Postdirektion. Sonderbare Vorkommnisse

ShortId
98.3058
Id
19983058
Updated
10.04.2024 13:29
Language
de
Title
Postdirektion. Sonderbare Vorkommnisse
AdditionalIndexing
Vetternwirtschaft;Post;höhere Führungskraft;PTT;Entschädigung
1
  • L05K1202020203, PTT
  • L06K070202020401, höhere Führungskraft
  • L04K12020202, Post
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K08020338, Vetternwirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>(Vgl. die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion 98.3065)</p><p>Die Verdienste von Generaldirektor Rey sind nach Auffassung des Bundesrates unbestritten. Unter seiner Leitung wurde der Regiebetrieb zu einem Unternehmen mit modernen Produktionsmethoden umgestaltet, was der Post erlauben wird, im zunehmenden Wettbewerb bestehen zu können.</p><p>Das aufsichtsführende Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die in der Öffentlichkeit gegen Generaldirektor Rey erhobenen Vorwürfe geprüft und sich vorgängig auch durch den neuen Verwaltungsrat der Post über die Ergebnisse seiner Untersuchung ins Bild setzen lassen. Das UVEK kam zum Schluss, dass die meisten Vorwürfe eine Folge des Geschäftsführungsstils Herrn Reys waren, nicht strukturelle Belange der Postverwaltung betrafen und strafrechtlich nicht relevant waren. Letzteres wurde durch einen externen Gutachter auch im Falle der Gewährung eines Darlehens an einen Berner Anwalt, wobei der Post zumindest vorübergehend ein Schaden von rund 50 000 Franken entstanden ist, bestätigt, weil vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen gewesen wäre. Da Herr Rey auf Ende Juni 1998 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, erübrigte sich die Durchführung einer Administrativuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens.</p><p>Zur Frage der Berechtigung der Abgangsentschädigung für Herrn Urs Haymoz, der vom Verwaltungsrat der PTT zum stellvertretenden Generaldirektor der Post gewählt worden war, sein Amt aber nie angetreten hat, wurde von den PTT, nachdem der Vorsteher des UVEK diese Zahlung gerügt hatte, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Genannte keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. In diesem Sinne trifft die Vermutung in Ziffer 3 der Interpellation Columberg zu. Vertiefte Abklärungen des Verwaltungsrates der Post haben aber gezeigt, dass eine Rückforderungsklage mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden gewesen wäre und zudem vorrangig umfangreiche Abklärungen mit entsprechenden Kosten hätten durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis völlig ungewiss gewesen wäre. Deswegen wurde durch den Verwaltungsrat der Post auf die Rückforderungsklage verzichtet.</p><p>Der Rahmen für Abgangsentschädigungen beim Bund ist in entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen geregelt. Dabei wurde bisher eine zurückhaltende Praxis geübt. Im Vergleich mit den in der allgemeinen Bundesverwaltung ausgerichteten Abgangsentschädigungen ist jene an Herrn Haymoz, abgesehen von deren Notwendigkeit, auch hinsichtlich der Höhe nicht angemessen.</p><p>In Übereinstimmung mit den entsprechenden Organisationsgesetzen, die vom Parlament verabschiedet worden sind, hat der Bundesrat die Post, die SBB und die Swisscom Ende Juni 1998 ermächtigt, bei Anstellungen in beschränktem Masse vom Beamtenrecht abzuweichen. Für die Besoldung der obersten Kader haben die genannten Unternehmen Konzepte entwickelt, die der Bundesrat genehmigt hat. Allfällige Änderungen sind mit den zuständigen Departementen (EFD und UVEK) zu koordinieren. Post und SBB koordinieren auch einzelne Anstellungen nach Obligationenrecht, welche das Lohnmaximum gemäss Beamtengesetz übersteigen, vorgängig mit den zuständigen Departementen.</p><p>Nachdem sich die Post organisatorisch und personell erfolgreich neu orientiert hat, erübrigt sich eine Detaildiskussion der in den beiden Interpellationen angesprochenen Vorfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit einem ausserordentlichen Einsatz hat das Parlament die PTT-Reform durchberaten und damit den Willen bekundet, die Post als ein starkes und leistungsfähiges Unternehmen in einem liberalisierten Markt gut zu positionieren. Sie soll in die Lage versetzt werden, ein umfassendes und wettbewerbsfähiges Dienstleistungsangebot im postalischen Bereich anzubieten. Zudem wurde sie verpflichtet, weiterhin eine flächendeckende Grundversorgung des ganzen Landes zu gewährleisten. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden ihr gewisse Vorrechte eingeräumt. Das Parlament war sich bewusst, dass diese grundlegende Umstrukturierung eines Staatsbetriebes sehr anspruchsvoll und mit vielen Problemen verbunden sein würde.</p><p>In der letzten Zeit häufen sich die Meldungen über sonderbare Vorkommnisse an der Spitze der Postdirektion. Insbesondere werden schwere Vorwürfe gegen Generaldirektor Jean-Noël Rey erhoben. Diese Anschuldigungen richten sich gegen ein zweifelhaftes Geschäftsgebaren und beinhalten auch den Verdacht der Vetternwirtschaft. Sie schaden dem Ansehen und der Stellung unseres Grossbetriebes und zerstören das Vertrauen in der Geschäftsleitung. Deshalb wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die Abgangsentschädigung an Herrn Urs A. Haymoz in der Höhe von insgesamt 277 268 Franken gerechtfertigt, obwohl er die Stelle als stellvertretender Generaldirektor der Post gar nie angetreten hat?</p><p>2. Konnten die Anschuldigungen geklärt werden, wonach gegen den Gewählten "wegen Verdachtes auf Untreue" in Deutschland ermittelt wird? Hatten insbesondere der Generaldirektor und der Gewählte zum Zeitpunkt der Wahl Kenntnis von diesem Verfahren?</p><p>3. Trifft es zu, dass die Postdirektion den Interpretationsspielraum vollumfänglich zugunsten von Herrn Urs A. Haymoz genutzt hat und darüber hinaus zu seinen Gunsten Leistungen erbracht hat, die unter keinem Titel geschuldet sind?</p><p>4. Wie verhält es sich mit dem Beizug des in Verruf geratenen Berner Anwaltes Walo C. Illg als Berater und Firmengründer? Wurde in diesem Fall die für ein seriöses Geschäftsgebaren notwendige Sorgfaltspflicht beachtet?</p><p>5. Wie verhält es sich mit dem von der PTT finanzierten Lehrstuhl am Institut de hautes études en administration (IDHEAP) in Chavannes-près-Renens?</p><p>6. Erfolgte die Beförderung von Frau Bettina Ramseier als Leiterin der CreaPost aufgrund reiner sachlicher Kriterien?</p><p>7. Welche Vorkehrungen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um die erwähnten Missstände zu beheben und um zu verhindern, dass das Ansehen der Post und ihre Leistungsfähigkeit Schaden erleiden?</p>
  • Postdirektion. Sonderbare Vorkommnisse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>(Vgl. die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion 98.3065)</p><p>Die Verdienste von Generaldirektor Rey sind nach Auffassung des Bundesrates unbestritten. Unter seiner Leitung wurde der Regiebetrieb zu einem Unternehmen mit modernen Produktionsmethoden umgestaltet, was der Post erlauben wird, im zunehmenden Wettbewerb bestehen zu können.</p><p>Das aufsichtsführende Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die in der Öffentlichkeit gegen Generaldirektor Rey erhobenen Vorwürfe geprüft und sich vorgängig auch durch den neuen Verwaltungsrat der Post über die Ergebnisse seiner Untersuchung ins Bild setzen lassen. Das UVEK kam zum Schluss, dass die meisten Vorwürfe eine Folge des Geschäftsführungsstils Herrn Reys waren, nicht strukturelle Belange der Postverwaltung betrafen und strafrechtlich nicht relevant waren. Letzteres wurde durch einen externen Gutachter auch im Falle der Gewährung eines Darlehens an einen Berner Anwalt, wobei der Post zumindest vorübergehend ein Schaden von rund 50 000 Franken entstanden ist, bestätigt, weil vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen gewesen wäre. Da Herr Rey auf Ende Juni 1998 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, erübrigte sich die Durchführung einer Administrativuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens.</p><p>Zur Frage der Berechtigung der Abgangsentschädigung für Herrn Urs Haymoz, der vom Verwaltungsrat der PTT zum stellvertretenden Generaldirektor der Post gewählt worden war, sein Amt aber nie angetreten hat, wurde von den PTT, nachdem der Vorsteher des UVEK diese Zahlung gerügt hatte, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Genannte keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. In diesem Sinne trifft die Vermutung in Ziffer 3 der Interpellation Columberg zu. Vertiefte Abklärungen des Verwaltungsrates der Post haben aber gezeigt, dass eine Rückforderungsklage mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden gewesen wäre und zudem vorrangig umfangreiche Abklärungen mit entsprechenden Kosten hätten durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis völlig ungewiss gewesen wäre. Deswegen wurde durch den Verwaltungsrat der Post auf die Rückforderungsklage verzichtet.</p><p>Der Rahmen für Abgangsentschädigungen beim Bund ist in entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen geregelt. Dabei wurde bisher eine zurückhaltende Praxis geübt. Im Vergleich mit den in der allgemeinen Bundesverwaltung ausgerichteten Abgangsentschädigungen ist jene an Herrn Haymoz, abgesehen von deren Notwendigkeit, auch hinsichtlich der Höhe nicht angemessen.</p><p>In Übereinstimmung mit den entsprechenden Organisationsgesetzen, die vom Parlament verabschiedet worden sind, hat der Bundesrat die Post, die SBB und die Swisscom Ende Juni 1998 ermächtigt, bei Anstellungen in beschränktem Masse vom Beamtenrecht abzuweichen. Für die Besoldung der obersten Kader haben die genannten Unternehmen Konzepte entwickelt, die der Bundesrat genehmigt hat. Allfällige Änderungen sind mit den zuständigen Departementen (EFD und UVEK) zu koordinieren. Post und SBB koordinieren auch einzelne Anstellungen nach Obligationenrecht, welche das Lohnmaximum gemäss Beamtengesetz übersteigen, vorgängig mit den zuständigen Departementen.</p><p>Nachdem sich die Post organisatorisch und personell erfolgreich neu orientiert hat, erübrigt sich eine Detaildiskussion der in den beiden Interpellationen angesprochenen Vorfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit einem ausserordentlichen Einsatz hat das Parlament die PTT-Reform durchberaten und damit den Willen bekundet, die Post als ein starkes und leistungsfähiges Unternehmen in einem liberalisierten Markt gut zu positionieren. Sie soll in die Lage versetzt werden, ein umfassendes und wettbewerbsfähiges Dienstleistungsangebot im postalischen Bereich anzubieten. Zudem wurde sie verpflichtet, weiterhin eine flächendeckende Grundversorgung des ganzen Landes zu gewährleisten. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden ihr gewisse Vorrechte eingeräumt. Das Parlament war sich bewusst, dass diese grundlegende Umstrukturierung eines Staatsbetriebes sehr anspruchsvoll und mit vielen Problemen verbunden sein würde.</p><p>In der letzten Zeit häufen sich die Meldungen über sonderbare Vorkommnisse an der Spitze der Postdirektion. Insbesondere werden schwere Vorwürfe gegen Generaldirektor Jean-Noël Rey erhoben. Diese Anschuldigungen richten sich gegen ein zweifelhaftes Geschäftsgebaren und beinhalten auch den Verdacht der Vetternwirtschaft. Sie schaden dem Ansehen und der Stellung unseres Grossbetriebes und zerstören das Vertrauen in der Geschäftsleitung. Deshalb wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die Abgangsentschädigung an Herrn Urs A. Haymoz in der Höhe von insgesamt 277 268 Franken gerechtfertigt, obwohl er die Stelle als stellvertretender Generaldirektor der Post gar nie angetreten hat?</p><p>2. Konnten die Anschuldigungen geklärt werden, wonach gegen den Gewählten "wegen Verdachtes auf Untreue" in Deutschland ermittelt wird? Hatten insbesondere der Generaldirektor und der Gewählte zum Zeitpunkt der Wahl Kenntnis von diesem Verfahren?</p><p>3. Trifft es zu, dass die Postdirektion den Interpretationsspielraum vollumfänglich zugunsten von Herrn Urs A. Haymoz genutzt hat und darüber hinaus zu seinen Gunsten Leistungen erbracht hat, die unter keinem Titel geschuldet sind?</p><p>4. Wie verhält es sich mit dem Beizug des in Verruf geratenen Berner Anwaltes Walo C. Illg als Berater und Firmengründer? Wurde in diesem Fall die für ein seriöses Geschäftsgebaren notwendige Sorgfaltspflicht beachtet?</p><p>5. Wie verhält es sich mit dem von der PTT finanzierten Lehrstuhl am Institut de hautes études en administration (IDHEAP) in Chavannes-près-Renens?</p><p>6. Erfolgte die Beförderung von Frau Bettina Ramseier als Leiterin der CreaPost aufgrund reiner sachlicher Kriterien?</p><p>7. Welche Vorkehrungen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um die erwähnten Missstände zu beheben und um zu verhindern, dass das Ansehen der Post und ihre Leistungsfähigkeit Schaden erleiden?</p>
    • Postdirektion. Sonderbare Vorkommnisse

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