Aenderung des ZGB. Ausgestaltung des Schuldbriefes als Registerpfandrecht
- ShortId
-
98.3131
- Id
-
19983131
- Updated
-
14.11.2025 07:04
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung des ZGB. Ausgestaltung des Schuldbriefes als Registerpfandrecht
- AdditionalIndexing
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Grundbuch;Pfand;Vereinfachung von Verfahren;Verzeichnis;Verschuldung;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- L05K1104030102, Verschuldung
- L06K050702010101, Pfand
- L04K02020702, Verzeichnis
- L06K050701090101, Grundbuch
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In den letzten Jahren ist die Schuldbriefausstellung verschiedentlich geändert worden. Zuerst wurde die Unterschrift des Schuldners abgeschafft, dann die Zweitunterschrift der kantonalen Behörde; ab dem 1. Januar 1997 ist auch der Name des Schuldners nicht mehr auf dem Titel ersichtlich. Den Grundbuchämtern ist es zudem gestattet, die Grundstückbeschreibung auf ein Minimum zu reduzieren. Ein allfälliger Gläubiger muss sich demzufolge bei einer Darlehensgewährung immer an einen Grundbuchauszug halten. Die Aussagekraft des Schuldbriefes ist stark relativiert.</p><p>Der heutige Rechtsverkehr mit den papiermässig ausgestalteten Schuldbriefen ist recht aufwendig. Für die Aufbewahrung der Titel sind umfangreiche Sicherheitsanlagen erforderlich. Bei Titelverlusten, die häufig vorkommen, sind aufwendige und langwierige Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Täglich werden Hunderte von Schuldbriefen mit der Post zwischen Banken, Notaren und Grundbuchämtern hin- und hergeschoben. Dieser Papiertransfer entspricht nicht mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Sicherheit bedachten Rechtsverkehrs und verursacht hohe Kosten.</p><p>Ein Verzicht auf die Ausgestaltung von Schuldbriefen in Papierform und die Ausgestaltung als Registerpfand würden die Sicherheit für alle an einem Schuldbrief beteiligten Parteien erheblich vergrössern und die Abwicklung wesentlich vereinfachen.</p><p>Die vorliegende Motion bezweckt in keiner Weise, den Schuldbrief als Grundpfand abzuschaffen. Es geht vielmehr bloss darum, dass auf das Erfordernis verzichtet wird, wonach in jedem Fall bei Errichtung oder Erhöhung eines solchen Grundpfandes für dessen Bestand ein (körperlicher, auf Papier geschriebener) Titel ausgestellt werden muss. Dabei wären die Voraussetzungen festzulegen, die statt dessen erfüllt sein müssten.</p>
- <p>Der Bundesrat steht dem Anliegen des Motionärs, den Schuldbrief wegen der aufgetretenen praktischen Probleme alternativ oder exklusiv als (papierloses) Registerpfand statt wie bisher als Wertpapier auszugestalten, positiv gegenüber. Entsprechende Wünsche werden seit einiger Zeit auch aus Banken- und Grundbuchkreisen geäussert. Falls sich dadurch eine Vereinfachung und Verbilligung des Grundpfandkredits bewirken lässt, so entspricht dies auch dem für den Bund prioritären Ziel der Eigentumsförderung.</p><p>Jedoch sind die möglicherweise weitreichenden Konsequenzen der Schaffung einer solchen neuen Grundpfandrechtsart im heutigen Zeitpunkt angesichts der Komplexität der Materie nicht absehbar. Die Folgen der Neukonzeption des Schuldbriefs als Registerpfand sind deshalb vorab in einer Expertise abzuklären.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu unterbreiten, mit welcher der Schuldbrief als (papierloses) Registerpfand ausgestaltet wird.</p>
- Aenderung des ZGB. Ausgestaltung des Schuldbriefes als Registerpfandrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den letzten Jahren ist die Schuldbriefausstellung verschiedentlich geändert worden. Zuerst wurde die Unterschrift des Schuldners abgeschafft, dann die Zweitunterschrift der kantonalen Behörde; ab dem 1. Januar 1997 ist auch der Name des Schuldners nicht mehr auf dem Titel ersichtlich. Den Grundbuchämtern ist es zudem gestattet, die Grundstückbeschreibung auf ein Minimum zu reduzieren. Ein allfälliger Gläubiger muss sich demzufolge bei einer Darlehensgewährung immer an einen Grundbuchauszug halten. Die Aussagekraft des Schuldbriefes ist stark relativiert.</p><p>Der heutige Rechtsverkehr mit den papiermässig ausgestalteten Schuldbriefen ist recht aufwendig. Für die Aufbewahrung der Titel sind umfangreiche Sicherheitsanlagen erforderlich. Bei Titelverlusten, die häufig vorkommen, sind aufwendige und langwierige Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Täglich werden Hunderte von Schuldbriefen mit der Post zwischen Banken, Notaren und Grundbuchämtern hin- und hergeschoben. Dieser Papiertransfer entspricht nicht mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Sicherheit bedachten Rechtsverkehrs und verursacht hohe Kosten.</p><p>Ein Verzicht auf die Ausgestaltung von Schuldbriefen in Papierform und die Ausgestaltung als Registerpfand würden die Sicherheit für alle an einem Schuldbrief beteiligten Parteien erheblich vergrössern und die Abwicklung wesentlich vereinfachen.</p><p>Die vorliegende Motion bezweckt in keiner Weise, den Schuldbrief als Grundpfand abzuschaffen. Es geht vielmehr bloss darum, dass auf das Erfordernis verzichtet wird, wonach in jedem Fall bei Errichtung oder Erhöhung eines solchen Grundpfandes für dessen Bestand ein (körperlicher, auf Papier geschriebener) Titel ausgestellt werden muss. Dabei wären die Voraussetzungen festzulegen, die statt dessen erfüllt sein müssten.</p>
- <p>Der Bundesrat steht dem Anliegen des Motionärs, den Schuldbrief wegen der aufgetretenen praktischen Probleme alternativ oder exklusiv als (papierloses) Registerpfand statt wie bisher als Wertpapier auszugestalten, positiv gegenüber. Entsprechende Wünsche werden seit einiger Zeit auch aus Banken- und Grundbuchkreisen geäussert. Falls sich dadurch eine Vereinfachung und Verbilligung des Grundpfandkredits bewirken lässt, so entspricht dies auch dem für den Bund prioritären Ziel der Eigentumsförderung.</p><p>Jedoch sind die möglicherweise weitreichenden Konsequenzen der Schaffung einer solchen neuen Grundpfandrechtsart im heutigen Zeitpunkt angesichts der Komplexität der Materie nicht absehbar. Die Folgen der Neukonzeption des Schuldbriefs als Registerpfand sind deshalb vorab in einer Expertise abzuklären.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu unterbreiten, mit welcher der Schuldbrief als (papierloses) Registerpfand ausgestaltet wird.</p>
- Aenderung des ZGB. Ausgestaltung des Schuldbriefes als Registerpfandrecht
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