Fuss- und Wanderwegnetz. Aufgaben des Bundes
- ShortId
-
98.3108
- Id
-
19983108
- Updated
-
25.06.2025 02:12
- Language
-
de
- Title
-
Fuss- und Wanderwegnetz. Aufgaben des Bundes
- AdditionalIndexing
-
touristische Infrastruktur;Fussweg;Kanton;Bund;Vollzug von Beschlüssen;Aufgabenteilung
- 1
-
- L05K0102040701, Fussweg
- L05K0101010301, touristische Infrastruktur
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L06K080701020104, Bund
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die im Rahmen des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vorgesehene Kantonalisierung stellt die im Verfassungsartikel über Fuss- und Wanderwege (Art. 37quater BV) anvisierten Ziele in Frage. Der finanzielle Rückzug des Bundes wird nicht mit einem Kompetenzzuwachs der Kantone im Bereich der Fuss- und Wanderwege kompensiert. Die Wahrnehmung der übergeordneten Interessen und der Koordinationsaufgaben wird somit in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein. Mit dem Wegfall der bescheidenen Bundesbeiträge ist insbesondere die Arbeit der mit dem Vollzug beauftragten, privaten Organisationen nicht mehr gesichert.</p><p>Gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung, der 1979 mit grossem Mehr vom Volk angenommen wurde, stellt der Bund Grundsätze für Fuss- und Wanderwegnetze auf. Planung, Anlage und Erhaltung ist Sache der Kantone. Der Bund kann diese Tätigkeiten unterstützen und koordinieren und hat somit eine übergeordnete Steuerungskompetenz. Bund und Kantone arbeiten mit privaten Fachorganisationen zusammen: Die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Wanderwege (SAW) und die Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger (ARF) unterstützen den Bund beim Vollzug des FWG. Sie übernehmen Grundlagen-, Beratungs- und Koordinationsarbeiten sowohl für Bundesstellen wie auch für Kantone, Gemeinden, Organisationen und Private (z. B. Empfehlungen für die Anlage von sicheren und attraktiven Fusswegnetzen, planerische und technische Grundlagen, Schaffung von einheitlichen Standards für das Wanderwegnetz). Der Vollzug des FWG ist insbesondere im Bereich der Fusswege im Siedlungsbereich im Rückstand. Dies gilt aber auch für die die Kantonsgrenzen überschreitenden Wanderwege.</p><p>Die Steuerung und Sicherung der Fuss- und Wanderwege ist eine Aufgabe von gesamtschweizerischem Interesse. Der Fussverkehr ist eine bedeutende Form der Mobilität und kann nicht losgelöst von der gesamten Verkehrspolitik anbetrachtet werden. Das heute 50 000 Kilometer messende Wanderwegnetz ist für den Tourismus in der Schweiz von grosser Bedeutung. Die Steuerung und Sicherung der Fuss- und Wanderwege muss daher vom Bund weiterhin finanziell und materiell garantiert werden.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dafür zu sorgen, dass die übergeordneten Interessen und Koordinationsaufgaben bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) auch in Zukunft wahrgenommen werden.</p>
- Fuss- und Wanderwegnetz. Aufgaben des Bundes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die im Rahmen des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vorgesehene Kantonalisierung stellt die im Verfassungsartikel über Fuss- und Wanderwege (Art. 37quater BV) anvisierten Ziele in Frage. Der finanzielle Rückzug des Bundes wird nicht mit einem Kompetenzzuwachs der Kantone im Bereich der Fuss- und Wanderwege kompensiert. Die Wahrnehmung der übergeordneten Interessen und der Koordinationsaufgaben wird somit in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein. Mit dem Wegfall der bescheidenen Bundesbeiträge ist insbesondere die Arbeit der mit dem Vollzug beauftragten, privaten Organisationen nicht mehr gesichert.</p><p>Gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung, der 1979 mit grossem Mehr vom Volk angenommen wurde, stellt der Bund Grundsätze für Fuss- und Wanderwegnetze auf. Planung, Anlage und Erhaltung ist Sache der Kantone. Der Bund kann diese Tätigkeiten unterstützen und koordinieren und hat somit eine übergeordnete Steuerungskompetenz. Bund und Kantone arbeiten mit privaten Fachorganisationen zusammen: Die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Wanderwege (SAW) und die Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger (ARF) unterstützen den Bund beim Vollzug des FWG. Sie übernehmen Grundlagen-, Beratungs- und Koordinationsarbeiten sowohl für Bundesstellen wie auch für Kantone, Gemeinden, Organisationen und Private (z. B. Empfehlungen für die Anlage von sicheren und attraktiven Fusswegnetzen, planerische und technische Grundlagen, Schaffung von einheitlichen Standards für das Wanderwegnetz). Der Vollzug des FWG ist insbesondere im Bereich der Fusswege im Siedlungsbereich im Rückstand. Dies gilt aber auch für die die Kantonsgrenzen überschreitenden Wanderwege.</p><p>Die Steuerung und Sicherung der Fuss- und Wanderwege ist eine Aufgabe von gesamtschweizerischem Interesse. Der Fussverkehr ist eine bedeutende Form der Mobilität und kann nicht losgelöst von der gesamten Verkehrspolitik anbetrachtet werden. Das heute 50 000 Kilometer messende Wanderwegnetz ist für den Tourismus in der Schweiz von grosser Bedeutung. Die Steuerung und Sicherung der Fuss- und Wanderwege muss daher vom Bund weiterhin finanziell und materiell garantiert werden.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dafür zu sorgen, dass die übergeordneten Interessen und Koordinationsaufgaben bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) auch in Zukunft wahrgenommen werden.</p>
- Fuss- und Wanderwegnetz. Aufgaben des Bundes
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