Faktische Garantenpflicht der Eidgenossenschaft für Grossbanken
- ShortId
-
98.3008
- Id
-
19983008
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
Faktische Garantenpflicht der Eidgenossenschaft für Grossbanken
- AdditionalIndexing
-
Staatsgarantie;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Grossbank;Haftung
- 1
-
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L05K1104010104, Grossbank
- L04K05070202, Haftung
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grundsätzlich gibt es keine Bank, sei ihre Wettbewerbsstellung noch so bedeutend, welche "too big to fail" ist. Dies soll auch in Zukunft so bleiben, da durch allfällige staatliche Absicherungen für Private falsche Anreize geschaffen würden. Das unternehmerische Risiko würde dadurch auf das Gemeinwesen abgewälzt, ohne dass dieses auf der anderen Seite an den unternehmerischen Vorteilen partizipieren würde. Bei einer allfälligen staatlichen Unterstützung dürfte nicht die Sanierung eines Einzelinstitutes im Vordergrund stehen, sondern die Aufrechterhaltung des Kreditsystems und die Festigung des Vertrauens in die schweizerische Wirtschaft. Zur Überschuldung einer einzelnen Bank müssten erhebliche Risiken für das gesamte Bankensystem hinzukommen, so dass die volkswirtschaftlichen Kosten einer Liquidation diejenigen einer staatlichen Stützung übersteigen. Es ist Aufgabe der verantwortlichen Bundesbehörden, in jedem Einzelfall die nötigen Massnahmen zu prüfen.</p><p>1. Die Aufsicht über die Banken wird nach dem Bankengesetz durch die EBK selbständig wahrgenommen. Ihre gesetzlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten erlauben ihr, bei Missständen alle zur Beseitigung nötigen Massnahmen anzuordnen. Grosse, global tätige Finanzkonglomerate mit komplexer Geschäftstätigkeit stellen ein erhöhtes Risiko für das weltweite Finanzsystem und die damit verbundenen Volkswirtschaften dar. Auch ausgefeilte Überwachungssysteme bieten keine absolute Garantie gegen diese Risiken. Gläubigerverluste lassen sich wohl nur durch ausreichende Eigenmittel der Finanzkonglomerate vermeiden. Die Bestrebungen, die Eigenmittelanforderungen der international tätigen Grossbanken zu erhöhen, müssen jedoch international koordiniert werden - und sie werden von den Schweizer Vertretern beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht stark gefördert. Ein Alleingang der Schweiz hingegen ist aus Wettbewerbsgründen ausgeschlossen.</p><p>2. Bereits vor der Fusion zweier Grossbanken zur neuen UBS hat die EBK beschlossen, die Aufsicht über die Grossbanken materiell und personell zu verstärken. Längerfristig soll die Kontrolltätigkeit der externen bankengesetzlichen Revisionsstellen durch eine direkte Überwachung durch die EBK ergänzt werden. Vorgesehen sind direkte Berichterstattungen der Banken gegenüber der EBK, regelmässige Aufsichtsgespräche mit den Organen der Grossbanken und Besuche bei den wichtigsten Geschäftseinheiten, der Einsatz spezieller Prüfungs- und Analyseteams sowie eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Zu diesem Zweck wird bei der EBK mit dem Aufbau einer neuen Abteilung mit rund zehn fachlich besonders qualifizierten Personen begonnen, die sich ausschliesslich mit der Überwachung der Grossbanken befasst und deren Kosten direkt durch die beaufsichtigten Banken getragen werden. In diesem Sinn werden zur Steigerung der Flexibilität die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitgehende administrative Verselbständigung der EBK geprüft. Zudem wird der ganze Fragenkomplex rund um die Bankenliquidation und den Einlegerschutz überarbeitet.</p><p>3. Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen der Ansicht, dass sich zurzeit keine weitergehenden Massnahmen aufdrängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 1990 eine faktische Garantenpflicht einer Grossbank für ihre Tochter bejaht und damit zum Ausdruck gebracht, dass im Bankwesen eine ausserordentlich hohe Verantwortlichkeit für die den Instituten anvertrauten Gelder besteht und spezielle rechtliche Konstruktionen dem Gläubigerschutz nicht entgegengehalten werden können.</p><p>Zusammenschlüsse von Firmen mit Sitz in der Schweiz könnten deshalb zu "Klumpenrisiken" für die Eidgenossenschaft führen, woraus sich die Frage nach einer faktischen Garantenstellung des Gemeinwesens für derartige weltweit agierenden Unternehmungen ergibt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind zusätzliche oder besondere Kontrollmechanismen vorzusehen, die die Eidgenossenschaft vor allfälligen faktischen Haftungsrisiken schützen?</p><p>2. Genügen für die ordentlichen Kontrollen die bisherigen Organe, insbesondere die personellen Mittel und die gesetzlichen Überprüfungsmöglichkeiten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK)?</p><p>3. Welche vorbeugenden Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um das Risiko einer faktischen Staatsgarantie zu beschränken?</p>
- Faktische Garantenpflicht der Eidgenossenschaft für Grossbanken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grundsätzlich gibt es keine Bank, sei ihre Wettbewerbsstellung noch so bedeutend, welche "too big to fail" ist. Dies soll auch in Zukunft so bleiben, da durch allfällige staatliche Absicherungen für Private falsche Anreize geschaffen würden. Das unternehmerische Risiko würde dadurch auf das Gemeinwesen abgewälzt, ohne dass dieses auf der anderen Seite an den unternehmerischen Vorteilen partizipieren würde. Bei einer allfälligen staatlichen Unterstützung dürfte nicht die Sanierung eines Einzelinstitutes im Vordergrund stehen, sondern die Aufrechterhaltung des Kreditsystems und die Festigung des Vertrauens in die schweizerische Wirtschaft. Zur Überschuldung einer einzelnen Bank müssten erhebliche Risiken für das gesamte Bankensystem hinzukommen, so dass die volkswirtschaftlichen Kosten einer Liquidation diejenigen einer staatlichen Stützung übersteigen. Es ist Aufgabe der verantwortlichen Bundesbehörden, in jedem Einzelfall die nötigen Massnahmen zu prüfen.</p><p>1. Die Aufsicht über die Banken wird nach dem Bankengesetz durch die EBK selbständig wahrgenommen. Ihre gesetzlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten erlauben ihr, bei Missständen alle zur Beseitigung nötigen Massnahmen anzuordnen. Grosse, global tätige Finanzkonglomerate mit komplexer Geschäftstätigkeit stellen ein erhöhtes Risiko für das weltweite Finanzsystem und die damit verbundenen Volkswirtschaften dar. Auch ausgefeilte Überwachungssysteme bieten keine absolute Garantie gegen diese Risiken. Gläubigerverluste lassen sich wohl nur durch ausreichende Eigenmittel der Finanzkonglomerate vermeiden. Die Bestrebungen, die Eigenmittelanforderungen der international tätigen Grossbanken zu erhöhen, müssen jedoch international koordiniert werden - und sie werden von den Schweizer Vertretern beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht stark gefördert. Ein Alleingang der Schweiz hingegen ist aus Wettbewerbsgründen ausgeschlossen.</p><p>2. Bereits vor der Fusion zweier Grossbanken zur neuen UBS hat die EBK beschlossen, die Aufsicht über die Grossbanken materiell und personell zu verstärken. Längerfristig soll die Kontrolltätigkeit der externen bankengesetzlichen Revisionsstellen durch eine direkte Überwachung durch die EBK ergänzt werden. Vorgesehen sind direkte Berichterstattungen der Banken gegenüber der EBK, regelmässige Aufsichtsgespräche mit den Organen der Grossbanken und Besuche bei den wichtigsten Geschäftseinheiten, der Einsatz spezieller Prüfungs- und Analyseteams sowie eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Zu diesem Zweck wird bei der EBK mit dem Aufbau einer neuen Abteilung mit rund zehn fachlich besonders qualifizierten Personen begonnen, die sich ausschliesslich mit der Überwachung der Grossbanken befasst und deren Kosten direkt durch die beaufsichtigten Banken getragen werden. In diesem Sinn werden zur Steigerung der Flexibilität die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitgehende administrative Verselbständigung der EBK geprüft. Zudem wird der ganze Fragenkomplex rund um die Bankenliquidation und den Einlegerschutz überarbeitet.</p><p>3. Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen der Ansicht, dass sich zurzeit keine weitergehenden Massnahmen aufdrängen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 1990 eine faktische Garantenpflicht einer Grossbank für ihre Tochter bejaht und damit zum Ausdruck gebracht, dass im Bankwesen eine ausserordentlich hohe Verantwortlichkeit für die den Instituten anvertrauten Gelder besteht und spezielle rechtliche Konstruktionen dem Gläubigerschutz nicht entgegengehalten werden können.</p><p>Zusammenschlüsse von Firmen mit Sitz in der Schweiz könnten deshalb zu "Klumpenrisiken" für die Eidgenossenschaft führen, woraus sich die Frage nach einer faktischen Garantenstellung des Gemeinwesens für derartige weltweit agierenden Unternehmungen ergibt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind zusätzliche oder besondere Kontrollmechanismen vorzusehen, die die Eidgenossenschaft vor allfälligen faktischen Haftungsrisiken schützen?</p><p>2. Genügen für die ordentlichen Kontrollen die bisherigen Organe, insbesondere die personellen Mittel und die gesetzlichen Überprüfungsmöglichkeiten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK)?</p><p>3. Welche vorbeugenden Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um das Risiko einer faktischen Staatsgarantie zu beschränken?</p>
- Faktische Garantenpflicht der Eidgenossenschaft für Grossbanken
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