Expertise zum Koordinationsabzug
- ShortId
-
98.3027
- Id
-
19983027
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
Expertise zum Koordinationsabzug
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Expertise
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K02020601, Expertise
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Abschaffung oder Reduktion des BVG-Koordinationsabzuges ist ein von verschiedenen Fraktionen vertretenes Anliegen. Neue Spezialauswertungen der Armutsstudie der Universität Bern zeigen, dass Unterversicherungen im Alter besonders bei den kleinen und mittleren Einkommen vorkommen, während Personen mit hohen Einkommen im Alter häufig in besseren Verhältnissen leben als während ihrer aktiven Zeit. Hauptursache dieser Fehlentwicklung ist der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge. Im Bericht IDA-Fiso 2 wird dessen Abschaffung diskutiert, aber gleich wieder verworfen, weil dies zu teuer sei und administrative Umtriebe auslöse.</p><p>Allerdings wird in den Modellen IDA-Fiso 2 die Lohnbasis erweitert, ohne eine Senkung der Prämienhöhe auch nur zu erwägen, obschon das Ziel eigentlich in einem erweiterten Einbezug der 2. Säule und nicht in der Erhöhung des Versicherungsgrades besteht. Auch vernachlässigt der Bericht die bereits bestehende überobligatorische Vorsorge (heute schon werden über 55 Prozent der BVG-Versicherten mit einem variablen oder ohne Koordinationsabzug versichert). Eine Reduktion der Administrationskosten beim Einbezug kleiner Löhne via Abwicklung des BVG in den AHV-Ausgleichskassen wird gar nicht erst erwogen. Alle diese Faktoren führen zu einer höchst unrealistischen Einschätzung der effektiven Mehrkosten.</p>
- <p>1./3. Der Koordinationsabzug bestimmt die Höhe des im BVG versicherten Einkommens. Diese Grösse ist demnach für die berufliche Vorsorge zentral. Wird sie verändert, so sind die Auswirkungen auf das Vorsorgesystem, die Kosten und die wirtschaftlichen Effekte so genau wie möglich abzuklären. Diese Ansprüche stellen sich auch bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die 1. BVG-Revision. Die Vorarbeiten sind bereits soweit gediehen, dass über die Auswirkungen von allfälligen Änderungen eine genügende Klarheit herrscht.</p><p>2. Die Motion Rechsteiner Rudolf vom 19. Juni 1996 (96.3311) beinhaltet die gleiche Zielsetzung. In seiner Stellungnahme vom 23. September 1996 beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er weist darauf hin, dass das Anliegen des Motionärs zu einer fundamentalen Umgestaltung des heutigen 3-Säulen-Systems führen würde, was im jetzigen Zeitpunkt nicht erwünscht ist. Die vorgeschlagene Durchführung der Versicherung würde die berufliche Vorsorge nicht vereinfachen und der 1. Säule ausserdem neue, wesensfremde Aufgaben aufbürden.</p><p>4. Allfällige Vorschläge zur Revision des Koordinationsabzuges werden den bestehenden Stiftungsreglementen Rechnung tragen. Diese sollen in Kraft bleiben können, soweit der Nachweis erbracht wird, dass sie für kleine Einkommen tatsächlich die Mindestanforderungen des Gesetzes erfüllen.</p> Der BR ist bereit, die Punkte 1,3 und 4 entgegenzunehmen und im Rahmen der 1. BVG-Revision zu prüfen. Er beantragt, Punkt 2 des Po abzulehnen
- <p>1. Ich lade den Bundesrat ein, eine Studie in Auftrag zu geben, die die Kosten und Auswirkungen einer Abschaffung oder Reduktion des BVG-Koordinationsabzuges abschätzt, wenn die Höhe der BVG-Altersgutschriften entsprechend der breiteren Lohnbasis abgesenkt wird, so dass den bereits Versicherten keine oder nur geringe Mehrkosten entstehen. Der bereits bestehenden überobligatorischen Vorsorge ist Rechnung zu tragen.</p><p>2. Weiter ist abzuklären, ob und wie eine so erweiterte Versicherung für besondere Arbeitsverhältnisse (z. B. Hausangestellte, kurze Arbeitsverhältnisse, Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern usw.) wahlweise durch die AHV-Ausgleichskasse abgewickelt werden kann, um Administrationskosten und Umtriebe gering zu halten. Dabei ist zu prüfen, in welcher Weise den Versicherten eine Wahlmöglichkeit der Versicherung (Privatversicherung, 3. Säule, Sammelstiftung, Auffangeinrichtung) eingeräumt werden kann.</p><p>3. Ferner ist zu prüfen, welche Rückwirkungen ein modifizierter Koordinationsabzug auf den Arbeitsmarkt hat und ob allenfalls ergänzende Massnahmen ins Auge gefasst werden müssten (z. B. abgestufte AHV-Beiträge analog der AHV-Regelung für Selbständigerwerbende im Bereich der Arbeitsverhältnisse mit geringer Entlöhnung oder bei vormals arbeitslosen Personen).</p><p>4. Alle Überlegungen zur Revision des Koordinationsabzuges sollen den bestehenden Stiftungsreglementen Rechnung tragen. Diese sollen in Kraft bleiben, wo immer eine Schattenrechnung den Nachweis erbringt, dass auch kleine Einkommen angemessen in die berufliche Vorsorge einbezogen sind.</p>
- Expertise zum Koordinationsabzug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Abschaffung oder Reduktion des BVG-Koordinationsabzuges ist ein von verschiedenen Fraktionen vertretenes Anliegen. Neue Spezialauswertungen der Armutsstudie der Universität Bern zeigen, dass Unterversicherungen im Alter besonders bei den kleinen und mittleren Einkommen vorkommen, während Personen mit hohen Einkommen im Alter häufig in besseren Verhältnissen leben als während ihrer aktiven Zeit. Hauptursache dieser Fehlentwicklung ist der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge. Im Bericht IDA-Fiso 2 wird dessen Abschaffung diskutiert, aber gleich wieder verworfen, weil dies zu teuer sei und administrative Umtriebe auslöse.</p><p>Allerdings wird in den Modellen IDA-Fiso 2 die Lohnbasis erweitert, ohne eine Senkung der Prämienhöhe auch nur zu erwägen, obschon das Ziel eigentlich in einem erweiterten Einbezug der 2. Säule und nicht in der Erhöhung des Versicherungsgrades besteht. Auch vernachlässigt der Bericht die bereits bestehende überobligatorische Vorsorge (heute schon werden über 55 Prozent der BVG-Versicherten mit einem variablen oder ohne Koordinationsabzug versichert). Eine Reduktion der Administrationskosten beim Einbezug kleiner Löhne via Abwicklung des BVG in den AHV-Ausgleichskassen wird gar nicht erst erwogen. Alle diese Faktoren führen zu einer höchst unrealistischen Einschätzung der effektiven Mehrkosten.</p>
- <p>1./3. Der Koordinationsabzug bestimmt die Höhe des im BVG versicherten Einkommens. Diese Grösse ist demnach für die berufliche Vorsorge zentral. Wird sie verändert, so sind die Auswirkungen auf das Vorsorgesystem, die Kosten und die wirtschaftlichen Effekte so genau wie möglich abzuklären. Diese Ansprüche stellen sich auch bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die 1. BVG-Revision. Die Vorarbeiten sind bereits soweit gediehen, dass über die Auswirkungen von allfälligen Änderungen eine genügende Klarheit herrscht.</p><p>2. Die Motion Rechsteiner Rudolf vom 19. Juni 1996 (96.3311) beinhaltet die gleiche Zielsetzung. In seiner Stellungnahme vom 23. September 1996 beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er weist darauf hin, dass das Anliegen des Motionärs zu einer fundamentalen Umgestaltung des heutigen 3-Säulen-Systems führen würde, was im jetzigen Zeitpunkt nicht erwünscht ist. Die vorgeschlagene Durchführung der Versicherung würde die berufliche Vorsorge nicht vereinfachen und der 1. Säule ausserdem neue, wesensfremde Aufgaben aufbürden.</p><p>4. Allfällige Vorschläge zur Revision des Koordinationsabzuges werden den bestehenden Stiftungsreglementen Rechnung tragen. Diese sollen in Kraft bleiben können, soweit der Nachweis erbracht wird, dass sie für kleine Einkommen tatsächlich die Mindestanforderungen des Gesetzes erfüllen.</p> Der BR ist bereit, die Punkte 1,3 und 4 entgegenzunehmen und im Rahmen der 1. BVG-Revision zu prüfen. Er beantragt, Punkt 2 des Po abzulehnen
- <p>1. Ich lade den Bundesrat ein, eine Studie in Auftrag zu geben, die die Kosten und Auswirkungen einer Abschaffung oder Reduktion des BVG-Koordinationsabzuges abschätzt, wenn die Höhe der BVG-Altersgutschriften entsprechend der breiteren Lohnbasis abgesenkt wird, so dass den bereits Versicherten keine oder nur geringe Mehrkosten entstehen. Der bereits bestehenden überobligatorischen Vorsorge ist Rechnung zu tragen.</p><p>2. Weiter ist abzuklären, ob und wie eine so erweiterte Versicherung für besondere Arbeitsverhältnisse (z. B. Hausangestellte, kurze Arbeitsverhältnisse, Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern usw.) wahlweise durch die AHV-Ausgleichskasse abgewickelt werden kann, um Administrationskosten und Umtriebe gering zu halten. Dabei ist zu prüfen, in welcher Weise den Versicherten eine Wahlmöglichkeit der Versicherung (Privatversicherung, 3. Säule, Sammelstiftung, Auffangeinrichtung) eingeräumt werden kann.</p><p>3. Ferner ist zu prüfen, welche Rückwirkungen ein modifizierter Koordinationsabzug auf den Arbeitsmarkt hat und ob allenfalls ergänzende Massnahmen ins Auge gefasst werden müssten (z. B. abgestufte AHV-Beiträge analog der AHV-Regelung für Selbständigerwerbende im Bereich der Arbeitsverhältnisse mit geringer Entlöhnung oder bei vormals arbeitslosen Personen).</p><p>4. Alle Überlegungen zur Revision des Koordinationsabzuges sollen den bestehenden Stiftungsreglementen Rechnung tragen. Diese sollen in Kraft bleiben, wo immer eine Schattenrechnung den Nachweis erbringt, dass auch kleine Einkommen angemessen in die berufliche Vorsorge einbezogen sind.</p>
- Expertise zum Koordinationsabzug
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