Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten

ShortId
98.3030
Id
19983030
Updated
10.04.2024 08:00
Language
de
Title
Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten
AdditionalIndexing
Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Datenschutzbeauftragte/r;Rechtsschutz
1
  • L05K0502051301, Datenschutzbeauftragte/r
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Datenschutzgesetz (DSG) ermächtigt den Datenschutzbeauftragten - abgesehen von der in Artikel 29 Absatz 4 DSG für den Privatbereich statuierten Regelung - nicht zur Beschwerde an die Datenschutzkommission. Diese Rechtslage wurde bekräftigt durch den Bundesgerichtsentscheid vom 26. November 1997 in Sachen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement gegen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und Eidgenössische Datenschutzkommission.</p><p>Die Auswirkungen dieser Regelung wurden Anfang Januar 1998 in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Die Diskussion wurde ausgelöst durch die Meldung, wonach die Swisscom in grossem Ausmass Daten von Natelbenützern sammelt. Ein Datenschutzbeauftragter ohne Beschwerderecht im öffentlichen Bereich erscheint zunehmend als unhaltbar. Viele Bürger sind beunruhigt über das kaum kontrollierbare Datensammeln und -bearbeiten durch öffentliche Organe. Unbestritten ist, dass dem Datenschutzbeauftragten geeignete Instrumente zur Erfüllung seiner Aufgabe eingeräumt werden müssen. Die "Natelgeschichte" stellt lediglich die Spitze des Eisbergs dar. Die Menge der staatlich erhobenen Daten, verknüpft mit den Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung, beinhaltet ein immenses Risiko. Gefährdet sind die Grundrechte aller Einwohner. Eine wirksame unabhängige Kontrolle ist notwendig. Mindestens ein Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten sollte in geeigneter Form eingeführt werden. Die geltende Regelung verhindert die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben. Letztlich geht es um die Verwirklichung des Datenschutzes überhaupt. Es besteht dringender Handlungsbedarf.</p><p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zum DSG ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten im öffentlich-rechtlichen Bereich befürwortet. Der bundesrätliche Gesetzentwurf unterschied nicht zwischen "Privatrechtsbereich" und "Aufsicht über Bundesorgane". Für beide Bereiche war ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten an die Eidgenössische Datenschutzkommission vorgesehen (Art. 24 Abs. 5 lit. a des Entwurfes zum DSG, BBl 1988 II 524). Das Parlament beschränkte das Beschwerderecht auf den Privatbereich. Die unerwünschten Auswirkungen dieses Entscheides werden heute sichtbar. Eine Korrektur drängt sich auf.</p>
  • <p>1. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) durch die Bundesorgane. Im weiteren berät er private Personen in Fragen des Datenschutzes. Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet (seit dem 1. Januar 1998).</p><p>Das DSG überträgt dem Datenschutzbeauftragten verschiedene Handlungsinstrumente. Erstens klärt er von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt ab, und zwar sowohl im Bereich der Bundesorgane als auch im Privatrechtsbereich (Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 DSG). Gestützt auf die Abklärung kann er Empfehlungen an ein Bundesorgan oder an Private erlassen (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3 DSG). Die Empfehlung hat jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.</p><p>Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob sich die Empfehlung an ein Bundesorgan oder an Private richtet. Im ersten Fall kann der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen, wenn seine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid den betroffenen Personen mitgeteilt wird (Art. 27 Abs. 5 DSG). Im zweiten Fall kann der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen, wenn seine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird (Art. 29 Abs. 4 DSG).</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. November 1997 in Sachen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement gegen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und Eidgenössische Datenschutzkommission bestätigt, dass der Datenschutzbeauftragte nicht legitimiert ist, gegen den Entscheid eines Departementes Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (BGE 123 II 542).</p><p>2. Der Gesetzentwurf des Bundesrates machte keinen Unterschied im Verfahren betreffend den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Bereich. In beiden Fällen war vorgesehen, dass der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission unterbreiten konnte, wenn seine Empfehlung nicht befolgt wird (BBl 1988 II 489f.). Das Parlament hat ein unterschiedliches Verfahren für die Überwachung der Bundesorgane eingeführt und auf die Möglichkeit des Datenschutzbeauftragten verzichtet, die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zu unterbreiten.</p><p>Das Parlament wollte die Verantwortung für Entscheide im Bereich des Datenschutzes bei der Departementsvorsteherin bzw. beim Departementsvorsteher belassen und dem Datenschutzbeauftragten keine zu weit gehenden Aufsichtsbefugnisse einräumen.</p><p>3. Obwohl der Datenschutzbeauftragte nicht über die Befugnis verfügt, gegen den Entscheid eines Departementes Beschwerde zu erheben, ist er nicht ohne jegliche Handlungsinstrumente. Insbesondere kann er in Fällen von allgemeinem Interesse die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und seine Empfehlungen informieren (Art. 30 Abs. 2 DSG).</p><p>Das DSG sieht schliesslich vor, dass der Entscheid des Departementes den betroffenen Personen mitgeteilt wird, womit diese die Möglichkeit erhalten, bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission Beschwerde zu erheben. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall waren die Entscheide des EJPD (wegen der grossen Anzahl möglicher betroffener Personen) mit dem Hinweis auf Beschwerdefrist und -weg im Bundesblatt veröffentlicht worden. Es wäre unter gewissen Voraussetzungen auch möglich gewesen, dass ein Verband Beschwerde gegen die Entscheide des Departementes erhoben hätte, um die Interessen seiner Mitglieder zu wahren (vgl. BGE 119 Ib 374, Erw. 2a).</p><p>4. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 26. November 1997 hervorhebt, sollen nach schweizerischem Staatsverständnis Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden geregelt werden (BGE 123 II 545ff., Erw. 2f und 2g).</p><p>Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Bestimmungen des DSG betreffend die Aufsicht über die Bundesorgane ist das durch den Gesetzgeber gewählte Verfahren weder lückenhaft noch hat es zu Problemen geführt. Die Gründe, die das Parament bewogen haben, dieses Verfahren zu wählen, haben auch heute noch ihre Gültigkeit.</p><p>In dem von der Motionärin erwähnten Fall der Nateldaten ist die durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführte Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen für ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten im Bereich der Aufsicht über Bundesorgane vorzulegen.</p>
  • Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Datenschutzgesetz (DSG) ermächtigt den Datenschutzbeauftragten - abgesehen von der in Artikel 29 Absatz 4 DSG für den Privatbereich statuierten Regelung - nicht zur Beschwerde an die Datenschutzkommission. Diese Rechtslage wurde bekräftigt durch den Bundesgerichtsentscheid vom 26. November 1997 in Sachen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement gegen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und Eidgenössische Datenschutzkommission.</p><p>Die Auswirkungen dieser Regelung wurden Anfang Januar 1998 in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Die Diskussion wurde ausgelöst durch die Meldung, wonach die Swisscom in grossem Ausmass Daten von Natelbenützern sammelt. Ein Datenschutzbeauftragter ohne Beschwerderecht im öffentlichen Bereich erscheint zunehmend als unhaltbar. Viele Bürger sind beunruhigt über das kaum kontrollierbare Datensammeln und -bearbeiten durch öffentliche Organe. Unbestritten ist, dass dem Datenschutzbeauftragten geeignete Instrumente zur Erfüllung seiner Aufgabe eingeräumt werden müssen. Die "Natelgeschichte" stellt lediglich die Spitze des Eisbergs dar. Die Menge der staatlich erhobenen Daten, verknüpft mit den Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung, beinhaltet ein immenses Risiko. Gefährdet sind die Grundrechte aller Einwohner. Eine wirksame unabhängige Kontrolle ist notwendig. Mindestens ein Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten sollte in geeigneter Form eingeführt werden. Die geltende Regelung verhindert die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben. Letztlich geht es um die Verwirklichung des Datenschutzes überhaupt. Es besteht dringender Handlungsbedarf.</p><p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zum DSG ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten im öffentlich-rechtlichen Bereich befürwortet. Der bundesrätliche Gesetzentwurf unterschied nicht zwischen "Privatrechtsbereich" und "Aufsicht über Bundesorgane". Für beide Bereiche war ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten an die Eidgenössische Datenschutzkommission vorgesehen (Art. 24 Abs. 5 lit. a des Entwurfes zum DSG, BBl 1988 II 524). Das Parlament beschränkte das Beschwerderecht auf den Privatbereich. Die unerwünschten Auswirkungen dieses Entscheides werden heute sichtbar. Eine Korrektur drängt sich auf.</p>
    • <p>1. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) durch die Bundesorgane. Im weiteren berät er private Personen in Fragen des Datenschutzes. Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet (seit dem 1. Januar 1998).</p><p>Das DSG überträgt dem Datenschutzbeauftragten verschiedene Handlungsinstrumente. Erstens klärt er von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt ab, und zwar sowohl im Bereich der Bundesorgane als auch im Privatrechtsbereich (Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 DSG). Gestützt auf die Abklärung kann er Empfehlungen an ein Bundesorgan oder an Private erlassen (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3 DSG). Die Empfehlung hat jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.</p><p>Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob sich die Empfehlung an ein Bundesorgan oder an Private richtet. Im ersten Fall kann der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen, wenn seine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid den betroffenen Personen mitgeteilt wird (Art. 27 Abs. 5 DSG). Im zweiten Fall kann der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen, wenn seine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird (Art. 29 Abs. 4 DSG).</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. November 1997 in Sachen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement gegen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und Eidgenössische Datenschutzkommission bestätigt, dass der Datenschutzbeauftragte nicht legitimiert ist, gegen den Entscheid eines Departementes Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (BGE 123 II 542).</p><p>2. Der Gesetzentwurf des Bundesrates machte keinen Unterschied im Verfahren betreffend den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Bereich. In beiden Fällen war vorgesehen, dass der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission unterbreiten konnte, wenn seine Empfehlung nicht befolgt wird (BBl 1988 II 489f.). Das Parlament hat ein unterschiedliches Verfahren für die Überwachung der Bundesorgane eingeführt und auf die Möglichkeit des Datenschutzbeauftragten verzichtet, die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zu unterbreiten.</p><p>Das Parlament wollte die Verantwortung für Entscheide im Bereich des Datenschutzes bei der Departementsvorsteherin bzw. beim Departementsvorsteher belassen und dem Datenschutzbeauftragten keine zu weit gehenden Aufsichtsbefugnisse einräumen.</p><p>3. Obwohl der Datenschutzbeauftragte nicht über die Befugnis verfügt, gegen den Entscheid eines Departementes Beschwerde zu erheben, ist er nicht ohne jegliche Handlungsinstrumente. Insbesondere kann er in Fällen von allgemeinem Interesse die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und seine Empfehlungen informieren (Art. 30 Abs. 2 DSG).</p><p>Das DSG sieht schliesslich vor, dass der Entscheid des Departementes den betroffenen Personen mitgeteilt wird, womit diese die Möglichkeit erhalten, bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission Beschwerde zu erheben. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall waren die Entscheide des EJPD (wegen der grossen Anzahl möglicher betroffener Personen) mit dem Hinweis auf Beschwerdefrist und -weg im Bundesblatt veröffentlicht worden. Es wäre unter gewissen Voraussetzungen auch möglich gewesen, dass ein Verband Beschwerde gegen die Entscheide des Departementes erhoben hätte, um die Interessen seiner Mitglieder zu wahren (vgl. BGE 119 Ib 374, Erw. 2a).</p><p>4. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 26. November 1997 hervorhebt, sollen nach schweizerischem Staatsverständnis Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden geregelt werden (BGE 123 II 545ff., Erw. 2f und 2g).</p><p>Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Bestimmungen des DSG betreffend die Aufsicht über die Bundesorgane ist das durch den Gesetzgeber gewählte Verfahren weder lückenhaft noch hat es zu Problemen geführt. Die Gründe, die das Parament bewogen haben, dieses Verfahren zu wählen, haben auch heute noch ihre Gültigkeit.</p><p>In dem von der Motionärin erwähnten Fall der Nateldaten ist die durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführte Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen für ein Beschwerderecht des Datenschutzbeauftragten im Bereich der Aufsicht über Bundesorgane vorzulegen.</p>
    • Beschwerderecht für den Datenschutzbeauftragten

Back to List