Selbständige Erwerbstätigkeit. Begriff
- ShortId
-
98.3146
- Id
-
19983146
- Updated
-
10.04.2024 13:46
- Language
-
de
- Title
-
Selbständige Erwerbstätigkeit. Begriff
- AdditionalIndexing
-
selbstständige Tätigkeit;selbstständig Erwerbstätige/r;Gesetz
- 1
-
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im AHV-Beitragsrecht werden wichtige Weichen gestellt: Der Gesetzgeber hat die Versichertenkreise der anderen grossen Sozialversicherungswerke in Abhängigkeit von demjenigen der AHV definiert. Von Gesetzes wegen gelten die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Die Arbeitnehmerbegriffe der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV stimmen seit längerem weitgehend überein. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind die Unfallversicherer nämlich grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebunden. Spätestens seit 1994 treffen AHV und Unfallversicherung die Statusentscheide aufgrund gemeinsamer Richtlinien. Am 1. Januar 1998 ist der revidierte Artikel 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Danach gilt in der Unfallversicherung nun zwingend als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt. Ab diesem Datum ist die Koordination zwischen den beiden Versicherungszweigen somit perfekt.</p><p>Der heutige Arbeitsmarkt zeichnet sich durch neue und veränderte Erwerbsformen aus. Dabei ist auch ein Trend zur Selbständigkeit festzustellen. Dafür gibt es verschiedene Gründe: Wer lange Zeit als Arbeitnehmer keine Stelle findet, versucht sich als Selbständigerwerbender. Häufig wird auch bezweckt, mit dem Statut als Selbständigerwerbender den zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu entgehen oder steuermässige Vorteile zu erlangen. Dazu werden Unternehmerrisiken vom Auftraggeber durch entsprechende Vertragsgestaltung auf den Auftragnehmer übertragen. Nicht zuletzt wird das Statut als Selbständigerwerbender auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen angestrebt. In diesem Zusammenhang ist an die Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss BVG zu denken. Unübersehbar sind zudem auch die Vorteile der Selbständigerwerbenden bezüglich der AHV-Beiträge, nämlich die sinkende Beitragsskala, der tiefere Beitragssatz und die Vergangenheitsbemessung.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht absichtlich nicht detailliert geregelt. Deren nähere Umschreibung hat er bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten. Mit der heutigen Regelung können Verwaltung und Gerichte neuen Erwerbsformen und Entwicklungen schnell und ohne Verzögerungen durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen.</p><p>Zufolge ihrer öffentlich-rechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Nur für AHV-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen zu gewährleisten. Sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht so weit bringen und bei denen "bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist" (BGE 122 V 169 Erw. 3c S. 172f., 281 Erw. 2b S. 284).</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Die Unterscheidung in unselbständig- und selbständigerwerbende Personen ist zwingend; das Beitragsstatut muss festgelegt werden. Angelegt ist die Abgrenzung in den Artikeln 5 Absatz 2 und 9 Absatz 1 AHVG. Das Gesetz umschreibt indessen nur die Grundsätze. Diese sind von der Rechtsprechung weiterentwickelt worden.</p><p>2. Verlieren die heute als unselbständigerwerbend geltenden Personen den Schutz der Arbeitnehmerversicherungen, wird die Allgemeinheit stärker belastet (z. B. durch vermehrte Fürsorgeleistungen). An der Beibehaltung der geltenden Praxis besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse. Für korrigierende Eingriffe sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Abgrenzungsproblematik mit legislatorischen Massnahmen nicht besser in den Griff zu bekommen ist. Neue Grenzen brächten unweigerlich neue Abgrenzungsprobleme mit sich. Ausserdem erwiese es sich als äusserst schwierig, die Grenzziehung normativ umzusetzen. Eine Möglichkeit bestünde darin, gewisse Personenkategorien oder Berufsgruppen als Selbständigerwerbende zu bezeichnen. Im Verhältnis zur bestehenden Regelung wäre eine solche Lösung aber viel weniger flexibel. Neuen Erscheinungen könnte wegen des erforderlichen langwierigen Gesetzgebungsverfahrens nur mit grösseren Verzögerungen Rechnung getragen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird offenbar allein gestützt auf interne Weisungen in unseren Sozialwerken (AHV/Suva) uneinheitlich definiert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestünde. So passiert es, dass ein Arbeitsloser, der - im Willen, sein Einkommen inskünftig als Selbständigerwerbender zu erzielen - eine eigene Unfallversicherung abschliesst, von Dritten Aufträge entgegennimmt und sie mit Nachweis von Arbeits- und Materialaufwand abrechnet, selbst bei ungenügender Auftragslage keine Arbeitslosengelder bezieht und als Selbständiger bei der AHV abrechnet, plötzlich von der Suva als Unselbständigerwerbender angesehen wird, was natürlich bei seinen Auftraggebern zu Problemen wegen fehlender Suva-Abrechnung führt.</p><p>Andererseits werden Leute, die ihre Stelle verloren haben und sich verselbständigen, von der kantonalen Ausgleichskasse gestützt auf "Weisungen des BSV" weiterhin als Unselbständigerwerbende taxiert, weil sie nicht die zum Begriff der Selbständigkeit gehörenden grösseren Investitionen nachweisen können und nur wenige Auftraggeber haben. Selbst Interventionen des Kantons helfen nicht weiter, weil hier eine Bundesweisung bestehe. Für die Betroffenen ist dies angesichts der stets von der Öffentlichkeit geforderten Entlastung der ALV nicht verständlich, aber selbst sozialpolitisch erscheint das Kriterium der Investitionshöhe für die Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vernünftig. Zudem ist angesichts der heute herrschenden besonderen Umstände vielleicht auch eine Überprüfung der bisherigen Praxis in diesen Bereichen angebracht.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht für die vorstehend beschriebene Praxis eine gesetzliche Grundlage, und wo findet sich diese?</p><p>2. Liegt diese Praxis im öffentlichen Interesse, und ist der Bundesrat bereit, sie mit einer entsprechenden eigenen Weisung zu korrigieren?</p><p>3. Ist allenfalls eine Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen, und ist der Bundesrat bereit, eine solche einzuleiten?</p>
- Selbständige Erwerbstätigkeit. Begriff
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im AHV-Beitragsrecht werden wichtige Weichen gestellt: Der Gesetzgeber hat die Versichertenkreise der anderen grossen Sozialversicherungswerke in Abhängigkeit von demjenigen der AHV definiert. Von Gesetzes wegen gelten die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Die Arbeitnehmerbegriffe der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV stimmen seit längerem weitgehend überein. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind die Unfallversicherer nämlich grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebunden. Spätestens seit 1994 treffen AHV und Unfallversicherung die Statusentscheide aufgrund gemeinsamer Richtlinien. Am 1. Januar 1998 ist der revidierte Artikel 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Danach gilt in der Unfallversicherung nun zwingend als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt. Ab diesem Datum ist die Koordination zwischen den beiden Versicherungszweigen somit perfekt.</p><p>Der heutige Arbeitsmarkt zeichnet sich durch neue und veränderte Erwerbsformen aus. Dabei ist auch ein Trend zur Selbständigkeit festzustellen. Dafür gibt es verschiedene Gründe: Wer lange Zeit als Arbeitnehmer keine Stelle findet, versucht sich als Selbständigerwerbender. Häufig wird auch bezweckt, mit dem Statut als Selbständigerwerbender den zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu entgehen oder steuermässige Vorteile zu erlangen. Dazu werden Unternehmerrisiken vom Auftraggeber durch entsprechende Vertragsgestaltung auf den Auftragnehmer übertragen. Nicht zuletzt wird das Statut als Selbständigerwerbender auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen angestrebt. In diesem Zusammenhang ist an die Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss BVG zu denken. Unübersehbar sind zudem auch die Vorteile der Selbständigerwerbenden bezüglich der AHV-Beiträge, nämlich die sinkende Beitragsskala, der tiefere Beitragssatz und die Vergangenheitsbemessung.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht absichtlich nicht detailliert geregelt. Deren nähere Umschreibung hat er bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten. Mit der heutigen Regelung können Verwaltung und Gerichte neuen Erwerbsformen und Entwicklungen schnell und ohne Verzögerungen durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen.</p><p>Zufolge ihrer öffentlich-rechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Nur für AHV-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen zu gewährleisten. Sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht so weit bringen und bei denen "bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist" (BGE 122 V 169 Erw. 3c S. 172f., 281 Erw. 2b S. 284).</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Die Unterscheidung in unselbständig- und selbständigerwerbende Personen ist zwingend; das Beitragsstatut muss festgelegt werden. Angelegt ist die Abgrenzung in den Artikeln 5 Absatz 2 und 9 Absatz 1 AHVG. Das Gesetz umschreibt indessen nur die Grundsätze. Diese sind von der Rechtsprechung weiterentwickelt worden.</p><p>2. Verlieren die heute als unselbständigerwerbend geltenden Personen den Schutz der Arbeitnehmerversicherungen, wird die Allgemeinheit stärker belastet (z. B. durch vermehrte Fürsorgeleistungen). An der Beibehaltung der geltenden Praxis besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse. Für korrigierende Eingriffe sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Abgrenzungsproblematik mit legislatorischen Massnahmen nicht besser in den Griff zu bekommen ist. Neue Grenzen brächten unweigerlich neue Abgrenzungsprobleme mit sich. Ausserdem erwiese es sich als äusserst schwierig, die Grenzziehung normativ umzusetzen. Eine Möglichkeit bestünde darin, gewisse Personenkategorien oder Berufsgruppen als Selbständigerwerbende zu bezeichnen. Im Verhältnis zur bestehenden Regelung wäre eine solche Lösung aber viel weniger flexibel. Neuen Erscheinungen könnte wegen des erforderlichen langwierigen Gesetzgebungsverfahrens nur mit grösseren Verzögerungen Rechnung getragen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird offenbar allein gestützt auf interne Weisungen in unseren Sozialwerken (AHV/Suva) uneinheitlich definiert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestünde. So passiert es, dass ein Arbeitsloser, der - im Willen, sein Einkommen inskünftig als Selbständigerwerbender zu erzielen - eine eigene Unfallversicherung abschliesst, von Dritten Aufträge entgegennimmt und sie mit Nachweis von Arbeits- und Materialaufwand abrechnet, selbst bei ungenügender Auftragslage keine Arbeitslosengelder bezieht und als Selbständiger bei der AHV abrechnet, plötzlich von der Suva als Unselbständigerwerbender angesehen wird, was natürlich bei seinen Auftraggebern zu Problemen wegen fehlender Suva-Abrechnung führt.</p><p>Andererseits werden Leute, die ihre Stelle verloren haben und sich verselbständigen, von der kantonalen Ausgleichskasse gestützt auf "Weisungen des BSV" weiterhin als Unselbständigerwerbende taxiert, weil sie nicht die zum Begriff der Selbständigkeit gehörenden grösseren Investitionen nachweisen können und nur wenige Auftraggeber haben. Selbst Interventionen des Kantons helfen nicht weiter, weil hier eine Bundesweisung bestehe. Für die Betroffenen ist dies angesichts der stets von der Öffentlichkeit geforderten Entlastung der ALV nicht verständlich, aber selbst sozialpolitisch erscheint das Kriterium der Investitionshöhe für die Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vernünftig. Zudem ist angesichts der heute herrschenden besonderen Umstände vielleicht auch eine Überprüfung der bisherigen Praxis in diesen Bereichen angebracht.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht für die vorstehend beschriebene Praxis eine gesetzliche Grundlage, und wo findet sich diese?</p><p>2. Liegt diese Praxis im öffentlichen Interesse, und ist der Bundesrat bereit, sie mit einer entsprechenden eigenen Weisung zu korrigieren?</p><p>3. Ist allenfalls eine Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen, und ist der Bundesrat bereit, eine solche einzuleiten?</p>
- Selbständige Erwerbstätigkeit. Begriff
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