Massnahmen im Ausländerrecht. Dringlicher Bundesbeschluss
- ShortId
-
98.3107
- Id
-
19983107
- Updated
-
10.04.2024 14:41
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen im Ausländerrecht. Dringlicher Bundesbeschluss
- AdditionalIndexing
-
Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Asylverfahren;illegale Zuwanderung
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahl der Asylgesuche nimmt wöchentlich zu. Ebenfalls zunehmend ist die Zahl der renitenten, kriminellen und papierlosen Asylsuchenden. Es kann weder der Bevölkerung noch der grossen Zahl der sich korrekt verhaltenden Asylbewerber noch länger zugemutet werden, dass keine griffigen Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen, um das Asylrecht missbrauchende Personen in ihre Schranken zu weisen. Mit der vorgeschlagenen Massnahme können die Kantone im Vollzug entlastet und die Attraktivität der Schweiz als Asylland gesenkt werden. Dies gilt auch für die Beschleunigung des Verfahrens, wie es auch umliegende Länder inzwischen kennen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen erlaubt es den kantonalen Behörden bereits heute, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen, die andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind. Beispiele für Gründe, die eine Anordnung der Inhaftierung rechtfertigen, sind massive Drohungen gegen andere Asylsuchende oder die Heimleitung in Kollektivunterkünften, das Randalieren in Unterkünften, Drogendelikte und Raubüberfälle; Handlungen mithin, denen typischerweise eine Bedrohung oder Gefährdung gegenüber Dritten zugrunde liegen. Ferner haben es die kantonalen Behörden in der Hand, Ausschaffungshaft anzuordnen, wenn konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers erheblich gefährdet erscheinen lassen. </p><p></p><p>Eine Festhaltung in bewachten Kollektivunterkünften kommt einem Freiheitsentzug gleich. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen, der Rechtsstaatlichkeit und des Verhältnismässigkeitsprinzips, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im Zeitpunkt des Stellens eines Asylgesuchs und bevor über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sowie über eine allfällige Wegweisung entschieden wurde, eine Massnahme freiheitsentziehenden Charakters anzuordnen. Ein solcher schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit ist nicht zulässig, umsomehr als der Betroffene mit seinem Verhalten weder die Sicherheit noch die öffentliche Ordnung schwer gefährdet.</p><p></p><p>Die Führung von besonderen Zentren für renitente und dissoziale Gesuchsteller erfordert zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung die Ausübung von Polizeigewalt. Der Bund verfügt weder über eine Rechtsgrundlage noch über Polizeipersonal für diesen Zweck, da die Polizeihoheit gemäss Bundesverfassung bei den Kantonen liegt. Die Führung solcher Zentren durch den Bund ist somit nicht möglich. Die kantonalen Behörden haben jedoch die Kompetenz, jedem Gesuchsteller einen Aufenthaltsort zuzuweisen und ihn insbesondere in einem Aufnahmezentrum unterzubringen (Art. 20 AsylG). Falls sich besondere Zentren für gewalttätige und renitente Gesuchsteller als notwendig erweisen, können grössere Kantone selbst solche errichten, kleinere sich zu Konkordaten zusammenschliessen (analog Strafanstalten). Der Bund kann die Kantone unterstützen, indem er die notwendigen Gebäude vorfinanziert, die prioritäre Behandlung solcher Asylgesuche (BFF und ARK) garantiert, sowie Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung im Einzelfall leistet.</p><p></p><p>Die im ersten Halbjahr 1997 eingereichten und bis Ende Dezember 1997 entschiedenen Asylgesuche brauchten bis zum erstinstanzlichen Entscheid im Durchschnitt 105 Kalendertage. Immerhin 80 Prozent dieser Gesuche wurden innerhalb von 78 Tagen entschieden. Diese Verfahrensdauer ist gemessen an den im Einzelfall zu tätigenden Abklärungen zur Erhebung des Sachverhalts sehr kurz. </p><p></p><p>Mit Beschluss vom 13. Mai 1998 hat der Bundesrat zu Handen des Parlaments Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich verabschiedet. Damit sollen insbesondere die vom Parlament im Rahmen seiner Debatten zum totalrevidierten Asylgesetz und zur Änderung des ANAG eingefügten zusätzlichen Nichteintretenstatbestände bei Nichtabgabe von Reisepapieren und bei missbräuchlicher Nachreichung eines Asylgesuchs dringlich in Kraft gesetzt werden können. Diese und die übrigen bereits geltenden Nichteintretensbestimmungen werden es den Asylbehörden ermöglichen, dass in krassen Missbrauchsfällen ein rasches Verfahren durchgeführt werden kann.</p><p></p><p>Nach Gesagtem sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, weitere Massnahmen im geforderten Sinne zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bis zur Sommersession 1998 einen dringlichen Bundesbeschluss für Massnahmen im Ausländerrecht vorzulegen, wonach kriminelle, renitente oder gewalttätige sowie papierlose, illegal eingereiste oder dem Wegweisungsentscheid nicht folgende Asylsuchende in bewachten Kollektivunterkünften untergebracht werden sollen, bis die Ausweisung erfolgt oder dem Asylgesuch entsprochen wird. Der Bundesrat hat dabei alle Massnahmen zu treffen, dass die Behandlung der Gesuche auf wenige Tage beschränkt werden kann.</p>
- Massnahmen im Ausländerrecht. Dringlicher Bundesbeschluss
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zahl der Asylgesuche nimmt wöchentlich zu. Ebenfalls zunehmend ist die Zahl der renitenten, kriminellen und papierlosen Asylsuchenden. Es kann weder der Bevölkerung noch der grossen Zahl der sich korrekt verhaltenden Asylbewerber noch länger zugemutet werden, dass keine griffigen Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen, um das Asylrecht missbrauchende Personen in ihre Schranken zu weisen. Mit der vorgeschlagenen Massnahme können die Kantone im Vollzug entlastet und die Attraktivität der Schweiz als Asylland gesenkt werden. Dies gilt auch für die Beschleunigung des Verfahrens, wie es auch umliegende Länder inzwischen kennen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen erlaubt es den kantonalen Behörden bereits heute, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen, die andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind. Beispiele für Gründe, die eine Anordnung der Inhaftierung rechtfertigen, sind massive Drohungen gegen andere Asylsuchende oder die Heimleitung in Kollektivunterkünften, das Randalieren in Unterkünften, Drogendelikte und Raubüberfälle; Handlungen mithin, denen typischerweise eine Bedrohung oder Gefährdung gegenüber Dritten zugrunde liegen. Ferner haben es die kantonalen Behörden in der Hand, Ausschaffungshaft anzuordnen, wenn konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers erheblich gefährdet erscheinen lassen. </p><p></p><p>Eine Festhaltung in bewachten Kollektivunterkünften kommt einem Freiheitsentzug gleich. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen, der Rechtsstaatlichkeit und des Verhältnismässigkeitsprinzips, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im Zeitpunkt des Stellens eines Asylgesuchs und bevor über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sowie über eine allfällige Wegweisung entschieden wurde, eine Massnahme freiheitsentziehenden Charakters anzuordnen. Ein solcher schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit ist nicht zulässig, umsomehr als der Betroffene mit seinem Verhalten weder die Sicherheit noch die öffentliche Ordnung schwer gefährdet.</p><p></p><p>Die Führung von besonderen Zentren für renitente und dissoziale Gesuchsteller erfordert zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung die Ausübung von Polizeigewalt. Der Bund verfügt weder über eine Rechtsgrundlage noch über Polizeipersonal für diesen Zweck, da die Polizeihoheit gemäss Bundesverfassung bei den Kantonen liegt. Die Führung solcher Zentren durch den Bund ist somit nicht möglich. Die kantonalen Behörden haben jedoch die Kompetenz, jedem Gesuchsteller einen Aufenthaltsort zuzuweisen und ihn insbesondere in einem Aufnahmezentrum unterzubringen (Art. 20 AsylG). Falls sich besondere Zentren für gewalttätige und renitente Gesuchsteller als notwendig erweisen, können grössere Kantone selbst solche errichten, kleinere sich zu Konkordaten zusammenschliessen (analog Strafanstalten). Der Bund kann die Kantone unterstützen, indem er die notwendigen Gebäude vorfinanziert, die prioritäre Behandlung solcher Asylgesuche (BFF und ARK) garantiert, sowie Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung im Einzelfall leistet.</p><p></p><p>Die im ersten Halbjahr 1997 eingereichten und bis Ende Dezember 1997 entschiedenen Asylgesuche brauchten bis zum erstinstanzlichen Entscheid im Durchschnitt 105 Kalendertage. Immerhin 80 Prozent dieser Gesuche wurden innerhalb von 78 Tagen entschieden. Diese Verfahrensdauer ist gemessen an den im Einzelfall zu tätigenden Abklärungen zur Erhebung des Sachverhalts sehr kurz. </p><p></p><p>Mit Beschluss vom 13. Mai 1998 hat der Bundesrat zu Handen des Parlaments Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich verabschiedet. Damit sollen insbesondere die vom Parlament im Rahmen seiner Debatten zum totalrevidierten Asylgesetz und zur Änderung des ANAG eingefügten zusätzlichen Nichteintretenstatbestände bei Nichtabgabe von Reisepapieren und bei missbräuchlicher Nachreichung eines Asylgesuchs dringlich in Kraft gesetzt werden können. Diese und die übrigen bereits geltenden Nichteintretensbestimmungen werden es den Asylbehörden ermöglichen, dass in krassen Missbrauchsfällen ein rasches Verfahren durchgeführt werden kann.</p><p></p><p>Nach Gesagtem sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, weitere Massnahmen im geforderten Sinne zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bis zur Sommersession 1998 einen dringlichen Bundesbeschluss für Massnahmen im Ausländerrecht vorzulegen, wonach kriminelle, renitente oder gewalttätige sowie papierlose, illegal eingereiste oder dem Wegweisungsentscheid nicht folgende Asylsuchende in bewachten Kollektivunterkünften untergebracht werden sollen, bis die Ausweisung erfolgt oder dem Asylgesuch entsprochen wird. Der Bundesrat hat dabei alle Massnahmen zu treffen, dass die Behandlung der Gesuche auf wenige Tage beschränkt werden kann.</p>
- Massnahmen im Ausländerrecht. Dringlicher Bundesbeschluss
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