Kantonsklausel für Bundesratswahlen. Begriffsklärung

ShortId
98.3080
Id
19983080
Updated
25.06.2025 02:12
Language
de
Title
Kantonsklausel für Bundesratswahlen. Begriffsklärung
AdditionalIndexing
Bundesratswahl;Kantonszugehörigkeit;gesetzlicher Wohnsitz;Kanton;Wahlvoraussetzungen;Aufenthaltsort
1
  • L05K0801030201, Bundesratswahl
  • L04K08010311, Wahlvoraussetzungen
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L04K01070201, Aufenthaltsort
  • L06K080701020110, Kantonszugehörigkeit
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die sogenannte Kantonsklausel führt zur Zeit im Rahmen der Verfassungsrevision sowie der Bundesratsnachfolge von Herrn Delamuraz zu unzähligen Diskussionen. Einige setzen sich für die unmittelbare Streichung der Kantonsklausel ein - so zum Beispiel die Mehrheit des Nationalrats - andere würden die Klausel gerne umge-stalten und lockern. Gesetzt den Fall, dass die beiden Räte sich darauf einigen, die Kantonsklausel in der revidierten Verfassung zu streichen, so ist dennoch keines-wegs sicher, ob das Volk und die Stände ebenso entscheiden. Vorerst bleibt die Kantonsklausel auf jeden Fall in Kraft. Bei ihrer Anwendung haben sich allerdings Probleme eingestellt, die bei jeder künftigen Wahl eines Regierungsmitgliedes wieder auftreten können. Deshalb ist es dringend notwendig, sie im Gesetzestext zu präzisieren. Nur so kann vermieden werden, dass das Büro der Bundesversammlung das Gesetz nicht immer dann wieder auslegen muss, wenn die Gemüter erhitzt sind.</p><p>Wie während Bundesratswahlen in jüngerer Zeit beobachtet werden konnte, diente der "Wahltourismus" tatsächlich nur dazu, die Kantonsklausel zu umgehen oder zu verdrehen. Insbesondere der Begriff des Wohnsitzes wurde äusserst elastisch ausgelegt. Ein Kandidat verlangte sogar, man solle für die Wahl diejenige Gemeinde als seine Wohnsitzgemeinde betrachten, bei der er seine Schriften nach der Wahl hinterlegen wolle, wobei er verdeutlichte, dass diese Hinterlegung für ihn lediglich eine administrative Formalität darstelle; er wolle seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht verändern und sehe die Hinterlegung seiner Schriften nur vor, um zum Zeitpunkt der Wahl in einem anderen Kanton den Wohnsitz zu haben als seinem wirklichen Wohnsitzkanton. Um jeder missbräuchlichen Auslegung vorzubeugen, muss der Begriff Wohnsitz im Gesetzestext genau umschrieben werden, sonst verliert die Kantonsklausel ihren Sinn.</p><p>Zudem sieht das Gesetz vor, dass der massgebende Kanton für die Wahl in den Bundesrat bei Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente der Kanton ist, in dem sie gewählt worden sind. Dies gilt auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die früher eine solche Funktion ausgeübt haben. Es sei denn, die betreffende Person hätte später tatsächlich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz geändert und zwar aus Gründen, die nicht im geringsten mit ihrer Kandidatur für den Bundesrat verbunden sind. Weshalb solle es möglich sein, dass für Bundesrats-kandidatinnen und -kandidaten, die während mehrerer Legislaturperioden im Nationalrat oder sogar im Ständerat vertreten waren, der für die Wahl in den Bundesrat massgebende Kanton ein anderer ist als derjenige, in dem sie gewählt worden sind? Will man eine solche Absurdität verhindern, so muss der Gesetzestext geändert werden.</p>
  • <p></p><p></p><p>1.Nach Artikel 96 Absatz 1 zweiter Satz BV darf nicht mehr als ein Mitglied des Bundesrats "aus dem nämlichen Kanton gewählt werden." Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz; SR 170.21) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung. Diese wird als Wählbarkeitsvoraussetzung und nicht als Unvereinbarkeitsregel interpretiert (BBl 1993 IV 557).</p><p></p><p></p><p></p><p>Seit dem 1. Januar 1987 wird der massgebende Kanton wie folgt bestimmt: bei Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente ist es der Kanton, in dem sie gewählt worden sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Garantiegesetz); bei den Kandidatinnen und Kandidaten ohne Wohnsitz in der Schweiz ist es der Kanton, in dem zuletzt das Bürgerrecht erworben worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c Garantiegesetz); und bei den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ist es der Kanton, in dem sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben (Art. 9 Abs. 1 Bst. b Garantiegesetz). Vor 1987 war für die Kantonszugehörigkeit das Bürgerrecht massgebend gewesen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Seit mehr als 30 Jahren werden bei Wahlen in den Bundesrat immer wieder die Fragen aufgeworfen, ob es zweckmässig sei, die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 96 BV aufzuheben oder abzuschwächen, und wie die Bestimmung zu interpretieren sei. Seit den sechziger Jahren haben sich zahlreiche Vorstösse damit befasst. In jüngerer Zeit wurde die Frage der Aufhebung oder Änderung der Kantonsklausel namentlich im Nachgang zum Rücktritt von Bundesrat René Felber im Jahre 1993 und kürzlich zu jenem von Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz erörtert. Das lag vor allem daran, dass beide Male Nichtmandatsträger im Rennen waren, bei denen die Zurechnung zu einem Kanton im Garantiegesetz weniger eindeutig festgelegt ist als bei Mandatsträgern.</p><p></p><p></p><p></p><p>Nach der Ersatzwahl des Jahres 1993 wurden verschiedene parlamentarische Initiativen im Hinblick auf eine Abschwächung oder Aufhebung der Kantonsklausel eingereicht und zwar sowohl im Nationalrat (93.402 LdU/EVP-Fraktion, 93.403 Wanner, 93.410 Ruf, 93.419 Haller und 93.422 Ducret) als auch im Ständerat (93.407 Schiesser). Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat in der Folge in ihrem Bericht vom 28. Oktober 1993 einen Bundesbeschluss über die Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat unterbreitet (BBl 1993 IV 554 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats, BBl 1994 III 1370). Der Nationalrat hat am 30. Januar 1995 den Entwurf dieses Bundesbeschlusses gutgeheissen; der Ständerat ist am 3. Oktober 1995 aber nicht darauf eingetreten (AB 1995 N 173 ff., S 970 ff.). Am 18. Dezember 1995 entschied sich der Nationalrat, die Behandlung dieses Geschäfts aufzuschieben, spätestens bis zum Abschluss der Totalrevision der Bundesverfassung oder einer umfassenden Regierungsreform (AB 1995 N 2590 f.).</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Entwurf für eine neue Bundesverfassung auf die Aufhebung oder Abschwächung der Kantonsklausel verzichtet, da dies den Rahmen einer Nachführung gesprengt hätte (BBl 1997 I 405). Artikel 163 des Verfassungsentwurfs aus dem Jahre 1996 übernimmt deshalb mit einigen redaktionellen Änderungen den Inhalt des geltenden Artikels 96 Absatz 2 zweiter Satz BV. Der Nationalrat ist dem Bundesrat am 22. Januar 1998 in diesem Punkt nicht gefolgt und hat sich für die Streichung der in Artikel 163 des Verfassungsentwurfs enthaltenen Kantonsklausel ausgesprochen. Der Ständerat hat am 30. April 1998 den Antrag des Bundesrats gutgeheissen und damit eine Differenz zum Nationalrat geschaffen. Der Berichterstatter und die Präsidentin der Staatspolitischen Kommission des Ständerats wiesen darauf hin, dass sie sich dem Bundesrat bloss aus formellen Gründen angeschlossen hätten; das Problem der Kantonsklausel solle auf dem Wege einer Partialrevision der Bundesverfassung behandelt werden. </p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat erachtet es im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, eine Änderung des Garantiegesetzes einzuleiten, bevor nicht die Grundsatzfrage entschieden ist, ob die Kantonsklausel aufgehoben oder - in ihrer jetzigen oder einer geänderten Form - beibehalten werden soll.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die Begehren auf Änderung der Kantonsklausel gehen allgemein in Richtung einer Abschwächung bzw. einer ersatzlosen Aufhebung der gegenwärtigen Regelung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der heutigen Regelung wird hauptsächlich vorgeworfen, sie beschränke den Kreis der möglichen Bundesratskandidatinnen und -kandidaten übermässig. In den vergangenen Jahrzehnten seien zur Kantonsklausel noch weitere Kriterien, welche eine gerechte Vertretung der politischen Parteien, der sprachlichen Minderheiten und der Geschlechter sicherstellen sollen, dazugekommen, was die Wahlmöglichkeiten zusätzlich einschränke. </p><p></p><p></p><p></p><p>Die Vorschläge im Rahmen der vorliegenden Motion nach Änderung des Garantiegesetzes gehen indessen in eine andere Richtung. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Garantiegesetz soll auf den zivilrechtlichen Wohnsitz Bezug genommen werden. Eine solche Klarstellung würde eine grosszügige Interpretation der Wohnsitzregelung verunmöglichen, müsste doch geprüft werden, ob sich die Bundesratskandidatinnen und -kandidaten mit der Absicht dauernden Verbleibens an ihrem Wohnort aufhalten würden (Art. 23 ZGB). Auch die Ausweitung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Garantiegesetz auf die ehemaligen Mandatsträgerinnen und träger wäre einschränkender als das geltende Recht.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.Es ist sinnvoll, den Ausgang der Reform der Bundesverfassung bzw. der Bemühungen um eine allfällige Partialrevision abzuwarten, bevor eine Änderung des Garantiegesetzes angegangen wird. </p><p></p><p></p><p></p><p>Bei einer ersatzlosen Aufhebung der Kantonsklausel müsste die Kantonszugehörigkeit nicht mehr im Garantiegesetz präzisiert werden. Falls jedoch an der Kantonsklausel festgehalten würde, könnte im Garantiegesetz die für die Wahl massgebende Kantonszugehörigkeit klarer umschrieben werden, wobei auch dem Bedürfnis der Bundesversammlung, über eine ausreichende Zahl wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten zu verfügen, Rechnung zu tragen wäre. Die Neuregelung könnte somit gleichzeitig eine Klarstellung und eine Öffnung anstreben. Der Bundesrat beantragt in diesem Sinne, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten eine Änderung von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorzulegen, so dass der Begriff "massgebender Kanton" für die Wahl in den Bundesrat ganz genau umschrieben wird:</p><p>- bei Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente der Kanton, in dem sie gewählt worden sind;</p><p>- bei anderen Kandidaten der Kanton, in dem sie zur Zeit der Wahl ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;</p><p>- bei Kandidaten ohne Wohnsitz in der Schweiz das zuletzt erworbene Bürgerrecht.</p>
  • Kantonsklausel für Bundesratswahlen. Begriffsklärung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die sogenannte Kantonsklausel führt zur Zeit im Rahmen der Verfassungsrevision sowie der Bundesratsnachfolge von Herrn Delamuraz zu unzähligen Diskussionen. Einige setzen sich für die unmittelbare Streichung der Kantonsklausel ein - so zum Beispiel die Mehrheit des Nationalrats - andere würden die Klausel gerne umge-stalten und lockern. Gesetzt den Fall, dass die beiden Räte sich darauf einigen, die Kantonsklausel in der revidierten Verfassung zu streichen, so ist dennoch keines-wegs sicher, ob das Volk und die Stände ebenso entscheiden. Vorerst bleibt die Kantonsklausel auf jeden Fall in Kraft. Bei ihrer Anwendung haben sich allerdings Probleme eingestellt, die bei jeder künftigen Wahl eines Regierungsmitgliedes wieder auftreten können. Deshalb ist es dringend notwendig, sie im Gesetzestext zu präzisieren. Nur so kann vermieden werden, dass das Büro der Bundesversammlung das Gesetz nicht immer dann wieder auslegen muss, wenn die Gemüter erhitzt sind.</p><p>Wie während Bundesratswahlen in jüngerer Zeit beobachtet werden konnte, diente der "Wahltourismus" tatsächlich nur dazu, die Kantonsklausel zu umgehen oder zu verdrehen. Insbesondere der Begriff des Wohnsitzes wurde äusserst elastisch ausgelegt. Ein Kandidat verlangte sogar, man solle für die Wahl diejenige Gemeinde als seine Wohnsitzgemeinde betrachten, bei der er seine Schriften nach der Wahl hinterlegen wolle, wobei er verdeutlichte, dass diese Hinterlegung für ihn lediglich eine administrative Formalität darstelle; er wolle seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht verändern und sehe die Hinterlegung seiner Schriften nur vor, um zum Zeitpunkt der Wahl in einem anderen Kanton den Wohnsitz zu haben als seinem wirklichen Wohnsitzkanton. Um jeder missbräuchlichen Auslegung vorzubeugen, muss der Begriff Wohnsitz im Gesetzestext genau umschrieben werden, sonst verliert die Kantonsklausel ihren Sinn.</p><p>Zudem sieht das Gesetz vor, dass der massgebende Kanton für die Wahl in den Bundesrat bei Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente der Kanton ist, in dem sie gewählt worden sind. Dies gilt auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die früher eine solche Funktion ausgeübt haben. Es sei denn, die betreffende Person hätte später tatsächlich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz geändert und zwar aus Gründen, die nicht im geringsten mit ihrer Kandidatur für den Bundesrat verbunden sind. Weshalb solle es möglich sein, dass für Bundesrats-kandidatinnen und -kandidaten, die während mehrerer Legislaturperioden im Nationalrat oder sogar im Ständerat vertreten waren, der für die Wahl in den Bundesrat massgebende Kanton ein anderer ist als derjenige, in dem sie gewählt worden sind? Will man eine solche Absurdität verhindern, so muss der Gesetzestext geändert werden.</p>
    • <p></p><p></p><p>1.Nach Artikel 96 Absatz 1 zweiter Satz BV darf nicht mehr als ein Mitglied des Bundesrats "aus dem nämlichen Kanton gewählt werden." Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz; SR 170.21) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung. Diese wird als Wählbarkeitsvoraussetzung und nicht als Unvereinbarkeitsregel interpretiert (BBl 1993 IV 557).</p><p></p><p></p><p></p><p>Seit dem 1. Januar 1987 wird der massgebende Kanton wie folgt bestimmt: bei Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente ist es der Kanton, in dem sie gewählt worden sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Garantiegesetz); bei den Kandidatinnen und Kandidaten ohne Wohnsitz in der Schweiz ist es der Kanton, in dem zuletzt das Bürgerrecht erworben worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c Garantiegesetz); und bei den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ist es der Kanton, in dem sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben (Art. 9 Abs. 1 Bst. b Garantiegesetz). Vor 1987 war für die Kantonszugehörigkeit das Bürgerrecht massgebend gewesen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.Seit mehr als 30 Jahren werden bei Wahlen in den Bundesrat immer wieder die Fragen aufgeworfen, ob es zweckmässig sei, die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 96 BV aufzuheben oder abzuschwächen, und wie die Bestimmung zu interpretieren sei. Seit den sechziger Jahren haben sich zahlreiche Vorstösse damit befasst. In jüngerer Zeit wurde die Frage der Aufhebung oder Änderung der Kantonsklausel namentlich im Nachgang zum Rücktritt von Bundesrat René Felber im Jahre 1993 und kürzlich zu jenem von Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz erörtert. Das lag vor allem daran, dass beide Male Nichtmandatsträger im Rennen waren, bei denen die Zurechnung zu einem Kanton im Garantiegesetz weniger eindeutig festgelegt ist als bei Mandatsträgern.</p><p></p><p></p><p></p><p>Nach der Ersatzwahl des Jahres 1993 wurden verschiedene parlamentarische Initiativen im Hinblick auf eine Abschwächung oder Aufhebung der Kantonsklausel eingereicht und zwar sowohl im Nationalrat (93.402 LdU/EVP-Fraktion, 93.403 Wanner, 93.410 Ruf, 93.419 Haller und 93.422 Ducret) als auch im Ständerat (93.407 Schiesser). Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat in der Folge in ihrem Bericht vom 28. Oktober 1993 einen Bundesbeschluss über die Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat unterbreitet (BBl 1993 IV 554 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats, BBl 1994 III 1370). Der Nationalrat hat am 30. Januar 1995 den Entwurf dieses Bundesbeschlusses gutgeheissen; der Ständerat ist am 3. Oktober 1995 aber nicht darauf eingetreten (AB 1995 N 173 ff., S 970 ff.). Am 18. Dezember 1995 entschied sich der Nationalrat, die Behandlung dieses Geschäfts aufzuschieben, spätestens bis zum Abschluss der Totalrevision der Bundesverfassung oder einer umfassenden Regierungsreform (AB 1995 N 2590 f.).</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Entwurf für eine neue Bundesverfassung auf die Aufhebung oder Abschwächung der Kantonsklausel verzichtet, da dies den Rahmen einer Nachführung gesprengt hätte (BBl 1997 I 405). Artikel 163 des Verfassungsentwurfs aus dem Jahre 1996 übernimmt deshalb mit einigen redaktionellen Änderungen den Inhalt des geltenden Artikels 96 Absatz 2 zweiter Satz BV. Der Nationalrat ist dem Bundesrat am 22. Januar 1998 in diesem Punkt nicht gefolgt und hat sich für die Streichung der in Artikel 163 des Verfassungsentwurfs enthaltenen Kantonsklausel ausgesprochen. Der Ständerat hat am 30. April 1998 den Antrag des Bundesrats gutgeheissen und damit eine Differenz zum Nationalrat geschaffen. Der Berichterstatter und die Präsidentin der Staatspolitischen Kommission des Ständerats wiesen darauf hin, dass sie sich dem Bundesrat bloss aus formellen Gründen angeschlossen hätten; das Problem der Kantonsklausel solle auf dem Wege einer Partialrevision der Bundesverfassung behandelt werden. </p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat erachtet es im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, eine Änderung des Garantiegesetzes einzuleiten, bevor nicht die Grundsatzfrage entschieden ist, ob die Kantonsklausel aufgehoben oder - in ihrer jetzigen oder einer geänderten Form - beibehalten werden soll.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.Die Begehren auf Änderung der Kantonsklausel gehen allgemein in Richtung einer Abschwächung bzw. einer ersatzlosen Aufhebung der gegenwärtigen Regelung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der heutigen Regelung wird hauptsächlich vorgeworfen, sie beschränke den Kreis der möglichen Bundesratskandidatinnen und -kandidaten übermässig. In den vergangenen Jahrzehnten seien zur Kantonsklausel noch weitere Kriterien, welche eine gerechte Vertretung der politischen Parteien, der sprachlichen Minderheiten und der Geschlechter sicherstellen sollen, dazugekommen, was die Wahlmöglichkeiten zusätzlich einschränke. </p><p></p><p></p><p></p><p>Die Vorschläge im Rahmen der vorliegenden Motion nach Änderung des Garantiegesetzes gehen indessen in eine andere Richtung. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Garantiegesetz soll auf den zivilrechtlichen Wohnsitz Bezug genommen werden. Eine solche Klarstellung würde eine grosszügige Interpretation der Wohnsitzregelung verunmöglichen, müsste doch geprüft werden, ob sich die Bundesratskandidatinnen und -kandidaten mit der Absicht dauernden Verbleibens an ihrem Wohnort aufhalten würden (Art. 23 ZGB). Auch die Ausweitung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Garantiegesetz auf die ehemaligen Mandatsträgerinnen und träger wäre einschränkender als das geltende Recht.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.Es ist sinnvoll, den Ausgang der Reform der Bundesverfassung bzw. der Bemühungen um eine allfällige Partialrevision abzuwarten, bevor eine Änderung des Garantiegesetzes angegangen wird. </p><p></p><p></p><p></p><p>Bei einer ersatzlosen Aufhebung der Kantonsklausel müsste die Kantonszugehörigkeit nicht mehr im Garantiegesetz präzisiert werden. Falls jedoch an der Kantonsklausel festgehalten würde, könnte im Garantiegesetz die für die Wahl massgebende Kantonszugehörigkeit klarer umschrieben werden, wobei auch dem Bedürfnis der Bundesversammlung, über eine ausreichende Zahl wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten zu verfügen, Rechnung zu tragen wäre. Die Neuregelung könnte somit gleichzeitig eine Klarstellung und eine Öffnung anstreben. Der Bundesrat beantragt in diesem Sinne, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten eine Änderung von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorzulegen, so dass der Begriff "massgebender Kanton" für die Wahl in den Bundesrat ganz genau umschrieben wird:</p><p>- bei Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Bundesversammlung, kantonaler Regierungen oder Parlamente der Kanton, in dem sie gewählt worden sind;</p><p>- bei anderen Kandidaten der Kanton, in dem sie zur Zeit der Wahl ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;</p><p>- bei Kandidaten ohne Wohnsitz in der Schweiz das zuletzt erworbene Bürgerrecht.</p>
    • Kantonsklausel für Bundesratswahlen. Begriffsklärung

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