Steuerliche Vergünstigungen. Bundesrechtliche Regelung
- ShortId
-
98.3022
- Id
-
19983022
- Updated
-
10.04.2024 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Vergünstigungen. Bundesrechtliche Regelung
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;Steuerausweichung;Gleichbehandlung;Steuerübereinkommen
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei Steuerabkommen werden einzelne Steuerausfälle aus der ordentlichen rechtlichen Regelung herausgenommen und einer Sonderbehandlung unterstellt. Der Abschluss eines Steuerabkommens kann daher als eine Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen und anderer Steuerhoheiten angesehen werden. Die Gesamtheit der schweizerischen Steuerzahler hat ein Interesse daran, dass der einzelne nicht in einer die Rechtsgleichheit verletzenden Weise steuerlich begünstigt wird. Ebenso ist jeder Kanton daran interessiert, dass seine Finanzkraft nicht durch kundenfängerische Konkurrenz anderer Kantone geschmälert wird. "In der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden", haben die Kantone 1948 ein Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen abgeschlossen. Dieses gestattet Erleichterungen lediglich bei der Besteuerung</p><p>1. von Personen, die nach Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;</p><p>2. von Industrieunternehmen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden;</p><p>3. von Unternehmen mit öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken.</p><p>In der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 ist mit der Annahme von Artikel 42quater der Bundesverfassung neben dem Konkordat eine zusätzliche Bundeskompetenz geschaffen worden. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 1953 ist festgehalten, dass sich eine Bundeskompetenz auch neben einem Konkordat rechtfertige und diesem Halt und Dauer verleihen könne. Bezweckt war, dem Bund bei Versagen einer interkantonalen Lösung die Möglichkeit zum Eingreifen offenzulassen.</p><p>Das weitgehende Versagen der veralteten Konkordatslösung und auch die wenig klärenden neueren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) drücken sich nicht nur - wie im Falle der BZ Bank von Herrn Martin Ebner - in fragwürdigen Gesuchen um Steuererleichterungen aus. Auch zu grosser Ermessensspielraum, Interpretationsschwierigkeiten, Verstösse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und Steuerabkommen auf Kosten des Gemeinwohls verdeutlichen dringenden Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 42quater der Bundesverfassung.</p>
- <p>1. Die Motion Gysin Remo verlangt, dass der Bund, gestützt auf Artikel 42quater der Bundesverfassung, gesetzliche Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen erlässt.</p><p>Über die Notwendigkeit einer solchen Regelung in der Bundesverfassung wurde bereits Mitte der dreissiger Jahre debattiert. Der heute geltende Wortlaut der verfassungsrechtlichen Bestimmung fand erst im dritten Anlauf, als Bestandteil der Massnahmen zur Neuordnung des Finanzhaushaltes in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, Eingang in die Bundesverfassung. Nach dem Scheitern der Finanzreform 1948, mittels derer der Bund u. a. befugt sein sollte, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften gegen ungerechtfertigte Vergünstigungen zu erlassen, strebten die Kantone nunmehr nach einem Konkordat. Am 10. Dezember 1948 schlossen zwölf Kantone (ZH, BE, GL, FR, BS, BL, SH, AI, SG, AG, TG und NE) nach langen Vorarbeiten das Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen ab, das vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt wurde. In den Jahren 1949 und 1950 schlossen sich die Kantone Solothurn und Uri an. Der Bundesrat wies in seiner Finanzvorlage 1958 darauf hin, dass sich elf Kantone dem Konkordat nicht angeschlossen hätten und den am Konkordat beteiligten Kantonen der Rücktritt freistehe. Damit rechtfertige sich eine Bundeskompetenz auch neben einem Konkordat und könne diesem Halt und Dauer verleihen. Erst nach der Aufnahme von Artikel 42quater in die Bundesverfassung schlossen sich zwischen 1959 und 1963 die restlichen elf Kantone und 1980 auch der neue Kanton Jura dem Konkordat an.</p><p>2. Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschloss das Parlament in Artikel 5 (für Personenunternehmen) und in Artikel 23 Absatz 3 (für Unternehmen in der Form einer juristischen Person), die Steuererleichterung zu regeln. Danach können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen.</p><p>Die Bestimmung des StHG hat als bundesgesetzliche Spezialbestimmung Vorrang gegenüber dem Konkordat. Die Bestimmung des StHG beinhaltet Mindestvorschriften, welche weiter gefasst sind als der Wortlaut des Konkordates. Dafür haben die Kantone die Möglichkeit, sich gestützt auf das Konkordat in freiwilliger Selbstbeschränkung zu üben.</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) kennt zwar keine Bestimmung über Steuererleichterungen. Der Bund hat aber die Möglichkeit, bei der direkten Bundessteuer unter gewissen Voraussetzungen Steuererleichterungen aufgrund des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete zu gewähren. Die Gewährung von Steuererleichterungen des Bundes setzt jedoch voraus, dass der Kanton ebenfalls solche gewährt.</p><p>3. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Konkurrenzsituation unter den Kantonen im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung verschärft hat. Der Standortwettbewerb manifestiert sich vor allem in Zeiten tiefgreifender Veränderungen innerhalb der Wirtschaft, von deren Folgen die Schweiz nicht verschont blieb. Auch können einige Kantone neuen Unternehmen sehr gute Bedingungen anbieten, während anderen aus finanzpolitischen Gründen die Hände stärker gebunden sind.</p><p>Der Motionär stellt fest, dass das Konkordat versagt habe und dass die Bestimmungen im StHG wenig klärend seien. Dazu beruft er sich auf die Sitzverlegung der BZ Bank, zu der sich der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 19. Dezember 1997 (Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen; 97.3665) geäussert hat. In der Tat verbieten es die zitierten Artikel 5 und 23 Absatz 3 StHG, Unternehmen, welche ohne "wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit" den Kanton wechseln, Steuervergünstigungen zu gewähren. Davon zu unterscheiden ist der rechtlich unbedenkliche Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der sich daraus ergibt, dass die Kantone bei der Festsetzung der Steuertarife aufgrund der Bundesverfassung autonom sind.</p><p>4. Die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) hat sich im Jahre 1997 eingehend mit der Wirtschaftsförderung und dem Standortwettbewerb unter den Kantonen befasst. Sie stellte denn auch fest, dass der notwendige Wettbewerb unter den Kantonen im Bereich der Wirtschaftsförderung nur dann gesund und konstruktiv sein kann, wenn er in einem Klima der Transparenz und im Geist eidgenössischer Zusammenarbeit ausgeübt wird. Die Mitglieder der VDK haben sich in einer Erklärung vom 29. August 1997 verpflichtet, keine Abwerbung von Firmen, die bereits in der Schweiz steuerpflichtig sind, zu betreiben und zudem die Bestimmungen des StHG und des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen zu beachten. Der Bundesrat kann diesbezüglich mit einer gewissen Genugtuung feststellen, dass die Verhaltensregeln unter den Kantonen kein Tabu sind und dass eine offene Auseinandersetzung stattfindet. Der Bundesgesetzgeber sollte nicht ohne Not in die Steuerhoheit der Kantone eingreifen. Falls sich allerdings Missbräuche häufen sollten, müsste der Bundesrat die VDK auffordern, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.</p><p>5. Angesichts des harten internationalen Wettbewerbs müssen die Massnahmen der öffentlichen Hand auf allen Ebenen im Rahmen einer echten Partnerschaft prioritär auf die Darstellung und Förderung der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort abzielen. Der Bundesrat und das Parlament haben diesbezüglich mit der Unternehmenssteuerreform 1997 einen wichtigen Schritt gemacht. Der Bundesrat wird auch in Zukunft den konstruktiven Dialog mit den Kantonen fördern, um gemeinsam den Standort Schweiz vorwärtszubringen. Gleichzeitig wird er das Thema der Steuererleichterungen im Auge behalten.</p><p>Zurzeit besteht kein Anlass, an der von den eidgenössischen Räten Ende 1990 verabschiedeten Steuererleichterungsregelung im StHG eine Änderung vorzunehmen. Das StHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten; die Kantone haben bis Ende des Jahres 2000 Zeit, ihre Steuergesetzgebungen dem StHG anzupassen. Sollte sich später eine bundesrechtliche Neuregelung aufdrängen, so hätten an deren Ausarbeitung jedenfalls die Kantone mitzuwirken, wie dies die Bundesverfassung vorsieht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Gestützt auf Artikel 42quater der Bundesverfassung erlässt der Bundesrat Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen. Dabei unterbindet er namentlich Steuerabkommen mit Unternehmen, die den Kanton wechseln.</p>
- Steuerliche Vergünstigungen. Bundesrechtliche Regelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei Steuerabkommen werden einzelne Steuerausfälle aus der ordentlichen rechtlichen Regelung herausgenommen und einer Sonderbehandlung unterstellt. Der Abschluss eines Steuerabkommens kann daher als eine Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen und anderer Steuerhoheiten angesehen werden. Die Gesamtheit der schweizerischen Steuerzahler hat ein Interesse daran, dass der einzelne nicht in einer die Rechtsgleichheit verletzenden Weise steuerlich begünstigt wird. Ebenso ist jeder Kanton daran interessiert, dass seine Finanzkraft nicht durch kundenfängerische Konkurrenz anderer Kantone geschmälert wird. "In der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden", haben die Kantone 1948 ein Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen abgeschlossen. Dieses gestattet Erleichterungen lediglich bei der Besteuerung</p><p>1. von Personen, die nach Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;</p><p>2. von Industrieunternehmen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden;</p><p>3. von Unternehmen mit öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken.</p><p>In der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 ist mit der Annahme von Artikel 42quater der Bundesverfassung neben dem Konkordat eine zusätzliche Bundeskompetenz geschaffen worden. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 1953 ist festgehalten, dass sich eine Bundeskompetenz auch neben einem Konkordat rechtfertige und diesem Halt und Dauer verleihen könne. Bezweckt war, dem Bund bei Versagen einer interkantonalen Lösung die Möglichkeit zum Eingreifen offenzulassen.</p><p>Das weitgehende Versagen der veralteten Konkordatslösung und auch die wenig klärenden neueren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) drücken sich nicht nur - wie im Falle der BZ Bank von Herrn Martin Ebner - in fragwürdigen Gesuchen um Steuererleichterungen aus. Auch zu grosser Ermessensspielraum, Interpretationsschwierigkeiten, Verstösse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und Steuerabkommen auf Kosten des Gemeinwohls verdeutlichen dringenden Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 42quater der Bundesverfassung.</p>
- <p>1. Die Motion Gysin Remo verlangt, dass der Bund, gestützt auf Artikel 42quater der Bundesverfassung, gesetzliche Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen erlässt.</p><p>Über die Notwendigkeit einer solchen Regelung in der Bundesverfassung wurde bereits Mitte der dreissiger Jahre debattiert. Der heute geltende Wortlaut der verfassungsrechtlichen Bestimmung fand erst im dritten Anlauf, als Bestandteil der Massnahmen zur Neuordnung des Finanzhaushaltes in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958, Eingang in die Bundesverfassung. Nach dem Scheitern der Finanzreform 1948, mittels derer der Bund u. a. befugt sein sollte, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften gegen ungerechtfertigte Vergünstigungen zu erlassen, strebten die Kantone nunmehr nach einem Konkordat. Am 10. Dezember 1948 schlossen zwölf Kantone (ZH, BE, GL, FR, BS, BL, SH, AI, SG, AG, TG und NE) nach langen Vorarbeiten das Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen ab, das vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt wurde. In den Jahren 1949 und 1950 schlossen sich die Kantone Solothurn und Uri an. Der Bundesrat wies in seiner Finanzvorlage 1958 darauf hin, dass sich elf Kantone dem Konkordat nicht angeschlossen hätten und den am Konkordat beteiligten Kantonen der Rücktritt freistehe. Damit rechtfertige sich eine Bundeskompetenz auch neben einem Konkordat und könne diesem Halt und Dauer verleihen. Erst nach der Aufnahme von Artikel 42quater in die Bundesverfassung schlossen sich zwischen 1959 und 1963 die restlichen elf Kantone und 1980 auch der neue Kanton Jura dem Konkordat an.</p><p>2. Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschloss das Parlament in Artikel 5 (für Personenunternehmen) und in Artikel 23 Absatz 3 (für Unternehmen in der Form einer juristischen Person), die Steuererleichterung zu regeln. Danach können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen.</p><p>Die Bestimmung des StHG hat als bundesgesetzliche Spezialbestimmung Vorrang gegenüber dem Konkordat. Die Bestimmung des StHG beinhaltet Mindestvorschriften, welche weiter gefasst sind als der Wortlaut des Konkordates. Dafür haben die Kantone die Möglichkeit, sich gestützt auf das Konkordat in freiwilliger Selbstbeschränkung zu üben.</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) kennt zwar keine Bestimmung über Steuererleichterungen. Der Bund hat aber die Möglichkeit, bei der direkten Bundessteuer unter gewissen Voraussetzungen Steuererleichterungen aufgrund des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete zu gewähren. Die Gewährung von Steuererleichterungen des Bundes setzt jedoch voraus, dass der Kanton ebenfalls solche gewährt.</p><p>3. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Konkurrenzsituation unter den Kantonen im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung verschärft hat. Der Standortwettbewerb manifestiert sich vor allem in Zeiten tiefgreifender Veränderungen innerhalb der Wirtschaft, von deren Folgen die Schweiz nicht verschont blieb. Auch können einige Kantone neuen Unternehmen sehr gute Bedingungen anbieten, während anderen aus finanzpolitischen Gründen die Hände stärker gebunden sind.</p><p>Der Motionär stellt fest, dass das Konkordat versagt habe und dass die Bestimmungen im StHG wenig klärend seien. Dazu beruft er sich auf die Sitzverlegung der BZ Bank, zu der sich der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 19. Dezember 1997 (Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen; 97.3665) geäussert hat. In der Tat verbieten es die zitierten Artikel 5 und 23 Absatz 3 StHG, Unternehmen, welche ohne "wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit" den Kanton wechseln, Steuervergünstigungen zu gewähren. Davon zu unterscheiden ist der rechtlich unbedenkliche Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der sich daraus ergibt, dass die Kantone bei der Festsetzung der Steuertarife aufgrund der Bundesverfassung autonom sind.</p><p>4. Die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) hat sich im Jahre 1997 eingehend mit der Wirtschaftsförderung und dem Standortwettbewerb unter den Kantonen befasst. Sie stellte denn auch fest, dass der notwendige Wettbewerb unter den Kantonen im Bereich der Wirtschaftsförderung nur dann gesund und konstruktiv sein kann, wenn er in einem Klima der Transparenz und im Geist eidgenössischer Zusammenarbeit ausgeübt wird. Die Mitglieder der VDK haben sich in einer Erklärung vom 29. August 1997 verpflichtet, keine Abwerbung von Firmen, die bereits in der Schweiz steuerpflichtig sind, zu betreiben und zudem die Bestimmungen des StHG und des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen zu beachten. Der Bundesrat kann diesbezüglich mit einer gewissen Genugtuung feststellen, dass die Verhaltensregeln unter den Kantonen kein Tabu sind und dass eine offene Auseinandersetzung stattfindet. Der Bundesgesetzgeber sollte nicht ohne Not in die Steuerhoheit der Kantone eingreifen. Falls sich allerdings Missbräuche häufen sollten, müsste der Bundesrat die VDK auffordern, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.</p><p>5. Angesichts des harten internationalen Wettbewerbs müssen die Massnahmen der öffentlichen Hand auf allen Ebenen im Rahmen einer echten Partnerschaft prioritär auf die Darstellung und Förderung der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort abzielen. Der Bundesrat und das Parlament haben diesbezüglich mit der Unternehmenssteuerreform 1997 einen wichtigen Schritt gemacht. Der Bundesrat wird auch in Zukunft den konstruktiven Dialog mit den Kantonen fördern, um gemeinsam den Standort Schweiz vorwärtszubringen. Gleichzeitig wird er das Thema der Steuererleichterungen im Auge behalten.</p><p>Zurzeit besteht kein Anlass, an der von den eidgenössischen Räten Ende 1990 verabschiedeten Steuererleichterungsregelung im StHG eine Änderung vorzunehmen. Das StHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten; die Kantone haben bis Ende des Jahres 2000 Zeit, ihre Steuergesetzgebungen dem StHG anzupassen. Sollte sich später eine bundesrechtliche Neuregelung aufdrängen, so hätten an deren Ausarbeitung jedenfalls die Kantone mitzuwirken, wie dies die Bundesverfassung vorsieht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Gestützt auf Artikel 42quater der Bundesverfassung erlässt der Bundesrat Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen. Dabei unterbindet er namentlich Steuerabkommen mit Unternehmen, die den Kanton wechseln.</p>
- Steuerliche Vergünstigungen. Bundesrechtliche Regelung
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