Vorbezogene Altersrente. Änderung von Art. 40 AHVG
- ShortId
-
98.3037
- Id
-
19983037
- Updated
-
10.04.2024 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Vorbezogene Altersrente. Änderung von Art. 40 AHVG
- AdditionalIndexing
-
Erwerbsleben;vorgezogener Ruhestand;AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei den Verhandlungen über die 10. AHV-Revision, aber auch bei der Behandlung der sogenannten Auffang-Initiative haben zahlreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf die Notwendigkeit hingewiesen, mit der 11. AHV-Revision den Grundsatz des flexiblen Rentenalters einzuführen.</p><p>Es wird darum gehen, für Männer und Frauen ein Rentenalter festzulegen und gleichzeitig innerhalb festgelegter Altersgruppen eine sozial angemessene Flexibilität zu ermöglichen.</p><p>Das gegenwärtige System stützt sich auf feste Altersgrenzen. Ergänzt wird es durch die Möglichkeit zur Flexibilisierung nach oben und unten, was insbesondere eine versicherungstechnische Kürzung der Rente von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr nach sich zieht (3,4 Prozent in der Übergangsfrist für Frauen). Diese empfindliche Einbusse ist für Personen mit bescheidener Rente nicht tragbar - insbesondere nicht für diejenigen, die nicht erwerbstätig gewesen sind und nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen der 2. Säule gelangen. Der Entscheid zum Rentenvorbezug darf nicht von einer schwierigen Finanzlage beeinflusst werden.</p><p>Die als angemessen erachtete Kürzung könnte weder angefochten noch in der Folge angepasst werden. Diese Regelung könnte es Personen, die in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, erlauben, die Rente ohne Kürzung vorzubeziehen. Sie würde mithelfen, die Zunahme von Invalidität aus psychischen Gründen, die oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergeht, einzudämmen.</p><p>Die Regelung würde eine Lücke in unserem AHV-System schliessen. Finanziell wäre sie tragbar, da sie sich auf die Solidarität der Personen mit hohem Einkommen stützen würde.</p>
- <p></p><p></p><p>Die Neuregelung des Rentenalters gehört zu den inhaltlichen Schwerpunkten der 11. AHV-Revision. Die Arbeiten für diese Revision der AHV, die in der Legislaturplanung 1995 -1999 enthalten ist, sind im Gange. Die Vorlage zur 11. AHV-Revision soll im Sommer 1998 in die Vernehmlassung gegeben werden. Entsprechend der Zielsetzung in der Legislatur- und Jahresplanung beabsichtigt der Bundesrat, ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau im Rahmen einer sozial ausgestalteten Flexibilität vorzuschlagen, welche den individuell verschiedenen Situationen der Versicherten Rechnung trägt und für die AHV mittel- und langfristig finanzierbar ist. Der Bundesrat ist wie die Motionärin der Auffassung, dass ein Vorbezug der AHV-Rente für die versicherte Person nicht an der finanziellen Untragbarkeit scheitern soll. Er lässt zur Zeit verschiedene Modelle für eine Flexibilisierung des Rentenalters prüfen und wird diese im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion stellen. Die von der Motionärin vorgeschlagene Lösung kann bei den laufenden Arbeiten zur 11. AHV-Revision geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung vorzusehen, wobei für die Rentenkürzung sowohl die Beitragsjahre als auch das Einkommen der oder des Berechtigten zu berücksichtigen sind; die Bedürfnisse der oder des Berechtigten wären zuvor nach dem System für die Ergänzungsleistungen einzustufen.</p><p>Die vorzeitige Pensionierung muss mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit verbunden sein.</p>
- Vorbezogene Altersrente. Änderung von Art. 40 AHVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei den Verhandlungen über die 10. AHV-Revision, aber auch bei der Behandlung der sogenannten Auffang-Initiative haben zahlreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf die Notwendigkeit hingewiesen, mit der 11. AHV-Revision den Grundsatz des flexiblen Rentenalters einzuführen.</p><p>Es wird darum gehen, für Männer und Frauen ein Rentenalter festzulegen und gleichzeitig innerhalb festgelegter Altersgruppen eine sozial angemessene Flexibilität zu ermöglichen.</p><p>Das gegenwärtige System stützt sich auf feste Altersgrenzen. Ergänzt wird es durch die Möglichkeit zur Flexibilisierung nach oben und unten, was insbesondere eine versicherungstechnische Kürzung der Rente von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr nach sich zieht (3,4 Prozent in der Übergangsfrist für Frauen). Diese empfindliche Einbusse ist für Personen mit bescheidener Rente nicht tragbar - insbesondere nicht für diejenigen, die nicht erwerbstätig gewesen sind und nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen der 2. Säule gelangen. Der Entscheid zum Rentenvorbezug darf nicht von einer schwierigen Finanzlage beeinflusst werden.</p><p>Die als angemessen erachtete Kürzung könnte weder angefochten noch in der Folge angepasst werden. Diese Regelung könnte es Personen, die in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, erlauben, die Rente ohne Kürzung vorzubeziehen. Sie würde mithelfen, die Zunahme von Invalidität aus psychischen Gründen, die oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergeht, einzudämmen.</p><p>Die Regelung würde eine Lücke in unserem AHV-System schliessen. Finanziell wäre sie tragbar, da sie sich auf die Solidarität der Personen mit hohem Einkommen stützen würde.</p>
- <p></p><p></p><p>Die Neuregelung des Rentenalters gehört zu den inhaltlichen Schwerpunkten der 11. AHV-Revision. Die Arbeiten für diese Revision der AHV, die in der Legislaturplanung 1995 -1999 enthalten ist, sind im Gange. Die Vorlage zur 11. AHV-Revision soll im Sommer 1998 in die Vernehmlassung gegeben werden. Entsprechend der Zielsetzung in der Legislatur- und Jahresplanung beabsichtigt der Bundesrat, ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau im Rahmen einer sozial ausgestalteten Flexibilität vorzuschlagen, welche den individuell verschiedenen Situationen der Versicherten Rechnung trägt und für die AHV mittel- und langfristig finanzierbar ist. Der Bundesrat ist wie die Motionärin der Auffassung, dass ein Vorbezug der AHV-Rente für die versicherte Person nicht an der finanziellen Untragbarkeit scheitern soll. Er lässt zur Zeit verschiedene Modelle für eine Flexibilisierung des Rentenalters prüfen und wird diese im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion stellen. Die von der Motionärin vorgeschlagene Lösung kann bei den laufenden Arbeiten zur 11. AHV-Revision geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung vorzusehen, wobei für die Rentenkürzung sowohl die Beitragsjahre als auch das Einkommen der oder des Berechtigten zu berücksichtigen sind; die Bedürfnisse der oder des Berechtigten wären zuvor nach dem System für die Ergänzungsleistungen einzustufen.</p><p>Die vorzeitige Pensionierung muss mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit verbunden sein.</p>
- Vorbezogene Altersrente. Änderung von Art. 40 AHVG
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