Pensionskassen. Kontrolle der Aktiven

ShortId
98.3076
Id
19983076
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Pensionskassen. Kontrolle der Aktiven
AdditionalIndexing
Bilanz;Controlling;Berufliche Vorsorge;Finanzkontrolle
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K070302010103, Bilanz
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L05K0703050102, Controlling
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Interesse der Arbeitnehmer an der Solidität und dem Ertrag der Anlagen ihrer Pensionskassen sowie an einer verantwortungsvollen Anlagepolitik ihrer Vorsorgeeinrichtungen ist gestiegen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nicht mehr ausreicht, die Gelder der Vorsorgeeinrichtung "mündelsicher" zu verwalten. Um die eingegangenen Verpflichtungen ausreichend abdecken und Anlagerisiken frühzeitig entdecken zu können, müssen - neben der Passivseite der Bilanz, die vom technischen Experten, dem Aktuar, begutachtet wird - auch die Aktiven, die Kapitalanlagen, unter die Lupe genommen werden.</p><p>Eine Begutachtung beider Bilanzseiten stärkt auch die Stellung des paritätischen Organs. Erst wenn Vermögensanlage und Leistungsverpflichtungen einander fachmännisch gegenüber gestellt werden, kann auch der verantwortliche Stiftungsrat, der gleichgewichtig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt ist, seine Funktionen voll und ganz wahrnehmen. Gleichzeitig könnte damit auch die Information der Versicherten auf einen höheren Stand gebracht werden.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in Artikel 53 BVG dem Finanzspezialisten oder Controller eine ähnliche Stellung wie dem Aktuar, dem technischen Experten, einzuräumen. Diese neue Regelung könnte im Rahmen der 1. BVG-Revision umgesetzt werden.</p>
  • <p>Internationale Vergleiche zeigen, dass Schweizer Pensionskassen gegenüber europäischen Einrichtungen eine geringere Rendite ausweisen (vgl. Zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt, Grünbuch der Europäischen Kommission). Dies ist auf eine eher konservative Anlagestrategie zurückzuführen, die eine im europäischen Vergleich tiefere Standardabweichung (Risikobemessung) zur Folge hat. Verschiedene Gründe sind dafür verantwortlich, u. a. auch die Haltung der zuständigen Führungsorgane, welche die Anlagestrategie festlegen.</p><p>Das BVG ist ein Rahmengesetz, das es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, das Leistungssystem, dessen Finanzierung und ihre Organisation frei zu wählen (Art. 49 Abs. 1 BVG). Die Einrichtungen verwalten die ihnen anvertrauten Vorsorgekapitalien selbständig, aber paritätisch. Gemäss Artikel 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für Pensionskassen ist die Anlage-Performance eminent wichtig, hängt doch vom Ergebnis dieser Anlagen ein Teil der Leistungen ab, die die Kassen anbieten können (z. B. voller oder teilweiser Teuerungsausgleich). Zahlreiche Pensionskassen führen heute bereits auf ihre eigene Initiative hin "asset and liability"-Analysen durch. Diese erlauben es festzustellen, ob beide Bilanzseiten, Aktiven und Passiven, kongruieren. Es handelt sich somit um Analysen, die, basierend auf dem Verpflichtungsprofil einer Kasse, Aufschluss über das Anlageprofil geben. In der Tat haben die Renditeziele und -erwartungen der investierten Gelder in einem angemessenen Verhältnis zu stehen. Die Finanzstrategie einer Kasse (Aktivseite) hat somit mit der Struktur ihrer Verpflichtungen (Passivseite) übereinzustimmen. Der Bundesrat begrüsst dieses Vorgehen. Diese Analysen fussen auf Annahmen, wodurch ihre Aussagekraft relativiert wird. Für die verantwortlichen Führungsorgane bilden sie indes eine wertvolle Grundlage, wenn es darum geht, die Anlagestrategie festzulegen. Bei entsprechender Begleitung durch den Experten bildet die Analyse eine nützliche Hilfe bei der Umsetzung und der Kontrolle.</p><p>Eine Anpassung von Artikel 53 BVG im Sinne einer obligatorischen Kontrolle der Anlagen hätte zur Folge, dass alle in der zweiten Säule tätigen Vorsorgeeinrichtungen einen Spezialisten hinzuziehen müssten, um eine "asset and liability"-Analyse durchzuführen, so z. B. auch die Wohlfahrtsfonds, die der Personalvorsorge dienen (Art. 49 Abs. 2 BVG).</p><p>Zu dieser Kontrollpflicht ist folgendes festzuhalten:</p><p>- Die Pensionskassen sind für die Vermögensverwaltung und die gewählte Anlagestrategie verantwortlich und demnach auch für die Risiken, die sie übernehmen wollen und können, was im neuen Artikel 49a der BVV 2 bereits präzisiert wurde. Eine obligatorische Kontrolle durch einen Anlagespezialisten - eingeführt durch eine Gesetzesänderung - würde die Freiheit der Pensionskassen einschränken.</p><p>- Die Kontrollpflicht wäre für bestimmte Vorsorgeeinrichtungen unangebracht und somit aus Kostensicht exzessiv. Vorsorgeeinrichtungen nämlich, die mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen gewähren (seien es Wohlfahrtsfonds, Finanzierungsstiftungen und stillgelegte oder vor der Stillegung stehende Vorsorgeeinrichtungen) unterliegen auch einer Kontrollpflicht (Art. 49 BVG). Unserer Ansicht nach wären somit die eben genannten Einrichtungen von einer solchen obligatorischen Kontrolle auszunehmen. Am 31. Dezember 1994 machten diese verschiedenen Einrichtungen 63 Prozent aller bestehenden Einrichtungen aus (d. h. 8124 Einrichtungen gemäss Pensionskassenstatistik 1994, Bundesamt für Statistik).</p><p>- Es müsste eine Mindestqualifikation für die Anlagespezialisten festgelegt werden, da aufgrund einer ungenügenden Befähigung die Sicherheit gegenüber den Kassen reine Illusion wäre.</p><p>- Bei einer Analysepflicht stellt sich die Frage der Verantwortung des Anlagespezialisten. Wie verpflichtet bzw. wie frei wären die Pensionskassen, die aus der Analyse abgeleiteten Empfehlungen zu befolgen?</p><p>- Ob nun der Anlagespezialist in eine anerkannte Kontrollstelle integriert wird oder selbständig tätig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Probleme im Zusammenhang mit den Kosten und der Verantwortung bestehen bleiben. Ferner wird auch die Anerkennung aller Kontrollstellen in Frage gestellt, wenn jede Kontrollstelle über einen Anlage- oder Finanzspezialisten verfügen muss.</p><p>Die Aufsichtsbehörden verfügen bereits heute über die Möglichkeit, den Kassen eine "asset and liability"-Analyse vorzuschreiben, wenn es die Situation erfordert. Eine allgemeine Kontrollpflicht ginge über das Ziel der Motion hinaus. Der Bundesrat ist aber bereit, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung vertieft zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 53 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so anzupassen, dass die Kontrolle auch einen Anlagespezialisten oder Controller einschliesst, der die Aktivseite der Bilanz einer Personalvorsorgeeinrichtung unter die Lupe nimmt.</p>
  • Pensionskassen. Kontrolle der Aktiven
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Interesse der Arbeitnehmer an der Solidität und dem Ertrag der Anlagen ihrer Pensionskassen sowie an einer verantwortungsvollen Anlagepolitik ihrer Vorsorgeeinrichtungen ist gestiegen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nicht mehr ausreicht, die Gelder der Vorsorgeeinrichtung "mündelsicher" zu verwalten. Um die eingegangenen Verpflichtungen ausreichend abdecken und Anlagerisiken frühzeitig entdecken zu können, müssen - neben der Passivseite der Bilanz, die vom technischen Experten, dem Aktuar, begutachtet wird - auch die Aktiven, die Kapitalanlagen, unter die Lupe genommen werden.</p><p>Eine Begutachtung beider Bilanzseiten stärkt auch die Stellung des paritätischen Organs. Erst wenn Vermögensanlage und Leistungsverpflichtungen einander fachmännisch gegenüber gestellt werden, kann auch der verantwortliche Stiftungsrat, der gleichgewichtig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt ist, seine Funktionen voll und ganz wahrnehmen. Gleichzeitig könnte damit auch die Information der Versicherten auf einen höheren Stand gebracht werden.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in Artikel 53 BVG dem Finanzspezialisten oder Controller eine ähnliche Stellung wie dem Aktuar, dem technischen Experten, einzuräumen. Diese neue Regelung könnte im Rahmen der 1. BVG-Revision umgesetzt werden.</p>
    • <p>Internationale Vergleiche zeigen, dass Schweizer Pensionskassen gegenüber europäischen Einrichtungen eine geringere Rendite ausweisen (vgl. Zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt, Grünbuch der Europäischen Kommission). Dies ist auf eine eher konservative Anlagestrategie zurückzuführen, die eine im europäischen Vergleich tiefere Standardabweichung (Risikobemessung) zur Folge hat. Verschiedene Gründe sind dafür verantwortlich, u. a. auch die Haltung der zuständigen Führungsorgane, welche die Anlagestrategie festlegen.</p><p>Das BVG ist ein Rahmengesetz, das es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, das Leistungssystem, dessen Finanzierung und ihre Organisation frei zu wählen (Art. 49 Abs. 1 BVG). Die Einrichtungen verwalten die ihnen anvertrauten Vorsorgekapitalien selbständig, aber paritätisch. Gemäss Artikel 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für Pensionskassen ist die Anlage-Performance eminent wichtig, hängt doch vom Ergebnis dieser Anlagen ein Teil der Leistungen ab, die die Kassen anbieten können (z. B. voller oder teilweiser Teuerungsausgleich). Zahlreiche Pensionskassen führen heute bereits auf ihre eigene Initiative hin "asset and liability"-Analysen durch. Diese erlauben es festzustellen, ob beide Bilanzseiten, Aktiven und Passiven, kongruieren. Es handelt sich somit um Analysen, die, basierend auf dem Verpflichtungsprofil einer Kasse, Aufschluss über das Anlageprofil geben. In der Tat haben die Renditeziele und -erwartungen der investierten Gelder in einem angemessenen Verhältnis zu stehen. Die Finanzstrategie einer Kasse (Aktivseite) hat somit mit der Struktur ihrer Verpflichtungen (Passivseite) übereinzustimmen. Der Bundesrat begrüsst dieses Vorgehen. Diese Analysen fussen auf Annahmen, wodurch ihre Aussagekraft relativiert wird. Für die verantwortlichen Führungsorgane bilden sie indes eine wertvolle Grundlage, wenn es darum geht, die Anlagestrategie festzulegen. Bei entsprechender Begleitung durch den Experten bildet die Analyse eine nützliche Hilfe bei der Umsetzung und der Kontrolle.</p><p>Eine Anpassung von Artikel 53 BVG im Sinne einer obligatorischen Kontrolle der Anlagen hätte zur Folge, dass alle in der zweiten Säule tätigen Vorsorgeeinrichtungen einen Spezialisten hinzuziehen müssten, um eine "asset and liability"-Analyse durchzuführen, so z. B. auch die Wohlfahrtsfonds, die der Personalvorsorge dienen (Art. 49 Abs. 2 BVG).</p><p>Zu dieser Kontrollpflicht ist folgendes festzuhalten:</p><p>- Die Pensionskassen sind für die Vermögensverwaltung und die gewählte Anlagestrategie verantwortlich und demnach auch für die Risiken, die sie übernehmen wollen und können, was im neuen Artikel 49a der BVV 2 bereits präzisiert wurde. Eine obligatorische Kontrolle durch einen Anlagespezialisten - eingeführt durch eine Gesetzesänderung - würde die Freiheit der Pensionskassen einschränken.</p><p>- Die Kontrollpflicht wäre für bestimmte Vorsorgeeinrichtungen unangebracht und somit aus Kostensicht exzessiv. Vorsorgeeinrichtungen nämlich, die mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen gewähren (seien es Wohlfahrtsfonds, Finanzierungsstiftungen und stillgelegte oder vor der Stillegung stehende Vorsorgeeinrichtungen) unterliegen auch einer Kontrollpflicht (Art. 49 BVG). Unserer Ansicht nach wären somit die eben genannten Einrichtungen von einer solchen obligatorischen Kontrolle auszunehmen. Am 31. Dezember 1994 machten diese verschiedenen Einrichtungen 63 Prozent aller bestehenden Einrichtungen aus (d. h. 8124 Einrichtungen gemäss Pensionskassenstatistik 1994, Bundesamt für Statistik).</p><p>- Es müsste eine Mindestqualifikation für die Anlagespezialisten festgelegt werden, da aufgrund einer ungenügenden Befähigung die Sicherheit gegenüber den Kassen reine Illusion wäre.</p><p>- Bei einer Analysepflicht stellt sich die Frage der Verantwortung des Anlagespezialisten. Wie verpflichtet bzw. wie frei wären die Pensionskassen, die aus der Analyse abgeleiteten Empfehlungen zu befolgen?</p><p>- Ob nun der Anlagespezialist in eine anerkannte Kontrollstelle integriert wird oder selbständig tätig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Probleme im Zusammenhang mit den Kosten und der Verantwortung bestehen bleiben. Ferner wird auch die Anerkennung aller Kontrollstellen in Frage gestellt, wenn jede Kontrollstelle über einen Anlage- oder Finanzspezialisten verfügen muss.</p><p>Die Aufsichtsbehörden verfügen bereits heute über die Möglichkeit, den Kassen eine "asset and liability"-Analyse vorzuschreiben, wenn es die Situation erfordert. Eine allgemeine Kontrollpflicht ginge über das Ziel der Motion hinaus. Der Bundesrat ist aber bereit, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung vertieft zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 53 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so anzupassen, dass die Kontrolle auch einen Anlagespezialisten oder Controller einschliesst, der die Aktivseite der Bilanz einer Personalvorsorgeeinrichtung unter die Lupe nimmt.</p>
    • Pensionskassen. Kontrolle der Aktiven

Back to List