Angleichung der Steuerbelastung
- ShortId
-
98.3044
- Id
-
19983044
- Updated
-
10.04.2024 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Angleichung der Steuerbelastung
- AdditionalIndexing
-
Steuerharmonisierung;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Steuerbelastungsunterschiede in der Schweiz sind zu gross. Sie entsprechen nicht dem unterschiedlichen Angebot öffentlicher Dienstleistungen. Im Gegenteil ist es oft so, dass dort, wo die höchsten Steuern erhoben werden, die angebotenen öffentlichen Dienstleistungen vielfach auch unterdurchschnittlich sind.</p><p>Zu grosse Steuerbelastungsunterschiede bei gleichem Einkommen machen ein Einkommenssteuersystem ungerecht. Nur wenige Privilegierte können sich einen steuergünstigen Wohnsitz aussuchen. Die meisten Leute sind durch Arbeit, Familie und Wohnung an ihren Wohnort gebunden.</p><p>Auch der Finanzausgleich der Zukunft wird an dieser Situation nichts ändern, wenn nicht durch die Bundesgesetzgebung die Grenzen und die zugelassene Bandbreite der Steuerbelastungsunterschiede festgelegt werden.</p>
- <p>1. Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen wurde, regelt die Steuerharmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Gestützt auf diese Verfassungsnorm wurde von den eidgenössischen Räten am 14. Dezember 1990 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschlossen, das am 1. Januar 1993 in Kraft trat. Die Kantone haben ihre Gesetzgebung den Vorschriften dieses Gesetzes innert acht Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.</p><p>Nach der geltenden Verfassungsnorm beschränkt sich die Harmonisierung auf die sogenannten "formellen" Aspekte der Besteuerung. Der Bund hat sich demnach beim StHG darauf beschränken müssen, Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht zu erlassen. Artikel 42quinquies Absatz 2 letzter Satz der Bundesverfassung schreibt nämlich vor, dass insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Sache der Kantone bleibt. Somit weist die Bundesverfassung die "materiellen" Aspekte der Besteuerung eindeutig den Kantonen zu.</p><p>2. Mit seinem Vorschlag wünscht der Motionär eine ergänzende Kompetenznorm für den Bund, wonach der Bund neu durch Rahmenvorschriften für eine Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede sorgen muss. Dadurch würde dem Bund klar die Kompetenz für eine beschränkte materielle Steuerharmonisierung im Bereich der Einkommenssteuer zugewiesen, auch wenn der Motionär im ersten Satz seines Entwurfes für einen geänderten Absatz 4 von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung den geltenden Grundsatz übernimmt, wonach die "materielle" Seite der Steuergesetzgebung den Kantonen vorbehalten ist.</p><p>Nun dürfte aber das grundsätzliche Festhalten an der Zuweisung der materiellen Ausgestaltung der Steuergesetzgebung an die Kantone mit der vom Motionär gleichzeitig verlangten neuen Bundeskompetenznorm für eine Angleichung der Steuerbelastung schwerlich zu vereinbaren sein. So wird mit der Motion verlangt, dass die Steuerbelastungsunterschiede "bei gleichem steuerbaren Einkommen" 30 Prozent nicht überschreiten. Andererseits soll die Festlegung der Steuerfreibeträge für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens Sache der Kantone bleiben. Dadurch ergeben sich bei Steuerpflichtigen mit gleichem Bruttoeinkommen in den einzelnen Kantonen unterschiedlich hohe steuerbare Einkommen. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen deshalb, gestützt auf einen einzig auf der Grundlage des steuerbaren Einkommens vorgenommenen Steuerbelastungsvergleich, keine schlüssigen Ergebnisse erwartet werden.</p><p>Auch aufgrund weiterer Gegebenheiten wäre ein korrekter Steuerbelastungsvergleich kaum möglich. Dazu gehören etwa die noch nicht überall formell harmonisierten Einkommensdefinitionen. So sind die AHV-Renten noch nicht in allen Kantonen zu hundert Prozent steuerbar. Grosse Unterschiede unter den Kantonen bestehen ebenfalls bei den Einkommensbestandteilen, die mit Bewertungen gekoppelt sind. Als Beispiel hierfür seien die kantonalen Eigenmietwerte genannt, bei denen auch im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine einheitliche Marschrichtung der Kantone zu erwarten ist.</p><p>Für den Vollzug von Rahmenvorschriften im Sinne der Motion wären zweifelsfreie Steuerbelastungsvergleiche unerlässlich. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht der Bundesrat indessen davon aus, dass bei Beibehaltung der kantonalen Kompetenzen im Bereich der Festlegung der Steuerfreibeträge die Voraussetzungen hierfür kaum gegeben sind. Theoretisch wäre es zwar möglich, durch geeignete Massnahmen die steuerbaren Einkommen im Hinblick auf korrekte Steuerbelastungsvergleiche durch Auf- und Abrechnungen zu normalisieren, doch würde dies den Verwaltungsaufwand der kantonalen Steuerbehörden derart stark aufblähen, dass diese Möglichkeit von vornherein ausscheiden muss.</p><p>3. Mit der geforderten Bundeskompetenz zum Erlass von Rahmenvorschriften für die Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede wird letzten Endes versucht, eine beschränkte materielle Steuerharmonisierung zu erreichen, ohne an der geltenden Verfassungsnorm zu rütteln, wonach sich der Bund auf die formelle Harmonisierung beschränken muss. Die Erläuterungen in der vorstehenden Ziffer 2 zeigen indessen klar, dass selbst ein in formeller Hinsicht harmonisierter Einkommensbegriff, wie er nach dem StHG ab dem Jahre 2001 zu erwarten ist, nicht ausreicht, um die für eine Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede nötigen Voraussetzungen zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat teilt die vom Motionär geäusserte Ansicht, dass es unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit und Gerechtigkeit fragwürdig ist, wenn die Steuerbelastungsunterschiede zwischen einzelnen Kantonen ein gewisses Mass überschreiten. Zwar weist die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen auch eine für den Bürger positive Seite auf, müssen sich doch die Kantone angesichts der Gefahr der Abwanderung von Steuersubstrat jede Steuererhöhung gründlich überlegen. Auch unter Würdigung dieses Aspektes gehen aber dem Bundesrat die heutigen Steuerbelastungsunterschiede teilweise zu weit.</p><p>Obwohl aus dieser Optik heraus erste Schritte in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung durchaus prüfenswert erscheinen, hat der Bundesrat bereits ausgeführt (z. B. bei der Beantwortung der Motion 97.3666 der SP-Fraktion vom 19. Dezember 1997 betreffend materielle Steuerharmonisierung), dass es wenig opportun sein dürfte, vor dem Abschluss der formellen Steuerharmonisierung bereits neue verfassungsmässige Grundlagen in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung anstreben zu wollen. In den Kantonen werden nämlich zurzeit sehr grosse Anstrengungen unternommen, um die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Steuerharmonisierung bis zum Jahre 2000 in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Der Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung muss somit zweifellos die allererste Priorität zukommen.</p><p>4. Im übrigen wird zurzeit der Finanzausgleich grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z. B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollten künftig allzu grossen kantonalen Steuerbelastungsunterschieden entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung mittels einer grundlegenden Umgestaltung unseres Steuersystems zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, dem Parlament folgende Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten:</p><p>Artikel 42quinquies Absatz 4</p><p>Die Festlegung der Steuersätze und der Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone.</p><p>Die Bundesgesetzgebung sorgt jedoch bei der Einkommenssteuer durch entsprechende Rahmenvorschriften dafür, dass bei gleichem steuerbarem Einkommen die Steuerbelastungsunterschiede in der Schweiz 30 Prozent nicht überschreiten.</p>
- Angleichung der Steuerbelastung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Steuerbelastungsunterschiede in der Schweiz sind zu gross. Sie entsprechen nicht dem unterschiedlichen Angebot öffentlicher Dienstleistungen. Im Gegenteil ist es oft so, dass dort, wo die höchsten Steuern erhoben werden, die angebotenen öffentlichen Dienstleistungen vielfach auch unterdurchschnittlich sind.</p><p>Zu grosse Steuerbelastungsunterschiede bei gleichem Einkommen machen ein Einkommenssteuersystem ungerecht. Nur wenige Privilegierte können sich einen steuergünstigen Wohnsitz aussuchen. Die meisten Leute sind durch Arbeit, Familie und Wohnung an ihren Wohnort gebunden.</p><p>Auch der Finanzausgleich der Zukunft wird an dieser Situation nichts ändern, wenn nicht durch die Bundesgesetzgebung die Grenzen und die zugelassene Bandbreite der Steuerbelastungsunterschiede festgelegt werden.</p>
- <p>1. Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen wurde, regelt die Steuerharmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Gestützt auf diese Verfassungsnorm wurde von den eidgenössischen Räten am 14. Dezember 1990 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschlossen, das am 1. Januar 1993 in Kraft trat. Die Kantone haben ihre Gesetzgebung den Vorschriften dieses Gesetzes innert acht Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.</p><p>Nach der geltenden Verfassungsnorm beschränkt sich die Harmonisierung auf die sogenannten "formellen" Aspekte der Besteuerung. Der Bund hat sich demnach beim StHG darauf beschränken müssen, Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht zu erlassen. Artikel 42quinquies Absatz 2 letzter Satz der Bundesverfassung schreibt nämlich vor, dass insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Sache der Kantone bleibt. Somit weist die Bundesverfassung die "materiellen" Aspekte der Besteuerung eindeutig den Kantonen zu.</p><p>2. Mit seinem Vorschlag wünscht der Motionär eine ergänzende Kompetenznorm für den Bund, wonach der Bund neu durch Rahmenvorschriften für eine Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede sorgen muss. Dadurch würde dem Bund klar die Kompetenz für eine beschränkte materielle Steuerharmonisierung im Bereich der Einkommenssteuer zugewiesen, auch wenn der Motionär im ersten Satz seines Entwurfes für einen geänderten Absatz 4 von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung den geltenden Grundsatz übernimmt, wonach die "materielle" Seite der Steuergesetzgebung den Kantonen vorbehalten ist.</p><p>Nun dürfte aber das grundsätzliche Festhalten an der Zuweisung der materiellen Ausgestaltung der Steuergesetzgebung an die Kantone mit der vom Motionär gleichzeitig verlangten neuen Bundeskompetenznorm für eine Angleichung der Steuerbelastung schwerlich zu vereinbaren sein. So wird mit der Motion verlangt, dass die Steuerbelastungsunterschiede "bei gleichem steuerbaren Einkommen" 30 Prozent nicht überschreiten. Andererseits soll die Festlegung der Steuerfreibeträge für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens Sache der Kantone bleiben. Dadurch ergeben sich bei Steuerpflichtigen mit gleichem Bruttoeinkommen in den einzelnen Kantonen unterschiedlich hohe steuerbare Einkommen. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen deshalb, gestützt auf einen einzig auf der Grundlage des steuerbaren Einkommens vorgenommenen Steuerbelastungsvergleich, keine schlüssigen Ergebnisse erwartet werden.</p><p>Auch aufgrund weiterer Gegebenheiten wäre ein korrekter Steuerbelastungsvergleich kaum möglich. Dazu gehören etwa die noch nicht überall formell harmonisierten Einkommensdefinitionen. So sind die AHV-Renten noch nicht in allen Kantonen zu hundert Prozent steuerbar. Grosse Unterschiede unter den Kantonen bestehen ebenfalls bei den Einkommensbestandteilen, die mit Bewertungen gekoppelt sind. Als Beispiel hierfür seien die kantonalen Eigenmietwerte genannt, bei denen auch im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine einheitliche Marschrichtung der Kantone zu erwarten ist.</p><p>Für den Vollzug von Rahmenvorschriften im Sinne der Motion wären zweifelsfreie Steuerbelastungsvergleiche unerlässlich. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht der Bundesrat indessen davon aus, dass bei Beibehaltung der kantonalen Kompetenzen im Bereich der Festlegung der Steuerfreibeträge die Voraussetzungen hierfür kaum gegeben sind. Theoretisch wäre es zwar möglich, durch geeignete Massnahmen die steuerbaren Einkommen im Hinblick auf korrekte Steuerbelastungsvergleiche durch Auf- und Abrechnungen zu normalisieren, doch würde dies den Verwaltungsaufwand der kantonalen Steuerbehörden derart stark aufblähen, dass diese Möglichkeit von vornherein ausscheiden muss.</p><p>3. Mit der geforderten Bundeskompetenz zum Erlass von Rahmenvorschriften für die Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede wird letzten Endes versucht, eine beschränkte materielle Steuerharmonisierung zu erreichen, ohne an der geltenden Verfassungsnorm zu rütteln, wonach sich der Bund auf die formelle Harmonisierung beschränken muss. Die Erläuterungen in der vorstehenden Ziffer 2 zeigen indessen klar, dass selbst ein in formeller Hinsicht harmonisierter Einkommensbegriff, wie er nach dem StHG ab dem Jahre 2001 zu erwarten ist, nicht ausreicht, um die für eine Angleichung der Steuerbelastungsunterschiede nötigen Voraussetzungen zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat teilt die vom Motionär geäusserte Ansicht, dass es unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit und Gerechtigkeit fragwürdig ist, wenn die Steuerbelastungsunterschiede zwischen einzelnen Kantonen ein gewisses Mass überschreiten. Zwar weist die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen auch eine für den Bürger positive Seite auf, müssen sich doch die Kantone angesichts der Gefahr der Abwanderung von Steuersubstrat jede Steuererhöhung gründlich überlegen. Auch unter Würdigung dieses Aspektes gehen aber dem Bundesrat die heutigen Steuerbelastungsunterschiede teilweise zu weit.</p><p>Obwohl aus dieser Optik heraus erste Schritte in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung durchaus prüfenswert erscheinen, hat der Bundesrat bereits ausgeführt (z. B. bei der Beantwortung der Motion 97.3666 der SP-Fraktion vom 19. Dezember 1997 betreffend materielle Steuerharmonisierung), dass es wenig opportun sein dürfte, vor dem Abschluss der formellen Steuerharmonisierung bereits neue verfassungsmässige Grundlagen in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung anstreben zu wollen. In den Kantonen werden nämlich zurzeit sehr grosse Anstrengungen unternommen, um die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Steuerharmonisierung bis zum Jahre 2000 in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Der Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung muss somit zweifellos die allererste Priorität zukommen.</p><p>4. Im übrigen wird zurzeit der Finanzausgleich grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z. B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollten künftig allzu grossen kantonalen Steuerbelastungsunterschieden entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung mittels einer grundlegenden Umgestaltung unseres Steuersystems zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, dem Parlament folgende Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten:</p><p>Artikel 42quinquies Absatz 4</p><p>Die Festlegung der Steuersätze und der Steuerfreibeträge bleibt Sache der Kantone.</p><p>Die Bundesgesetzgebung sorgt jedoch bei der Einkommenssteuer durch entsprechende Rahmenvorschriften dafür, dass bei gleichem steuerbarem Einkommen die Steuerbelastungsunterschiede in der Schweiz 30 Prozent nicht überschreiten.</p>
- Angleichung der Steuerbelastung
Back to List