Sorgfaltspflicht von Geldinstituten
- ShortId
-
98.1207
- Id
-
19981207
- Updated
-
24.06.2025 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Sorgfaltspflicht von Geldinstituten
- AdditionalIndexing
-
Sorgfaltspflichtvereinbarung;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat die Eidgenössische Bankenkommission ihre Richtlinien 98/1 zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei angepasst und auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt hin ist auch die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken geändert worden, welche die Kundenidentifikation detailliert regelt. Die Umsetzung der den Finanzintermediären mit dem GwG auferlegten Sorgfaltspflichten ist damit im Bankenbereich erfolgt. Sie hat zu keinen nennenswerten Problemen geführt, da mit Ausnahme der Meldepflicht sämtliche Pflichten der Banken bereits seit Jahren bestanden haben. Auch die Umsetzung der Meldepflicht hat keine technischen Probleme bereitet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Banken die Sorgfaltspflichten seit dem 1. Juli 1998 erfüllen.</p><p>2. Die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG obliegt in erster Linie den Selbstregulierungsorganisationen. Schliesst sich ein Finanzintermediär keiner solchen Organisation an, dann untersteht er direkt der Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des GwG haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung einzureichen. Von seiten der Selbstregulierungsorganisationen haben bereits verschiedene formelle und informelle Kontakte mit der Kontrollstelle stattgefunden. Finanzintermediäre, die sich keiner Selbstregulierungsorganisation anschliessen, haben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des GwG bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Finanzintermediäre einzureichen. Inwiefern die genannten Übergangsfristen von den Finanzplatzakteuren eingehalten werden, kann erst nach Ablauf derselben beurteilt werden; vorher hat die Kontrollstelle keine Interventionsmöglichkeiten.</p><p>3. Die Post (Postfinance) ist ein Finanzintermediär und untersteht dem GwG. Die Post ist zurzeit daran, im Rahmen ihrer Organisation eine Selbstregulierungsorganisation zu schaffen, die von der Geschäftsleitung unabhängig ist. Der Kontrollstelle ist bereits ein Konzept zur informellen Vorprüfung eingereicht worden. Die Kontrollstelle wird darüber wachen, dass die von den Selbstregulierungsorganisationen zur Genehmigung vorgelegten Reglemente umgesetzt und eingehalten werden. Die Meldestelle für Geldwäscherei publiziert im Rahmen ihres Jahresberichtes eine anonymisierte Statistik der bei ihr eingegangenen Meldungen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Sorgfaltspflicht der Banken ist gesetzlich geregelt worden.</p><p>1. Wie gestaltet sich der Vollzugsfahrplan?</p><p>2. Wann kann man davon ausgehen, dass das Gesetz von allen erfassten Instituten erfüllt wird?</p><p>3. Werden die Prüfungen im Sinne des Gesetzes im Bereich Postkonti durchgeführt, und, wenn ja, wie gestaltet sich die statistische Erfassung von "Ereignissen" in diesem Bereich? Welche Erfahrungen sind bisher registriert worden?</p>
- Sorgfaltspflicht von Geldinstituten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat die Eidgenössische Bankenkommission ihre Richtlinien 98/1 zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei angepasst und auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt hin ist auch die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken geändert worden, welche die Kundenidentifikation detailliert regelt. Die Umsetzung der den Finanzintermediären mit dem GwG auferlegten Sorgfaltspflichten ist damit im Bankenbereich erfolgt. Sie hat zu keinen nennenswerten Problemen geführt, da mit Ausnahme der Meldepflicht sämtliche Pflichten der Banken bereits seit Jahren bestanden haben. Auch die Umsetzung der Meldepflicht hat keine technischen Probleme bereitet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Banken die Sorgfaltspflichten seit dem 1. Juli 1998 erfüllen.</p><p>2. Die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG obliegt in erster Linie den Selbstregulierungsorganisationen. Schliesst sich ein Finanzintermediär keiner solchen Organisation an, dann untersteht er direkt der Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des GwG haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung einzureichen. Von seiten der Selbstregulierungsorganisationen haben bereits verschiedene formelle und informelle Kontakte mit der Kontrollstelle stattgefunden. Finanzintermediäre, die sich keiner Selbstregulierungsorganisation anschliessen, haben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des GwG bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Finanzintermediäre einzureichen. Inwiefern die genannten Übergangsfristen von den Finanzplatzakteuren eingehalten werden, kann erst nach Ablauf derselben beurteilt werden; vorher hat die Kontrollstelle keine Interventionsmöglichkeiten.</p><p>3. Die Post (Postfinance) ist ein Finanzintermediär und untersteht dem GwG. Die Post ist zurzeit daran, im Rahmen ihrer Organisation eine Selbstregulierungsorganisation zu schaffen, die von der Geschäftsleitung unabhängig ist. Der Kontrollstelle ist bereits ein Konzept zur informellen Vorprüfung eingereicht worden. Die Kontrollstelle wird darüber wachen, dass die von den Selbstregulierungsorganisationen zur Genehmigung vorgelegten Reglemente umgesetzt und eingehalten werden. Die Meldestelle für Geldwäscherei publiziert im Rahmen ihres Jahresberichtes eine anonymisierte Statistik der bei ihr eingegangenen Meldungen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Sorgfaltspflicht der Banken ist gesetzlich geregelt worden.</p><p>1. Wie gestaltet sich der Vollzugsfahrplan?</p><p>2. Wann kann man davon ausgehen, dass das Gesetz von allen erfassten Instituten erfüllt wird?</p><p>3. Werden die Prüfungen im Sinne des Gesetzes im Bereich Postkonti durchgeführt, und, wenn ja, wie gestaltet sich die statistische Erfassung von "Ereignissen" in diesem Bereich? Welche Erfahrungen sind bisher registriert worden?</p>
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