KVG. Neue Leistungen und Arzneimittel. Kostenübernahme
- ShortId
-
98.3020
- Id
-
19983020
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Neue Leistungen und Arzneimittel. Kostenübernahme
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Medizin;medizinische Forschung;Medikament
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0105030102, Medikament
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L03K010502, Medizin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vertrauensärzte werden regelmässig aufgefordert, ihrer Krankenkasse Empfehlungen für die Übernahme von Leistungen und neuen Arzneimitteln abzugeben, deren Wirksamkeit und Zweckmässigkeit wissenschaftlich noch nicht im Sinne von Artikel 32 KVG nachgewiesen sind und über welche die zuständigen Kommissionen sich noch nicht geäussert haben. Es handelt sich dabei insbesondere um neue kostspielige Arzneimittel zur Chemotherapie von Krebserkrankungen. In solchen Fällen befindet sich der Vertrauensarzt ethisch und rechtlich in einer heiklen Lage.</p><p>Es scheint in der Tat schwer vertretbar zu sein, die Übernahme solcher neuer Behandlungen zu verweigern, wenn erste wissenschaftliche Artikel zu diesem Thema auf günstige Ergebnisse verweisen. Obwohl Artikel 34 Absatz 1 KVG diesbezüglich völlig klar ist und unzweideutig bestimmt, dass die Versicherer nur die Kosten für die Leistungen übernehmen können, die in den Artikeln 25 bis 33 aufgezählt werden, führt eine Verweigerung der Übernahme rasch zu einer emotionalen Polemik; dies umso mehr, als die Lage des Patienten zusehends verzweifelter wird und einzig die vorgeschlagene Behandlung noch die Möglichkeit einer letzten Chance zu bieten scheint. Diese Proteste machen dann in der Presse grosse Schlagzeilen.</p><p>Es ist praktisch üblich geworden, unter solchen Umständen Artikel 34 Absatz 1 nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Zuwachs an "wilden" Kosten, der für die Krankenkassen alles andere als vernachlässigbar ist. Diese Praxis steht im Widerspruch zu jeder Budgetdisziplin und wirkungsvollen Kostenkontrolle, wie sie mit dem KVG angestrebt werden.</p><p>Es ist daher nötig, dass sich der Bundesrat ausdrücklich darüber äussert, wie solche Situationen finanziell aufgefangen werden sollen. Da diese neuen Behandlungsmethoden noch nicht etabliert sind, wäre es logisch, wenn sie durch Mittel finanziert würden, die für Lehre und Forschung bereitstehen, und nicht gemäss Artikel 34 Absatz 1 KVG durch die Krankenkassen.</p>
- <p>Bereits die heute geltenden Regeln in der Krankenversicherung zeigen auf, wie mit dem Problem von neuen, noch nicht ausreichend erprobten Behandlungsmethoden und Arzneimitteln umzugehen ist. Artikel 33 Absatz 3 KVG sieht nämlich vor, dass der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung bzw. einer Arznei übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet oder welche noch nicht marktzulässig ist. Im Rahmen dieser Bestimmung treffen das Eidgenössische Departement des Innern und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) geeignete Massnahmen, um neuen und vielversprechenden Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen möglichst schnell den Weg zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zu eröffnen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass eine neue und aufwendige Technologie zwar rasch, aber nur für eine bestimmte Geltungsdauer zur Pflichtleistung erklärt wird und dass die Krankenversicherung nur vergütungspflichtig ist, wenn die Leistung an bestimmten qualifizierten Zentren erbracht wird, die an einer begleitenden Evaluation der Leistung teilnehmen. Damit kann vor Ablauf der Geltungsdauer geprüft werden, ob die Leistung sich tatsächlich bewährt hat. So ist man zum Beispiel in Bezug auf die Knochenmarkstransplantation als aufwendige Therapie für bestimmte schwere Krebserkrankungen vorgegangen.</p><p>Für neue, wichtige Arzneimittel haben die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) als zuständige Behörde für die Marktzulassung von Medikamenten und das BSV als zuständige Behörde für die Kassenzulässigkeit von Medikamenten ein stark beschleunigtes Zulassungsverfahren eingeführt. Damit kann erreicht werden, dass neue Medikamente gegen schwere Krankheiten, für welche bisher keine befriedigende Therapie verfügbar war, wie zum Beispiel Multiple Sklerose, Alzheimer-Krankheit, AIDS oder Krebs, sehr schnell zugelassen und vergütungspflichtig werden. Auch bei den Medikamenten ist es möglich, die beschleunigte Aufnahme in die Leistungspflicht mit der Auflage einer erneuten Evaluation zu verbinden. Zudem kann in Einzelfällen der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer des Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer durch Verträge mit den Hersteller- oder Importfirmen dafür sorgen, dass wichtige Arzneimittel, die noch nicht IKS-registriert sind, oder registrierte Arzneimittel, die für einzelne nicht registrierte Indikationen eingesetzt werden, vergütet werden.</p><p>Die geltenden Ausführungsbestimmungen zum KVG und die Verwaltungspraxis gehen also heute bereits dahin, neue, lebenswichtige, aber kostspielige Leistungen schnell der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung zugänglich zu machen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Leistungen fortlaufend begleitend evaluiert werden. Eine weitere Sonderregelung zur Finanzierung von neuen Leistungen und Arzneimitteln im Sinne des Postulates ist daher nicht angezeigt. Zudem besteht aufgrund des KVG nur die Möglichkeit, die Vergütung durch die Krankenversicherer zu regeln. Das KVG stellt aber keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, um Behandlungskosten aus - grossenteils kantonalen - Mitteln der Lehre und Forschung zu bezahlen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu Artikel 34 Absatz 1 KVG Vollzugsbestimmungen zu erlassen, die klar und eindeutig festlegen, welche neuen Leistungen und Arzneimittel, zu denen sich die Leistungs-, die Arzneimittel- oder die Analysenkommission noch nicht geäussert hat, von anderen Stellen als den Krankenkassen übernommen werden. Diese Art von Leistungen sollte grundsätzlich aus den Mitteln für Forschung und Lehre finanziert werden.</p>
- KVG. Neue Leistungen und Arzneimittel. Kostenübernahme
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vertrauensärzte werden regelmässig aufgefordert, ihrer Krankenkasse Empfehlungen für die Übernahme von Leistungen und neuen Arzneimitteln abzugeben, deren Wirksamkeit und Zweckmässigkeit wissenschaftlich noch nicht im Sinne von Artikel 32 KVG nachgewiesen sind und über welche die zuständigen Kommissionen sich noch nicht geäussert haben. Es handelt sich dabei insbesondere um neue kostspielige Arzneimittel zur Chemotherapie von Krebserkrankungen. In solchen Fällen befindet sich der Vertrauensarzt ethisch und rechtlich in einer heiklen Lage.</p><p>Es scheint in der Tat schwer vertretbar zu sein, die Übernahme solcher neuer Behandlungen zu verweigern, wenn erste wissenschaftliche Artikel zu diesem Thema auf günstige Ergebnisse verweisen. Obwohl Artikel 34 Absatz 1 KVG diesbezüglich völlig klar ist und unzweideutig bestimmt, dass die Versicherer nur die Kosten für die Leistungen übernehmen können, die in den Artikeln 25 bis 33 aufgezählt werden, führt eine Verweigerung der Übernahme rasch zu einer emotionalen Polemik; dies umso mehr, als die Lage des Patienten zusehends verzweifelter wird und einzig die vorgeschlagene Behandlung noch die Möglichkeit einer letzten Chance zu bieten scheint. Diese Proteste machen dann in der Presse grosse Schlagzeilen.</p><p>Es ist praktisch üblich geworden, unter solchen Umständen Artikel 34 Absatz 1 nicht anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Zuwachs an "wilden" Kosten, der für die Krankenkassen alles andere als vernachlässigbar ist. Diese Praxis steht im Widerspruch zu jeder Budgetdisziplin und wirkungsvollen Kostenkontrolle, wie sie mit dem KVG angestrebt werden.</p><p>Es ist daher nötig, dass sich der Bundesrat ausdrücklich darüber äussert, wie solche Situationen finanziell aufgefangen werden sollen. Da diese neuen Behandlungsmethoden noch nicht etabliert sind, wäre es logisch, wenn sie durch Mittel finanziert würden, die für Lehre und Forschung bereitstehen, und nicht gemäss Artikel 34 Absatz 1 KVG durch die Krankenkassen.</p>
- <p>Bereits die heute geltenden Regeln in der Krankenversicherung zeigen auf, wie mit dem Problem von neuen, noch nicht ausreichend erprobten Behandlungsmethoden und Arzneimitteln umzugehen ist. Artikel 33 Absatz 3 KVG sieht nämlich vor, dass der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung bzw. einer Arznei übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet oder welche noch nicht marktzulässig ist. Im Rahmen dieser Bestimmung treffen das Eidgenössische Departement des Innern und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) geeignete Massnahmen, um neuen und vielversprechenden Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen möglichst schnell den Weg zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zu eröffnen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass eine neue und aufwendige Technologie zwar rasch, aber nur für eine bestimmte Geltungsdauer zur Pflichtleistung erklärt wird und dass die Krankenversicherung nur vergütungspflichtig ist, wenn die Leistung an bestimmten qualifizierten Zentren erbracht wird, die an einer begleitenden Evaluation der Leistung teilnehmen. Damit kann vor Ablauf der Geltungsdauer geprüft werden, ob die Leistung sich tatsächlich bewährt hat. So ist man zum Beispiel in Bezug auf die Knochenmarkstransplantation als aufwendige Therapie für bestimmte schwere Krebserkrankungen vorgegangen.</p><p>Für neue, wichtige Arzneimittel haben die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) als zuständige Behörde für die Marktzulassung von Medikamenten und das BSV als zuständige Behörde für die Kassenzulässigkeit von Medikamenten ein stark beschleunigtes Zulassungsverfahren eingeführt. Damit kann erreicht werden, dass neue Medikamente gegen schwere Krankheiten, für welche bisher keine befriedigende Therapie verfügbar war, wie zum Beispiel Multiple Sklerose, Alzheimer-Krankheit, AIDS oder Krebs, sehr schnell zugelassen und vergütungspflichtig werden. Auch bei den Medikamenten ist es möglich, die beschleunigte Aufnahme in die Leistungspflicht mit der Auflage einer erneuten Evaluation zu verbinden. Zudem kann in Einzelfällen der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer des Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer durch Verträge mit den Hersteller- oder Importfirmen dafür sorgen, dass wichtige Arzneimittel, die noch nicht IKS-registriert sind, oder registrierte Arzneimittel, die für einzelne nicht registrierte Indikationen eingesetzt werden, vergütet werden.</p><p>Die geltenden Ausführungsbestimmungen zum KVG und die Verwaltungspraxis gehen also heute bereits dahin, neue, lebenswichtige, aber kostspielige Leistungen schnell der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung zugänglich zu machen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Leistungen fortlaufend begleitend evaluiert werden. Eine weitere Sonderregelung zur Finanzierung von neuen Leistungen und Arzneimitteln im Sinne des Postulates ist daher nicht angezeigt. Zudem besteht aufgrund des KVG nur die Möglichkeit, die Vergütung durch die Krankenversicherer zu regeln. Das KVG stellt aber keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, um Behandlungskosten aus - grossenteils kantonalen - Mitteln der Lehre und Forschung zu bezahlen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, zu Artikel 34 Absatz 1 KVG Vollzugsbestimmungen zu erlassen, die klar und eindeutig festlegen, welche neuen Leistungen und Arzneimittel, zu denen sich die Leistungs-, die Arzneimittel- oder die Analysenkommission noch nicht geäussert hat, von anderen Stellen als den Krankenkassen übernommen werden. Diese Art von Leistungen sollte grundsätzlich aus den Mitteln für Forschung und Lehre finanziert werden.</p>
- KVG. Neue Leistungen und Arzneimittel. Kostenübernahme
Back to List