Spitalfinanzierung. Revision
- ShortId
-
98.3012
- Id
-
19983012
- Updated
-
10.04.2024 16:38
- Language
-
de
- Title
-
Spitalfinanzierung. Revision
- AdditionalIndexing
-
Spitalkosten;öffentliche Finanzierung;Krankenversicherung;Wettbewerbspolitik;Versicherungsprämie;Spital
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- L04K07030104, Wettbewerbspolitik
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Motionär schlägt eine grundlegende Revision der im KVG geregelten Spitalfinanzierung vor. Angesichts der Diskussionen in der Öffentlichkeit und in den Fachkreisen, die nicht zuletzt auf Grundsatzurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Subventionspflicht der Kantone bei ausserkantonaler Hospitalisierung zurückzuführen sind, ist es dem Bundesrat bewusst, dass die Frage der Spitalfinanzierung im Rahmen der für den Spätsommer 1998 angekündigten Vorlage zur Teilrevision des KVG einer Prüfung unterzogen werden muss. Zu diesem Zweck wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Kantone, der Spitäler und der Versicherer eingesetzt. Ausserdem wurden Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft beigezogen. Die Arbeitsergebnisse werden gegebenenfalls in den Text der Botschaft des Bundesrates einfliessen. Die vom Motionär gemachten Vorschläge können in diesem Rahmen geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist im Bereich der Spitalfianzierung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. der Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Spitälern auf der Basis von fairen Grundlagen verstärkt wird;</p><p>2. die stationäre, teilstationäre und die ambulante Behandlung gleichbehandelt werden;</p><p>3. der Systemwechsel sozial abgefedert wird und insbesondere kein Prämienschub entsteht.</p><p>Zu diesem Zweck soll der Bundesrat die notwendigen Änderungen des KVG, insbesondere der Artikel 41 und 49, im folgenden Sinne vornehmen:</p><p>Die geltende Spitalfinanzierung soll geändert werden. Den Kantonen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich aus der Subventionierung der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler zurückzuziehen und die Vollkosten-Finanzierungsregel anzuwenden. Die gleiche Finanzierungsregel muss auch bei ausserkantonaler Hospitalisierung gelten.</p><p>Entscheidet sich ein Kanton für diese Lösung, hat er die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen nachzuweisen:</p><p>- Die öffentlichen Spitäler sind als selbständige Rechtspersonen zu führen.</p><p>- Der Kanton verpflichtet sich, die durch Streichung der Spitalsubventionierung freiwerdenden Mittel vollumfänglich zur direkten oder indirekten Milderung der Krankenkassenprämienlast bzw. der Steuerbelastung der Bevölkerung einzusetzen. Die Verteilung der Mittel hat so zu erfolgen, dass die kantonalen Beiträge dem Gesundheitswesen nicht verlorengehen. Für die Bestimmung der Höhe der kantonalen Mittel gelten als Ausgangsbasis die kantonalen Aufwände für das Gesundheitswesen im Jahr 1997, welche der Entwicklung anzupassen sind.</p><p>- Der Kanton hat weiterhin die Aufgabe, mittels entsprechender Leistungsaufträge an die Anbieter eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (inkl. Notfalldienst) sicherzustellen. Lehre und Forschung sowie die Überkapazitäten für Ausnahmezustände und Katastrophenvorsorge bleiben weiterhin öffentlich finanzierte Aufgaben, die nicht der Krankenversicherung belastet werden dürfen.</p><p>- Die Kantone sind dafür besorgt, dass die Prämienlast eine vom Bund festzulegende Höchstgrenze im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten nicht übersteigt.</p>
- Spitalfinanzierung. Revision
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Motionär schlägt eine grundlegende Revision der im KVG geregelten Spitalfinanzierung vor. Angesichts der Diskussionen in der Öffentlichkeit und in den Fachkreisen, die nicht zuletzt auf Grundsatzurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Subventionspflicht der Kantone bei ausserkantonaler Hospitalisierung zurückzuführen sind, ist es dem Bundesrat bewusst, dass die Frage der Spitalfinanzierung im Rahmen der für den Spätsommer 1998 angekündigten Vorlage zur Teilrevision des KVG einer Prüfung unterzogen werden muss. Zu diesem Zweck wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Kantone, der Spitäler und der Versicherer eingesetzt. Ausserdem wurden Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft beigezogen. Die Arbeitsergebnisse werden gegebenenfalls in den Text der Botschaft des Bundesrates einfliessen. Die vom Motionär gemachten Vorschläge können in diesem Rahmen geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist im Bereich der Spitalfianzierung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. der Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Spitälern auf der Basis von fairen Grundlagen verstärkt wird;</p><p>2. die stationäre, teilstationäre und die ambulante Behandlung gleichbehandelt werden;</p><p>3. der Systemwechsel sozial abgefedert wird und insbesondere kein Prämienschub entsteht.</p><p>Zu diesem Zweck soll der Bundesrat die notwendigen Änderungen des KVG, insbesondere der Artikel 41 und 49, im folgenden Sinne vornehmen:</p><p>Die geltende Spitalfinanzierung soll geändert werden. Den Kantonen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich aus der Subventionierung der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler zurückzuziehen und die Vollkosten-Finanzierungsregel anzuwenden. Die gleiche Finanzierungsregel muss auch bei ausserkantonaler Hospitalisierung gelten.</p><p>Entscheidet sich ein Kanton für diese Lösung, hat er die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen nachzuweisen:</p><p>- Die öffentlichen Spitäler sind als selbständige Rechtspersonen zu führen.</p><p>- Der Kanton verpflichtet sich, die durch Streichung der Spitalsubventionierung freiwerdenden Mittel vollumfänglich zur direkten oder indirekten Milderung der Krankenkassenprämienlast bzw. der Steuerbelastung der Bevölkerung einzusetzen. Die Verteilung der Mittel hat so zu erfolgen, dass die kantonalen Beiträge dem Gesundheitswesen nicht verlorengehen. Für die Bestimmung der Höhe der kantonalen Mittel gelten als Ausgangsbasis die kantonalen Aufwände für das Gesundheitswesen im Jahr 1997, welche der Entwicklung anzupassen sind.</p><p>- Der Kanton hat weiterhin die Aufgabe, mittels entsprechender Leistungsaufträge an die Anbieter eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (inkl. Notfalldienst) sicherzustellen. Lehre und Forschung sowie die Überkapazitäten für Ausnahmezustände und Katastrophenvorsorge bleiben weiterhin öffentlich finanzierte Aufgaben, die nicht der Krankenversicherung belastet werden dürfen.</p><p>- Die Kantone sind dafür besorgt, dass die Prämienlast eine vom Bund festzulegende Höchstgrenze im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten nicht übersteigt.</p>
- Spitalfinanzierung. Revision
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