Die Post. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen
- ShortId
-
98.3059
- Id
-
19983059
- Updated
-
10.04.2024 14:31
- Language
-
de
- Title
-
Die Post. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen
- AdditionalIndexing
-
Post;PTT;Haftung
- 1
-
- L05K1202020203, PTT
- L04K05070202, Haftung
- L04K12020202, Post
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das neue Postgesetz (SR 783.0) wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes ist die Post für den Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zuständig. Es ist daher nicht am Bundesrat, die Zulässigkeit einzelner AGB-Bestimmungen zu überprüfen. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen der Kundschaft und der Post entscheidet vielmehr der Zivilrichter. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die alte Gesetzgebung (Art. 54 Postverkehrsgesetz) eine gewisse Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden vorsah.</p><p></p><p>Die Post nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1."Die Post reserviert sich mit dieser Formulierung kein Privileg bezüglich ihrer Haftung. In den AGB der meisten Bankinstitute wird die Haftung für Übermittlungsfehler ebenfalls auf grobes Verschulden beschränkt. Die von der Post im Bereich Postfinance statuierte Haftungsbeschränkung entspricht somit der branchenüblichen Regelung.</p><p></p><p>2.Ihre Rechtsform als öffentlichrechtliche Anstalt bringt der Post in Bezug auf ihre Haftung keinen Vorteil. Die Post erbringt bekanntlich ihre Zahlungsverkehrsdienstleistungen in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern. Sie kann also ihren Kunden nicht einfach ihren Standpunkt aufzwingen. Da die Dienstleistungen der Post im Bereich Postfinance nicht zu den reservierten Diensten (Monopol) gehören, steht es dem Kunden frei, eine Geschäftsbeziehung zu einer Bank aufzunehmen. </p><p></p><p>3.Die Post kann nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a die Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen. Bei der Beratung des Gesetzes wurde diese Bestimmung im National- und im Ständerat diskussionslos angenommen."</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 8c der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post haftet die Post fortan nur noch, wenn sie ein grobes Verschulden trifft.</p><p>"Sofern die Post kein grobes Verschulden trifft, trägt der Kunde den aus der Übermittlung per Telefon, Telefax und anderen Übermittlungsarten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, entstehenden Schaden und jedes damit verbundene Risiko."</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die Post:</p><p>1. in der Haftungsfrage einen zu grossen Teil der Verantwortung "abschiebt";</p><p>2. ihre privilegierte Stellung ausnutzt und der Kundschaft ihre Geschäftsbedingungen aufdrängt, um in Fällen leichten Verschuldens nicht haften zu müssen;</p><p>3. als öffentlicher Dienst sich weiterhin an Artikel 100, Absatz 2 des Obligationenrechts zu halten hat. "Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes erfolgt."</p>
- Die Post. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das neue Postgesetz (SR 783.0) wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes ist die Post für den Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zuständig. Es ist daher nicht am Bundesrat, die Zulässigkeit einzelner AGB-Bestimmungen zu überprüfen. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen der Kundschaft und der Post entscheidet vielmehr der Zivilrichter. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die alte Gesetzgebung (Art. 54 Postverkehrsgesetz) eine gewisse Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden vorsah.</p><p></p><p>Die Post nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1."Die Post reserviert sich mit dieser Formulierung kein Privileg bezüglich ihrer Haftung. In den AGB der meisten Bankinstitute wird die Haftung für Übermittlungsfehler ebenfalls auf grobes Verschulden beschränkt. Die von der Post im Bereich Postfinance statuierte Haftungsbeschränkung entspricht somit der branchenüblichen Regelung.</p><p></p><p>2.Ihre Rechtsform als öffentlichrechtliche Anstalt bringt der Post in Bezug auf ihre Haftung keinen Vorteil. Die Post erbringt bekanntlich ihre Zahlungsverkehrsdienstleistungen in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern. Sie kann also ihren Kunden nicht einfach ihren Standpunkt aufzwingen. Da die Dienstleistungen der Post im Bereich Postfinance nicht zu den reservierten Diensten (Monopol) gehören, steht es dem Kunden frei, eine Geschäftsbeziehung zu einer Bank aufzunehmen. </p><p></p><p>3.Die Post kann nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a die Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen. Bei der Beratung des Gesetzes wurde diese Bestimmung im National- und im Ständerat diskussionslos angenommen."</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 8c der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post haftet die Post fortan nur noch, wenn sie ein grobes Verschulden trifft.</p><p>"Sofern die Post kein grobes Verschulden trifft, trägt der Kunde den aus der Übermittlung per Telefon, Telefax und anderen Übermittlungsarten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, entstehenden Schaden und jedes damit verbundene Risiko."</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die Post:</p><p>1. in der Haftungsfrage einen zu grossen Teil der Verantwortung "abschiebt";</p><p>2. ihre privilegierte Stellung ausnutzt und der Kundschaft ihre Geschäftsbedingungen aufdrängt, um in Fällen leichten Verschuldens nicht haften zu müssen;</p><p>3. als öffentlicher Dienst sich weiterhin an Artikel 100, Absatz 2 des Obligationenrechts zu halten hat. "Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes erfolgt."</p>
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