Vorsorgeeinrichtungen. Spezielle Rechtsform
- ShortId
-
98.3013
- Id
-
19983013
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
Vorsorgeeinrichtungen. Spezielle Rechtsform
- AdditionalIndexing
-
Berufliche Vorsorge;Rechtsform einer Gesellschaft
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen wird das Stiftungsrecht heute für die Vorsorgeeinrichtungen immer mehr zum "Bleifuss"; die Pensionskassen der Unternehmungen werden manövrierunfähig. Mit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes fand eine Rechtsverzettelung statt. Es gilt nun, das im Grunde genommen gute Rahmengesetz des BVG auf Effizienz und Notwendigkeit zu überprüfen, zu straffen und in ein abgeschlossenes Ganzes zu giessen. Die gleichzeitige Schaffung einer speziellen Rechtsform für die Personalvorsorgeeinrichtungen könnte wesentlich dazu beitragen, den Pensionskassen ihre ursprüngliche Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung zurückzugeben und eine grössere Rechtssicherheit zu erreichen.</p><p>Gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und Artikel 48 Absatz 2 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes sein. Diese Regelung führte nicht nur dazu, dass in Artikel 89bis ZGB und in Artikel 331 OR spezielle Normen für die Personalvorsorgestiftungen eingeführt werden mussten. Die Rechtsform der Stiftung erweist sich heute, angesichts der Restrukturierung der Wirtschaft, als schwerfälliges Rechtsinstitut.</p><p>Angesichts der zahlreichen Anpassungen, die im Gefolge der Globalisierung und Liberalisierung in der Wirtschaft, aber auch durch das New Public Management in der Verwaltung, heute bei den Pensionskassen erfolgen, sollten den Vorsorgeeinrichtungen nicht zusätzliche, aufwendige rechtsadministrative Hürden in den Weg gelegt werden. Wer die Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 49 BVG gewährleisten will, der darf diese nicht über komplexe Rechtsnormen unnötig beeinträchtigen. Im Grunde genommen widerspricht die starre Rechtsform der Stiftung dem Grundsatz einer verantwortungsbewussten paritätischen Verwaltung der Personalvorsorgeeinrichtung. Ebenso stört die unterschiedliche Rechtsstellung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, was insbesondere bei Privatisierungen von Teilen öffentlich-rechtlicher Institutionen zutage tritt. Mit der Schaffung eines adäquaten, einheitlichen Rechtskleides für Vorsorgeeinrichtungen könnten alle diese Widrig- und Unklarheiten beseitigt werden.</p><p>Eine spezielle Rechtsform für die Pensionskassen würde z. B. auch eine Regelung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen erleichtern. Andererseits könnten Überreglementierungen in den Verordnungen gekappt werden. Ein adäquates Rechtsinstitut könnte auch dazu beitragen, eine saubere Abgrenzung der Aufgabenteilung zwischen den Aufsichtsbehörden, der Kontrollstelle, dem versicherungstechnischen Experten und dem Anlagespezialisten herbeiführen, und dafür sorgen, dass die Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe klarer zutage treten.</p><p>Anstatt eine komplexe Total- oder Teilrevision des BVG durchzuführen, könnte zur Effizienzsteigerung der Gesetzgebung ein etappenweises Vorgehen gewählt werden. Parallel zur Schaffung der neuen Rechtsform könnten z. B. in einem ersten Schritt eine Straffung und Vereinheitlichung der bestehenden Gesetze und Verordnungen vorgenommen werden und das bereits von der BVG-Kommission erarbeitete ursprüngliche 25-Punkte-Programm integriert werden. Schliesslich kann das Ganze zu einem einheitlichen Rahmengesetz zusammengefügt werden.</p>
- <p>1. Mit Empfehlung 3 hat die GPK-S den Bundesrat eingeladen, im Rahmen der BVG-Revision die Zweckmässigkeit eines Rechtserlasses zu prüfen, der sämtliche Bestimmungen über die berufliche Vorsorge zusammenfasst (vgl. "Die ausserparlamentarische Gesetzgebung im Rahmen der beruflichen Vorsorge: Bericht der GPK-S vom 7. April 1995 auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle"; BBl 1995 IV 1260). In seiner Antwort führt der Bundesrat aus, dass diese Empfehlung eine methodische Frage der Rechtsetzung aufwirft. Er ist der Ansicht, dass man sich zunächst auf die BVG-Revision konzentrieren sollte. Anschliessend sind in einer zweiten Phase methodische Fragen im Rahmen der Gesetzgebung zu klären (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Oktober 1995 zum Bericht der GPK-S; BBl 1995 IV 1308). An dieser Zielsetzung hat sich seither nichts geändert. So hat der Bundesrat am 23. September 1996 letztmals beschlossen, die 1. BVG-Revision zusammen mit der 11. AHV-Revision vorzulegen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die BVG-Revision prioritär, besonders auch aufgrund parlamentarischer Vorstösse, die vom Bundesrat entgegengenommen worden sind.</p><p>2. Die Frage der speziellen Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen hält der Bundesrat für prüfenswert. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die jetzige Ausgestaltung der Rechtsformen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge (Stiftungen, Genossenschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechtes) nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag, insbesondere bezüglich Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Diesem Anliegen soll im Rahmen einer Gesamtkodifikation Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es aber vertiefter Abklärungen und auch einer Abstimmung mit der im Gang befindlichen Stiftungsrechtsrevision. Dieses Problem kann daher auch im Rahmen der Harmonisierung der Bestimmungen über die berufliche Vorsorge behandelt werden (vgl. Ziff. 1).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die zum Ziele hat, die heute im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht enthaltenen Gesetzestexte in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu integrieren und für die Personalvorsorgeeinrichtungen eine neue, eigenständige Rechtsform zu errichten.</p>
- Vorsorgeeinrichtungen. Spezielle Rechtsform
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen wird das Stiftungsrecht heute für die Vorsorgeeinrichtungen immer mehr zum "Bleifuss"; die Pensionskassen der Unternehmungen werden manövrierunfähig. Mit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes fand eine Rechtsverzettelung statt. Es gilt nun, das im Grunde genommen gute Rahmengesetz des BVG auf Effizienz und Notwendigkeit zu überprüfen, zu straffen und in ein abgeschlossenes Ganzes zu giessen. Die gleichzeitige Schaffung einer speziellen Rechtsform für die Personalvorsorgeeinrichtungen könnte wesentlich dazu beitragen, den Pensionskassen ihre ursprüngliche Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung zurückzugeben und eine grössere Rechtssicherheit zu erreichen.</p><p>Gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und Artikel 48 Absatz 2 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes sein. Diese Regelung führte nicht nur dazu, dass in Artikel 89bis ZGB und in Artikel 331 OR spezielle Normen für die Personalvorsorgestiftungen eingeführt werden mussten. Die Rechtsform der Stiftung erweist sich heute, angesichts der Restrukturierung der Wirtschaft, als schwerfälliges Rechtsinstitut.</p><p>Angesichts der zahlreichen Anpassungen, die im Gefolge der Globalisierung und Liberalisierung in der Wirtschaft, aber auch durch das New Public Management in der Verwaltung, heute bei den Pensionskassen erfolgen, sollten den Vorsorgeeinrichtungen nicht zusätzliche, aufwendige rechtsadministrative Hürden in den Weg gelegt werden. Wer die Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 49 BVG gewährleisten will, der darf diese nicht über komplexe Rechtsnormen unnötig beeinträchtigen. Im Grunde genommen widerspricht die starre Rechtsform der Stiftung dem Grundsatz einer verantwortungsbewussten paritätischen Verwaltung der Personalvorsorgeeinrichtung. Ebenso stört die unterschiedliche Rechtsstellung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, was insbesondere bei Privatisierungen von Teilen öffentlich-rechtlicher Institutionen zutage tritt. Mit der Schaffung eines adäquaten, einheitlichen Rechtskleides für Vorsorgeeinrichtungen könnten alle diese Widrig- und Unklarheiten beseitigt werden.</p><p>Eine spezielle Rechtsform für die Pensionskassen würde z. B. auch eine Regelung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen erleichtern. Andererseits könnten Überreglementierungen in den Verordnungen gekappt werden. Ein adäquates Rechtsinstitut könnte auch dazu beitragen, eine saubere Abgrenzung der Aufgabenteilung zwischen den Aufsichtsbehörden, der Kontrollstelle, dem versicherungstechnischen Experten und dem Anlagespezialisten herbeiführen, und dafür sorgen, dass die Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe klarer zutage treten.</p><p>Anstatt eine komplexe Total- oder Teilrevision des BVG durchzuführen, könnte zur Effizienzsteigerung der Gesetzgebung ein etappenweises Vorgehen gewählt werden. Parallel zur Schaffung der neuen Rechtsform könnten z. B. in einem ersten Schritt eine Straffung und Vereinheitlichung der bestehenden Gesetze und Verordnungen vorgenommen werden und das bereits von der BVG-Kommission erarbeitete ursprüngliche 25-Punkte-Programm integriert werden. Schliesslich kann das Ganze zu einem einheitlichen Rahmengesetz zusammengefügt werden.</p>
- <p>1. Mit Empfehlung 3 hat die GPK-S den Bundesrat eingeladen, im Rahmen der BVG-Revision die Zweckmässigkeit eines Rechtserlasses zu prüfen, der sämtliche Bestimmungen über die berufliche Vorsorge zusammenfasst (vgl. "Die ausserparlamentarische Gesetzgebung im Rahmen der beruflichen Vorsorge: Bericht der GPK-S vom 7. April 1995 auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle"; BBl 1995 IV 1260). In seiner Antwort führt der Bundesrat aus, dass diese Empfehlung eine methodische Frage der Rechtsetzung aufwirft. Er ist der Ansicht, dass man sich zunächst auf die BVG-Revision konzentrieren sollte. Anschliessend sind in einer zweiten Phase methodische Fragen im Rahmen der Gesetzgebung zu klären (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Oktober 1995 zum Bericht der GPK-S; BBl 1995 IV 1308). An dieser Zielsetzung hat sich seither nichts geändert. So hat der Bundesrat am 23. September 1996 letztmals beschlossen, die 1. BVG-Revision zusammen mit der 11. AHV-Revision vorzulegen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die BVG-Revision prioritär, besonders auch aufgrund parlamentarischer Vorstösse, die vom Bundesrat entgegengenommen worden sind.</p><p>2. Die Frage der speziellen Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen hält der Bundesrat für prüfenswert. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die jetzige Ausgestaltung der Rechtsformen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge (Stiftungen, Genossenschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechtes) nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag, insbesondere bezüglich Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Diesem Anliegen soll im Rahmen einer Gesamtkodifikation Rechnung getragen werden. Dazu bedarf es aber vertiefter Abklärungen und auch einer Abstimmung mit der im Gang befindlichen Stiftungsrechtsrevision. Dieses Problem kann daher auch im Rahmen der Harmonisierung der Bestimmungen über die berufliche Vorsorge behandelt werden (vgl. Ziff. 1).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die zum Ziele hat, die heute im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht enthaltenen Gesetzestexte in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu integrieren und für die Personalvorsorgeeinrichtungen eine neue, eigenständige Rechtsform zu errichten.</p>
- Vorsorgeeinrichtungen. Spezielle Rechtsform
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