Multilaterales Investitionsabkommen (MAI). Rolle der Schweiz
- ShortId
-
98.3062
- Id
-
19983062
- Updated
-
10.04.2024 13:53
- Language
-
de
- Title
-
Multilaterales Investitionsabkommen (MAI). Rolle der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
Investition;Informationsverbreitung;OECD;Arbeitnehmerschutz;nationales Recht;Nord-Süd-Beziehungen;multilaterales Abkommen;Investitionsschutz;Umweltverträglichkeit;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K1002020105, multilaterales Abkommen
- L03K110901, Investition
- L03K150222, OECD
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- L04K05030205, nationales Recht
- L04K10020110, Nord-Süd-Beziehungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Hinter verschlossenen Türen wird seit Mai 1995 über das MAI verhandelt, das im Frühjahr 1998 unter den OECD-Staaten abgeschlossen werden soll. Dass dieses Investitionsabkommen unter den 29 reichsten Ländern, darunter die Schweiz, verhandelt wird, ist kein Zufall, haben doch 477 der 500 grössten multinationalen Konzerne ihren Sitz in OECD-Ländern. Diese Unternehmen sollen den gleichen legalen Status wie die Nationalstaaten der OECD erhalten und so einen bedeutenden Einfluss auf die Investitionspolitik und die Gesetzgebung ihrer Gastländer erhalten.</p><p>Mit einer indirekten Rechtssouveränität von Unternehmen sollen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen, Konsumentenschutzgesetze oder Umweltschutzregelungen massiv beschnitten werden. Das MAI soll Investoren gar das Recht gewähren, Staaten direkt zu verklagen, wenn diese bei "Investoren oder Investitionen Verluste oder Schäden verursachen". Eine von der internationalen Gewerkschaftsbewegung verlangte Schutzklausel, die eine explizite Verankerung von arbeitsrechtlichen Normen verlangt, wird jedoch abgelehnt.</p><p>Einsicht in das brisante Vertragswerk, das mit dem Regelwerk der WTO vergleichbar ist, wurde bisher kategorisch verweigert, die Existenz eines solchen Textes von US-amerikanischen Vertretern gar geleugnet. Dank dem Einsatz einer internationalen Bürgerinitiative kann der Text nun im Internet gelesen werden.</p><p>In der Sondersession vom Januar 1998 hat Bundesrat Villiger in der Wirtschaftsdebatte auf konkrete Fragen aus dem Ratsplenum zum MAI und zur Rolle der Schweiz bei diesen Vertragsverhandlungen keine Antwort gegeben.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in den letzten drei Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über den Fortgang der MAI-Verhandlungen informiert. Bei der Beratung dieser Berichte sind in den Kommissions- und Plenarsitzungen immer wieder Fragen zum MAI an den Bundesrat gestellt und beantwortet worden. Ferner ist das Projekt in besonderen Sitzungen der Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte erörtert worden.</p><p>Was die Information der Öffentlichkeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des formellen Verhandlungsgremiums seit Beginn der Verhandlungen nach jeder Verhandlungsrunde eine Pressekonferenz abgehalten hat. Des weiteren haben Vertreter der schweizerischen Verhandlungsdelegation seit 1996 verschiedene Zeitungsinterviews gegeben. Im übrigen hat die schweizerische Delegation bereits den ersten zusammenhängenden Entwurf für ein multilaterales Investitionsabkommen, wie er Anfang 1997 mit noch zahlreichen offenen Fragen vorlag, den interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt. Dasselbe trifft auf alle seitherigen Entwürfe zu. Der Verlauf der Verhandlungen wurde seit dem Beginn in einer sich regelmässig treffenden Verbindungsgruppe erörtert, in der nicht nur die interessierten Departemente des Bundes, sondern auch die Spitzenverbände der Wirtschaft, einschliesslich der Gewerkschaften (SGB und CNG), sowie andere Nichtregierungsorganisationen vertreten sind.</p><p>2. Die schweizerische Delegation spielt in den Verhandlungen eine sehr aktive Rolle. Dies hat seinen Grund darin, dass das Abkommen für Schweizer Unternehmen, insbesondere für die KMU, von grosser Bedeutung ist. Ziel des Abkommens ist es, gerade diesen letzteren Unternehmen mehr Rechtssicherheit und besser voraussehbare Rahmenbedingungen auf den ausländischen Märkten zu verschaffen. Nach innen unterstützt das Abkommen ferner die laufenden Bestrebungen zur Verbesserung des schweizerischen Wirtschaftsstandortes. Ausländische Investoren bringen unserer Wirtschaft nicht nur Kapital, Management-Know-how und neue Technologien, sondern tragen auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei.</p><p>Die schweizerische Verhandlungsdelegation setzt sich für die Schaffung nicht nur eines liberalen, sondern auch eines umwelt- und sozialverträglichen Investitionsabkommens ein. Was die umwelt- und arbeitsrechtlichen Fragen im besonderen betrifft, so zählt die Schweiz zu jenen Ländern, die sich von Anfang an konsequent für die Berücksichtigung entsprechender Aspekte ausgesprochen haben. Diese Bestrebungen haben u. a. zu den heute nur noch von wenigen Ländern grundsätzlich bestrittenen Bestimmungen geführt, wonach es den Vertragsstaaten untersagt werden soll, durch die gezielte Abschwächung ihrer Umweltvorschriften oder ihrer arbeitsrechtlichen Normen ausländische Investitionen anzuziehen.</p><p>Die fortschrittliche Haltung, welche die Schweiz bei diesen Verhandlungen in umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht seit jeher eingenommen hat, wurde am kürzlich abgehaltenen Vizeministertreffen der Verhandlungsparteien von Staatssekretär F. Blankart mit aller Deutlichkeit bekräftigt. Diese Haltung der Schweiz kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie seit den exploratorischen Gesprächen zu den MAI-Verhandlungen mit Entschiedenheit das Anliegen vertritt, dem MAI seien die bereits bestehenden und in der praktischen Anwendung bewährten Verhaltensrichtlinien der OECD für multinationale Unternehmen (mit detaillierten Kapiteln über die Sozialpartnerbeziehungen und das Umweltverhalten) beizufügen.</p><p>Was die kulturell relevanten Wirtschaftstätigkeiten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz im audiovisuellen Sektor mehrere Abweichungen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung als länderweise Vorbehalte angemeldet hat (Filmgesetz, Radio- und Fernsehgesetz). Je nach Ausgestaltung und Tragweite der noch in Prüfung stehenden allgemeinen Kulturausnahme wird die Schweiz diese länderweisen Vorbehalte vor dem Ende der Verhandlungen zurückziehen oder einschränken können.</p><p>3. Hier ist vorweg dem in den Medien gelegentlich geäusserten Vorwurf entgegenzutreten, dass das geplante Abkommen den Staaten das souveräne Recht zur Setzung von neuem Umwelt- oder Arbeitsrecht nehme. Das MAI nimmt den Staaten in keiner Weise das Recht, auf den Gebieten des Umwelt- oder Arbeitsrechtes oder auf irgendeinem anderen Gebiet, etwa auf jenem des Konsumentenschutzes, zu legiferieren und ihre spezifischen nationalen Anliegen zu verfolgen. Das MAI will einzig sicherstellen, dass entsprechende Politiken oder Gesetze nicht zu diskriminierenden Praktiken missbraucht werden.</p><p>Der Bundesrat geht im übrigen davon aus, dass die von ihm vertretenen Anliegen hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Kulturpolitik (vgl. Antwort zu Frage 2) im Abkommen ihren Niederschlag finden werden. Namentlich soll die Förderung der schweizerischen Kultur durch das Abkommen nicht in Frage gestellt werden. Bezüglich des Konsumentenschutzes kann angenommen werden, dass der durch das MAI geförderte Wettbewerb auch den Konsumenten Vorteile bringt.</p><p>Was die Menschenrechte betrifft, so enthält das MAI als Investitionsabkommen keine entsprechenden materiellen Normen. Gleichwohl werden einzelne Aspekte der Menschenrechte (Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit) angesprochen. Dies geschieht einerseits durch einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation und anderseits durch eine Bestimmung, welche es den Vertragsstaaten untersagt, die wesentlichen Inhalte dieser Konventionen zu missachten, um Investitionen anzuziehen. Überdies wird das MAI eine Bestimmung enthalten, welche es den Vertragsparteien ermöglicht, aus Gründen der nationalen Sicherheit (u. a. auch bei Uno-Sanktionen gegen einen Friedensbrecher) von den vereinbarten Grundsätzen abzuweichen.</p><p>4. Die Frage der Entschädigung von Investoren stellt sich im Kontext direkter oder indirekter Enteignungsmassnahmen. Das Abkommen enthält in der Tat Vorschriften über die bei Enteignungen und enteignungsähnlichen Massnahmen zu beachtenden Verfahren und die Festsetzung der dabei geschuldeten Entschädigung. Diese Vorschriften entsprechen inhaltlich dem schweizerischen Recht und widerspiegeln auch die völkergewohnheitsrechtlichen Standards, wie sie die Schweiz übrigens auch beim Abschluss ihrer bilateralen Investitionsschutzabkommen beachtet.</p><p>Die Frage ist wohl vor dem Hintergrund des in der Presse zitierten Falles zu sehen, der ein in Kanada niedergelassenes amerikanisches Unternehmen betrifft, das wegen einer Verschärfung der Umweltschutzbestimmungen in Kanada Klage vor einem Nafta-Schiedsgericht mit der Begründung erhoben hat, es liege eine materielle Enteignung vor. Die Tatsache, dass das Unternehmen Klage erhoben hat, bedeutet jedoch weder ihre Gutheissung, noch dass das MAI eine solche Gutheissung bewirken würde. Der Fall hat übrigens in den MAI-Verhandlungen dazu geführt, dass eine Reihe von Staaten, darunter die Schweiz, eine Präzisierung im Abkommen fordern, wonach dessen Bestimmungen die Staaten nicht daran hindern können, ihre eigenen umwelt-, sozial- und gesundheitspolitischen Vorstellungen (mit nichtdiskriminatorischen Massnahmen) zu verwirklichen.</p><p>5. Von einer Unterordnung der schweizerischen Gesetzgebung unter die transnationalen Konzerne aufgrund des MAI kann keine Rede sein. Mit Ausnahme der Pflicht, das Nichtdiskriminierungsgebot vorbehältlich der allgemeinen und länderspezifischen Ausnahmen zu beachten, beeinträchtigt das MAI die Souveränität der Vertragsstaaten nicht. Des weiteren kann auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen werden.</p><p>6. Was die behauptete Vertragsdauer von mindestens zwanzig Jahren betrifft, ist folgende Präzisierung anzubringen: Das Abkommen ist erstmals nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Auf Investitionen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehen, bleibt es während weiteren fünfzehn Jahren anwendbar. Diese spezifische Weitergeltung des Vertrages während einer gewissen Dauer nach einer Kündigung ist durch das Gebot der Rechtssicherheit für Investoren bedingt. Die Schweiz hat in ihren mit etwa 80 Ländern abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen ähnlich lautende Bestimmungen vereinbart.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts der unverständlichen Geheimniskrämerei um das Multilaterale Investitionsabkommen (MAI) sowie der Tatsache, dass die Verhandlungen bis zur OECD-Ministertagung im April 1998 abgeschlossen werden sollen, stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb hat der Bundesrat über die seit bereits drei Jahren laufenden Verhandlungen, an denen sich die Schweiz beteiligt, Parlament und Öffentlichkeit noch nie konkret und umfassend informiert?</p><p>2. Welche Rolle spielen die Schweizer Vertreter im Rahmen des MAI, und welche Positionen vertritt die offizielle Schweiz?</p><p>3. Welches wären die Auswirkungen des Vertragsentwurfes, und wie beurteilt der Bundesrat das MAI bezüglich:</p><p>- Menschenrechte;</p><p>- Arbeitnehmerschutz;</p><p>- Konsumentenschutz;</p><p>- Umweltschutz;</p><p>- Wahrung und Förderung der schweizerischen Kultur?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu den zahlreichen Klauseln im Abkommen, welche Entschädigungen für Investoren und Konzerne vorsehen, wenn sich Massnahmen der Regierungen (z. B. Gesetze mit Schutzbestimmungen oder steuerliche Massnahmen) gewinnsenkend auswirken sollten?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat das MAI bezüglich der Souveränität der Unterzeichnerstaaten? Wie wäre die schweizerische Gesetzgebung bei der angestrebten Unterordnung unter transnationale Konzerne betroffen?</p><p>6. Wie beurteilt der Bundesrat die Neuerung, dass die Staaten sich mit ihrem Beitritt zum MAI auf zwanzig Jahre festlegen müssten, weil eine Bestimmung ihnen verbietet, vor Ablauf von fünf Jahren ein Austrittsbegehren zu stellen und sie auch danach obligatorisch für weitere fünfzehn Jahre Mitglied bleiben?</p>
- Multilaterales Investitionsabkommen (MAI). Rolle der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Hinter verschlossenen Türen wird seit Mai 1995 über das MAI verhandelt, das im Frühjahr 1998 unter den OECD-Staaten abgeschlossen werden soll. Dass dieses Investitionsabkommen unter den 29 reichsten Ländern, darunter die Schweiz, verhandelt wird, ist kein Zufall, haben doch 477 der 500 grössten multinationalen Konzerne ihren Sitz in OECD-Ländern. Diese Unternehmen sollen den gleichen legalen Status wie die Nationalstaaten der OECD erhalten und so einen bedeutenden Einfluss auf die Investitionspolitik und die Gesetzgebung ihrer Gastländer erhalten.</p><p>Mit einer indirekten Rechtssouveränität von Unternehmen sollen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen, Konsumentenschutzgesetze oder Umweltschutzregelungen massiv beschnitten werden. Das MAI soll Investoren gar das Recht gewähren, Staaten direkt zu verklagen, wenn diese bei "Investoren oder Investitionen Verluste oder Schäden verursachen". Eine von der internationalen Gewerkschaftsbewegung verlangte Schutzklausel, die eine explizite Verankerung von arbeitsrechtlichen Normen verlangt, wird jedoch abgelehnt.</p><p>Einsicht in das brisante Vertragswerk, das mit dem Regelwerk der WTO vergleichbar ist, wurde bisher kategorisch verweigert, die Existenz eines solchen Textes von US-amerikanischen Vertretern gar geleugnet. Dank dem Einsatz einer internationalen Bürgerinitiative kann der Text nun im Internet gelesen werden.</p><p>In der Sondersession vom Januar 1998 hat Bundesrat Villiger in der Wirtschaftsdebatte auf konkrete Fragen aus dem Ratsplenum zum MAI und zur Rolle der Schweiz bei diesen Vertragsverhandlungen keine Antwort gegeben.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in den letzten drei Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über den Fortgang der MAI-Verhandlungen informiert. Bei der Beratung dieser Berichte sind in den Kommissions- und Plenarsitzungen immer wieder Fragen zum MAI an den Bundesrat gestellt und beantwortet worden. Ferner ist das Projekt in besonderen Sitzungen der Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte erörtert worden.</p><p>Was die Information der Öffentlichkeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des formellen Verhandlungsgremiums seit Beginn der Verhandlungen nach jeder Verhandlungsrunde eine Pressekonferenz abgehalten hat. Des weiteren haben Vertreter der schweizerischen Verhandlungsdelegation seit 1996 verschiedene Zeitungsinterviews gegeben. Im übrigen hat die schweizerische Delegation bereits den ersten zusammenhängenden Entwurf für ein multilaterales Investitionsabkommen, wie er Anfang 1997 mit noch zahlreichen offenen Fragen vorlag, den interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt. Dasselbe trifft auf alle seitherigen Entwürfe zu. Der Verlauf der Verhandlungen wurde seit dem Beginn in einer sich regelmässig treffenden Verbindungsgruppe erörtert, in der nicht nur die interessierten Departemente des Bundes, sondern auch die Spitzenverbände der Wirtschaft, einschliesslich der Gewerkschaften (SGB und CNG), sowie andere Nichtregierungsorganisationen vertreten sind.</p><p>2. Die schweizerische Delegation spielt in den Verhandlungen eine sehr aktive Rolle. Dies hat seinen Grund darin, dass das Abkommen für Schweizer Unternehmen, insbesondere für die KMU, von grosser Bedeutung ist. Ziel des Abkommens ist es, gerade diesen letzteren Unternehmen mehr Rechtssicherheit und besser voraussehbare Rahmenbedingungen auf den ausländischen Märkten zu verschaffen. Nach innen unterstützt das Abkommen ferner die laufenden Bestrebungen zur Verbesserung des schweizerischen Wirtschaftsstandortes. Ausländische Investoren bringen unserer Wirtschaft nicht nur Kapital, Management-Know-how und neue Technologien, sondern tragen auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei.</p><p>Die schweizerische Verhandlungsdelegation setzt sich für die Schaffung nicht nur eines liberalen, sondern auch eines umwelt- und sozialverträglichen Investitionsabkommens ein. Was die umwelt- und arbeitsrechtlichen Fragen im besonderen betrifft, so zählt die Schweiz zu jenen Ländern, die sich von Anfang an konsequent für die Berücksichtigung entsprechender Aspekte ausgesprochen haben. Diese Bestrebungen haben u. a. zu den heute nur noch von wenigen Ländern grundsätzlich bestrittenen Bestimmungen geführt, wonach es den Vertragsstaaten untersagt werden soll, durch die gezielte Abschwächung ihrer Umweltvorschriften oder ihrer arbeitsrechtlichen Normen ausländische Investitionen anzuziehen.</p><p>Die fortschrittliche Haltung, welche die Schweiz bei diesen Verhandlungen in umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht seit jeher eingenommen hat, wurde am kürzlich abgehaltenen Vizeministertreffen der Verhandlungsparteien von Staatssekretär F. Blankart mit aller Deutlichkeit bekräftigt. Diese Haltung der Schweiz kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie seit den exploratorischen Gesprächen zu den MAI-Verhandlungen mit Entschiedenheit das Anliegen vertritt, dem MAI seien die bereits bestehenden und in der praktischen Anwendung bewährten Verhaltensrichtlinien der OECD für multinationale Unternehmen (mit detaillierten Kapiteln über die Sozialpartnerbeziehungen und das Umweltverhalten) beizufügen.</p><p>Was die kulturell relevanten Wirtschaftstätigkeiten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz im audiovisuellen Sektor mehrere Abweichungen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung als länderweise Vorbehalte angemeldet hat (Filmgesetz, Radio- und Fernsehgesetz). Je nach Ausgestaltung und Tragweite der noch in Prüfung stehenden allgemeinen Kulturausnahme wird die Schweiz diese länderweisen Vorbehalte vor dem Ende der Verhandlungen zurückziehen oder einschränken können.</p><p>3. Hier ist vorweg dem in den Medien gelegentlich geäusserten Vorwurf entgegenzutreten, dass das geplante Abkommen den Staaten das souveräne Recht zur Setzung von neuem Umwelt- oder Arbeitsrecht nehme. Das MAI nimmt den Staaten in keiner Weise das Recht, auf den Gebieten des Umwelt- oder Arbeitsrechtes oder auf irgendeinem anderen Gebiet, etwa auf jenem des Konsumentenschutzes, zu legiferieren und ihre spezifischen nationalen Anliegen zu verfolgen. Das MAI will einzig sicherstellen, dass entsprechende Politiken oder Gesetze nicht zu diskriminierenden Praktiken missbraucht werden.</p><p>Der Bundesrat geht im übrigen davon aus, dass die von ihm vertretenen Anliegen hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Kulturpolitik (vgl. Antwort zu Frage 2) im Abkommen ihren Niederschlag finden werden. Namentlich soll die Förderung der schweizerischen Kultur durch das Abkommen nicht in Frage gestellt werden. Bezüglich des Konsumentenschutzes kann angenommen werden, dass der durch das MAI geförderte Wettbewerb auch den Konsumenten Vorteile bringt.</p><p>Was die Menschenrechte betrifft, so enthält das MAI als Investitionsabkommen keine entsprechenden materiellen Normen. Gleichwohl werden einzelne Aspekte der Menschenrechte (Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit) angesprochen. Dies geschieht einerseits durch einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation und anderseits durch eine Bestimmung, welche es den Vertragsstaaten untersagt, die wesentlichen Inhalte dieser Konventionen zu missachten, um Investitionen anzuziehen. Überdies wird das MAI eine Bestimmung enthalten, welche es den Vertragsparteien ermöglicht, aus Gründen der nationalen Sicherheit (u. a. auch bei Uno-Sanktionen gegen einen Friedensbrecher) von den vereinbarten Grundsätzen abzuweichen.</p><p>4. Die Frage der Entschädigung von Investoren stellt sich im Kontext direkter oder indirekter Enteignungsmassnahmen. Das Abkommen enthält in der Tat Vorschriften über die bei Enteignungen und enteignungsähnlichen Massnahmen zu beachtenden Verfahren und die Festsetzung der dabei geschuldeten Entschädigung. Diese Vorschriften entsprechen inhaltlich dem schweizerischen Recht und widerspiegeln auch die völkergewohnheitsrechtlichen Standards, wie sie die Schweiz übrigens auch beim Abschluss ihrer bilateralen Investitionsschutzabkommen beachtet.</p><p>Die Frage ist wohl vor dem Hintergrund des in der Presse zitierten Falles zu sehen, der ein in Kanada niedergelassenes amerikanisches Unternehmen betrifft, das wegen einer Verschärfung der Umweltschutzbestimmungen in Kanada Klage vor einem Nafta-Schiedsgericht mit der Begründung erhoben hat, es liege eine materielle Enteignung vor. Die Tatsache, dass das Unternehmen Klage erhoben hat, bedeutet jedoch weder ihre Gutheissung, noch dass das MAI eine solche Gutheissung bewirken würde. Der Fall hat übrigens in den MAI-Verhandlungen dazu geführt, dass eine Reihe von Staaten, darunter die Schweiz, eine Präzisierung im Abkommen fordern, wonach dessen Bestimmungen die Staaten nicht daran hindern können, ihre eigenen umwelt-, sozial- und gesundheitspolitischen Vorstellungen (mit nichtdiskriminatorischen Massnahmen) zu verwirklichen.</p><p>5. Von einer Unterordnung der schweizerischen Gesetzgebung unter die transnationalen Konzerne aufgrund des MAI kann keine Rede sein. Mit Ausnahme der Pflicht, das Nichtdiskriminierungsgebot vorbehältlich der allgemeinen und länderspezifischen Ausnahmen zu beachten, beeinträchtigt das MAI die Souveränität der Vertragsstaaten nicht. Des weiteren kann auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen werden.</p><p>6. Was die behauptete Vertragsdauer von mindestens zwanzig Jahren betrifft, ist folgende Präzisierung anzubringen: Das Abkommen ist erstmals nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Auf Investitionen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehen, bleibt es während weiteren fünfzehn Jahren anwendbar. Diese spezifische Weitergeltung des Vertrages während einer gewissen Dauer nach einer Kündigung ist durch das Gebot der Rechtssicherheit für Investoren bedingt. Die Schweiz hat in ihren mit etwa 80 Ländern abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen ähnlich lautende Bestimmungen vereinbart.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts der unverständlichen Geheimniskrämerei um das Multilaterale Investitionsabkommen (MAI) sowie der Tatsache, dass die Verhandlungen bis zur OECD-Ministertagung im April 1998 abgeschlossen werden sollen, stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb hat der Bundesrat über die seit bereits drei Jahren laufenden Verhandlungen, an denen sich die Schweiz beteiligt, Parlament und Öffentlichkeit noch nie konkret und umfassend informiert?</p><p>2. Welche Rolle spielen die Schweizer Vertreter im Rahmen des MAI, und welche Positionen vertritt die offizielle Schweiz?</p><p>3. Welches wären die Auswirkungen des Vertragsentwurfes, und wie beurteilt der Bundesrat das MAI bezüglich:</p><p>- Menschenrechte;</p><p>- Arbeitnehmerschutz;</p><p>- Konsumentenschutz;</p><p>- Umweltschutz;</p><p>- Wahrung und Förderung der schweizerischen Kultur?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu den zahlreichen Klauseln im Abkommen, welche Entschädigungen für Investoren und Konzerne vorsehen, wenn sich Massnahmen der Regierungen (z. B. Gesetze mit Schutzbestimmungen oder steuerliche Massnahmen) gewinnsenkend auswirken sollten?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat das MAI bezüglich der Souveränität der Unterzeichnerstaaten? Wie wäre die schweizerische Gesetzgebung bei der angestrebten Unterordnung unter transnationale Konzerne betroffen?</p><p>6. Wie beurteilt der Bundesrat die Neuerung, dass die Staaten sich mit ihrem Beitritt zum MAI auf zwanzig Jahre festlegen müssten, weil eine Bestimmung ihnen verbietet, vor Ablauf von fünf Jahren ein Austrittsbegehren zu stellen und sie auch danach obligatorisch für weitere fünfzehn Jahre Mitglied bleiben?</p>
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