Interkonnektionspflicht für Kabelnetzbetreiber

ShortId
98.3094
Id
19983094
Updated
10.04.2024 09:27
Language
de
Title
Interkonnektionspflicht für Kabelnetzbetreiber
AdditionalIndexing
Übertragungsnetz;soziale Medien;Massenmedium;Industrie der audiovisuellen Medien;Kabelfernsehen;Fernmeldegerät;Marktzugang;Telekommunikation;Gesetz
1
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L04K12020306, Industrie der audiovisuellen Medien
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L05K1202020101, Fernmeldegerät
  • L06K120202010502, soziale Medien
  • L04K12020201, Telekommunikation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutigen Betreiber von Kabelnetzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen verfügen infolge des Besitzes ihrer Netze, welche in wesentlichen Teilen über öffentlichen Grund und Boden führen, über lokale und regionale monopolähnliche Stellungen.</p><p>Mit dem Projekt der Cablecom AG, einen direkten und interaktiven Internetzugang über ihre Netze zu ermöglichen, werden nochmals neue monopolartige Marktstellungen geschaffen, solange für die Netzeigentümer nicht ebenfalls eine Interkonnektionspflicht verankert wird.</p>
  • <p>Artikel 11 des neuen Fernmeldegesetzes sieht eine Interkonnektionspflicht für alle marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor. Anbieterinnen von Internetzugang - auch über Radio- und Fernsehverteilnetze (Kabelnetze) - bieten einen Fernmeldedienst an. Diesbezüglich fällt ihre Dienstleistung unter die Fernmeldegesetzgebung. Sofern sie eine marktbeherrschende Stellung bei den nachgefragten Interkonnektionsdiensten haben, sind sie demnach bereits verpflichtet, die Interkonnektion anderen Fernmeldedienstanbietern zu gewähren. Eine Änderung der Gesetzgebung ist hierzu nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen (im RTVG und/oder in weiteren Erlassen) zu schaffen, damit die Kabelnetzeigentümer - analog der Swisscom in der Telekommunikationsgesetzgebung - ebenfalls einer Interkonnektionspflicht zugunsten Dritter unterworfen werden.</p>
  • Interkonnektionspflicht für Kabelnetzbetreiber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutigen Betreiber von Kabelnetzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen verfügen infolge des Besitzes ihrer Netze, welche in wesentlichen Teilen über öffentlichen Grund und Boden führen, über lokale und regionale monopolähnliche Stellungen.</p><p>Mit dem Projekt der Cablecom AG, einen direkten und interaktiven Internetzugang über ihre Netze zu ermöglichen, werden nochmals neue monopolartige Marktstellungen geschaffen, solange für die Netzeigentümer nicht ebenfalls eine Interkonnektionspflicht verankert wird.</p>
    • <p>Artikel 11 des neuen Fernmeldegesetzes sieht eine Interkonnektionspflicht für alle marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor. Anbieterinnen von Internetzugang - auch über Radio- und Fernsehverteilnetze (Kabelnetze) - bieten einen Fernmeldedienst an. Diesbezüglich fällt ihre Dienstleistung unter die Fernmeldegesetzgebung. Sofern sie eine marktbeherrschende Stellung bei den nachgefragten Interkonnektionsdiensten haben, sind sie demnach bereits verpflichtet, die Interkonnektion anderen Fernmeldedienstanbietern zu gewähren. Eine Änderung der Gesetzgebung ist hierzu nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen (im RTVG und/oder in weiteren Erlassen) zu schaffen, damit die Kabelnetzeigentümer - analog der Swisscom in der Telekommunikationsgesetzgebung - ebenfalls einer Interkonnektionspflicht zugunsten Dritter unterworfen werden.</p>
    • Interkonnektionspflicht für Kabelnetzbetreiber

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