Keine Doppelbelastung bei der Berechnung der AHV-Beiträge
- ShortId
-
98.3085
- Id
-
19983085
- Updated
-
14.11.2025 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Keine Doppelbelastung bei der Berechnung der AHV-Beiträge
- AdditionalIndexing
-
Gleichstellung von Mann und Frau;gesetzlicher Wohnsitz;Liechtenstein;Nichterwerbsbevölkerung;verheiratete Person;AHV-Beiträge
- 1
-
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L05K0702020114, Nichterwerbsbevölkerung
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K03010110, Liechtenstein
- L04K01030507, verheiratete Person
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz wohnhafte Personen, die im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, sind am Erwerbsort versichert und bezahlen demzufolge ihre AHV-Beiträge im Fürstentum Liechtenstein. Ihre in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Ehegatten sind demgegenüber in der Schweiz versichert und infolgedessen in der Schweiz beitragspflichtig. Mit dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz/Fürstentum Liechtenstein vom 8. März 1989 wurden in Erfüllung der Forderung nach Gleichstellung die nichterwerbstätigen Ehegatten eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz von der Beitragspflicht befreit.</p><p>Seit dem 1. Januar 1997 sind die nichterwerbstätigen Ehegatten von im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten neu (wieder) beitragspflichtig. Zur Ermittlung des Beitrages dieser nichterwerbstätigen Ehegatten wird einerseits das hälftige Vermögen der Ehegatten und andererseits die Hälfte des mit 20 vervielfachten Erwerbs-/Renteneinkommens des im Ausland erwerbstätigen Ehegatten herangezogen. Diese sehr extensive Auslegung des in Artikel 28 AHVV definierten Begriffes des Renteneinkommens durch das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die für die Veranlagung zuständigen Sozialversicherungsanstalten führt zu einer krassen Ungleichbehandlung dieser Grenzgängerehepaare gegenüber Ehepaaren, die ausschliesslich in der Schweiz beitragspflichtig sind. Erzielt der erwerbstätige Ehegatte sein Erwerbseinkommen im Fürstentum Liechtenstein und ist er zusammen mit einem nichterwerbstätigen Ehegatten in der Schweiz wohnhaft, so werden auf seinem Erwerbseinkommen gleich zweimal AHV-Beiträge erhoben (einmal direkt, einmal indirekt).</p><p>Diese Regelung ist mit Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein besonders stossend, weil die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen besonderen Binnenmarkt bilden und die Befreiung von der Beitragspflicht in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erst kürzlich den Betroffenen mit dem Sozialversicherungsabkommen zugestanden wurde.</p><p>Auch stossend ist die Differenzierung mit Blick auf das bilaterale Abkommen mit der EU: Dieses Abkommen wird aller Voraussicht nach den freien Personenverkehr bringen. Damit werden vermehrt auch ausländische Personen auf den Schweizer Arbeitsmarkt drängen. Um hier ein Gegengewicht zu schaffen, ist es wichtig, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt in den angrenzenden Ländern nicht durch die Schweiz selbst benachteiligt werden. Auch aus arbeitspolitischer Sicht sollte daher diese Doppelbelastung der Grenzgängerehepaare bei den Sozialversicherungsbeiträgen aufgehoben werden.</p><p>Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass generell die AHV-Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz formell zwar beide Geschlechter gleich behandelt. De facto wird allerdings eines der Geschlechter, nämlich die Frau, benachteiligt, da in der überwiegenden Zahl der Fälle Frauen mit dieser Regelung finanziell benachteiligt werden. Eine derartige Regelung widerspricht damit dem Gebot der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (zuletzt bestätigt im Bundesgerichtsentscheid vom 19. März 1997).</p>
- <p>Die Beiträge nichterwerbstätiger Personen sind nach deren sozialen Verhältnissen festzusetzen. Als deren Ausdruck gilt das Vermögen und das Renteneinkommen. Zum Renteneinkommen eines Ehepaares gehört auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese bzw. dieser nicht der schweizerischen Versicherung unterliegt, beeinflusst dieses doch unzweifelhaft die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person. Deshalb muss es nach Artikel 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Diese Doppelbelastung des Erwerbseinkommens - einschliesslich der damit angeblich verbundenen indirekten Diskriminierung der nichterwerbstätigen Ehefrauen - soll nach der Motion im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein beseitigt werden. Angestrebt wird die Koordination zweier nationaler Sozialversicherungssysteme. Somit gehört die gewünschte Regelung fraglos nicht ins AHVG.</p><p>Vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision waren die AHV/IV-Gesetzgebungen der Schweiz und Liechtensteins durch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen eng koordiniert: Die Gebiete der beiden Staaten wurden einander gleichgestellt. Wer in beiden Ländern Beiträge bezahlte, erhielt insgesamt höchstens eine Maximalrente in Form von je einem Rententeil der beiden Länder. Die Renten waren somit plafoniert, als wäre die Person insgesamt nur in einem Staat versichert gewesen. Dies galt entsprechend für Ehepaarrenten. Dieses Integrationsverfahren wurde auch bei der Beitragspflicht angewandt, wenn der Ehemann in einem Staat erwerbstätig und beitragspflichtig war und die nichterwerbstätige Ehefrau im anderen Land wohnte. Da beide Länder in solchen Fällen die Befreiung der Ehefrau von der Beitragspflicht vorsahen, wurde eine in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau, deren Ehemann im Fürstentum Liechtenstein arbeitete und versichert war, von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit; sie blieb aber trotzdem in der schweizerischen AHV/IV versichert.</p><p>Aufgrund der grundlegenden Änderungen im AHV-Leistungsrecht durch die 10. AHV-Revision, d. h. insbesondere wegen des Überganges vom Ehepaarprinzip zum Prinzip individualisierter Rentenansprüche und dem Splittingverfahren, musste das bisherige Integrationsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein mit Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 den Sozialversicherungsabkommen, wie sie mit den anderen Nachbarstaaten bestehen, angepasst werden. Heute werden im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein die Beiträge und Leistungen - gleich wie nach den Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien - ausschliesslich nach nationalem Recht der Vertragsparteien bestimmt.</p><p>Nach schweizerischem Recht erhalten Eheleute eine eigene Rente aufgrund ihrer eigenen Beitragsdauer und ihres Einkommens. Die während der Ehe erzielten Einkommen werden ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben (Splitting). Die beiden Renten werden aufgrund des jeweiligen Einkommens festgesetzt. Die Summe der beiden Renten ist bei 150 Prozent der maximalen Altersrente plafoniert.</p><p>Eine in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen Ehegatten muss daher ihre Beiträge ausschliesslich nach schweizerischem Recht entrichten und erhält im Versicherungsfall eine entsprechende schweizerische Rente. Beitragsgrundlage ist u. a. das Erwerbseinkommen des Ehemannes. Die Berücksichtigung dieses Einkommens bei der Festsetzung der Beiträge erhöht ihre Rente entsprechend. Das Ehepaar kann also - im Unterschied zu Ehepaaren, die ausschliesslich in der Schweiz versichert sind - zwei getrennte unplafonierte Renten beziehen, die eine aus der Schweiz, die andere aus dem Fürstentum Liechtenstein. Die unterschiedliche Behandlung bei den Leistungen rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beim Beitragsobjekt.</p><p>Die eigenständige Erfassung nichterwerbstätiger Ehefrauen ist also mit der Neukonzeption des AHV-Rechtes und der Individualisierung der Leistungsansprüche verbunden. Eine Nichtanrechnung von ausländischen Einkommensteilen ist aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. Sie würde bei Grenzgängerehepaaren zu einer einseitigen Beitragsreduktion unter Aufrechterhaltung eines je nachdem reduzierten Rentenanspruches führen. Durch die Beschränkung auf nichterwerbstätige Ehegatten von Grenzgängern nach dem Fürstentum Liechtenstein würde die mit der Motion beantragte Regelung zudem einseitig zu einer Beitragsentlastung im Verhältnis zu einem einzigen Nachbarstaat führen.</p><p>Eine Nichtberücksichtigung liechtensteinischer Einkommensteile bei der Beitragsbemessung in der Schweiz könnte nicht Gegenstand einer Änderung des schweizerischen innerstaatlichen Rechtes sein, sondern müsste im Sozialversicherungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein geregelt werden. Aus den oben dargelegten Gründen ist eine Regelung aber nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung von Artikel 10 Absatz 3 AHVG mit dem Ziel auszuarbeiten, dass für die Bemessung der Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten, deren Ehepartner im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig und beitragspflichtig sind, aber den Wohnsitz in der Schweiz haben, die im Fürstentum Liechtenstein bereits der Beitragspflicht unterworfenen Erwerbseinkommen bei der Bemessung der Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten unberücksichtigt bleiben.</p>
- Keine Doppelbelastung bei der Berechnung der AHV-Beiträge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz wohnhafte Personen, die im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, sind am Erwerbsort versichert und bezahlen demzufolge ihre AHV-Beiträge im Fürstentum Liechtenstein. Ihre in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Ehegatten sind demgegenüber in der Schweiz versichert und infolgedessen in der Schweiz beitragspflichtig. Mit dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz/Fürstentum Liechtenstein vom 8. März 1989 wurden in Erfüllung der Forderung nach Gleichstellung die nichterwerbstätigen Ehegatten eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz von der Beitragspflicht befreit.</p><p>Seit dem 1. Januar 1997 sind die nichterwerbstätigen Ehegatten von im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten neu (wieder) beitragspflichtig. Zur Ermittlung des Beitrages dieser nichterwerbstätigen Ehegatten wird einerseits das hälftige Vermögen der Ehegatten und andererseits die Hälfte des mit 20 vervielfachten Erwerbs-/Renteneinkommens des im Ausland erwerbstätigen Ehegatten herangezogen. Diese sehr extensive Auslegung des in Artikel 28 AHVV definierten Begriffes des Renteneinkommens durch das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die für die Veranlagung zuständigen Sozialversicherungsanstalten führt zu einer krassen Ungleichbehandlung dieser Grenzgängerehepaare gegenüber Ehepaaren, die ausschliesslich in der Schweiz beitragspflichtig sind. Erzielt der erwerbstätige Ehegatte sein Erwerbseinkommen im Fürstentum Liechtenstein und ist er zusammen mit einem nichterwerbstätigen Ehegatten in der Schweiz wohnhaft, so werden auf seinem Erwerbseinkommen gleich zweimal AHV-Beiträge erhoben (einmal direkt, einmal indirekt).</p><p>Diese Regelung ist mit Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein besonders stossend, weil die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen besonderen Binnenmarkt bilden und die Befreiung von der Beitragspflicht in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erst kürzlich den Betroffenen mit dem Sozialversicherungsabkommen zugestanden wurde.</p><p>Auch stossend ist die Differenzierung mit Blick auf das bilaterale Abkommen mit der EU: Dieses Abkommen wird aller Voraussicht nach den freien Personenverkehr bringen. Damit werden vermehrt auch ausländische Personen auf den Schweizer Arbeitsmarkt drängen. Um hier ein Gegengewicht zu schaffen, ist es wichtig, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt in den angrenzenden Ländern nicht durch die Schweiz selbst benachteiligt werden. Auch aus arbeitspolitischer Sicht sollte daher diese Doppelbelastung der Grenzgängerehepaare bei den Sozialversicherungsbeiträgen aufgehoben werden.</p><p>Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass generell die AHV-Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz formell zwar beide Geschlechter gleich behandelt. De facto wird allerdings eines der Geschlechter, nämlich die Frau, benachteiligt, da in der überwiegenden Zahl der Fälle Frauen mit dieser Regelung finanziell benachteiligt werden. Eine derartige Regelung widerspricht damit dem Gebot der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (zuletzt bestätigt im Bundesgerichtsentscheid vom 19. März 1997).</p>
- <p>Die Beiträge nichterwerbstätiger Personen sind nach deren sozialen Verhältnissen festzusetzen. Als deren Ausdruck gilt das Vermögen und das Renteneinkommen. Zum Renteneinkommen eines Ehepaares gehört auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese bzw. dieser nicht der schweizerischen Versicherung unterliegt, beeinflusst dieses doch unzweifelhaft die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person. Deshalb muss es nach Artikel 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Diese Doppelbelastung des Erwerbseinkommens - einschliesslich der damit angeblich verbundenen indirekten Diskriminierung der nichterwerbstätigen Ehefrauen - soll nach der Motion im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein beseitigt werden. Angestrebt wird die Koordination zweier nationaler Sozialversicherungssysteme. Somit gehört die gewünschte Regelung fraglos nicht ins AHVG.</p><p>Vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision waren die AHV/IV-Gesetzgebungen der Schweiz und Liechtensteins durch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen eng koordiniert: Die Gebiete der beiden Staaten wurden einander gleichgestellt. Wer in beiden Ländern Beiträge bezahlte, erhielt insgesamt höchstens eine Maximalrente in Form von je einem Rententeil der beiden Länder. Die Renten waren somit plafoniert, als wäre die Person insgesamt nur in einem Staat versichert gewesen. Dies galt entsprechend für Ehepaarrenten. Dieses Integrationsverfahren wurde auch bei der Beitragspflicht angewandt, wenn der Ehemann in einem Staat erwerbstätig und beitragspflichtig war und die nichterwerbstätige Ehefrau im anderen Land wohnte. Da beide Länder in solchen Fällen die Befreiung der Ehefrau von der Beitragspflicht vorsahen, wurde eine in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau, deren Ehemann im Fürstentum Liechtenstein arbeitete und versichert war, von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit; sie blieb aber trotzdem in der schweizerischen AHV/IV versichert.</p><p>Aufgrund der grundlegenden Änderungen im AHV-Leistungsrecht durch die 10. AHV-Revision, d. h. insbesondere wegen des Überganges vom Ehepaarprinzip zum Prinzip individualisierter Rentenansprüche und dem Splittingverfahren, musste das bisherige Integrationsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein mit Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 den Sozialversicherungsabkommen, wie sie mit den anderen Nachbarstaaten bestehen, angepasst werden. Heute werden im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein die Beiträge und Leistungen - gleich wie nach den Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien - ausschliesslich nach nationalem Recht der Vertragsparteien bestimmt.</p><p>Nach schweizerischem Recht erhalten Eheleute eine eigene Rente aufgrund ihrer eigenen Beitragsdauer und ihres Einkommens. Die während der Ehe erzielten Einkommen werden ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben (Splitting). Die beiden Renten werden aufgrund des jeweiligen Einkommens festgesetzt. Die Summe der beiden Renten ist bei 150 Prozent der maximalen Altersrente plafoniert.</p><p>Eine in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen Ehegatten muss daher ihre Beiträge ausschliesslich nach schweizerischem Recht entrichten und erhält im Versicherungsfall eine entsprechende schweizerische Rente. Beitragsgrundlage ist u. a. das Erwerbseinkommen des Ehemannes. Die Berücksichtigung dieses Einkommens bei der Festsetzung der Beiträge erhöht ihre Rente entsprechend. Das Ehepaar kann also - im Unterschied zu Ehepaaren, die ausschliesslich in der Schweiz versichert sind - zwei getrennte unplafonierte Renten beziehen, die eine aus der Schweiz, die andere aus dem Fürstentum Liechtenstein. Die unterschiedliche Behandlung bei den Leistungen rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beim Beitragsobjekt.</p><p>Die eigenständige Erfassung nichterwerbstätiger Ehefrauen ist also mit der Neukonzeption des AHV-Rechtes und der Individualisierung der Leistungsansprüche verbunden. Eine Nichtanrechnung von ausländischen Einkommensteilen ist aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. Sie würde bei Grenzgängerehepaaren zu einer einseitigen Beitragsreduktion unter Aufrechterhaltung eines je nachdem reduzierten Rentenanspruches führen. Durch die Beschränkung auf nichterwerbstätige Ehegatten von Grenzgängern nach dem Fürstentum Liechtenstein würde die mit der Motion beantragte Regelung zudem einseitig zu einer Beitragsentlastung im Verhältnis zu einem einzigen Nachbarstaat führen.</p><p>Eine Nichtberücksichtigung liechtensteinischer Einkommensteile bei der Beitragsbemessung in der Schweiz könnte nicht Gegenstand einer Änderung des schweizerischen innerstaatlichen Rechtes sein, sondern müsste im Sozialversicherungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein geregelt werden. Aus den oben dargelegten Gründen ist eine Regelung aber nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung von Artikel 10 Absatz 3 AHVG mit dem Ziel auszuarbeiten, dass für die Bemessung der Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten, deren Ehepartner im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig und beitragspflichtig sind, aber den Wohnsitz in der Schweiz haben, die im Fürstentum Liechtenstein bereits der Beitragspflicht unterworfenen Erwerbseinkommen bei der Bemessung der Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten unberücksichtigt bleiben.</p>
- Keine Doppelbelastung bei der Berechnung der AHV-Beiträge
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