Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln

ShortId
98.3028
Id
19983028
Updated
10.04.2024 08:48
Language
de
Title
Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln
AdditionalIndexing
Güterverkehr auf der Strasse;Verkehrsrecht;verderbliches Lebensmittel
1
  • L04K14020306, verderbliches Lebensmittel
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L03K180204, Verkehrsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verpflichtet den Bundesrat, ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung zu verfügen. Der Grundsatz ist in Artikel 91 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) festgehalten. Artikel 92 VRV sieht verschiedene Ausnahmen vor, namentlich für die Nachtbeförderung von gewissen Früchten und Gemüsen. </p><p></p><p>Mit der Änderung der VRV ist der Bundesrat den wiederholten Anliegen der Lebensmittelbranche, Frischprodukte während den verkehrsarmen Zeiten an den Detailhandel zu liefern, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegengekommen. Der Bundesrat hat mit der VRV-Änderung keinesfalls eine strengere Bewilligungspraxis eingeführt, sondern im Gegenteil die Ausnahmebestimmungen im Bereich Nachtbeförderung von Frischprodukten liberalisiert. Verschiedene Kantone haben allerdings die Änderung der VRV zum Anlass genommen, ihre Bewilligungspraxis hinsichtlich Rechtmässigkeit von Grund auf zu überprüfen. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass Bewilligungen abgesprochen bzw. nicht mehr erneuert wurden. Um in Fällen, in denen die VRV keine eindeutigen Bewilligungskriterien festlegt (z.B. bei hygienisch heiklen, leichtverderblichen Milchprodukten nach Art. 92 Abs. 3 Bst. c), eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat das Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit mit Kreisschreiben vom 27. Februar 1998 den Kantonen eine Entscheidungsgrundlage geliefert, welche die durch die Revision entstandenen Probleme bei Nachttransporten von Milchprodukten löst. In diesem Kreisschreiben wurde ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass den Transporteuren mit der Bewilligung für ein bestimmtes Gut die Möglichkeit offen steht, 25 Prozent des Ladungsvolumens der Lastwagen mit Produkten zu belegen, für die keine Bewilligung erteilt werden kann. Mit einer durchdachten Disposition der Fahrzeuge können somit rationelle Lieferungstouren organisiert werden.</p><p></p><p>Die neue Regelung war im übrigen Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen zur VRV-Revision, die, gerade wegen der Änderungsvorschläge im Bereich Sonntags- und Nachtfahrverbot, sehr breit gestreut wurden. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse konnten zwar die vorgeschlagenen Erweiterungen der Ausnahmemöglichkeiten eingeführt werden, obwohl diese Neuerung nicht unumstritten war. Der Vorschlag, das Nachtfahrverbot von 05.00 Uhr auf 04.00 Uhr zu verkürzen, wurde dagegen klar verworfen.</p><p></p><p>1. Seit dem 1. November 1997 können gewisse Früchte und Gemüse sowie bestimmte leichtverderbliche Lebensmittel während des ganzen Jahres zur Nachtzeit befördert werden. Bisher waren solche Ausnahmefahrten auf das Sommerhalbjahr bzw. auf eine Abfahrt ab frühestens 04.00 Uhr eines Werktages eingeschränkt. Mit dieser Neuregelung ist es für die betroffene Branche erheblich einfacher geworden, weil die Transporte mit einer entsprechenden kantonalen Bewilligung am zweiten Feiertag bereits ab 22.00 Uhr bewilligt werden können, wenn zwei Feiertage aufeinanderfolgen. Würden allerdings alle Feiertage, die dazu führen, dass zwei Tage mit Sonntagsfahrverbot aufeinanderfolgen (z.B. Ostermontag, Pfingstmontag) vom Fahrverbot ausgenommen, oder würden für diese Tage generelle Ausnahmemöglichkeiten geschaffen, hätte dies eine Vielzahl von Lastwagenbewegungen zur Folge. Nebst den innerschweizerischen Fahrten zur Belieferung des Detailhandels würden insbesondere auch eine erhebliche Anzahl von Import- und Transitfahrten die Sonntagsruhe beeinträchtigen. Zudem müssten die Zollbehörden an den Feiertagen zusätzliches Personal aufbieten, um die Abfertigungen sicherzustellen.</p><p></p><p>2.Die neue Regelung, wonach für leichtverderbliche Lebensmittel mit einer maximalen Verbrauchsfrist von 7 Tagen ab Produktionsdatum (Herstellung, Zubereitung, Gewinnung) Nachtfahrbewilligungen ausgestellt werden können, steht nicht im Widerspruch zur Lebensmittelverordnung. Mit Blick auf die verlangte Dringlichkeit bei Nachtfahrten kann auch nicht von einer engen oder willkürlichen Regelung gesprochen werden. Die Produktepalette von kurzfristig zu verkaufenden Frischprodukten ist mit der Neuregelung in grossem Umfang abgedeckt. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Möglichkeiten einer anderen Lösung zu prüfen, die den zum Ausdruck gebrachten Bedürfnissen noch besser entspricht.</p><p></p><p>3.Gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG sind die Kantone für den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zuständig. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Bundesamt für Strassen kann die Kantone dazu anhalten, die VRV-Bestimmungen zu beachten. Letztmals wurde diesbezüglich am 5. Dezember 1997 ein Kreisschreiben versandt. Der Bund hat jedoch keine Mittel, die Kantone zu verpflichten, da diese in der Anwendung des SVG souverän sind. Die Mehrheit der Kantone hält sich jedoch an die geltenden Vorschriften. Die von den Transporteuren empfundene Ungleichbehandlung entsteht oft dadurch, dass gewisse Feiertage, gestützt auf die kantonale Souveränität, anerkannt oder nicht anerkannt sind. Zudem wird Artikel 92 VRV nicht in allen Kantonen genau gleich ausgelegt. Der Bundesrat ist deshalb bereit, zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, in der VRV die Position der Gesuchsteller um Sonderbewilligungen zu stärken. Dabei wird auch die Frage zu untersuchen sein, ob in gewissen Fällen überhaupt eine Bewilligung eingeholt werden muss.</p><p></p><p>4.Wie unter Ziffer 1 erwähnt, erlaubt die am 1. November 1997 in Kraft getretene Änderung den Kantonen, Ausnahmebewilligungen für derartige Nachttransporte zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr auszustellen. Entgegen der aus den gestellten Fragen hervorgehenden Vermutung bedeutet die neue Regelung gegenüber der vorgängig geltenden eine wesentliche Erleichterung. Verschiedene Beförderungen, namentlich von Früchten und Gemüsen, konnten bisher im Winter (1. November bis 31. März) erst ab 04.00 Uhr durchgeführt werden. Eine generelle Verkürzung des Nachtfahrverbotes für die Import-, Export- und Transitbeförderung einzelner Güter hätte Sinn und Zweck des Nachtfahrverbotes unterlaufen und weder dem Willen der Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten noch dem Wunsch der Bevölkerung nach Beibehaltung und Durchsetzung dieses Fahrverbotes entsprochen. Wie unter Ziffer 2 erwähnt, ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Lösung zu prüfen, die den zum Ausdruck gebrachten Bedürfnissen besser entspricht.</p><p></p><p>5.Das vom Gesetzgeber festgelegte Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung dient dem Schutz der Sonntags- und Nachtruhe. Mit den auf den 1. November 1997 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen hat der Bundesrat die Ausnahmebestimmungen erweitert und damit das Nachtfahrverbot in einem vertretbaren Rahmen gelockert. Der Bundesrat ist bereit, mit den betroffenen Kreisen Kriterien zu prüfen, die den verschiedenen Kategorien betroffener Waren besser Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat auf den 1. November 1997 verschiedene Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV) in Kraft gesetzt, deren erklärtes Ziel die Lockerung der Bestimmungen über den Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln war.</p><p>Die konkreten Auswirkungen waren genau umgekehrt. Sowohl für die Transporteure wie für die Verteiler und die Produzenten ist es schwieriger geworden, die fraglichen Produkte rationell, umweltverträglich und schnell ans Ziel zu bringen, vor allem deshalb, weil eine Bewilligung für eine Nachtfahrt oder eine Sonntagsfahrt eingeholt werden muss.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum war es nicht möglich, die Probleme zu lösen, die sich jene vier oder fünf Male im Jahr ergeben, wo zwei Feiertage aufeinanderfolgen und wo es vor allem bei der Versorgung mit Frischgemüse notwendig ist, gewisse Tätigkeiten wie etwa die Bereitstellung der Waren und den Weitertransport schon am zweiten Feiertag durchführen zu können?</p><p>2. Warum hat der Bundesrat die Bestimmungen nicht so formuliert, dass gleichzeitig den Anforderungen der Lebensmittelverordnung und jenen der VRV Genüge getan werden kann, namentlich bei der Definition von leichtverderblichen Produkten? Warum wurde insbesondere, ohne die betroffenen Kreise zu konsultieren, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe i eine neue Verbrauchsfrist von höchstens sieben Tagen eingeführt, die mit der Lebensmittelverordnung und mit den Entwicklungen der Frischhaltetechnik nicht verträglich ist?</p><p>3. Warum werden die Bestimmungen der VRV je nach Kanton unterschiedlich angewandt, mit der Folge, dass für die betroffenen Transportunternehmen und Verteiler ein Durcheinander und Rechtsunsicherheit entstehen?</p><p>4. Warum wurde auf die Möglichkeit von Fahrbewilligungen ab vier Uhr morgens verzichtet, und warum beschränkt man sich nunmehr auf Nachtfahrbewilligungen? Warum wurde darauf verzichtet, den Transport von leichtverderblichen Gütern schon ab vier Uhr morgens zuzulassen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, nach der Konsultation der betroffenen Kreise die VRV zu ändern, um diese Probleme der Praxis zu beseitigen?</p>
  • Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verpflichtet den Bundesrat, ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung zu verfügen. Der Grundsatz ist in Artikel 91 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) festgehalten. Artikel 92 VRV sieht verschiedene Ausnahmen vor, namentlich für die Nachtbeförderung von gewissen Früchten und Gemüsen. </p><p></p><p>Mit der Änderung der VRV ist der Bundesrat den wiederholten Anliegen der Lebensmittelbranche, Frischprodukte während den verkehrsarmen Zeiten an den Detailhandel zu liefern, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegengekommen. Der Bundesrat hat mit der VRV-Änderung keinesfalls eine strengere Bewilligungspraxis eingeführt, sondern im Gegenteil die Ausnahmebestimmungen im Bereich Nachtbeförderung von Frischprodukten liberalisiert. Verschiedene Kantone haben allerdings die Änderung der VRV zum Anlass genommen, ihre Bewilligungspraxis hinsichtlich Rechtmässigkeit von Grund auf zu überprüfen. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass Bewilligungen abgesprochen bzw. nicht mehr erneuert wurden. Um in Fällen, in denen die VRV keine eindeutigen Bewilligungskriterien festlegt (z.B. bei hygienisch heiklen, leichtverderblichen Milchprodukten nach Art. 92 Abs. 3 Bst. c), eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat das Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit mit Kreisschreiben vom 27. Februar 1998 den Kantonen eine Entscheidungsgrundlage geliefert, welche die durch die Revision entstandenen Probleme bei Nachttransporten von Milchprodukten löst. In diesem Kreisschreiben wurde ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass den Transporteuren mit der Bewilligung für ein bestimmtes Gut die Möglichkeit offen steht, 25 Prozent des Ladungsvolumens der Lastwagen mit Produkten zu belegen, für die keine Bewilligung erteilt werden kann. Mit einer durchdachten Disposition der Fahrzeuge können somit rationelle Lieferungstouren organisiert werden.</p><p></p><p>Die neue Regelung war im übrigen Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen zur VRV-Revision, die, gerade wegen der Änderungsvorschläge im Bereich Sonntags- und Nachtfahrverbot, sehr breit gestreut wurden. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse konnten zwar die vorgeschlagenen Erweiterungen der Ausnahmemöglichkeiten eingeführt werden, obwohl diese Neuerung nicht unumstritten war. Der Vorschlag, das Nachtfahrverbot von 05.00 Uhr auf 04.00 Uhr zu verkürzen, wurde dagegen klar verworfen.</p><p></p><p>1. Seit dem 1. November 1997 können gewisse Früchte und Gemüse sowie bestimmte leichtverderbliche Lebensmittel während des ganzen Jahres zur Nachtzeit befördert werden. Bisher waren solche Ausnahmefahrten auf das Sommerhalbjahr bzw. auf eine Abfahrt ab frühestens 04.00 Uhr eines Werktages eingeschränkt. Mit dieser Neuregelung ist es für die betroffene Branche erheblich einfacher geworden, weil die Transporte mit einer entsprechenden kantonalen Bewilligung am zweiten Feiertag bereits ab 22.00 Uhr bewilligt werden können, wenn zwei Feiertage aufeinanderfolgen. Würden allerdings alle Feiertage, die dazu führen, dass zwei Tage mit Sonntagsfahrverbot aufeinanderfolgen (z.B. Ostermontag, Pfingstmontag) vom Fahrverbot ausgenommen, oder würden für diese Tage generelle Ausnahmemöglichkeiten geschaffen, hätte dies eine Vielzahl von Lastwagenbewegungen zur Folge. Nebst den innerschweizerischen Fahrten zur Belieferung des Detailhandels würden insbesondere auch eine erhebliche Anzahl von Import- und Transitfahrten die Sonntagsruhe beeinträchtigen. Zudem müssten die Zollbehörden an den Feiertagen zusätzliches Personal aufbieten, um die Abfertigungen sicherzustellen.</p><p></p><p>2.Die neue Regelung, wonach für leichtverderbliche Lebensmittel mit einer maximalen Verbrauchsfrist von 7 Tagen ab Produktionsdatum (Herstellung, Zubereitung, Gewinnung) Nachtfahrbewilligungen ausgestellt werden können, steht nicht im Widerspruch zur Lebensmittelverordnung. Mit Blick auf die verlangte Dringlichkeit bei Nachtfahrten kann auch nicht von einer engen oder willkürlichen Regelung gesprochen werden. Die Produktepalette von kurzfristig zu verkaufenden Frischprodukten ist mit der Neuregelung in grossem Umfang abgedeckt. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Möglichkeiten einer anderen Lösung zu prüfen, die den zum Ausdruck gebrachten Bedürfnissen noch besser entspricht.</p><p></p><p>3.Gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG sind die Kantone für den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zuständig. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Bundesamt für Strassen kann die Kantone dazu anhalten, die VRV-Bestimmungen zu beachten. Letztmals wurde diesbezüglich am 5. Dezember 1997 ein Kreisschreiben versandt. Der Bund hat jedoch keine Mittel, die Kantone zu verpflichten, da diese in der Anwendung des SVG souverän sind. Die Mehrheit der Kantone hält sich jedoch an die geltenden Vorschriften. Die von den Transporteuren empfundene Ungleichbehandlung entsteht oft dadurch, dass gewisse Feiertage, gestützt auf die kantonale Souveränität, anerkannt oder nicht anerkannt sind. Zudem wird Artikel 92 VRV nicht in allen Kantonen genau gleich ausgelegt. Der Bundesrat ist deshalb bereit, zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, in der VRV die Position der Gesuchsteller um Sonderbewilligungen zu stärken. Dabei wird auch die Frage zu untersuchen sein, ob in gewissen Fällen überhaupt eine Bewilligung eingeholt werden muss.</p><p></p><p>4.Wie unter Ziffer 1 erwähnt, erlaubt die am 1. November 1997 in Kraft getretene Änderung den Kantonen, Ausnahmebewilligungen für derartige Nachttransporte zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr auszustellen. Entgegen der aus den gestellten Fragen hervorgehenden Vermutung bedeutet die neue Regelung gegenüber der vorgängig geltenden eine wesentliche Erleichterung. Verschiedene Beförderungen, namentlich von Früchten und Gemüsen, konnten bisher im Winter (1. November bis 31. März) erst ab 04.00 Uhr durchgeführt werden. Eine generelle Verkürzung des Nachtfahrverbotes für die Import-, Export- und Transitbeförderung einzelner Güter hätte Sinn und Zweck des Nachtfahrverbotes unterlaufen und weder dem Willen der Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten noch dem Wunsch der Bevölkerung nach Beibehaltung und Durchsetzung dieses Fahrverbotes entsprochen. Wie unter Ziffer 2 erwähnt, ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Lösung zu prüfen, die den zum Ausdruck gebrachten Bedürfnissen besser entspricht.</p><p></p><p>5.Das vom Gesetzgeber festgelegte Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung dient dem Schutz der Sonntags- und Nachtruhe. Mit den auf den 1. November 1997 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen hat der Bundesrat die Ausnahmebestimmungen erweitert und damit das Nachtfahrverbot in einem vertretbaren Rahmen gelockert. Der Bundesrat ist bereit, mit den betroffenen Kreisen Kriterien zu prüfen, die den verschiedenen Kategorien betroffener Waren besser Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat auf den 1. November 1997 verschiedene Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV) in Kraft gesetzt, deren erklärtes Ziel die Lockerung der Bestimmungen über den Transport von leichtverderblichen Lebensmitteln war.</p><p>Die konkreten Auswirkungen waren genau umgekehrt. Sowohl für die Transporteure wie für die Verteiler und die Produzenten ist es schwieriger geworden, die fraglichen Produkte rationell, umweltverträglich und schnell ans Ziel zu bringen, vor allem deshalb, weil eine Bewilligung für eine Nachtfahrt oder eine Sonntagsfahrt eingeholt werden muss.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum war es nicht möglich, die Probleme zu lösen, die sich jene vier oder fünf Male im Jahr ergeben, wo zwei Feiertage aufeinanderfolgen und wo es vor allem bei der Versorgung mit Frischgemüse notwendig ist, gewisse Tätigkeiten wie etwa die Bereitstellung der Waren und den Weitertransport schon am zweiten Feiertag durchführen zu können?</p><p>2. Warum hat der Bundesrat die Bestimmungen nicht so formuliert, dass gleichzeitig den Anforderungen der Lebensmittelverordnung und jenen der VRV Genüge getan werden kann, namentlich bei der Definition von leichtverderblichen Produkten? Warum wurde insbesondere, ohne die betroffenen Kreise zu konsultieren, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe i eine neue Verbrauchsfrist von höchstens sieben Tagen eingeführt, die mit der Lebensmittelverordnung und mit den Entwicklungen der Frischhaltetechnik nicht verträglich ist?</p><p>3. Warum werden die Bestimmungen der VRV je nach Kanton unterschiedlich angewandt, mit der Folge, dass für die betroffenen Transportunternehmen und Verteiler ein Durcheinander und Rechtsunsicherheit entstehen?</p><p>4. Warum wurde auf die Möglichkeit von Fahrbewilligungen ab vier Uhr morgens verzichtet, und warum beschränkt man sich nunmehr auf Nachtfahrbewilligungen? Warum wurde darauf verzichtet, den Transport von leichtverderblichen Gütern schon ab vier Uhr morgens zuzulassen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, nach der Konsultation der betroffenen Kreise die VRV zu ändern, um diese Probleme der Praxis zu beseitigen?</p>
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