vielmehr scheinen der besondere Charakter der in der Schweiz geführten Untersuchung sowie deren praktische Auswirkungen in denjenigen Ländern, die um Unterstützung für das schweizerische Strafverfahren ersucht wurden, der Grund für die substantiell ungenügenden Antworten auf die Rechtshilfeersuchen zu sein.</p><p>Momentan kann den Problemen, welche aufgrund von Verfahren gegen die organisierte Kriminalität angetroffen werden, nur durch intensivere internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Justizbehörden abgeholfen werden. Dies nicht zuletzt zur besseren Wahrnehmung der jeweiligen Informationsbedürfnisse zwischen den Staaten sowie zur Entwicklung gemeinsamer Bekämpfungsstrategien. Zu diesem Zweck hat das EJPD einen periodischen Informationsaustausch zwischen russischen und schweizerischen Justizbehörden organisiert. Die kriminalpolizeilichen Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen sammeln zurzeit bereits sämtliche Informationen in bezug auf die organisierte Kriminalität und unterhalten die nötigen Kontakte mit den ausländischen Behörden. Im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (Effizienzvorlage, Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998) ist vorgesehen, dem Bund zusätzliche Kompetenzen zur Verfolgung von Strategien einzuräumen, welche im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität stehen. Dies würde es erlauben, die Effizienz des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität zu verbessern und die Informationen zu bündeln. Zudem ist auf nationaler Ebene eine bessere Verständigung zwischen den Bundesbehörden und den betroffenen kantonalen Behörden notwendig, damit die Verfolgung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität optimiert werden kann. Zu diesem Zweck sind bereits Zusammenkünfte organisiert worden.</p><p>3. Der Prozess gegen Sergei Michailov hat in Europa Beispielcharakter. Das Verfahren wurde in vollem Einklang mit der schweizerischen Gesetzgebung durchgeführt. Die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Justizsystems wurde durch den Ausgang dieses Verfahrens, welches der Entscheid eines unabhängigen Geschworenengerichtes aufgrund der freien Würdigung der im Verlaufe der Untersuchung gesammelten Beweiselemente war, nicht beeinträchtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Freispruch des wegen illegaler mafioser Aktivitäten angeklagten Russen Sergei Michailov durch das Genfer Strafgericht ist offensichtlich weitgehend auf mangelndes Beweismaterial zurückzuführen. Ich frage deshalb des Bundesrat an:</p><p>1. Hat die internationale Rechtshilfe in diesem Fall tatsächlich nicht ausreichend gespielt?</p><p>2. Wenn ja, welche Lehren sind aus diesen Mängeln zu ziehen?</p><p>3. Welcher Schaden ist daraus für das Image der schweizerischen Rechtsordnung entstanden?</p>
- Internationale Rechtshilfe im "Fall Michaïlov"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorausschickend ist hervorzuheben, dass das gegen Sergei Michailov geführte Strafverfahren in Europa einen Präzedenzfall darstellt. In der Tat wurde zum ersten Mal eine Strafuntersuchung gegen einen mutmasslichen Anführer der russischen organisierten Kriminalität geführt. Ausserdem wurde der gegen Michailov in erster Linie geltend gemachte Strafbestand, nämlich derjenige der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB, seit seinem Inkrafttreten am 1. August 1994 nur äusserst selten angewandt. Deshalb hatten die Gerichte nur vereinzelt die Möglichkeit, den Rahmen dieser Bestimmung näher zu definieren. Aus diesem Grund hatten die Genfer Strafverfolgungsbehörden keine näheren Anhaltspunkte und leisteten in diesem Sinne Pionierarbeit.</p><p>1. Im Rahmen des gegen Sergei Michailov geführten Strafverfahrens hat der Genfer Untersuchungsrichter innerhalb von etwas weniger als zwei Jahren insgesamt 21 Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten gerichtet. in der gleichen Zeitspanne wurden in derselben Angelegenheit 8 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Der zuständige Untersuchungsrichter begab sich zudem mehrmals ins Ausland, um den Vollzug der Rechtshilfeersuchen beizuwohnen.</p><p>Im allgemeinen ist festzuhalten, dass die ausländischen Behörden, im Bewusstsein um die Wichtigkeit dieses Falles sowie um dessen Wert als Präzedenzfall, den jeweiligen Ersuchen des Genfer Untersuchungsrichters in der Regel rasch stattgaben.</p><p>Obschon alle Ersuchen vollzogen wurden, muss dennoch zugestanden werden, dass die von gewissen Staaten gelieferten Antworten bloss fragmentarisch oder sogar widersprüchlich waren. Die Probleme, die anlässlich der im Ausland getätigten Recherchen entstehen, gründen oft in den dürftigen Antworten. Der sensible Charakter der benötigten Informationen kann die im vorliegenden Fall angetroffenen Probleme erklären.</p><p>2. Die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit festgestellten Schwierigkeiten sind nicht rechtlicher Natur. Vielmehr scheinen der besondere Charakter der in der Schweiz geführten Untersuchung sowie deren praktische Auswirkungen in denjenigen Ländern, die um Unterstützung für das schweizerische Strafverfahren ersucht wurden, der Grund für die substantiell ungenügenden Antworten auf die Rechtshilfeersuchen zu sein.</p><p>Momentan kann den Problemen, welche aufgrund von Verfahren gegen die organisierte Kriminalität angetroffen werden, nur durch intensivere internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Justizbehörden abgeholfen werden. Dies nicht zuletzt zur besseren Wahrnehmung der jeweiligen Informationsbedürfnisse zwischen den Staaten sowie zur Entwicklung gemeinsamer Bekämpfungsstrategien. Zu diesem Zweck hat das EJPD einen periodischen Informationsaustausch zwischen russischen und schweizerischen Justizbehörden organisiert. Die kriminalpolizeilichen Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen sammeln zurzeit bereits sämtliche Informationen in bezug auf die organisierte Kriminalität und unterhalten die nötigen Kontakte mit den ausländischen Behörden. Im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (Effizienzvorlage, Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998) ist vorgesehen, dem Bund zusätzliche Kompetenzen zur Verfolgung von Strategien einzuräumen, welche im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität stehen. Dies würde es erlauben, die Effizienz des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität zu verbessern und die Informationen zu bündeln. Zudem ist auf nationaler Ebene eine bessere Verständigung zwischen den Bundesbehörden und den betroffenen kantonalen Behörden notwendig, damit die Verfolgung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität optimiert werden kann. Zu diesem Zweck sind bereits Zusammenkünfte organisiert worden.</p><p>3. Der Prozess gegen Sergei Michailov hat in Europa Beispielcharakter. Das Verfahren wurde in vollem Einklang mit der schweizerischen Gesetzgebung durchgeführt. Die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Justizsystems wurde durch den Ausgang dieses Verfahrens, welches der Entscheid eines unabhängigen Geschworenengerichtes aufgrund der freien Würdigung der im Verlaufe der Untersuchung gesammelten Beweiselemente war, nicht beeinträchtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Freispruch des wegen illegaler mafioser Aktivitäten angeklagten Russen Sergei Michailov durch das Genfer Strafgericht ist offensichtlich weitgehend auf mangelndes Beweismaterial zurückzuführen. Ich frage deshalb des Bundesrat an:</p><p>1. Hat die internationale Rechtshilfe in diesem Fall tatsächlich nicht ausreichend gespielt?</p><p>2. Wenn ja, welche Lehren sind aus diesen Mängeln zu ziehen?</p><p>3. Welcher Schaden ist daraus für das Image der schweizerischen Rechtsordnung entstanden?</p>
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