Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Gentests. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes

ShortId
98.3031
Id
19983031
Updated
25.06.2025 02:14
Language
de
Title
Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Gentests. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
AdditionalIndexing
Privatversicherung;Versicherungsvertrag;Genomanalyse;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Gesetz
1
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L07K07060105010401, Genomanalyse
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K11100112, Privatversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einer Genomanalyse können Erbkrankheiten vorausgesagt werden. Dieses Wissen ist für Personenversicherungen von Bedeutung: Die Risiken werden kalkulierbar. Für die Versicherten sind die Gentests problematisch. Ihre Persönlichkeitsrechte sind bedroht.</p><p>Im öffentlichen Sozialversicherungsbereich können sich Versicherte auf den verfassungsmässigen Grundrechtsschutz berufen. Demgegenüber stehen Privatversicherer auf dem Boden des Privatrechtes. Artikel 4 VVG ermächtigt die Versicherer, nach allen Faktoren zu fragen, die den Entscheid über Aufnahme oder Ablehnung eines Antrages beeinflussen könnten. Dass die Gesundheit dazu gehört, liegt auf der Hand. Das VVG stellt keinerlei Grenzen zugunsten des Persönlichkeitsrechtes der Antragstellenden auf.</p><p>Es besteht dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Versicherten:</p><p>- Allgemein ist anerkannt, dass die erzwungene Bekanntgabe einer eigenen Erbanlage persönlichkeitsverletzend ist. Ein explizites Verbot, die Durchführung eines Gentests zu verlangen, ist gesetzlich zu verankern.</p><p>- Das im Arbeitsrecht entwickelte sogenannte Notwehrrecht der Lüge findet seine Grundlagen in Artikel 27ff. ZGB. Unklar ist, ob dieses Recht bei Gentests gilt. Gemäss heute geltendem Recht hat ein Antragsteller wenig Chancen, die Bekanntgabe von Ergebnissen aus einmal durchgeführten Tests zu verweigern. Die Rechtsfolge wäre hart. Beantwortet ein Antragsteller eine Frage falsch, so ist der Versicherer gemäss Artikel 6 VVG an den Vertrag nicht gebunden; das VVG setzt dabei weder eine Täuschungsabsicht noch ein Verschulden voraus. Nach Massgabe der Artikel 27ff. ZGB gibt es keinen Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung. Dies muss auch im Anwendungsbereich der Artikel 4ff. VVG sichergestellt werden.</p><p>- Weiter ist sicherzustellen, dass die "freiwillige" Durchführung eines gendiagnostischen Tests nicht zu späteren lebenslangen Diskriminierungen führt.</p>
  • <p>Eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Professor H. Hausheer, Bern, ist mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen betraut. Das Vernehmlassungsverfahren wird im Verlaufe dieses Jahres eröffnet werden. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass den Arbeiten des erwähnten Gremiums nicht in der verpflichtenden Form einer Motion vorgegriffen werden soll (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zu: Interpellation Schmid Odilo 96.3202, vom 3. Juni 1996, Genomanalysen und Versicherungswesen; Motion Günter 96.3263, vom 13. Juni 1996, Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen, am 3. Oktober 1996 als Postulat überwiesen).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) im Bereich der privaten Personenversicherung bezüglich Anwendung von Gentests zu revidieren, indem folgende Grundsätze gesetzlich verankert werden:</p><p>1. Verbot, die Durchführung eines Gentests zu verlangen;</p><p>2. ein sogenanntes Notwehrrecht der Lüge für Fragen nach den Erbanlagen bei Vertragsabschluss;</p><p>3. Verbot der Bekanntgabe bzw. Berücksichtigung von gendiagnostischen Testergebnissen (eventuell beschränkt auf Versicherungssummen unter einer bestimmten Höhe).</p>
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Gentests. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einer Genomanalyse können Erbkrankheiten vorausgesagt werden. Dieses Wissen ist für Personenversicherungen von Bedeutung: Die Risiken werden kalkulierbar. Für die Versicherten sind die Gentests problematisch. Ihre Persönlichkeitsrechte sind bedroht.</p><p>Im öffentlichen Sozialversicherungsbereich können sich Versicherte auf den verfassungsmässigen Grundrechtsschutz berufen. Demgegenüber stehen Privatversicherer auf dem Boden des Privatrechtes. Artikel 4 VVG ermächtigt die Versicherer, nach allen Faktoren zu fragen, die den Entscheid über Aufnahme oder Ablehnung eines Antrages beeinflussen könnten. Dass die Gesundheit dazu gehört, liegt auf der Hand. Das VVG stellt keinerlei Grenzen zugunsten des Persönlichkeitsrechtes der Antragstellenden auf.</p><p>Es besteht dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Versicherten:</p><p>- Allgemein ist anerkannt, dass die erzwungene Bekanntgabe einer eigenen Erbanlage persönlichkeitsverletzend ist. Ein explizites Verbot, die Durchführung eines Gentests zu verlangen, ist gesetzlich zu verankern.</p><p>- Das im Arbeitsrecht entwickelte sogenannte Notwehrrecht der Lüge findet seine Grundlagen in Artikel 27ff. ZGB. Unklar ist, ob dieses Recht bei Gentests gilt. Gemäss heute geltendem Recht hat ein Antragsteller wenig Chancen, die Bekanntgabe von Ergebnissen aus einmal durchgeführten Tests zu verweigern. Die Rechtsfolge wäre hart. Beantwortet ein Antragsteller eine Frage falsch, so ist der Versicherer gemäss Artikel 6 VVG an den Vertrag nicht gebunden; das VVG setzt dabei weder eine Täuschungsabsicht noch ein Verschulden voraus. Nach Massgabe der Artikel 27ff. ZGB gibt es keinen Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung. Dies muss auch im Anwendungsbereich der Artikel 4ff. VVG sichergestellt werden.</p><p>- Weiter ist sicherzustellen, dass die "freiwillige" Durchführung eines gendiagnostischen Tests nicht zu späteren lebenslangen Diskriminierungen führt.</p>
    • <p>Eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Professor H. Hausheer, Bern, ist mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen betraut. Das Vernehmlassungsverfahren wird im Verlaufe dieses Jahres eröffnet werden. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass den Arbeiten des erwähnten Gremiums nicht in der verpflichtenden Form einer Motion vorgegriffen werden soll (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zu: Interpellation Schmid Odilo 96.3202, vom 3. Juni 1996, Genomanalysen und Versicherungswesen; Motion Günter 96.3263, vom 13. Juni 1996, Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen, am 3. Oktober 1996 als Postulat überwiesen).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) im Bereich der privaten Personenversicherung bezüglich Anwendung von Gentests zu revidieren, indem folgende Grundsätze gesetzlich verankert werden:</p><p>1. Verbot, die Durchführung eines Gentests zu verlangen;</p><p>2. ein sogenanntes Notwehrrecht der Lüge für Fragen nach den Erbanlagen bei Vertragsabschluss;</p><p>3. Verbot der Bekanntgabe bzw. Berücksichtigung von gendiagnostischen Testergebnissen (eventuell beschränkt auf Versicherungssummen unter einer bestimmten Höhe).</p>
    • Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Gentests. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes

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