Strafnorm für Anlagebetrug
- ShortId
-
98.3014
- Id
-
19983014
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Strafnorm für Anlagebetrug
- AdditionalIndexing
-
Strafe;Betrug;Finanzberuf;Unterschlagung;Kapitalanlage
- 1
-
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L06K050102010206, Unterschlagung
- L06K050102010201, Betrug
- L03K050101, Strafe
- L04K11060108, Finanzberuf
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz, aber auch weltweit, hat in den letzten Jahren der Anlagebetrug, d. h. Fälle, bei welchen Kapitalanleger durch falsche Versprechungen getäuscht wurden, sprunghaft zugenommen. Im Vordergrund stehen dabei Gesellschaften, Anlageberater und Vermögensverwalter, die es darauf abgesehen haben, ihnen anvertraute Gelder und Wertschriften nicht dem Anlagezweck zuzuführen, sondern durch illegale Machenschaften dem Zugriff der Berechtigten zu entziehen.</p><p>Geschädigte Anleger und Strafuntersuchungsbehörden beklagen zurecht, dass unser Recht heute keine Handhabe bietet, um beim Bekanntwerden illegaler Machenschaften im Bereich der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung rasch einzugreifen und Vermögenswerte in einem frühen Stadium mit Beschlag zu belegen. Eine Strafverfolgung tritt heute bei Anlagebetrug erst ein, wenn ein konkreter Tatverdacht auf Schädigung durch Anlagebetrug vorliegt bzw. wenn konkrete Betrugsschritte vollzogen wurden. Die Folge davon ist, dass im Zeitpunkt der Aufdeckung illegaler Machenschaften die Urheber sich bereits ins Ausland abgesetzt bzw. die ihnen anvertrauten Gelder und Wertschriften verflüssigt und auf anonyme Konti im Ausland überwiesen haben.</p><p>Ziel der neuen Massnahmen ist einerseits ein Straftatbestand, der bereits beim Anbieten unseriöser Finanzanlagen erfüllt ist. Anderseits soll durch die Einführung einer Zulassungsvorschrift die Möglichkeit geschaffen werden, dass unseriösen Anlageberatern und Vermögensverwaltern die Zulassung verweigert oder bei Bekanntwerden illegaler Machenschaften wieder entzogen werden kann. Gleichzeitig ist den zuständigen Strafbehörden ein rascher Zugriff auf Gelder und Wertschriften zu ermöglichen.</p><p>Angesichts der grossen Bedeutung der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung für den Finanz- und Werkplatz Schweiz haben wir alles Interesse daran, unseriöse Anbieter von entsprechenden Dienstleistungen von unserem Lande fernzuhalten bzw. ihnen ihr Handwerk rasch und effizient zu legen.</p>
- <p>1a. Der Motionär weist auf ein tatsächlich bestehendes Problem hin. Die Fälle von Personen, die ihr Vermögen anlegen wollten und durch betrügerische Versprechungen unseriöser Finanzintermediäre getäuscht wurden, nehmen ohne Zweifel zu; sie haben auch häufig in den Medien für Schlagzeilen gesorgt.</p><p>1b. Man muss sich indes fragen, ob die Schaffung einer neuen Strafbestimmung über den Anlagebetrug ein wirkungsvolles Mittel darstellt. Immerhin enthält das geltende Recht bereits ein relativ gut ausgebautes Instrumentarium.</p><p>Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) fallen hier in Betracht:</p><p>- Der Financier, der jemanden arglistig irreführt und zu Handlungen verleitet, die dessen vermögensmässigen Interessen abträglich sind, macht sich nach Artikel 146 StGB wegen Betruges strafbar.</p><p>- Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet, ist nach Artikel 138 StGB wegen Veruntreuung strafbar.</p><p>- Wer durch Gesetz oder Auftrag damit betraut ist, das Vermögen einer anderen Person zu verwalten oder die Verwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten diese andere Person am Vermögen schädigt, macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schuldig.</p><p>Nach den Bestimmungen über den Versuch (Art. 21ff. StGB) ist der Täter strafbar, wenn er alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (d. h. den Vorsatz oder allenfalls die Fahrlässigkeit sowie weitere subjektive Voraussetzungen wie die Bereicherungsabsicht). Dagegen brauchen nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt zu sein. Der Financier, der unseriöse Anlagevorschläge macht und so seinen Willen bekundet, seine Kunden zu täuschen, kann also wegen versuchten Betruges bestraft werden, auch wenn das Opfer noch keine schädigenden Vermögensdispositionen getroffen hat (BGE 122, 1996 IV 246).</p><p>Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist auf einzelne Fälle ebenfalls anwendbar: Wer über seine Firma, seine Leistungen oder seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werten oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bis 100 000 Franken bestraft (Art. 3 Bst. b und i und Art. 23 UWG).</p><p>1c. Wenn die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen oft erst spät eingreifen können, liegt das also nicht an einem Ungenügen des Strafrechtes. Vielmehr ist dies in der Tatsache begründet, dass es schwer fällt, aus der Überfülle der Angebote auf dem Markt rechtzeitig diejenigen mit täuschendem Charakter zu entdecken.</p><p>Jede Kapitalanlage ist mit Risiken behaftet, und es ist schwierig, von Beginn an nachzuweisen, dass ein Angebot irreführend ist. Es kommt vor, dass Investitionen, die auf den ersten Blick riskant erscheinen, sich schliesslich als vorzügliche Anlage erweisen. Der private Anleger muss sich allerdings im klaren darüber sein, dass die Rendite in direktem Verhältnis zum Risiko steht: je höher die versprochene Rendite, desto grösser das Risiko der Anlage. Die Einführung eines abstrakten Gefährdungstatbestandes, mit dem bereits der unseriöse Anlagevorschlag unter Strafe gestellt wird, erscheint insofern wenig sinnvoll. Im übrigen könnte eine solche Bestimmung mit dem im Strafrecht geltenden strengen Legalitätsprinzip in Konflikt kommen, dürfte es doch sehr schwierig sein, unseriöse Anlageofferten im Gesetz präzis zu definieren.</p><p>2a. Dagegen ist es angezeigt, im Sinne des Vorschlages des Motionärs im zweiten Teil seines Vorstosses den festgestellten Risiken durch das Erfordernis der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre sowie durch eine Aufsicht über den Finanzsektor zu begegnen. Schon heute besehen mehrere gesetzliche Instrumente mit dieser Zielsetzung.</p><p>2b. Um den Schutz der Anleger und das gute Funktionieren der Märkte zu gewährleisten, stützt sich die schweizerische Rechtsordnung auf drei Gesetze: das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0), das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG, SR 951.31) sowie das neue Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1), das am 1. Februar 1997 in Kraft getreten ist. Jedes dieser Gesetze hat seinen eigenen Anwendungsbereich; sie alle aber unterstellen die berufsmässige Entgegennahme von Kundengeldern einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird dabei nur erteilt, wenn der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgeblichen Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und cbis BankG; Art. 9 Abs. 5 AFG; Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG).</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass nicht die Gesellschaften, die über eine Bewilligung verfügen, dem Investor durch unseriöse Anlageangebote Schwierigkeiten verursachen. Probleme bieten vielmehr jene Firmen, die keine Bewilligung haben, entweder weil sie trotz bewilligungspflichtiger Tätigkeit keine solche beantragt haben, oder aber weil ihre Tätigkeit nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Erlasse fällt. Fälle der ersten Kategorie können mühelos durch die bestehenden Vorschriften erfasst werden: Die Aufsichtsbehörde stellt hier im allgemeinen die Unterstellung der fraglichen Geschäftstätigkeit unter das jeweilige Gesetz fest und verfügt die Auflösung der Firma, um den Anlegern zu ermöglichen, ihre Guthaben wieder zu erlangen.</p><p>Nur die zweite Kategorie von Fällen könnte allenfalls eine zusätzliche Regelung erforderlich machen. Zu diesen sind namentlich die Vermögensverwalter sowie die Händler im Bereich von Devisen- und Warentermingeschäften zu zählen. Zumal aber das Börsengesetz eben erst in Kraft getreten ist und zahlreiche Händler bis zum 31. Januar 1999 Zeit haben, um ihre Geschäftsstrukturen den neuen Anforderungen anzupassen, wäre es verfrüht, sich heute schon über die Wirksamkeit dieses Gesetzes und einen allfälligen Ergänzungsbedarf zu äussern. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die Eidgenössische Bankenkommission die feste Absicht hat, den Anwendungsbereich des Börsengesetzes weit auszulegen.</p><p>2c. Im etwas spezifischeren Kontext der Geldwäscherei ist auch das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) zu erwähnen, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz richtet sich an die gesamte Finanzbranche, namentlich an die Vermögensverwalter und Anlageberater (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. e-g). Obwohl dieser Erlass speziell auf den Kampf gegen die Geldwäscherei ausgerichtet ist, führt das Geldwäschereigesetz indirekt eine gewisse Aufsicht über die Finanzintermediäre ein. So muss jeder Finanzintermediär, der nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist, bei der Kontrollstelle eine Bewilligung für die Ausübung seiner Tätigkeit einholen; die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär über einen guten Ruf verfügt (vgl. Art. 14 GwG).</p><p>2d. Zusammenfassend erscheint es daher angebracht, zunächst das Börsengesetz und das Geldwäschereigesetz ihre Wirkungen entfalten zu lassen, bevor man sich über die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gesetzes ausspricht, das einen von der geltenden Gesetzgebung noch nicht abgedeckten Bereich normieren würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in das Strafgesetzbuch eine Strafnorm einzufügen, die den Anlagebetrug unter Strafe stellt. Ergänzend ist zu prüfen, ob nicht durch geeignete Zulassungsmassnahmen der Zugang unseriöser Anlageberater zum Geschäft der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung erschwert werden kann.</p>
- Strafnorm für Anlagebetrug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz, aber auch weltweit, hat in den letzten Jahren der Anlagebetrug, d. h. Fälle, bei welchen Kapitalanleger durch falsche Versprechungen getäuscht wurden, sprunghaft zugenommen. Im Vordergrund stehen dabei Gesellschaften, Anlageberater und Vermögensverwalter, die es darauf abgesehen haben, ihnen anvertraute Gelder und Wertschriften nicht dem Anlagezweck zuzuführen, sondern durch illegale Machenschaften dem Zugriff der Berechtigten zu entziehen.</p><p>Geschädigte Anleger und Strafuntersuchungsbehörden beklagen zurecht, dass unser Recht heute keine Handhabe bietet, um beim Bekanntwerden illegaler Machenschaften im Bereich der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung rasch einzugreifen und Vermögenswerte in einem frühen Stadium mit Beschlag zu belegen. Eine Strafverfolgung tritt heute bei Anlagebetrug erst ein, wenn ein konkreter Tatverdacht auf Schädigung durch Anlagebetrug vorliegt bzw. wenn konkrete Betrugsschritte vollzogen wurden. Die Folge davon ist, dass im Zeitpunkt der Aufdeckung illegaler Machenschaften die Urheber sich bereits ins Ausland abgesetzt bzw. die ihnen anvertrauten Gelder und Wertschriften verflüssigt und auf anonyme Konti im Ausland überwiesen haben.</p><p>Ziel der neuen Massnahmen ist einerseits ein Straftatbestand, der bereits beim Anbieten unseriöser Finanzanlagen erfüllt ist. Anderseits soll durch die Einführung einer Zulassungsvorschrift die Möglichkeit geschaffen werden, dass unseriösen Anlageberatern und Vermögensverwaltern die Zulassung verweigert oder bei Bekanntwerden illegaler Machenschaften wieder entzogen werden kann. Gleichzeitig ist den zuständigen Strafbehörden ein rascher Zugriff auf Gelder und Wertschriften zu ermöglichen.</p><p>Angesichts der grossen Bedeutung der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung für den Finanz- und Werkplatz Schweiz haben wir alles Interesse daran, unseriöse Anbieter von entsprechenden Dienstleistungen von unserem Lande fernzuhalten bzw. ihnen ihr Handwerk rasch und effizient zu legen.</p>
- <p>1a. Der Motionär weist auf ein tatsächlich bestehendes Problem hin. Die Fälle von Personen, die ihr Vermögen anlegen wollten und durch betrügerische Versprechungen unseriöser Finanzintermediäre getäuscht wurden, nehmen ohne Zweifel zu; sie haben auch häufig in den Medien für Schlagzeilen gesorgt.</p><p>1b. Man muss sich indes fragen, ob die Schaffung einer neuen Strafbestimmung über den Anlagebetrug ein wirkungsvolles Mittel darstellt. Immerhin enthält das geltende Recht bereits ein relativ gut ausgebautes Instrumentarium.</p><p>Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) fallen hier in Betracht:</p><p>- Der Financier, der jemanden arglistig irreführt und zu Handlungen verleitet, die dessen vermögensmässigen Interessen abträglich sind, macht sich nach Artikel 146 StGB wegen Betruges strafbar.</p><p>- Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet, ist nach Artikel 138 StGB wegen Veruntreuung strafbar.</p><p>- Wer durch Gesetz oder Auftrag damit betraut ist, das Vermögen einer anderen Person zu verwalten oder die Verwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten diese andere Person am Vermögen schädigt, macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schuldig.</p><p>Nach den Bestimmungen über den Versuch (Art. 21ff. StGB) ist der Täter strafbar, wenn er alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (d. h. den Vorsatz oder allenfalls die Fahrlässigkeit sowie weitere subjektive Voraussetzungen wie die Bereicherungsabsicht). Dagegen brauchen nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt zu sein. Der Financier, der unseriöse Anlagevorschläge macht und so seinen Willen bekundet, seine Kunden zu täuschen, kann also wegen versuchten Betruges bestraft werden, auch wenn das Opfer noch keine schädigenden Vermögensdispositionen getroffen hat (BGE 122, 1996 IV 246).</p><p>Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist auf einzelne Fälle ebenfalls anwendbar: Wer über seine Firma, seine Leistungen oder seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werten oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bis 100 000 Franken bestraft (Art. 3 Bst. b und i und Art. 23 UWG).</p><p>1c. Wenn die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen oft erst spät eingreifen können, liegt das also nicht an einem Ungenügen des Strafrechtes. Vielmehr ist dies in der Tatsache begründet, dass es schwer fällt, aus der Überfülle der Angebote auf dem Markt rechtzeitig diejenigen mit täuschendem Charakter zu entdecken.</p><p>Jede Kapitalanlage ist mit Risiken behaftet, und es ist schwierig, von Beginn an nachzuweisen, dass ein Angebot irreführend ist. Es kommt vor, dass Investitionen, die auf den ersten Blick riskant erscheinen, sich schliesslich als vorzügliche Anlage erweisen. Der private Anleger muss sich allerdings im klaren darüber sein, dass die Rendite in direktem Verhältnis zum Risiko steht: je höher die versprochene Rendite, desto grösser das Risiko der Anlage. Die Einführung eines abstrakten Gefährdungstatbestandes, mit dem bereits der unseriöse Anlagevorschlag unter Strafe gestellt wird, erscheint insofern wenig sinnvoll. Im übrigen könnte eine solche Bestimmung mit dem im Strafrecht geltenden strengen Legalitätsprinzip in Konflikt kommen, dürfte es doch sehr schwierig sein, unseriöse Anlageofferten im Gesetz präzis zu definieren.</p><p>2a. Dagegen ist es angezeigt, im Sinne des Vorschlages des Motionärs im zweiten Teil seines Vorstosses den festgestellten Risiken durch das Erfordernis der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre sowie durch eine Aufsicht über den Finanzsektor zu begegnen. Schon heute besehen mehrere gesetzliche Instrumente mit dieser Zielsetzung.</p><p>2b. Um den Schutz der Anleger und das gute Funktionieren der Märkte zu gewährleisten, stützt sich die schweizerische Rechtsordnung auf drei Gesetze: das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0), das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG, SR 951.31) sowie das neue Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1), das am 1. Februar 1997 in Kraft getreten ist. Jedes dieser Gesetze hat seinen eigenen Anwendungsbereich; sie alle aber unterstellen die berufsmässige Entgegennahme von Kundengeldern einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird dabei nur erteilt, wenn der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgeblichen Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und cbis BankG; Art. 9 Abs. 5 AFG; Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG).</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass nicht die Gesellschaften, die über eine Bewilligung verfügen, dem Investor durch unseriöse Anlageangebote Schwierigkeiten verursachen. Probleme bieten vielmehr jene Firmen, die keine Bewilligung haben, entweder weil sie trotz bewilligungspflichtiger Tätigkeit keine solche beantragt haben, oder aber weil ihre Tätigkeit nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Erlasse fällt. Fälle der ersten Kategorie können mühelos durch die bestehenden Vorschriften erfasst werden: Die Aufsichtsbehörde stellt hier im allgemeinen die Unterstellung der fraglichen Geschäftstätigkeit unter das jeweilige Gesetz fest und verfügt die Auflösung der Firma, um den Anlegern zu ermöglichen, ihre Guthaben wieder zu erlangen.</p><p>Nur die zweite Kategorie von Fällen könnte allenfalls eine zusätzliche Regelung erforderlich machen. Zu diesen sind namentlich die Vermögensverwalter sowie die Händler im Bereich von Devisen- und Warentermingeschäften zu zählen. Zumal aber das Börsengesetz eben erst in Kraft getreten ist und zahlreiche Händler bis zum 31. Januar 1999 Zeit haben, um ihre Geschäftsstrukturen den neuen Anforderungen anzupassen, wäre es verfrüht, sich heute schon über die Wirksamkeit dieses Gesetzes und einen allfälligen Ergänzungsbedarf zu äussern. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die Eidgenössische Bankenkommission die feste Absicht hat, den Anwendungsbereich des Börsengesetzes weit auszulegen.</p><p>2c. Im etwas spezifischeren Kontext der Geldwäscherei ist auch das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) zu erwähnen, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz richtet sich an die gesamte Finanzbranche, namentlich an die Vermögensverwalter und Anlageberater (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. e-g). Obwohl dieser Erlass speziell auf den Kampf gegen die Geldwäscherei ausgerichtet ist, führt das Geldwäschereigesetz indirekt eine gewisse Aufsicht über die Finanzintermediäre ein. So muss jeder Finanzintermediär, der nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist, bei der Kontrollstelle eine Bewilligung für die Ausübung seiner Tätigkeit einholen; die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär über einen guten Ruf verfügt (vgl. Art. 14 GwG).</p><p>2d. Zusammenfassend erscheint es daher angebracht, zunächst das Börsengesetz und das Geldwäschereigesetz ihre Wirkungen entfalten zu lassen, bevor man sich über die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gesetzes ausspricht, das einen von der geltenden Gesetzgebung noch nicht abgedeckten Bereich normieren würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in das Strafgesetzbuch eine Strafnorm einzufügen, die den Anlagebetrug unter Strafe stellt. Ergänzend ist zu prüfen, ob nicht durch geeignete Zulassungsmassnahmen der Zugang unseriöser Anlageberater zum Geschäft der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung erschwert werden kann.</p>
- Strafnorm für Anlagebetrug
Back to List