Bereich der Bundesbetriebe. Fall Haymoz und zur Personalpolitik

ShortId
98.3065
Id
19983065
Updated
10.04.2024 14:32
Language
de
Title
Bereich der Bundesbetriebe. Fall Haymoz und zur Personalpolitik
AdditionalIndexing
Vetternwirtschaft;Post;Lohn;Personalverwaltung;höhere Führungskraft;PTT;Entschädigung;berufliche Eignung
1
  • L05K1202020203, PTT
  • L06K070202020401, höhere Führungskraft
  • L04K12020202, Post
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K08020338, Vetternwirtschaft
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K07020102, Personalverwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>(Vgl. die Interpellation Columberg 98.3058)</p><p>Die Verdienste von Generaldirektor Rey sind nach Auffassung des Bundesrates unbestritten. Unter seiner Leitung wurde der Regiebetrieb zu einem Unternehmen mit modernen Produktionsmethoden umgestaltet, was der Post erlauben wird, im zunehmenden Wettbewerb bestehen zu können.</p><p>Das aufsichtsführende Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die in der Öffentlichkeit gegen Generaldirektor Rey erhobenen Vorwürfe geprüft und sich vorgängig auch durch den neuen Verwaltungsrat der Post über die Ergebnisse seiner Untersuchung ins Bild setzen lassen. Das UVEK kam zum Schluss, dass die meisten Vorwürfe eine Folge des Geschäftsführungsstils Herrn Reys waren, nicht strukturelle Belange der Postverwaltung betrafen und strafrechtlich nicht relevant waren. Letzteres wurde durch einen externen Gutachter auch im Falle der Gewährung eines Darlehens an einen Berner Anwalt, wobei der Post zumindest vorübergehend ein Schaden von rund 50 000 Franken entstanden ist, bestätigt, weil vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen gewesen wäre. Da Herr Rey auf Ende Juni 1998 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, erübrigte sich die Durchführung einer Administrativuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens.</p><p>Zur Frage der Berechtigung der Abgangsentschädigung für Herrn Urs Haymoz, der vom Verwaltungsrat der PTT zum stellvertretenden Generaldirektor der Post gewählt worden war, sein Amt aber nie angetreten hat, wurde von den PTT, nachdem der Vorsteher des UVEK diese Zahlung gerügt hatte, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Genannte keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. In diesem Sinne trifft die Vermutung in Ziffer 3 der Interpellation Columberg zu. Vertiefte Abklärungen des Verwaltungsrates der Post haben aber gezeigt, dass eine Rückforderungsklage mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden gewesen wäre und zudem vorrangig umfangreiche Abklärungen mit entsprechenden Kosten hätten durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis völlig ungewiss gewesen wäre. Deswegen wurde durch den Verwaltungsrat der Post auf die Rückforderungsklage verzichtet.</p><p>Der Rahmen für Abgangsentschädigungen beim Bund ist in entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen geregelt. Dabei wurde bisher eine zurückhaltende Praxis geübt. Im Vergleich mit den in der allgemeinen Bundesverwaltung ausgerichteten Abgangsentschädigungen ist jene an Herrn Haymoz, abgesehen von deren Notwendigkeit, auch hinsichtlich der Höhe nicht angemessen.</p><p>In Übereinstimmung mit den entsprechenden Organisationsgesetzen, die vom Parlament verabschiedet worden sind, hat der Bundesrat die Post, die SBB und die Swisscom Ende Juni 1998 ermächtigt, bei Anstellungen in beschränktem Masse vom Beamtenrecht abzuweichen. Für die Besoldung der obersten Kader haben die genannten Unternehmen Konzepte entwickelt, die der Bundesrat genehmigt hat. Allfällige Änderungen sind mit den zuständigen Departementen (EFD und UVEK) zu koordinieren. Post und SBB koordinieren auch einzelne Anstellungen nach Obligationenrecht, welche das Lohnmaximum gemäss Beamtengesetz übersteigen, vorgängig mit den zuständigen Departementen.</p><p>Nachdem sich die Post organisatorisch und personell erfolgreich neu orientiert hat, erübrigt sich eine Detaildiskussion der in den beiden Interpellationen angesprochenen Vorfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Abgangsentschädigung von 277 000 Franken, die für den als PTT-Topmanager angestellten und vor dem ersten Arbeitstag freigestellten Urs Haymoz ausgerichtet wurde, ist in der Öffentlichkeit auf grosses Unverständnis und starke Kritik gestossen. Im Zentrum der Kritik steht dabei Jean-Noël Rey, Generaldirektor der Post. Wir möchten deshalb den Bundesrat bitten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den Leistungsausweis von Jean-Noël Rey im Rahmen der Umstrukturierung und Liberalisierung der PTT wie auch im Rahmen der finanziellen Sanierung und der Personalpolitik der Post insgesamt?</p><p>2. Wer hat die Abgangsentschädigung festgelegt? Hat der PTT-Verwaltungsrat seine Verantwortung dabei wahrgenommen?</p><p>3. Wie verhält sich diese Abgangsentschädigung im Vergleich zu den finanziellen Regelungen, die in den letzten Jahren beim Abgang, bei der Frühpensionierung oder Rückstufung anderer Spitzenfunktionäre der Bundesverwaltung oder von Bundesbetrieben getroffen wurden?</p><p>4. Im Zuge der Verselbständigung der Bundesbetriebe ist festzustellen, dass deren Saläre für Spitzenpositionen deutlich aus dem bisherigen Lohngefüge des Bundes herausfallen. Selbstredend werden Pensionen und Abgangsentschädigungen daran angepasst. Ist der Bundesrat mit dieser Entwicklung einverstanden? Ist er bereit, solange der Bund Mehrheitseigentümer dieser Betriebe ist, Transparenz bezüglich der finanziellen Anstellungsbedingungen (inklusive Pensionierung) zu schaffen? Will er darüber hinaus auch Leitplanken in diesem Bereich setzen?</p>
  • Bereich der Bundesbetriebe. Fall Haymoz und zur Personalpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>(Vgl. die Interpellation Columberg 98.3058)</p><p>Die Verdienste von Generaldirektor Rey sind nach Auffassung des Bundesrates unbestritten. Unter seiner Leitung wurde der Regiebetrieb zu einem Unternehmen mit modernen Produktionsmethoden umgestaltet, was der Post erlauben wird, im zunehmenden Wettbewerb bestehen zu können.</p><p>Das aufsichtsführende Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die in der Öffentlichkeit gegen Generaldirektor Rey erhobenen Vorwürfe geprüft und sich vorgängig auch durch den neuen Verwaltungsrat der Post über die Ergebnisse seiner Untersuchung ins Bild setzen lassen. Das UVEK kam zum Schluss, dass die meisten Vorwürfe eine Folge des Geschäftsführungsstils Herrn Reys waren, nicht strukturelle Belange der Postverwaltung betrafen und strafrechtlich nicht relevant waren. Letzteres wurde durch einen externen Gutachter auch im Falle der Gewährung eines Darlehens an einen Berner Anwalt, wobei der Post zumindest vorübergehend ein Schaden von rund 50 000 Franken entstanden ist, bestätigt, weil vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen gewesen wäre. Da Herr Rey auf Ende Juni 1998 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, erübrigte sich die Durchführung einer Administrativuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens.</p><p>Zur Frage der Berechtigung der Abgangsentschädigung für Herrn Urs Haymoz, der vom Verwaltungsrat der PTT zum stellvertretenden Generaldirektor der Post gewählt worden war, sein Amt aber nie angetreten hat, wurde von den PTT, nachdem der Vorsteher des UVEK diese Zahlung gerügt hatte, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Genannte keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. In diesem Sinne trifft die Vermutung in Ziffer 3 der Interpellation Columberg zu. Vertiefte Abklärungen des Verwaltungsrates der Post haben aber gezeigt, dass eine Rückforderungsklage mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden gewesen wäre und zudem vorrangig umfangreiche Abklärungen mit entsprechenden Kosten hätten durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis völlig ungewiss gewesen wäre. Deswegen wurde durch den Verwaltungsrat der Post auf die Rückforderungsklage verzichtet.</p><p>Der Rahmen für Abgangsentschädigungen beim Bund ist in entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen geregelt. Dabei wurde bisher eine zurückhaltende Praxis geübt. Im Vergleich mit den in der allgemeinen Bundesverwaltung ausgerichteten Abgangsentschädigungen ist jene an Herrn Haymoz, abgesehen von deren Notwendigkeit, auch hinsichtlich der Höhe nicht angemessen.</p><p>In Übereinstimmung mit den entsprechenden Organisationsgesetzen, die vom Parlament verabschiedet worden sind, hat der Bundesrat die Post, die SBB und die Swisscom Ende Juni 1998 ermächtigt, bei Anstellungen in beschränktem Masse vom Beamtenrecht abzuweichen. Für die Besoldung der obersten Kader haben die genannten Unternehmen Konzepte entwickelt, die der Bundesrat genehmigt hat. Allfällige Änderungen sind mit den zuständigen Departementen (EFD und UVEK) zu koordinieren. Post und SBB koordinieren auch einzelne Anstellungen nach Obligationenrecht, welche das Lohnmaximum gemäss Beamtengesetz übersteigen, vorgängig mit den zuständigen Departementen.</p><p>Nachdem sich die Post organisatorisch und personell erfolgreich neu orientiert hat, erübrigt sich eine Detaildiskussion der in den beiden Interpellationen angesprochenen Vorfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Abgangsentschädigung von 277 000 Franken, die für den als PTT-Topmanager angestellten und vor dem ersten Arbeitstag freigestellten Urs Haymoz ausgerichtet wurde, ist in der Öffentlichkeit auf grosses Unverständnis und starke Kritik gestossen. Im Zentrum der Kritik steht dabei Jean-Noël Rey, Generaldirektor der Post. Wir möchten deshalb den Bundesrat bitten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den Leistungsausweis von Jean-Noël Rey im Rahmen der Umstrukturierung und Liberalisierung der PTT wie auch im Rahmen der finanziellen Sanierung und der Personalpolitik der Post insgesamt?</p><p>2. Wer hat die Abgangsentschädigung festgelegt? Hat der PTT-Verwaltungsrat seine Verantwortung dabei wahrgenommen?</p><p>3. Wie verhält sich diese Abgangsentschädigung im Vergleich zu den finanziellen Regelungen, die in den letzten Jahren beim Abgang, bei der Frühpensionierung oder Rückstufung anderer Spitzenfunktionäre der Bundesverwaltung oder von Bundesbetrieben getroffen wurden?</p><p>4. Im Zuge der Verselbständigung der Bundesbetriebe ist festzustellen, dass deren Saläre für Spitzenpositionen deutlich aus dem bisherigen Lohngefüge des Bundes herausfallen. Selbstredend werden Pensionen und Abgangsentschädigungen daran angepasst. Ist der Bundesrat mit dieser Entwicklung einverstanden? Ist er bereit, solange der Bund Mehrheitseigentümer dieser Betriebe ist, Transparenz bezüglich der finanziellen Anstellungsbedingungen (inklusive Pensionierung) zu schaffen? Will er darüber hinaus auch Leitplanken in diesem Bereich setzen?</p>
    • Bereich der Bundesbetriebe. Fall Haymoz und zur Personalpolitik

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