Materielle Steuerharmonisierung
- ShortId
-
98.3040
- Id
-
19983040
- Updated
-
10.04.2024 14:32
- Language
-
de
- Title
-
Materielle Steuerharmonisierung
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Steuerharmonisierung;Finanzausgleich;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die unterschiedlichen Steuersysteme und vor allem die unterschiedliche Steuerbelastung von Kanton zu Kanton ist seit langem für viele Bürger ein Aergernis. Die schweizerische Vielfalt der Steuersysteme für Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital stellt auch unter den föderalistischen Staaten eine Ausnahme dar. Die unterschiedlichen Systeme führen für Unternehmungen, die in mehreren Kantonen tätig und steuerpflichtig sind, zu einem Mehraufwand, der nicht sinnvoll ist. Die Unterschiede in der Steuerbelastung führen überdies zu Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Unbestreitbar ist, dass ein echter Föderalismus einen gewissen Spielraum der Kantone und der Gemeinden bei der Festlegung ihrer Ausgaben und Einnahmen voraussetzt. Dieser Spielraum soll gemäss Motion durchaus erhalten bleiben. Für Kantone und Gemeinden, die wegen der bestehenden Steuerkonkurrenz am Maximum der Steuerbelastung angelangt sind, entsteht durch einen verbesserten Finanzausgleich sogar neu ein Spielraum.</p><p>Die jetzige Ausgestaltung des Steuerföderalismus ist jedoch unbefriedigend. Der behauptete faire Standortwettbewerb besteht nämlich nicht. In einem föderalistischen System haben unterschiedliche Steuerbelastungen ihren Platz, wenn sie auf unterschiedlichen Standards der öffentlichen Leistungen in den einzelnen Gemeinwesen beruhen. Es ist ein legitimer Ausdruck föderalistischer Vielfalt, wenn ein Gemeinwesen einer kollektiven Bedürfnisbefriedigung den Vorzug gibt und deshalb einen höheren Leistungsstandard anbietet, mehr Ausgaben tätigt und höhere Steuern erheben muss, während ein anderes Gemeinwesen, das Geld bei seinen Steuerpflichtigen belässt, die dann ihre Bedürfnisse mit den Steuerersparnissen befriedigen können.</p><p>Die jetzigen Unterschiede in der Steuerbelastung sind jedoch zu einem grossen Teil auf andere Faktoren zurückzuführen:</p><p>- Unterschiedliche Finanzkraft,</p><p>- Unterschiede in den Kosten der Aufgabenerfüllung (höhere Bodenpreise, höhere Baukosten für die gleiche Gebäudequalität aus klimatischen oder topographischen Gründen),</p><p>- Unterschiede in der Menge der anfallenden Probleme (höherer Anteil fürsorgebedürftiger Personen bei gleichem Standard der Fürsorgeleistungen),</p><p>- Unterschiede bezüglich Zentrumslasten bzw. Trittbrettfahrens mit entsprechenden tieferen Ausgaben.</p><p>Die Motion strebt die Uebertragung des bewährten Systems, wie es für das Verhältnis von Gemeinden und ihren jeweiligen Kantonen gilt, auf das Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden andererseits an. Zentral festgelegt werden Bemessungsgrundlagen und der Grundtarif, während die nachgeordneten Gemeinwesen ihren Spielraum durch die Möglichkeit unterschiedlicher Zuschläge erhalten.</p><p>Zu den einzelnen Punkten</p><p>1. Die effektive Steuererhebung verbleibt wie bisher bei den Kantonen.</p><p>2. Jeder Kanton erhält also prozentual den gleichen Anteil, der in seinem Gebiet erhobenen direkten Bundessteuer. Mit diesem Anteil wird also kein Finanzausgleich erzielt.</p><p>3. Wie bisher soll ein Teil des Ertrages der direkten Bundessteuer für den direkten Finanzausgleich reserviert bleiben. Allerdings müsste dieser Anteil der Bundessteuer vermutlich höher sein als heute, wenn das Ziel gemäss Pt. 6 erreicht werden soll. Durch eine Umlagerung der Verteilung nach Pt. 2 und Pt. 3 kann bei Bedarf eine stärkere Finanzausgleichswirkung erzielt werden, ohne dass das Verhältnis der Verteilung zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Kantone verändert werden muss.</p><p>4. Die Kantone behalten selbstverständlich jene Einnahmenquellen, die ihnen neben den Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern heute zur Verfügung stehen. Sie können nun aber neu zusätzlich Zuschläge auf der direkten Bundessteuer erheben. Hier kommt der Finanz- und Steuerföderalismus zum Zug.</p><p>5. Dies ist an sich Selbstverständlichkeit.</p><p>6. Die Steuerbelastung ist hier zu verstehen als Gesamtbelastung durch die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Gemeindesteuerbelastung müsste vermutlich als Durchschnitt aller Gemeinden des Kantons erfasst werden.</p><p>Der Finanzausgleich müsste nach möglichst objektiven Kriterien ausgestaltet werden, wobei auf der Einnahmenseite die Steuerkraft (Ertrag der direkten Bundessteuer) und auf der Ausgabenseite Bevölkerungszahl, Zentrumslasten oder spezielle ausgabensteigernde Faktoren (z.B. topographischer Natur) berücksichtigt werden müssten.</p>
- <p>1. Nach der grundlegenden Verfassungsbestimmung von Artikel 3 BV sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Dies gilt auch für den Bereich der in der Motion angesprochenen direkten Steuern, also den Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie dem Reingewinn und Kapital der juristischen Personen. Es ist daher Ausdruck dieser von Verfassungs wegen garantierten Steuerhoheit, wenn die Kantone die genannten Steuern erheben. Eine verfassungsmässige Einschränkung ist in Artikel 42quinquies BV insoweit statuiert, als dem Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Verpflichtung zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden übertragen wird. Dabei ist die Harmonisierung auf den sog. formellen Bereich beschränkt, nämlich auf die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, von Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht. Die sog. materielle Steuerharmonisierung dagegen ist nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch gemäss Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung weiterhin ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge festzulegen.</p><p></p><p>2. Die gestützt auf diesen Verfassungsauftrag erforderliche Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden = StHG sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer = DBG) ist mittlerweile in Kraft. Dabei sind die Kantone nicht nur ermächtigt, sondern aufgrund des StHG ausdrücklich verpflichtet, direkte Steuern zu erheben. Darunter gehören insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen. Die teilweise sehr umfangreichen Gesetzesrevisionen der Kantone müssen bis zum Jahre 2000 abgeschlossen sein. Bei der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung entschieden die eidgenössischen Räte, Unterschiede in der zeitlichen Bemessung zuzulassen. Sowohl im Stl-IG wie im DBG besteht nämlich für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, bei den natürlichen Personen zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Für die juristischen Personen sieht dagegen die Harmonisierungsgesetzgebung zwingend die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vor.</p><p></p><p>3. Gestützt auf diese Ausgangslage ist zu den sechs in der Motion angeführten sog. Grundsätzen, womit die materielle Steuerharmonisierung angestrebt werden soll, folgendes zu bemerken:</p><p></p><p>3.1. Auch wenn die Steuererhebung weiterhin bei den Kantonen verbliebe, würde die vorgeschlagene Ablösung der in der Schweiz bisher erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu einem radikalen Umbruch des geltenden Steuersystems führen. Eine solche totale Umgestaltung würde nicht ohne Änderung der Bundesverfassung verwirklicht werden können und deshalb die Zustimmung von Volk und Ständen erfordern. Die von der Motion angestrebte materielle Steuerharmonisierung hätte die Aufhebung der kantonalen Steuerhoheit zur Folge. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone auf diese für sie wichtige Kompetenz verzichten wollten. Abgesehen davon wäre es auch eine völlige Abkehr vom bisher in der Verfassung vorgesehenen Weg zur Steuerharmonisierung, wodurch alle bisher unternommenen, grossen gesetzgeberischen Anstrengungen der Kantone hinfällig würden. Die Inangriffnahme eines solchen Projektes würde zwangsläufig zu einer Blockierung der bisherigen Harmonisierungsbemühungen führen, weil die Zukunft der schweizerischen Steuerordnung völlig unsicher würde.</p><p></p><p>3.2. Die Kantone am Rohertrag der neuen, allgemeinen direkten Bundessteuer mit einem einheitlichen Satz soweit zu beteiligen, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfes decken könnten, würde nichts daran ändern, dass sie ihre Steuerhoheit verloren hätten und steuerpolitisch deshalb zu reinen "Verwaltungseinheiten" degradiert wären. In einem föderalistischen System wäre dies ein schwerwiegender Eingriff. Zudem finanzieren die Kantone durchaus unterschiedliche Infrastrukturen und Aufgaben und dies in einem erheblichen Umfang frei gewählt, entsprechend den Beschlüssen der kantonalen Behörden sowie der kantonalen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Unter diesen Umständen einen einheitlichen Satz für die kantonale Beteiligung an der neuen Steuer festzulegen, sodass sich damit ein wesentlicher Teil des Finanzbedarfes aller Kantone decken liesse, wäre nicht realisierbar. Entweder würde auf diese Weise zu viel oder zu wenig kantonales Steuersubstrat erhoben.</p><p></p><p>3.3. Der in der Motion angesprochene Finanzausgleich wird zur Zeit von einer durch den Bund und die Kantone paritätisch formierten Projektorganisation grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z.B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollen künftig allzu grossen Unterschieden der kantonalen Steuerbelastungen entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung mittels einer radikalen Umgestaltung unseres Steuersystems zu erreichen.</p><p></p><p>3.4. Auch wenn die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden entsprechend ihren Bedürfnissen einen prozentualen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer erheben könnten, bliebe die bereits erwähnte Tatsache bestehen, dass die Kantone ihre Steuerhoheit grösstenteils verloren hätten. Dass sie die Hoheit über ihre übrigen Einnahmequellen behalten könnten, würde an diesem Ergebnis nichts Wesentliches ändern. Denn die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen sowie dem Gewinn und Kapital stellen für die Kantone das wichtigste Steuersubstrat dar. Durch den Verlust ihrer Steuerhoheit würde in den Kantonen die Finanzierungsverantwortung *weitgehend vom Ausgabenentscheid gelöst. Damit fiele es noch schwerer, die erwünschte Ausgabendisziplin einzuhalten.</p><p></p><p>3.5. Wer die Aufrechterhaltung der kantonalen Steuerhoheit bejaht, kann nicht für einen einheitlichen Steuertarif eintreten. Dass anderseits die Bemessungsgrundlagen - also vorab Steuerpflicht, Steuergegenstand und zeitliche Bemessung gestützt auf die massgebende Verfassungsbestimmung von Artikel 42quinquies BV und die ausführende Bundesgesetzgebung auf dem Wege der Vereinheitlichung sind, ist unter den Ziffern 1 und 2 dargelegt worden.</p><p></p><p>3.6. Wenn die Kantone ermächtigt wären, einen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer zu erheben (vgl. unter Ziff.3.4), dürfte es für einen Finanzausgleich auch im Rahmen der von der Motion gesetzten Vorgaben schwierig sein, die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen um nicht mehr als 10 Prozent vom schweizerischen Mittel abweichen zu lassen. Wie unter Ziffer 3.3. ausgeführt, ist heute eine neue Ausgestaltung des Finanzausgleiches in Vorbereitung, die entscheidende Verbesserungen realisieren soll.</p><p></p><p>4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Konzeption der Motion für eine Steuerharmonisierung dem gewachsenen Recht nicht entspricht, für das foederalistische System der Schweiz nachteilig wäre und die bisherigen, im Rahmen von Verfassung und Gesetz unternommenen grossen Anstrengungen der Kantone blockieren würde. Gerade um die in Gang befindliche Steuerharmonisierung wie geplant weiterführen zu können und nicht plötzlich einen "Scherbenhaufen" zu provozieren, ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Zur Verwirklichung einer gerechten und fortschrittlichen Besteuerung wird der Bundesrat beauftragt, eine grundlegende Reform des schweizerischen Steuerwesens auszuarbeiten und den eidgenössischen Räten vorzulegen. Dazu sind die geltende direkte Bundessteuer, die kantonalen Steuern von Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, dem Kapital und den Reserven der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu ersetzen. Der Finanzausgleich ist auszubauen, um die Steuerbelastung zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden auszugleichen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</p><p>1. Die Kantone erheben die Steuern im Auftrag des Bundes.</p><p>2. Die Kantone werden am Rohertrag der Steuern nach einem einheitlichen Satz soweit beteiligt, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfs decken können.</p><p>3. Ein Teil des Rohertrags ist für den Finanzausgleich unter den Kantonen auszuscheiden.</p><p>4. Soweit nötig erheben die Kantone und gegebenenfalls nach kantonaler Ordnung auch die Gemeinden einen prozentualen Zuschlag zur Bundessteuer.</p><p>5. Die Bemessungsgrundlagen, ihre Ermittlung und die Grundtarife sind für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln.</p><p>6. Durch den Finanzausgleich soll angestrebt werden, dass die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen nicht um mehr als zehn Prozent vom schweizerischen Mittel abweicht.</p>
- Materielle Steuerharmonisierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die unterschiedlichen Steuersysteme und vor allem die unterschiedliche Steuerbelastung von Kanton zu Kanton ist seit langem für viele Bürger ein Aergernis. Die schweizerische Vielfalt der Steuersysteme für Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital stellt auch unter den föderalistischen Staaten eine Ausnahme dar. Die unterschiedlichen Systeme führen für Unternehmungen, die in mehreren Kantonen tätig und steuerpflichtig sind, zu einem Mehraufwand, der nicht sinnvoll ist. Die Unterschiede in der Steuerbelastung führen überdies zu Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Unbestreitbar ist, dass ein echter Föderalismus einen gewissen Spielraum der Kantone und der Gemeinden bei der Festlegung ihrer Ausgaben und Einnahmen voraussetzt. Dieser Spielraum soll gemäss Motion durchaus erhalten bleiben. Für Kantone und Gemeinden, die wegen der bestehenden Steuerkonkurrenz am Maximum der Steuerbelastung angelangt sind, entsteht durch einen verbesserten Finanzausgleich sogar neu ein Spielraum.</p><p>Die jetzige Ausgestaltung des Steuerföderalismus ist jedoch unbefriedigend. Der behauptete faire Standortwettbewerb besteht nämlich nicht. In einem föderalistischen System haben unterschiedliche Steuerbelastungen ihren Platz, wenn sie auf unterschiedlichen Standards der öffentlichen Leistungen in den einzelnen Gemeinwesen beruhen. Es ist ein legitimer Ausdruck föderalistischer Vielfalt, wenn ein Gemeinwesen einer kollektiven Bedürfnisbefriedigung den Vorzug gibt und deshalb einen höheren Leistungsstandard anbietet, mehr Ausgaben tätigt und höhere Steuern erheben muss, während ein anderes Gemeinwesen, das Geld bei seinen Steuerpflichtigen belässt, die dann ihre Bedürfnisse mit den Steuerersparnissen befriedigen können.</p><p>Die jetzigen Unterschiede in der Steuerbelastung sind jedoch zu einem grossen Teil auf andere Faktoren zurückzuführen:</p><p>- Unterschiedliche Finanzkraft,</p><p>- Unterschiede in den Kosten der Aufgabenerfüllung (höhere Bodenpreise, höhere Baukosten für die gleiche Gebäudequalität aus klimatischen oder topographischen Gründen),</p><p>- Unterschiede in der Menge der anfallenden Probleme (höherer Anteil fürsorgebedürftiger Personen bei gleichem Standard der Fürsorgeleistungen),</p><p>- Unterschiede bezüglich Zentrumslasten bzw. Trittbrettfahrens mit entsprechenden tieferen Ausgaben.</p><p>Die Motion strebt die Uebertragung des bewährten Systems, wie es für das Verhältnis von Gemeinden und ihren jeweiligen Kantonen gilt, auf das Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden andererseits an. Zentral festgelegt werden Bemessungsgrundlagen und der Grundtarif, während die nachgeordneten Gemeinwesen ihren Spielraum durch die Möglichkeit unterschiedlicher Zuschläge erhalten.</p><p>Zu den einzelnen Punkten</p><p>1. Die effektive Steuererhebung verbleibt wie bisher bei den Kantonen.</p><p>2. Jeder Kanton erhält also prozentual den gleichen Anteil, der in seinem Gebiet erhobenen direkten Bundessteuer. Mit diesem Anteil wird also kein Finanzausgleich erzielt.</p><p>3. Wie bisher soll ein Teil des Ertrages der direkten Bundessteuer für den direkten Finanzausgleich reserviert bleiben. Allerdings müsste dieser Anteil der Bundessteuer vermutlich höher sein als heute, wenn das Ziel gemäss Pt. 6 erreicht werden soll. Durch eine Umlagerung der Verteilung nach Pt. 2 und Pt. 3 kann bei Bedarf eine stärkere Finanzausgleichswirkung erzielt werden, ohne dass das Verhältnis der Verteilung zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Kantone verändert werden muss.</p><p>4. Die Kantone behalten selbstverständlich jene Einnahmenquellen, die ihnen neben den Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern heute zur Verfügung stehen. Sie können nun aber neu zusätzlich Zuschläge auf der direkten Bundessteuer erheben. Hier kommt der Finanz- und Steuerföderalismus zum Zug.</p><p>5. Dies ist an sich Selbstverständlichkeit.</p><p>6. Die Steuerbelastung ist hier zu verstehen als Gesamtbelastung durch die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Gemeindesteuerbelastung müsste vermutlich als Durchschnitt aller Gemeinden des Kantons erfasst werden.</p><p>Der Finanzausgleich müsste nach möglichst objektiven Kriterien ausgestaltet werden, wobei auf der Einnahmenseite die Steuerkraft (Ertrag der direkten Bundessteuer) und auf der Ausgabenseite Bevölkerungszahl, Zentrumslasten oder spezielle ausgabensteigernde Faktoren (z.B. topographischer Natur) berücksichtigt werden müssten.</p>
- <p>1. Nach der grundlegenden Verfassungsbestimmung von Artikel 3 BV sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Dies gilt auch für den Bereich der in der Motion angesprochenen direkten Steuern, also den Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie dem Reingewinn und Kapital der juristischen Personen. Es ist daher Ausdruck dieser von Verfassungs wegen garantierten Steuerhoheit, wenn die Kantone die genannten Steuern erheben. Eine verfassungsmässige Einschränkung ist in Artikel 42quinquies BV insoweit statuiert, als dem Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Verpflichtung zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden übertragen wird. Dabei ist die Harmonisierung auf den sog. formellen Bereich beschränkt, nämlich auf die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, von Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht. Die sog. materielle Steuerharmonisierung dagegen ist nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch gemäss Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung weiterhin ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge festzulegen.</p><p></p><p>2. Die gestützt auf diesen Verfassungsauftrag erforderliche Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden = StHG sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer = DBG) ist mittlerweile in Kraft. Dabei sind die Kantone nicht nur ermächtigt, sondern aufgrund des StHG ausdrücklich verpflichtet, direkte Steuern zu erheben. Darunter gehören insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen. Die teilweise sehr umfangreichen Gesetzesrevisionen der Kantone müssen bis zum Jahre 2000 abgeschlossen sein. Bei der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung entschieden die eidgenössischen Räte, Unterschiede in der zeitlichen Bemessung zuzulassen. Sowohl im Stl-IG wie im DBG besteht nämlich für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, bei den natürlichen Personen zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Für die juristischen Personen sieht dagegen die Harmonisierungsgesetzgebung zwingend die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vor.</p><p></p><p>3. Gestützt auf diese Ausgangslage ist zu den sechs in der Motion angeführten sog. Grundsätzen, womit die materielle Steuerharmonisierung angestrebt werden soll, folgendes zu bemerken:</p><p></p><p>3.1. Auch wenn die Steuererhebung weiterhin bei den Kantonen verbliebe, würde die vorgeschlagene Ablösung der in der Schweiz bisher erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu einem radikalen Umbruch des geltenden Steuersystems führen. Eine solche totale Umgestaltung würde nicht ohne Änderung der Bundesverfassung verwirklicht werden können und deshalb die Zustimmung von Volk und Ständen erfordern. Die von der Motion angestrebte materielle Steuerharmonisierung hätte die Aufhebung der kantonalen Steuerhoheit zur Folge. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone auf diese für sie wichtige Kompetenz verzichten wollten. Abgesehen davon wäre es auch eine völlige Abkehr vom bisher in der Verfassung vorgesehenen Weg zur Steuerharmonisierung, wodurch alle bisher unternommenen, grossen gesetzgeberischen Anstrengungen der Kantone hinfällig würden. Die Inangriffnahme eines solchen Projektes würde zwangsläufig zu einer Blockierung der bisherigen Harmonisierungsbemühungen führen, weil die Zukunft der schweizerischen Steuerordnung völlig unsicher würde.</p><p></p><p>3.2. Die Kantone am Rohertrag der neuen, allgemeinen direkten Bundessteuer mit einem einheitlichen Satz soweit zu beteiligen, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfes decken könnten, würde nichts daran ändern, dass sie ihre Steuerhoheit verloren hätten und steuerpolitisch deshalb zu reinen "Verwaltungseinheiten" degradiert wären. In einem föderalistischen System wäre dies ein schwerwiegender Eingriff. Zudem finanzieren die Kantone durchaus unterschiedliche Infrastrukturen und Aufgaben und dies in einem erheblichen Umfang frei gewählt, entsprechend den Beschlüssen der kantonalen Behörden sowie der kantonalen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Unter diesen Umständen einen einheitlichen Satz für die kantonale Beteiligung an der neuen Steuer festzulegen, sodass sich damit ein wesentlicher Teil des Finanzbedarfes aller Kantone decken liesse, wäre nicht realisierbar. Entweder würde auf diese Weise zu viel oder zu wenig kantonales Steuersubstrat erhoben.</p><p></p><p>3.3. Der in der Motion angesprochene Finanzausgleich wird zur Zeit von einer durch den Bund und die Kantone paritätisch formierten Projektorganisation grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z.B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollen künftig allzu grossen Unterschieden der kantonalen Steuerbelastungen entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung mittels einer radikalen Umgestaltung unseres Steuersystems zu erreichen.</p><p></p><p>3.4. Auch wenn die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden entsprechend ihren Bedürfnissen einen prozentualen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer erheben könnten, bliebe die bereits erwähnte Tatsache bestehen, dass die Kantone ihre Steuerhoheit grösstenteils verloren hätten. Dass sie die Hoheit über ihre übrigen Einnahmequellen behalten könnten, würde an diesem Ergebnis nichts Wesentliches ändern. Denn die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen sowie dem Gewinn und Kapital stellen für die Kantone das wichtigste Steuersubstrat dar. Durch den Verlust ihrer Steuerhoheit würde in den Kantonen die Finanzierungsverantwortung *weitgehend vom Ausgabenentscheid gelöst. Damit fiele es noch schwerer, die erwünschte Ausgabendisziplin einzuhalten.</p><p></p><p>3.5. Wer die Aufrechterhaltung der kantonalen Steuerhoheit bejaht, kann nicht für einen einheitlichen Steuertarif eintreten. Dass anderseits die Bemessungsgrundlagen - also vorab Steuerpflicht, Steuergegenstand und zeitliche Bemessung gestützt auf die massgebende Verfassungsbestimmung von Artikel 42quinquies BV und die ausführende Bundesgesetzgebung auf dem Wege der Vereinheitlichung sind, ist unter den Ziffern 1 und 2 dargelegt worden.</p><p></p><p>3.6. Wenn die Kantone ermächtigt wären, einen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer zu erheben (vgl. unter Ziff.3.4), dürfte es für einen Finanzausgleich auch im Rahmen der von der Motion gesetzten Vorgaben schwierig sein, die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen um nicht mehr als 10 Prozent vom schweizerischen Mittel abweichen zu lassen. Wie unter Ziffer 3.3. ausgeführt, ist heute eine neue Ausgestaltung des Finanzausgleiches in Vorbereitung, die entscheidende Verbesserungen realisieren soll.</p><p></p><p>4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Konzeption der Motion für eine Steuerharmonisierung dem gewachsenen Recht nicht entspricht, für das foederalistische System der Schweiz nachteilig wäre und die bisherigen, im Rahmen von Verfassung und Gesetz unternommenen grossen Anstrengungen der Kantone blockieren würde. Gerade um die in Gang befindliche Steuerharmonisierung wie geplant weiterführen zu können und nicht plötzlich einen "Scherbenhaufen" zu provozieren, ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Zur Verwirklichung einer gerechten und fortschrittlichen Besteuerung wird der Bundesrat beauftragt, eine grundlegende Reform des schweizerischen Steuerwesens auszuarbeiten und den eidgenössischen Räten vorzulegen. Dazu sind die geltende direkte Bundessteuer, die kantonalen Steuern von Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, dem Kapital und den Reserven der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu ersetzen. Der Finanzausgleich ist auszubauen, um die Steuerbelastung zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden auszugleichen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</p><p>1. Die Kantone erheben die Steuern im Auftrag des Bundes.</p><p>2. Die Kantone werden am Rohertrag der Steuern nach einem einheitlichen Satz soweit beteiligt, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfs decken können.</p><p>3. Ein Teil des Rohertrags ist für den Finanzausgleich unter den Kantonen auszuscheiden.</p><p>4. Soweit nötig erheben die Kantone und gegebenenfalls nach kantonaler Ordnung auch die Gemeinden einen prozentualen Zuschlag zur Bundessteuer.</p><p>5. Die Bemessungsgrundlagen, ihre Ermittlung und die Grundtarife sind für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln.</p><p>6. Durch den Finanzausgleich soll angestrebt werden, dass die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen nicht um mehr als zehn Prozent vom schweizerischen Mittel abweicht.</p>
- Materielle Steuerharmonisierung
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