Wahrung der übergeordneten Interessen- und Koordinationsaufgaben beim Fuss- und Wanderwegnetz
- ShortId
-
98.3130
- Id
-
19983130
- Updated
-
25.06.2025 02:13
- Language
-
de
- Title
-
Wahrung der übergeordneten Interessen- und Koordinationsaufgaben beim Fuss- und Wanderwegnetz
- AdditionalIndexing
-
touristische Infrastruktur;Fussweg;Kanton;Bund;Vollzug von Beschlüssen;Aufgabenteilung
- 1
-
- L05K0102040701, Fussweg
- L05K0101010301, touristische Infrastruktur
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L06K080701020104, Bund
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Zurzeit wird zwischen Bund und Kantonen ein neuer Finanzausgleich ausgehandelt, der auch eine konsequentere Entflechtung der Aufgaben anstrebt. So sehr diese Stossrichtung an sich zu begrüssen ist, so wenig darf ihre Umsetzung im Einzelfall doch Ziele in Frage stellen, die verfassungsmässig verbrieft sind. Bei einer reinen, uneingeschränkten Kantonalisierung der Aufgaben im Bereiche des FWG wäre gerade dies jedoch unausweichlich. Denn damit würden die übergeordneten Interessen, die der Verfassungsartikel 37quater festhält, gefährdet. Weder wird nämlich der finanzielle Rückzug des Bundes mit einem eigentlichen Kompetenzzuwachs der Kantone kompensiert, noch ist im geringsten sichergestellt, dass diese wirklich in die Lücke springen und die finanziellen Lasten vollumfänglich übernehmen. Schliesslich muss ernsthaft befürchtet werden, dass die vorzügliche Arbeit der mit dem Vollzug beauftragten privaten Organisationen nicht mehr gesichert ist, wenn die bescheidenen Bundesbeiträge wegfallen.</p><p>Es sei hier daran erinnert, mit welcher eindrucksvollen Zustimmung das Volk im Jahr 1979 den Verfassungsartikel angenommen hat. Dieser sieht vor, dass der Bund Grundsätze für die Fuss- und Wanderwegnetze aufstellt, während die Kantone für Planung, Anlage und Erhaltung zuständig sind. Der Bund kann sie jedoch dabei unterstützen und ihre Tätigkeit koordinieren; er besitzt also eine übergeordnete Steuerungskompetenz. Das Konzept ist somit als eine klassische "Verbundaufgabe" angelegt, und dieses partnerschaftliche Miteinander hat der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren zu einem Fuss- und Wanderwegnetz verholfen, das seinesgleichen sucht und eine einzigartige touristische Attraktion darstellt.</p><p>Eingebunden in diese Entwicklung waren auch private Fachorganisationen, mit denen Bund und Kantone einvernehmlich zusammengearbeitet haben. Die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Wanderwege (SAW) und die Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger (ARF) haben in vorbildlicher Weise Vollzugsaufgaben übernommen und erfüllt. Sie betreuen für den Bund, die Kantone und die Gemeinden wesentliche Grundlagen-, Beratungs- und Koordinationsarbeiten, haben Wegleitungen und Empfehlungen für die Anlage sicherer und attraktiver Fusswegnetze veröffentlicht und sich erfolgreich für gesamtschweizerische einheitliche Standards eingesetzt, was sich besonders bei den die Kantonsgrenzen überschreitenden Netzen als äusserst segensreich erwiesen hat.</p><p>Unter keinen Umständen darf diese bewährte Grundlage gefährdet oder gar in Frage gestellt werden. Die Steuerung, Koordination und Sicherung der Fuss- und Wanderwege ist und bleibt ein Auftrag von nationalem Rang und muss in seiner praktischen Umsetzung weiterhin als Verbundaufgabe wahrgenommen werden. Der Fuss"verkehr" ist überdies eine bedeutende Form der Mobilität und kann nicht losgelöst von der gesamten Verkehrspolitik betrachtet werden.</p><p>Wie auch immer im einzelnen der Vollzug optimiert und die Zusammenarbeit geregelt wird, der Bund muss unvermindert seine Steuerungs- und Koordinationsfunktion wahrnehmen können. Dies kann er wirkungsvoll nur, wenn er auch in Zukunft materiell und finanziell beteiligt bleibt und den Auftrag der Verfassung mit Entschiedenheit zu seinem Anliegen macht.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten sicherzustellen, dass die verbindlichen gesamtschweizerischen Ziele, die einheitlichen Standards und damit die unerlässlichen Koordinationsaufgaben bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) auch in Zukunft ungeschmälert wahrgenommen werden.</p>
- Wahrung der übergeordneten Interessen- und Koordinationsaufgaben beim Fuss- und Wanderwegnetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zurzeit wird zwischen Bund und Kantonen ein neuer Finanzausgleich ausgehandelt, der auch eine konsequentere Entflechtung der Aufgaben anstrebt. So sehr diese Stossrichtung an sich zu begrüssen ist, so wenig darf ihre Umsetzung im Einzelfall doch Ziele in Frage stellen, die verfassungsmässig verbrieft sind. Bei einer reinen, uneingeschränkten Kantonalisierung der Aufgaben im Bereiche des FWG wäre gerade dies jedoch unausweichlich. Denn damit würden die übergeordneten Interessen, die der Verfassungsartikel 37quater festhält, gefährdet. Weder wird nämlich der finanzielle Rückzug des Bundes mit einem eigentlichen Kompetenzzuwachs der Kantone kompensiert, noch ist im geringsten sichergestellt, dass diese wirklich in die Lücke springen und die finanziellen Lasten vollumfänglich übernehmen. Schliesslich muss ernsthaft befürchtet werden, dass die vorzügliche Arbeit der mit dem Vollzug beauftragten privaten Organisationen nicht mehr gesichert ist, wenn die bescheidenen Bundesbeiträge wegfallen.</p><p>Es sei hier daran erinnert, mit welcher eindrucksvollen Zustimmung das Volk im Jahr 1979 den Verfassungsartikel angenommen hat. Dieser sieht vor, dass der Bund Grundsätze für die Fuss- und Wanderwegnetze aufstellt, während die Kantone für Planung, Anlage und Erhaltung zuständig sind. Der Bund kann sie jedoch dabei unterstützen und ihre Tätigkeit koordinieren; er besitzt also eine übergeordnete Steuerungskompetenz. Das Konzept ist somit als eine klassische "Verbundaufgabe" angelegt, und dieses partnerschaftliche Miteinander hat der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren zu einem Fuss- und Wanderwegnetz verholfen, das seinesgleichen sucht und eine einzigartige touristische Attraktion darstellt.</p><p>Eingebunden in diese Entwicklung waren auch private Fachorganisationen, mit denen Bund und Kantone einvernehmlich zusammengearbeitet haben. Die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Wanderwege (SAW) und die Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger (ARF) haben in vorbildlicher Weise Vollzugsaufgaben übernommen und erfüllt. Sie betreuen für den Bund, die Kantone und die Gemeinden wesentliche Grundlagen-, Beratungs- und Koordinationsarbeiten, haben Wegleitungen und Empfehlungen für die Anlage sicherer und attraktiver Fusswegnetze veröffentlicht und sich erfolgreich für gesamtschweizerische einheitliche Standards eingesetzt, was sich besonders bei den die Kantonsgrenzen überschreitenden Netzen als äusserst segensreich erwiesen hat.</p><p>Unter keinen Umständen darf diese bewährte Grundlage gefährdet oder gar in Frage gestellt werden. Die Steuerung, Koordination und Sicherung der Fuss- und Wanderwege ist und bleibt ein Auftrag von nationalem Rang und muss in seiner praktischen Umsetzung weiterhin als Verbundaufgabe wahrgenommen werden. Der Fuss"verkehr" ist überdies eine bedeutende Form der Mobilität und kann nicht losgelöst von der gesamten Verkehrspolitik betrachtet werden.</p><p>Wie auch immer im einzelnen der Vollzug optimiert und die Zusammenarbeit geregelt wird, der Bund muss unvermindert seine Steuerungs- und Koordinationsfunktion wahrnehmen können. Dies kann er wirkungsvoll nur, wenn er auch in Zukunft materiell und finanziell beteiligt bleibt und den Auftrag der Verfassung mit Entschiedenheit zu seinem Anliegen macht.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten sicherzustellen, dass die verbindlichen gesamtschweizerischen Ziele, die einheitlichen Standards und damit die unerlässlichen Koordinationsaufgaben bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen gemäss Artikel 37quater der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) auch in Zukunft ungeschmälert wahrgenommen werden.</p>
- Wahrung der übergeordneten Interessen- und Koordinationsaufgaben beim Fuss- und Wanderwegnetz
Back to List