BVG-Gelder. Zweckentfremdung von für Wohneigentum vorbezogener Gelder
- ShortId
-
98.3097
- Id
-
19983097
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
BVG-Gelder. Zweckentfremdung von für Wohneigentum vorbezogener Gelder
- AdditionalIndexing
-
Berufliche Vorsorge;Wohneigentum;Hypothek;Hypothekenbank
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K01020110, Wohneigentum
- L05K0507020103, Hypothek
- L05K1104010203, Hypothekenbank
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge am 1. Januar 1995 war die erwähnte Missbrauchsgefahr bekannt. Um dieser Gefahr teilweise entgegenzuwirken, sieht Artikel 15 WEFV vor, dass für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind. Mit dieser Bestimmung kann aber offensichtlich nur ein Teil der Umgehungsgeschäfte erfasst werden. Bei Umgehungsgeschäften, die letztlich nicht in einen Verkauf des mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzierten Wohneigentums münden, greift diese Bestimmung nicht. Eine weitergehende Regelung ist weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich allerdings in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 vom 21. April 1995, Randziffer 188) dahingehend geäussert, dass trotz mangelnder gesetzlicher Bestimmung ein solches Vorgehen dem Geist und Zweck des Gesetzes widerspricht.</p><p>Der Bundesrat ist sich des aufgezeigten Problems bewusst und wird daher prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um die Missbrauchsgefahr zu verhindern bzw. einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung soll die berufliche Vorsorge die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Nach Artikel 30c BVG können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen. Artikel 30f Buchstabe d BVG ermächtigt den Bundesrat, die Modalitäten u. a. der Sicherstellung des Vorsorgezweckes zu bestimmen.</p><p>Mit dieser Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) hat der Bundesrat am 3. Oktober 1994 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. In der Praxis ergeben sich nun Schwierigkeiten betreffend die Umgehung des Vorsorgezweckes durch Vorbezug zu Wohnzwecken. Konkret sei der Fall erwähnt, wo ein Versicherter von seiner Pensionskasse einen grossen Betrag vorbezieht für die Abzahlung seiner Hypothekarschulden, einige Zeit später von der gleichen Hypothekarbank sich seinen Kredit wieder aufstocken lässt. Dieses Vorgehen ist weder nach Gesetz noch nach der Verordnung ausdrücklich verboten, widerspricht aber offensichtlich dem Vorsorgegedanken und ist als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren. Auf diese Art kann sich der Versicherte seine Pensionskassenguthaben in Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle ausbezahlen lassen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diesen Umgehungsgeschäften einen Riegel zu schieben, in dem er den Spielraum der vorerwähnten Delegationsnorm (Art. 30f Bst. d BVG) nutzt und in der WEFV die Wiederaufstockung der Hypothekarschulden nach deren Reduzierung durch BVG-Mittel für eine bestimmte Dauer ausdrücklich untersagt?</p>
- BVG-Gelder. Zweckentfremdung von für Wohneigentum vorbezogener Gelder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge am 1. Januar 1995 war die erwähnte Missbrauchsgefahr bekannt. Um dieser Gefahr teilweise entgegenzuwirken, sieht Artikel 15 WEFV vor, dass für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind. Mit dieser Bestimmung kann aber offensichtlich nur ein Teil der Umgehungsgeschäfte erfasst werden. Bei Umgehungsgeschäften, die letztlich nicht in einen Verkauf des mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanzierten Wohneigentums münden, greift diese Bestimmung nicht. Eine weitergehende Regelung ist weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich allerdings in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 vom 21. April 1995, Randziffer 188) dahingehend geäussert, dass trotz mangelnder gesetzlicher Bestimmung ein solches Vorgehen dem Geist und Zweck des Gesetzes widerspricht.</p><p>Der Bundesrat ist sich des aufgezeigten Problems bewusst und wird daher prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um die Missbrauchsgefahr zu verhindern bzw. einzuschränken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung soll die berufliche Vorsorge die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Nach Artikel 30c BVG können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen. Artikel 30f Buchstabe d BVG ermächtigt den Bundesrat, die Modalitäten u. a. der Sicherstellung des Vorsorgezweckes zu bestimmen.</p><p>Mit dieser Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) hat der Bundesrat am 3. Oktober 1994 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. In der Praxis ergeben sich nun Schwierigkeiten betreffend die Umgehung des Vorsorgezweckes durch Vorbezug zu Wohnzwecken. Konkret sei der Fall erwähnt, wo ein Versicherter von seiner Pensionskasse einen grossen Betrag vorbezieht für die Abzahlung seiner Hypothekarschulden, einige Zeit später von der gleichen Hypothekarbank sich seinen Kredit wieder aufstocken lässt. Dieses Vorgehen ist weder nach Gesetz noch nach der Verordnung ausdrücklich verboten, widerspricht aber offensichtlich dem Vorsorgegedanken und ist als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren. Auf diese Art kann sich der Versicherte seine Pensionskassenguthaben in Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle ausbezahlen lassen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diesen Umgehungsgeschäften einen Riegel zu schieben, in dem er den Spielraum der vorerwähnten Delegationsnorm (Art. 30f Bst. d BVG) nutzt und in der WEFV die Wiederaufstockung der Hypothekarschulden nach deren Reduzierung durch BVG-Mittel für eine bestimmte Dauer ausdrücklich untersagt?</p>
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