Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Erziehungsgutschriften
- ShortId
-
98.3088
- Id
-
19983088
- Updated
-
10.04.2024 08:48
- Language
-
de
- Title
-
Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Erziehungsgutschriften
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;Erziehung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L04K01030302, Erziehung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutigen Regelungen in Gesetz und Verordnung lassen nun zu, dass Personen, die die Kinder betreut haben, pro forma eine Arbeitsstelle suchen können. Aufgrund der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Chance relativ gering, dass sie auch tatsächlich eine Stelle finden. Dadurch, dass sie das Ende der Erziehungsperiode selber festlegen (Art. 11a Aviv), können sie, falls eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt, letztlich Arbeitslosengelder beanspruchen, ohne effektiv arbeiten zu wollen. Dies kann nicht Sinn der 1995 eingeführten Regelung sein.</p><p>Dieses Missbrauchspotential gilt es - gerade auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung - zu verhindern.</p>
- <p>1. Seit Inkraftsetzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig am 1. Januar 1996 haben sich 4680 Personen die Kindererziehung als Beitragszeit anrechnen lassen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht (Stand: 16. März 1998).</p><p>2. Von total 4680 Personen sind 1585 Bezügerinnen und Bezüger schweizerischer Nationalität. Dies entspricht rund 33,9 Prozent. Der Anteil der 3095 Personen, die aus dem Ausland stammen, beträgt 66,1 Prozent.</p><p>- Schweiz: 1585 Bezüger und Bezügerinnen; 33,9 Prozent.</p><p>- Europa (ohne Schweiz): 2542 (davon 1484 aus Jugoslawien, 373 aus der Türkei, 249 aus Italien); 54,3 Prozent.</p><p>- Afrika: 109; 2,3 Prozent.</p><p>- Asien: 372 (davon 198 aus Sri Lanka); 7,94 Prozent.</p><p>- Amerika: 69; 1,5 Prozent.</p><p>- Australien: 1; 0,02 Prozent.</p><p>- Staatenlos, Staat unbekannt: 2; 0,04 Prozent.</p><p>Das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen sieht dagegen keine statistische Erfassung des Geschlechtes der Versicherten, deren Kinderzahl, des Alters der Kinder sowie des Anteils der Versicherten vor, deren Ehegatte voll erwerbstätig ist.</p><p>3. Die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Anrechnung der Kindererziehung als Beitragszeit können mit insgesamt 64 574 738 Franken beziffert werden (Stand: 1. Januar 1996 bis 19. März 1998). Wurden im Jahr 1996 noch 20 174 311 Franken ausgegeben, beliefen sich die Kosten im Jahr 1997 bereits auf 36 029 629 Franken. Die Auszahlungen seit Januar 1998 betragen rund 8 370 798 Franken. Infolge des steigenden Bekanntheitsgrades von Artikel 13 Absatz 2bis Avig ist ein weiterer Anstieg der jährlichen Kosten zu erwarten.</p><p>4. Der Gesetzgeber wählte in Artikel 13 Absatz 2bis Avig den unbestimmten Rechtsbegriff "im Anschluss an die Erziehungsperiode". Er hat somit darauf verzichtet, explizit und generell zu regeln, wann die Erziehungsperiode frühestens als abgeschlossen zu gelten hat. Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehung erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Aus den Materialien geht jedoch hervor, dass die Erziehungsperiode nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal als Beitragszeit angerechnet werden soll (vgl. Art. 11a Abs. 3 Aviv). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits eine wirtschaftliche Zwangslage unverhofft eintreten kann, und anderseits aus Gründen des Kindeswohles die persönliche Betreuung durch einen Elternteil während einer unterschiedlich langen Zeitspanne erforderlich sein kann, erschien es angebracht, in Artikel 11a Absatz 1 Aviv zu präzisieren, dass das Ende der Erziehungsperiode von der versicherten Person selbst bestimmt wird.</p><p>5. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind Beschwerden zur Frage der minimalen Dauer der Erziehungsperiode hängig. Kantonale Gerichte haben diesbezüglich divergierende Auffassungen vertreten. Während die einen bereits sechs Monate Kindererziehung als ausreichend erachten, sehen andere die Mindestdauer bei bis zu fünf Jahren. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Themenkreis Erziehungsperiode kann somit eine grundsätzliche Änderung von Artikel 11a Aviv bedingen.</p><p>Zurzeit werden folgende Massnahmen geprüft:</p><p>- Verlängerung der Mindestdauer der anspruchsbegründenden Erziehungsperiode;</p><p>- Senkung der Einkommens- und Vermögensgrenze;</p><p>- Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung vor der Kindererziehung;</p><p>- Einführung von arbeitsmarktrelevanten Mindestqualifikationen (z. B. mündliche Grundkenntnisse in einer unserer Amtssprachen); und</p><p>- gezielte Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft durch eine möglichst rasche Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme.</p><p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird im Herbst eine erste Bilanz ziehen und gegebenenfalls den Bundesrat mit Anträgen befassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Personen haben sich die Erziehung von Kindern als Beitragszeit anrechnen lassen und damit seit der Einführung der entsprechenden Bestimmung Arbeitslosengelder beansprucht?</p><p>2. Welche Personen haben die "Erziehungsgutschriften" beansprucht (Aufteilung nach Geschlecht, Schweizer/Ausländer, Kinderzahl, Alter der Kinder, Anteil der Versicherten, deren Ehegatte voll erwerbstätig ist)?</p><p>3. Welche Kosten sind dadurch der Arbeitslosenversicherung pro Jahr entstanden?</p><p>4. Was hat den Bundesrat bewogen, in Artikel 11a Absatz 1 Aviv festzuhalten, dass die Versicherten das Ende der Erziehungsperiode selber bestimmen, obwohl Artikel 13 Absatz 2bis Avig nicht ohne weiteres diesen Schluss zulässt?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat diesem Missbrauchspotential entgegenzuwirken? Ist er z. B. bereit, die Definition des Endes der Erziehungsperiode (Art. 11a Abs. 1 Aviv) oder die Einkommens- und Vermögensgrenze (Art. 11b Aviv) zu ändern?</p>
- Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Erziehungsgutschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die heutigen Regelungen in Gesetz und Verordnung lassen nun zu, dass Personen, die die Kinder betreut haben, pro forma eine Arbeitsstelle suchen können. Aufgrund der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Chance relativ gering, dass sie auch tatsächlich eine Stelle finden. Dadurch, dass sie das Ende der Erziehungsperiode selber festlegen (Art. 11a Aviv), können sie, falls eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt, letztlich Arbeitslosengelder beanspruchen, ohne effektiv arbeiten zu wollen. Dies kann nicht Sinn der 1995 eingeführten Regelung sein.</p><p>Dieses Missbrauchspotential gilt es - gerade auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung - zu verhindern.</p>
- <p>1. Seit Inkraftsetzung von Artikel 13 Absatz 2bis Avig am 1. Januar 1996 haben sich 4680 Personen die Kindererziehung als Beitragszeit anrechnen lassen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht (Stand: 16. März 1998).</p><p>2. Von total 4680 Personen sind 1585 Bezügerinnen und Bezüger schweizerischer Nationalität. Dies entspricht rund 33,9 Prozent. Der Anteil der 3095 Personen, die aus dem Ausland stammen, beträgt 66,1 Prozent.</p><p>- Schweiz: 1585 Bezüger und Bezügerinnen; 33,9 Prozent.</p><p>- Europa (ohne Schweiz): 2542 (davon 1484 aus Jugoslawien, 373 aus der Türkei, 249 aus Italien); 54,3 Prozent.</p><p>- Afrika: 109; 2,3 Prozent.</p><p>- Asien: 372 (davon 198 aus Sri Lanka); 7,94 Prozent.</p><p>- Amerika: 69; 1,5 Prozent.</p><p>- Australien: 1; 0,02 Prozent.</p><p>- Staatenlos, Staat unbekannt: 2; 0,04 Prozent.</p><p>Das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen sieht dagegen keine statistische Erfassung des Geschlechtes der Versicherten, deren Kinderzahl, des Alters der Kinder sowie des Anteils der Versicherten vor, deren Ehegatte voll erwerbstätig ist.</p><p>3. Die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Anrechnung der Kindererziehung als Beitragszeit können mit insgesamt 64 574 738 Franken beziffert werden (Stand: 1. Januar 1996 bis 19. März 1998). Wurden im Jahr 1996 noch 20 174 311 Franken ausgegeben, beliefen sich die Kosten im Jahr 1997 bereits auf 36 029 629 Franken. Die Auszahlungen seit Januar 1998 betragen rund 8 370 798 Franken. Infolge des steigenden Bekanntheitsgrades von Artikel 13 Absatz 2bis Avig ist ein weiterer Anstieg der jährlichen Kosten zu erwarten.</p><p>4. Der Gesetzgeber wählte in Artikel 13 Absatz 2bis Avig den unbestimmten Rechtsbegriff "im Anschluss an die Erziehungsperiode". Er hat somit darauf verzichtet, explizit und generell zu regeln, wann die Erziehungsperiode frühestens als abgeschlossen zu gelten hat. Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehung erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Aus den Materialien geht jedoch hervor, dass die Erziehungsperiode nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal als Beitragszeit angerechnet werden soll (vgl. Art. 11a Abs. 3 Aviv). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits eine wirtschaftliche Zwangslage unverhofft eintreten kann, und anderseits aus Gründen des Kindeswohles die persönliche Betreuung durch einen Elternteil während einer unterschiedlich langen Zeitspanne erforderlich sein kann, erschien es angebracht, in Artikel 11a Absatz 1 Aviv zu präzisieren, dass das Ende der Erziehungsperiode von der versicherten Person selbst bestimmt wird.</p><p>5. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind Beschwerden zur Frage der minimalen Dauer der Erziehungsperiode hängig. Kantonale Gerichte haben diesbezüglich divergierende Auffassungen vertreten. Während die einen bereits sechs Monate Kindererziehung als ausreichend erachten, sehen andere die Mindestdauer bei bis zu fünf Jahren. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Themenkreis Erziehungsperiode kann somit eine grundsätzliche Änderung von Artikel 11a Aviv bedingen.</p><p>Zurzeit werden folgende Massnahmen geprüft:</p><p>- Verlängerung der Mindestdauer der anspruchsbegründenden Erziehungsperiode;</p><p>- Senkung der Einkommens- und Vermögensgrenze;</p><p>- Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung vor der Kindererziehung;</p><p>- Einführung von arbeitsmarktrelevanten Mindestqualifikationen (z. B. mündliche Grundkenntnisse in einer unserer Amtssprachen); und</p><p>- gezielte Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft durch eine möglichst rasche Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme.</p><p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird im Herbst eine erste Bilanz ziehen und gegebenenfalls den Bundesrat mit Anträgen befassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Personen haben sich die Erziehung von Kindern als Beitragszeit anrechnen lassen und damit seit der Einführung der entsprechenden Bestimmung Arbeitslosengelder beansprucht?</p><p>2. Welche Personen haben die "Erziehungsgutschriften" beansprucht (Aufteilung nach Geschlecht, Schweizer/Ausländer, Kinderzahl, Alter der Kinder, Anteil der Versicherten, deren Ehegatte voll erwerbstätig ist)?</p><p>3. Welche Kosten sind dadurch der Arbeitslosenversicherung pro Jahr entstanden?</p><p>4. Was hat den Bundesrat bewogen, in Artikel 11a Absatz 1 Aviv festzuhalten, dass die Versicherten das Ende der Erziehungsperiode selber bestimmen, obwohl Artikel 13 Absatz 2bis Avig nicht ohne weiteres diesen Schluss zulässt?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat diesem Missbrauchspotential entgegenzuwirken? Ist er z. B. bereit, die Definition des Endes der Erziehungsperiode (Art. 11a Abs. 1 Aviv) oder die Einkommens- und Vermögensgrenze (Art. 11b Aviv) zu ändern?</p>
- Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Erziehungsgutschriften
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