Telekommunikationsdienstleistungen. Klare Preisdeklarationen

ShortId
98.3110
Id
19983110
Updated
25.06.2025 02:17
Language
de
Title
Telekommunikationsdienstleistungen. Klare Preisdeklarationen
AdditionalIndexing
Telekommunikationsindustrie;Konsumenteninformation;Telekommunikation;Dienstleistung;Telekommunikationstarif
1
  • L05K1202040104, Telekommunikationstarif
  • L04K12020201, Telekommunikation
  • L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L05K0701060202, Dienstleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch die zunehmende Vielfalt der Telekommunikationsdienstleistungen wird die Preisgestaltung für die Konsumenten immer intransparenter.</p><p>Im Telekommunikationsrecht fehlen jedoch ausreichende, konsumentenfreundliche Bestimmungen über Preisdeklarationen. Dienstleistungen der Telekommunikationsunternehmungen unterstehen auch nicht der geltenden Preisbekanntgabeverordnung. Eine klare Preisdeklarationspflicht für alle angebotenen Leistungen (wie sie beispielsweise für die Betreiber der 157er und 158er Nummern verlangt wird) ist deshalb vordringlich. Insbesondere bei den neuen Nummernkategorien ("084", "0900" u. a. m.) besteht für die Konsumenten keine ausreichende Information im täglichen Gebrauch.</p><p>Ebenso muss die im Zusammenhang mit dem Auskunftsdienst geschaffene Möglichkeit, mit einem Tastendruck direkt die verlangte Nummer anzuwählen, bezüglich der Preistransparenz als unzureichend bezeichnet werden: Es wird immer der Ferntarif verlangt, auch bei Lokalgesprächen!</p>
  • <p>Gemäss Artikel 22 der Fernmeldediensteverordnung sind Konzessionärinnen einer Grundversorgung verpflichtet, die Preise für deren Dienste vollständig und in transparenter Weise zu veröffentlichen. Eine weitergehende Veröffentlichungs- oder Anschreibepflicht besteht zurzeit nicht.</p><p>Speziell im Bereiche der Mehrwertdienste über Nummern wie diejenigen, die mit "0900" beginnen und die 156er sowie die 157er Nummern ablösen werden, kann ein erhöhtes Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an Preistransparenz bestehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob insbesondere für diese Art von Dienstleistungen eine Pflicht zur Preisbekanntgabe vorzusehen sei. In diese Analyse wird er auch die Dienstleistung "111+5" der Swisscom sowie die Frage einbeziehen, ob eine Preisbekanntgabepflicht gegebenenfalls auf alle Telekommunikationsdienstleistungen auszudehnen sei.</p><p>Entsprechende Anpassungen werden im Rahmen der Revision der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) geprüft, die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement noch vor den Sommerferien in die Vernehmlassung geschickt werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen Vorgaben derart anzupassen, dass bei allen Telekommunikationsdienstleistungen eine bestmögliche "Preisanschreibepflicht" verwirklicht wird.</p>
  • Telekommunikationsdienstleistungen. Klare Preisdeklarationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch die zunehmende Vielfalt der Telekommunikationsdienstleistungen wird die Preisgestaltung für die Konsumenten immer intransparenter.</p><p>Im Telekommunikationsrecht fehlen jedoch ausreichende, konsumentenfreundliche Bestimmungen über Preisdeklarationen. Dienstleistungen der Telekommunikationsunternehmungen unterstehen auch nicht der geltenden Preisbekanntgabeverordnung. Eine klare Preisdeklarationspflicht für alle angebotenen Leistungen (wie sie beispielsweise für die Betreiber der 157er und 158er Nummern verlangt wird) ist deshalb vordringlich. Insbesondere bei den neuen Nummernkategorien ("084", "0900" u. a. m.) besteht für die Konsumenten keine ausreichende Information im täglichen Gebrauch.</p><p>Ebenso muss die im Zusammenhang mit dem Auskunftsdienst geschaffene Möglichkeit, mit einem Tastendruck direkt die verlangte Nummer anzuwählen, bezüglich der Preistransparenz als unzureichend bezeichnet werden: Es wird immer der Ferntarif verlangt, auch bei Lokalgesprächen!</p>
    • <p>Gemäss Artikel 22 der Fernmeldediensteverordnung sind Konzessionärinnen einer Grundversorgung verpflichtet, die Preise für deren Dienste vollständig und in transparenter Weise zu veröffentlichen. Eine weitergehende Veröffentlichungs- oder Anschreibepflicht besteht zurzeit nicht.</p><p>Speziell im Bereiche der Mehrwertdienste über Nummern wie diejenigen, die mit "0900" beginnen und die 156er sowie die 157er Nummern ablösen werden, kann ein erhöhtes Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an Preistransparenz bestehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob insbesondere für diese Art von Dienstleistungen eine Pflicht zur Preisbekanntgabe vorzusehen sei. In diese Analyse wird er auch die Dienstleistung "111+5" der Swisscom sowie die Frage einbeziehen, ob eine Preisbekanntgabepflicht gegebenenfalls auf alle Telekommunikationsdienstleistungen auszudehnen sei.</p><p>Entsprechende Anpassungen werden im Rahmen der Revision der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) geprüft, die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement noch vor den Sommerferien in die Vernehmlassung geschickt werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen Vorgaben derart anzupassen, dass bei allen Telekommunikationsdienstleistungen eine bestmögliche "Preisanschreibepflicht" verwirklicht wird.</p>
    • Telekommunikationsdienstleistungen. Klare Preisdeklarationen

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