Elektrizitätsmarktöffnung. Nicht amortisierbare Investitionen

ShortId
98.3117
Id
19983117
Updated
10.04.2024 09:18
Language
de
Title
Elektrizitätsmarktöffnung. Nicht amortisierbare Investitionen
AdditionalIndexing
Elektrizitätsindustrie;Entschädigung;Investition;Marktzugang
1
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L03K110901, Investition
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Öffnung des Elektizitätsmarktes bedeutet für Besitzer von Wasser- und Kernkraftwerken nicht nur Nachteile sondern auch sehr grosse Verluste. </p><p>Eine Entschädigung unter dem Vorwand, dass die Werke langfristig nicht mehr amortisierbar sind, kann jedoch nicht ohne Bedenken gerechtfertigt werden. Die Liberalisierung des Marktes benachteiligt nämlich alle Sektoren, die bisher tatsächlich oder von Rechts wegen von einer Monopolstellung profitiert haben.</p><p>Daher empfiehlt es sich, zuerst die Qualität der Energie (Energieträger und erneuer-bare Energie) zu berücksichtigen oder zu prüfen, ob die Werke für die angemessene Versorgung unseres Landes wirklich notwendig waren.</p><p>Bei den Werken die entschädigt werden sollen, weil durch die Öffnung des Marktes die Preise fallen und die gewöhnliche Amortisierung verunmöglicht würde, sind die geltenden Verträge noch einmal zu überprüfen.</p><p>Denn es scheint nur logisch und gerecht, dass die Konzessionsdauer der Wasser- und Kernkraftwerke entsprechend verkürzt wird, wenn die Amortisierung der Investition durch eine angemessene Entschädigung beschleunigt wird.</p><p>So können die alten Kernkraftwerke schneller geschlossen werden, was die Chancen der inländischen Wasserenergie auf dem übersättigten Markt erhöhen würde. Zumal die Berggebiete, denen die guten Zeiten keinen Gewinn einbracht haben und die bereits in dem Bereich, in dem sie Energiequellen besitzen durch den Verfall der Preise benachteiligt sind, das Heimfallrecht ein paar Jahre vor der vereinbarten Fälligkeit werden ausüben können.</p><p>Eine angemessene Entschädigung der nicht amortisierbaren Investitionen würde vom Parlament und von der Bevölkerung mehr unterstützt, weil beide Vorteile daraus ziehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 18. Februar 1998 die Vernehmlassung zum Entwurf des Elektrizitätsmarktgesetzes eröffnet. Er hat dabei im erläuternden Bericht die Gründe für die vorgeschlagene Lösung, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung der Werke, die nicht wie geplant amortisiert werden können, dargelegt. Im Rahmen der bis zum 15. Mai 1998 dauernden Vernehmlassung sollen die Meinungen der betroffenen und interessierten Kreise eingeholt werden. In dieser Situation ist es verfrüht, auf die vom Interpellanten gestellten Fragen einzutreten. Bei der Auswertung der Vernehmlassung sollen sie vertieft untersucht und in der Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz erläutert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Entschädigung der Werke, die nicht wie geplant amortisiert werden können, ist einer der heikelsten Punkte im Zusammenhang mit der Öffnung des Elektrizitätsmarktes.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass:</p><p>1. die Öffnung des Marktes im Sinne des Gatt/WTO dem Grundsatz nach nicht rechtfertigt, dass diejenigen, die bisher von einer Monopolstellung profitiert haben, entschädigt werden;</p><p>2. der Elektrizitätssektor nicht für Werke entschädigt werden soll, die nicht den Anforderungen einer angemessenen Versorgung unseres Landes entsprechen;</p><p>3. im Falle von Entschädigung der Wasser- und Kernkraftwerke auch gleichzeitig deren Konzessionsdauer verkürzt werden sollte?</p>
  • Elektrizitätsmarktöffnung. Nicht amortisierbare Investitionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Öffnung des Elektizitätsmarktes bedeutet für Besitzer von Wasser- und Kernkraftwerken nicht nur Nachteile sondern auch sehr grosse Verluste. </p><p>Eine Entschädigung unter dem Vorwand, dass die Werke langfristig nicht mehr amortisierbar sind, kann jedoch nicht ohne Bedenken gerechtfertigt werden. Die Liberalisierung des Marktes benachteiligt nämlich alle Sektoren, die bisher tatsächlich oder von Rechts wegen von einer Monopolstellung profitiert haben.</p><p>Daher empfiehlt es sich, zuerst die Qualität der Energie (Energieträger und erneuer-bare Energie) zu berücksichtigen oder zu prüfen, ob die Werke für die angemessene Versorgung unseres Landes wirklich notwendig waren.</p><p>Bei den Werken die entschädigt werden sollen, weil durch die Öffnung des Marktes die Preise fallen und die gewöhnliche Amortisierung verunmöglicht würde, sind die geltenden Verträge noch einmal zu überprüfen.</p><p>Denn es scheint nur logisch und gerecht, dass die Konzessionsdauer der Wasser- und Kernkraftwerke entsprechend verkürzt wird, wenn die Amortisierung der Investition durch eine angemessene Entschädigung beschleunigt wird.</p><p>So können die alten Kernkraftwerke schneller geschlossen werden, was die Chancen der inländischen Wasserenergie auf dem übersättigten Markt erhöhen würde. Zumal die Berggebiete, denen die guten Zeiten keinen Gewinn einbracht haben und die bereits in dem Bereich, in dem sie Energiequellen besitzen durch den Verfall der Preise benachteiligt sind, das Heimfallrecht ein paar Jahre vor der vereinbarten Fälligkeit werden ausüben können.</p><p>Eine angemessene Entschädigung der nicht amortisierbaren Investitionen würde vom Parlament und von der Bevölkerung mehr unterstützt, weil beide Vorteile daraus ziehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 18. Februar 1998 die Vernehmlassung zum Entwurf des Elektrizitätsmarktgesetzes eröffnet. Er hat dabei im erläuternden Bericht die Gründe für die vorgeschlagene Lösung, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung der Werke, die nicht wie geplant amortisiert werden können, dargelegt. Im Rahmen der bis zum 15. Mai 1998 dauernden Vernehmlassung sollen die Meinungen der betroffenen und interessierten Kreise eingeholt werden. In dieser Situation ist es verfrüht, auf die vom Interpellanten gestellten Fragen einzutreten. Bei der Auswertung der Vernehmlassung sollen sie vertieft untersucht und in der Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz erläutert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Entschädigung der Werke, die nicht wie geplant amortisiert werden können, ist einer der heikelsten Punkte im Zusammenhang mit der Öffnung des Elektrizitätsmarktes.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass:</p><p>1. die Öffnung des Marktes im Sinne des Gatt/WTO dem Grundsatz nach nicht rechtfertigt, dass diejenigen, die bisher von einer Monopolstellung profitiert haben, entschädigt werden;</p><p>2. der Elektrizitätssektor nicht für Werke entschädigt werden soll, die nicht den Anforderungen einer angemessenen Versorgung unseres Landes entsprechen;</p><p>3. im Falle von Entschädigung der Wasser- und Kernkraftwerke auch gleichzeitig deren Konzessionsdauer verkürzt werden sollte?</p>
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