Alimente für minderjährige Kinder. Ermässigte Besteuerung
- ShortId
-
98.3084
- Id
-
19983084
- Updated
-
25.06.2025 02:18
- Language
-
de
- Title
-
Alimente für minderjährige Kinder. Ermässigte Besteuerung
- AdditionalIndexing
-
Armut;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Steuerharmonisierung;Kind
- 1
-
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L05K0107010205, Kind
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L04K01010203, Armut
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Alle neueren Untersuchungen, gerade auch die jüngste Studie über Lebensqualität und Armut in der Schweiz, zeigen, dass Einelternfamilien zu den am meisten von Armut bedrohten und bereits betroffenen Bevölkerungsgruppen gehören. Die vom StHG vorgeschriebene Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder bei der Empfängerin (in selteneren Fällen: dem Empfänger), und zwar zu 100 Prozent, zu der in den letzten Jahren immer mehr Kantone übergegangen sind, trägt dazu bei, diese Situation zu verschärfen. Durch die Besteuerung der Alimente, die in den seltensten Fällen den wissenschaftlich nachgewiesenen, tatsächlichen finanziellen Bedarf eines Kindes decken, wird eine für die Betroffenen schwer zu verkraftende steuerliche Mehrbelastung bewirkt. Da Vergünstigungen wie Beiträge an die Krankenkassenprämien, Tarife für Kinderbetreuungseinrichtungen oder Mietzinse von Wohngenossenschaften in vielen Fällen von der Höhe des steuerbaren Einkommens abhängen, laufen betroffene Alleinerziehende bei der vollumfänglichen Hinzurechnung der Kinderalimente ausserdem Gefahr, davon nicht profitieren zu können.</p><p>Wenn Einelternfamilien in Armut und Abhängigkeit von der Sozialhilfe gehalten und gedrängt werden, ist dies nicht nur zum Schaden von Eltern wie Kindern, sondern führt auch zu unabsehbaren Folgekosten für den Staat. Die bisher eingeschlagene Politik bezüglich der Besteuerung der Kinderalimente ist daher zu überdenken. Das StHG wie auch das DBG sind dahingehend zu ändern, dass die Alimente beim Empfänger nur zum Teil besteuert werden, jedenfalls dann, wenn das Einkommen des Berechtigten eine nicht zu tief anzusetzende Mindestgrenze nicht erreicht. Durch geeignete Vorkehrungen, etwa die Schaffung eines besonderen Steuerabzuges, ist sicherzustellen, dass auch alleinstehende Obhutsberechtigte, die keine Alimente und keine Bevorschussung erhalten, in den Genuss einer vergleichbaren Steuerreduktion kommen.</p><p>Es wird so auch vermieden, dass ein Kanton wie Basel-Stadt, der die Kinderalimente bisher als einer der wenigen Kantone beim Empfänger nicht voll, d. h. nur zu 80 Prozent besteuert, diese Ermässigung aufgrund der Steuerharmonisierung aufgeben muss.</p>
- <p>1a. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer am 1. Januar 1995 galt bei der direkten Bundessteuer die Regelung, dass Alimente vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden konnten und vom Empfänger daher auch nicht zu versteuern waren. Diese Regelung wurde jedoch schon seit längerer Zeit kritisiert; es wurde ihr vorgeworfen, dass sie Alimentenschuldner und Alimentengläubiger nicht nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuere. Deshalb waren die Kantone mehr und mehr dazu übergegangen, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten und an Kinder beim Leistenden zum Abzug zuzulassen und beim Empfänger zu besteuern (vgl. Thomas Koller, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Lichte von BGE 118 Ia 277ff. und deren Auswirkungen auf das Zivilrecht, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 62 S. 289ff.).</p><p>b. Diese Rechtsentwicklung in den Kantonen fand schliesslich auch ihren Niederschlag in der Gesetzgebung zur Steuerharmonisierung, also im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), in Kraft seit dem 1. Januar 1993, sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), in Kraft seit dem 1. Januar 1995. In beiden Gesetzen ist demnach vorgesehen, dass einerseits der Schuldner die von ihm geleisteten Alimente vollumfänglich in Abzug bringen kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) und anderseits der Gläubiger die erhaltenden Alimente vollumfänglich zu versteuern hat (Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG und Art. 23 Bst. f DBG). Obwohl die Kantone für die Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Grundsätze des StHG noch eine Anpassungsfrist bis zum Jahre 2000 haben, erkannte das Bundesgericht diese Regelung unter den Gesichtspunkten des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung eine Vorwirkung zu: Es entschied nämlich mit Urteil vom 20. Juni 1995, dass Alimente im interkantonalen Verhältnis zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dem Wohnsitzkanton des Empfängers zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen seien (BGE in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 65 S. 682).</p><p>2a. Der Bundesrat hat am 2. März 1998 dem Parlament beantragt, eine Motion von Nationalrätin Aeppli (97.3643) abzulehnen, die Kinderzulagen von der Besteuerung ausnehmen wollte. Die Motion war ähnlich wie die vorliegende mit der hohen Steuerbelastung der Alleinerziehenden begründet. Dabei hat der Bundesrat ausgeführt, dass vorab der vom Bundesgericht aus Artikel 4 BV abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachtet werden müsse: "Damit die Einkommen miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden." Mit dieser Begründung wurden in den letzten Jahren u. a. die Militärversicherungs- und die AHV-Renten vollumfänglich steuerbar.</p><p>b. Gleiches muss deshalb auch für Kinderalimente gelten. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschiedener steuerpflichtiger Personen kann nur korrekt verglichen werden, wenn bei allen die gleichen Kriterien angewandt werden. Dies gilt gerade auch für die von der Motionärin angeführten Einkommensgrenzen bei den Krankenkassenprämien und Krippenkosten. Diese Problematik erkennt die Motionärin im Grunde genommen auch an, wenn sie fordert, dass diejenigen Alleinerziehenden, die keine Alimente erhalten und damit von einer von ihr beantragten reduzierten Besteuerung nicht profitieren können, einen zusätzlichen Abzug erhalten sollten. Jeder Einbruch in das System erfordert sofort von Billigkeitserwägungen geprägte Korrekturmassnahmen.</p><p>c. Der Bundesrat setzt sich für ein konsequentes, sachgerechtes Steuersystem ein, das die Interessen von allen steuerpflichtigen Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, berücksichtigt. Er lehnt eine Summe von Einzelmassnahmen, die sich tendenziell gegenseitig widersprechen und damit neue Korrekturmassnahmen erfordern, ab. Deshalb hat er im Herbst 1996 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Locher eingesetzt, die noch diesen Sommer eine umfassende Analyse der Familienbesteuerung in der Schweiz vorlegen wird. Sie wird dabei Vorschläge für eine Umgestaltung des heutigen Rechts machen, und dabei namentlich Fragen wie die Nichtbesteuerung des Existenzminimums von Kindern (Kinderabzug), die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und generell die Situation der Alleinerziehenden behandeln. Bis zum Vorliegen einer Gesamtdarstellung sollte deshalb auf sämtliche Einzelmassnahmen verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) auszuarbeiten, wonach Alimente für minderjährige Kinder vom Empfänger jedenfalls dann, wenn dieser ein festzusetzendes Einkommen nicht überschreitet, milder, d. h. nicht zum vollen Betrag, zu versteuern sind.</p>
- Alimente für minderjährige Kinder. Ermässigte Besteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Alle neueren Untersuchungen, gerade auch die jüngste Studie über Lebensqualität und Armut in der Schweiz, zeigen, dass Einelternfamilien zu den am meisten von Armut bedrohten und bereits betroffenen Bevölkerungsgruppen gehören. Die vom StHG vorgeschriebene Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder bei der Empfängerin (in selteneren Fällen: dem Empfänger), und zwar zu 100 Prozent, zu der in den letzten Jahren immer mehr Kantone übergegangen sind, trägt dazu bei, diese Situation zu verschärfen. Durch die Besteuerung der Alimente, die in den seltensten Fällen den wissenschaftlich nachgewiesenen, tatsächlichen finanziellen Bedarf eines Kindes decken, wird eine für die Betroffenen schwer zu verkraftende steuerliche Mehrbelastung bewirkt. Da Vergünstigungen wie Beiträge an die Krankenkassenprämien, Tarife für Kinderbetreuungseinrichtungen oder Mietzinse von Wohngenossenschaften in vielen Fällen von der Höhe des steuerbaren Einkommens abhängen, laufen betroffene Alleinerziehende bei der vollumfänglichen Hinzurechnung der Kinderalimente ausserdem Gefahr, davon nicht profitieren zu können.</p><p>Wenn Einelternfamilien in Armut und Abhängigkeit von der Sozialhilfe gehalten und gedrängt werden, ist dies nicht nur zum Schaden von Eltern wie Kindern, sondern führt auch zu unabsehbaren Folgekosten für den Staat. Die bisher eingeschlagene Politik bezüglich der Besteuerung der Kinderalimente ist daher zu überdenken. Das StHG wie auch das DBG sind dahingehend zu ändern, dass die Alimente beim Empfänger nur zum Teil besteuert werden, jedenfalls dann, wenn das Einkommen des Berechtigten eine nicht zu tief anzusetzende Mindestgrenze nicht erreicht. Durch geeignete Vorkehrungen, etwa die Schaffung eines besonderen Steuerabzuges, ist sicherzustellen, dass auch alleinstehende Obhutsberechtigte, die keine Alimente und keine Bevorschussung erhalten, in den Genuss einer vergleichbaren Steuerreduktion kommen.</p><p>Es wird so auch vermieden, dass ein Kanton wie Basel-Stadt, der die Kinderalimente bisher als einer der wenigen Kantone beim Empfänger nicht voll, d. h. nur zu 80 Prozent besteuert, diese Ermässigung aufgrund der Steuerharmonisierung aufgeben muss.</p>
- <p>1a. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer am 1. Januar 1995 galt bei der direkten Bundessteuer die Regelung, dass Alimente vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden konnten und vom Empfänger daher auch nicht zu versteuern waren. Diese Regelung wurde jedoch schon seit längerer Zeit kritisiert; es wurde ihr vorgeworfen, dass sie Alimentenschuldner und Alimentengläubiger nicht nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuere. Deshalb waren die Kantone mehr und mehr dazu übergegangen, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten und an Kinder beim Leistenden zum Abzug zuzulassen und beim Empfänger zu besteuern (vgl. Thomas Koller, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Lichte von BGE 118 Ia 277ff. und deren Auswirkungen auf das Zivilrecht, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 62 S. 289ff.).</p><p>b. Diese Rechtsentwicklung in den Kantonen fand schliesslich auch ihren Niederschlag in der Gesetzgebung zur Steuerharmonisierung, also im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), in Kraft seit dem 1. Januar 1993, sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), in Kraft seit dem 1. Januar 1995. In beiden Gesetzen ist demnach vorgesehen, dass einerseits der Schuldner die von ihm geleisteten Alimente vollumfänglich in Abzug bringen kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) und anderseits der Gläubiger die erhaltenden Alimente vollumfänglich zu versteuern hat (Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG und Art. 23 Bst. f DBG). Obwohl die Kantone für die Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Grundsätze des StHG noch eine Anpassungsfrist bis zum Jahre 2000 haben, erkannte das Bundesgericht diese Regelung unter den Gesichtspunkten des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung eine Vorwirkung zu: Es entschied nämlich mit Urteil vom 20. Juni 1995, dass Alimente im interkantonalen Verhältnis zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dem Wohnsitzkanton des Empfängers zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen seien (BGE in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 65 S. 682).</p><p>2a. Der Bundesrat hat am 2. März 1998 dem Parlament beantragt, eine Motion von Nationalrätin Aeppli (97.3643) abzulehnen, die Kinderzulagen von der Besteuerung ausnehmen wollte. Die Motion war ähnlich wie die vorliegende mit der hohen Steuerbelastung der Alleinerziehenden begründet. Dabei hat der Bundesrat ausgeführt, dass vorab der vom Bundesgericht aus Artikel 4 BV abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachtet werden müsse: "Damit die Einkommen miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden." Mit dieser Begründung wurden in den letzten Jahren u. a. die Militärversicherungs- und die AHV-Renten vollumfänglich steuerbar.</p><p>b. Gleiches muss deshalb auch für Kinderalimente gelten. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschiedener steuerpflichtiger Personen kann nur korrekt verglichen werden, wenn bei allen die gleichen Kriterien angewandt werden. Dies gilt gerade auch für die von der Motionärin angeführten Einkommensgrenzen bei den Krankenkassenprämien und Krippenkosten. Diese Problematik erkennt die Motionärin im Grunde genommen auch an, wenn sie fordert, dass diejenigen Alleinerziehenden, die keine Alimente erhalten und damit von einer von ihr beantragten reduzierten Besteuerung nicht profitieren können, einen zusätzlichen Abzug erhalten sollten. Jeder Einbruch in das System erfordert sofort von Billigkeitserwägungen geprägte Korrekturmassnahmen.</p><p>c. Der Bundesrat setzt sich für ein konsequentes, sachgerechtes Steuersystem ein, das die Interessen von allen steuerpflichtigen Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, berücksichtigt. Er lehnt eine Summe von Einzelmassnahmen, die sich tendenziell gegenseitig widersprechen und damit neue Korrekturmassnahmen erfordern, ab. Deshalb hat er im Herbst 1996 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Locher eingesetzt, die noch diesen Sommer eine umfassende Analyse der Familienbesteuerung in der Schweiz vorlegen wird. Sie wird dabei Vorschläge für eine Umgestaltung des heutigen Rechts machen, und dabei namentlich Fragen wie die Nichtbesteuerung des Existenzminimums von Kindern (Kinderabzug), die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und generell die Situation der Alleinerziehenden behandeln. Bis zum Vorliegen einer Gesamtdarstellung sollte deshalb auf sämtliche Einzelmassnahmen verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) auszuarbeiten, wonach Alimente für minderjährige Kinder vom Empfänger jedenfalls dann, wenn dieser ein festzusetzendes Einkommen nicht überschreitet, milder, d. h. nicht zum vollen Betrag, zu versteuern sind.</p>
- Alimente für minderjährige Kinder. Ermässigte Besteuerung
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