Arbeitslosenversicherung. Missbräuche von Arbeitgeberseite

ShortId
98.3066
Id
19983066
Updated
10.04.2024 12:20
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Missbräuche von Arbeitgeberseite
AdditionalIndexing
Strafe;Schlechtwetterentschädigung;Betrug;Arbeitslosenversicherung;Arbeitgeber/in
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702020301, Arbeitgeber/in
  • L06K050102010201, Betrug
  • L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die subjektive Aussage des Moderators der Sendung "Kassensturz", "dass die Fakten klar auf dem Tisch lägen", kann in dieser Form nicht bestätigt werden, liegt doch ein Gegengutachten der Firma STG Coopers &amp; Lybrand vor, welches von einem zu Recht bezogenen Anteil von 81,6 Prozent ausgeht. Diese Firma wurde und wird für externe Arbeitgeberkontrollen im Auftrag des (heutigen) BWA beigezogen; sie verfügt damit über fundiertes Fachwissen. Aufgrund dieser Fakten wurde auch aus prozessökonomischen Überlegungen ein Vergleich abgeschlossen.</p><p>2. Die Darstellung im "Kassensturz" war falsch und manipulativ. Von einer "Praxis" zu Vergleichsabschlüssen kann angesichts von nur vier Fällen bei insgesamt 608 Arbeitgeberkontrollen bzw. 371 Beanstandungen und damit verbundenen Rückforderungen innerhalb der Jahre 1990-1997 wohl nicht gesprochen werden. Die Absicht und die Regel bilden die Durchsetzung der Rückforderung.</p><p>3. In insgesamt vier Fällen wurde - z. B. auf richterliches Anraten hin oder aufgrund eines Gegengutachtens - ein Vergleich abgeschlossen. Der Tatbestand des Betruges stellt eine strafrechtliche Qualifikation dar. Das Verwaltungsverfahren ist strikte vom Strafverfahren getrennt.</p><p>4. Das BWA hat am 2. März 1994 Strafanzeige eingereicht und hält trotz zivilrechtlichem Vergleich daran fest.</p><p>5. In den Jahren 1993-1997 fanden 504 Arbeitgeberkontrollen statt, wobei 302 Rückforderungen verfügt wurden. Es gilt generell zu beachten, dass in etwa 10 bis 15 Prozent der beanstandeten Betriebe klare Missbräuche festgestellt wurden. Als klarer Missbrauch wird qualifiziert, wenn der Betrieb vorsätzlich durch falsche Angaben Versicherungsleistungen bezogen hat. In absoluten Zahlen ergibt dies etwa 30 bis 45 Fälle (vgl. dazu auch die Statistik vom 13. Februar 1998). Eine Schätzung der Dunkelziffer lässt sich nicht vornehmen. Die relativ hohe Beanstandungsquote ist auch in der (aufgrund konkreter Anhaltspunkte) gezielten Wahl der Arbeitgeberkontrollen begründet.</p><p>6. Es wurden per 1. Januar 1996 insgesamt in acht Bereichen Verschärfungen eingeführt:</p><p>- Auf Gesetzes-/Verordnungsstufe:</p><p>a. Es sind nur noch während insgesamt zwölf Kontrollperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist Leistungsbezüge möglich.</p><p>b. Alle Abrechnungsperioden aus den Bereichen Kurzarbeit und Schlechtwetter werden zusammengezählt.</p><p>c. Es kann nur noch während maximal vier Perioden ein Ausfall von über 85 Prozent geltend gemacht werden.</p><p>d. Schlechtwetterausfälle können während maximal sechs Perioden geltend gemacht werden.</p><p>e. Die Zahl der vom Arbeitgeber zu übernehmenden Karenztage wurde erhöht.</p><p>- Im Vollzug:</p><p>f. Es braucht sowohl die generelle Zustimmung, als auch</p><p>g. die Zustimmung betreffend die Höhe des geltend gemachten Ausfalles schriftlich vom Arbeitnehmer.</p><p>h. Schliesslich werden die kantonalen Entscheide über die Bewilligung von Kurzarbeit noch intensiver überprüft.</p><p>Die zeit- und kostenintensiven, effizienten Kontrollen des BWA (oder eines beauftragten Dritten) sind qualitativ und quantitativ verbessert worden.</p><p>7. Das Avig sieht Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis 20 000 Franken als Strafe vor. Liegt ein Tatbestand nach StGB vor, beträgt das Strafmass bei Betrug (Art. 148 StGB) Zuchthaus bis fünf Jahre; bei Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ebenfalls Zuchthaus bis zu fünf Jahren (in leichten Fällen Gefängnis bis drei Jahren oder Busse bis 40 000 Franken).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedene Medien haben über einen Fall berichtet, bei dem eine Unternehmung für rund 400 000 Franken unrechtmässig Schlechtwetterentschädigungen bezogen hat. Das BWA habe mit diesem Betrieb einen Vergleich abgeschlossen, demzufolge nur die Hälfte der unrechtmässig bezogenen Gelder zurückerstattet werden müssten und damit auch ein Gerichtsverfahren niedergeschlagen würde. Dieser Fall wirft eine Reihe von schwerwiegenden Fragen auf, auf die wir vom Bundesrat eine Antwort erwarten:</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Angaben des "Kassensturz" und anderer Medien?</p><p>2. Wie beurteilt er die Praxis, dass bei Missbräuchen nur die Hälfte der ertrogenen Gelder zurückerstattet werden müssen? Wer trägt die Verantwortung für diese stossende Vereinbarung, die jedes rechtsstaatliche Empfinden ins Gesicht schlägt?</p><p>3. Gibt es noch weitere solche oder ähnliche Vereinbarungen mit betrügerischen Firmen?</p><p>4. Hat der Bundesrat oder das BWA Strafanzeige gegen die schuldbare Firma eingereicht oder gedenkt er das noch zu tun?</p><p>5. Wie viele Fälle von betrügerischem Bezug von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigungen sind in den letzten vier Jahren bekannt geworden? Wie hoch schätzt der Bundesrat die Dunkelziffer von ungerechtfertigten Entschädigungszahlungen ein?</p><p>6. Wie sehen die Kontrollmechanismen aus, die Missbrauch bei den Arbeitgebern verhindern sollen? Wie gedenkt der Bundesrat die Kontrolle zu verbessern?</p><p>7. Mit welchen Bussen oder Strafen haben die fehlbaren Firmen zu rechnen?</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Missbräuche von Arbeitgeberseite
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die subjektive Aussage des Moderators der Sendung "Kassensturz", "dass die Fakten klar auf dem Tisch lägen", kann in dieser Form nicht bestätigt werden, liegt doch ein Gegengutachten der Firma STG Coopers &amp; Lybrand vor, welches von einem zu Recht bezogenen Anteil von 81,6 Prozent ausgeht. Diese Firma wurde und wird für externe Arbeitgeberkontrollen im Auftrag des (heutigen) BWA beigezogen; sie verfügt damit über fundiertes Fachwissen. Aufgrund dieser Fakten wurde auch aus prozessökonomischen Überlegungen ein Vergleich abgeschlossen.</p><p>2. Die Darstellung im "Kassensturz" war falsch und manipulativ. Von einer "Praxis" zu Vergleichsabschlüssen kann angesichts von nur vier Fällen bei insgesamt 608 Arbeitgeberkontrollen bzw. 371 Beanstandungen und damit verbundenen Rückforderungen innerhalb der Jahre 1990-1997 wohl nicht gesprochen werden. Die Absicht und die Regel bilden die Durchsetzung der Rückforderung.</p><p>3. In insgesamt vier Fällen wurde - z. B. auf richterliches Anraten hin oder aufgrund eines Gegengutachtens - ein Vergleich abgeschlossen. Der Tatbestand des Betruges stellt eine strafrechtliche Qualifikation dar. Das Verwaltungsverfahren ist strikte vom Strafverfahren getrennt.</p><p>4. Das BWA hat am 2. März 1994 Strafanzeige eingereicht und hält trotz zivilrechtlichem Vergleich daran fest.</p><p>5. In den Jahren 1993-1997 fanden 504 Arbeitgeberkontrollen statt, wobei 302 Rückforderungen verfügt wurden. Es gilt generell zu beachten, dass in etwa 10 bis 15 Prozent der beanstandeten Betriebe klare Missbräuche festgestellt wurden. Als klarer Missbrauch wird qualifiziert, wenn der Betrieb vorsätzlich durch falsche Angaben Versicherungsleistungen bezogen hat. In absoluten Zahlen ergibt dies etwa 30 bis 45 Fälle (vgl. dazu auch die Statistik vom 13. Februar 1998). Eine Schätzung der Dunkelziffer lässt sich nicht vornehmen. Die relativ hohe Beanstandungsquote ist auch in der (aufgrund konkreter Anhaltspunkte) gezielten Wahl der Arbeitgeberkontrollen begründet.</p><p>6. Es wurden per 1. Januar 1996 insgesamt in acht Bereichen Verschärfungen eingeführt:</p><p>- Auf Gesetzes-/Verordnungsstufe:</p><p>a. Es sind nur noch während insgesamt zwölf Kontrollperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist Leistungsbezüge möglich.</p><p>b. Alle Abrechnungsperioden aus den Bereichen Kurzarbeit und Schlechtwetter werden zusammengezählt.</p><p>c. Es kann nur noch während maximal vier Perioden ein Ausfall von über 85 Prozent geltend gemacht werden.</p><p>d. Schlechtwetterausfälle können während maximal sechs Perioden geltend gemacht werden.</p><p>e. Die Zahl der vom Arbeitgeber zu übernehmenden Karenztage wurde erhöht.</p><p>- Im Vollzug:</p><p>f. Es braucht sowohl die generelle Zustimmung, als auch</p><p>g. die Zustimmung betreffend die Höhe des geltend gemachten Ausfalles schriftlich vom Arbeitnehmer.</p><p>h. Schliesslich werden die kantonalen Entscheide über die Bewilligung von Kurzarbeit noch intensiver überprüft.</p><p>Die zeit- und kostenintensiven, effizienten Kontrollen des BWA (oder eines beauftragten Dritten) sind qualitativ und quantitativ verbessert worden.</p><p>7. Das Avig sieht Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis 20 000 Franken als Strafe vor. Liegt ein Tatbestand nach StGB vor, beträgt das Strafmass bei Betrug (Art. 148 StGB) Zuchthaus bis fünf Jahre; bei Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ebenfalls Zuchthaus bis zu fünf Jahren (in leichten Fällen Gefängnis bis drei Jahren oder Busse bis 40 000 Franken).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedene Medien haben über einen Fall berichtet, bei dem eine Unternehmung für rund 400 000 Franken unrechtmässig Schlechtwetterentschädigungen bezogen hat. Das BWA habe mit diesem Betrieb einen Vergleich abgeschlossen, demzufolge nur die Hälfte der unrechtmässig bezogenen Gelder zurückerstattet werden müssten und damit auch ein Gerichtsverfahren niedergeschlagen würde. Dieser Fall wirft eine Reihe von schwerwiegenden Fragen auf, auf die wir vom Bundesrat eine Antwort erwarten:</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat die Angaben des "Kassensturz" und anderer Medien?</p><p>2. Wie beurteilt er die Praxis, dass bei Missbräuchen nur die Hälfte der ertrogenen Gelder zurückerstattet werden müssen? Wer trägt die Verantwortung für diese stossende Vereinbarung, die jedes rechtsstaatliche Empfinden ins Gesicht schlägt?</p><p>3. Gibt es noch weitere solche oder ähnliche Vereinbarungen mit betrügerischen Firmen?</p><p>4. Hat der Bundesrat oder das BWA Strafanzeige gegen die schuldbare Firma eingereicht oder gedenkt er das noch zu tun?</p><p>5. Wie viele Fälle von betrügerischem Bezug von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigungen sind in den letzten vier Jahren bekannt geworden? Wie hoch schätzt der Bundesrat die Dunkelziffer von ungerechtfertigten Entschädigungszahlungen ein?</p><p>6. Wie sehen die Kontrollmechanismen aus, die Missbrauch bei den Arbeitgebern verhindern sollen? Wie gedenkt der Bundesrat die Kontrolle zu verbessern?</p><p>7. Mit welchen Bussen oder Strafen haben die fehlbaren Firmen zu rechnen?</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Missbräuche von Arbeitgeberseite

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